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Regelwerk, EU1991, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- Pflanzenschutzmittel-Richtlinie -

(ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1, ber. 1992 L 170 S. 40;
93/71/EWG - ABl. Nr. L 221 vom 31.08.1993 S. 27;
94/37/EWG - ABl. Nr. L 194 vom 29.07.1994 S. 65;
94/43/EG - ABl. Nr. L 227 vom 01.09.1994 S. 31;
94/79/EG - ABl. Nr. L 354 vom 31.12.1994 S. 16;
95/35/EG - ABl. Nr. L 172 vom 22.07.1995 S. 6;
95/36/EG - ABl. Nr. L 172 vom 22.07.1995 S. 8;
96/12/EG - ABl. Nr. L 65 vom 15.03.1996 S. 20;
96/46/EG - ABl. Nr. L 214 vom 23.08.1996 S. 18;
96/68/EG - ABl. Nr. L 277 vom 30.10.1996 S. 25;
97/57/EG - ABl. Nr. L 265 vom 27.09.1997 S. 87;
97/73/EG - ABl. Nr. L 353 vom 24.121997 S. 26;
98/47/EG - ABl. Nr. L 191 vom 07.07.1998 S.050, ber. L 354 S. 66;
1999/1/EG - ABl. Nr. L 21 vom 28.01.1999 S. 21, ber. L 145 S. 40;
1999/73/EG - ABl. Nr. L 206 vom 05.08.1999 S. 16, ber. L 221 S. 19;
1999/80/E G - ABl. Nr. L 210 vom 10.08.1999 S. 13;
2000/10/EG - ABl. Nr. L 57 vom 02.03.2000 S. 28;
2000/49/EG - ABl. Nr. L 197 vom 03.08.2000 S.32;
2000/50/EG - ABl. Nr. L 198 vom 04.08.2000 S.39;
2000/66/EG - ABl. Nr. L 276 vom 28.10.2000 S.35;
2000/67/EG - ABl. Nr. L 276 vom 28.10.2000 S.38;
2000/68/EG - ABl. Nr. L 276 vom 28.10.2000 S. 41;
2000/80/EG - ABl. Nr. L 309 vom 09.12.2000 S. 14;
2001/21/EG - ABl. Nr. L 69 vom 10.03.2001 S. 17;
2001/28/EG - ABl. Nr. L 113 vom 24.04.2001 S. 5;
2001/36/EG - ABl. Nr. L 164 vom 20.06.2001 S. 1;
2001/47/EG - ABl. Nr. L 175 vom 28.06.2001 S. 21;
2001/49/EG - ABl. Nr. L 176 vom 29.06.2001 S. 61;
2001/87/EG - ABl. Nr. L 276 vom 18.10.2001 S. 17;
2001/99/EG - ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2001 S. 14;
2001/103/EG - ABl. Nr. L 313 vom 30.11.2001 S. 37;
2002/18/EG - ABl. Nr. 55 vom 26.02.2002 S. 29;
2002/37/EG - ABl. Nr. L 117 vom 04.05.2002 S. 10;
2002/48/EG - ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2002 S. 19;
2002/64/EG - ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 27;
2002/81/EG - ABl. Nr. L 276 vom 12.10.2002 S. 28;
2003/5/EG - ABl. Nr. L 8 vom 14.01.2003 S. 7;
2003/23/EG - ABl. Nr. L 81 vom 28.03.2003 S. 39;
2003/31/EG - ABl. Nr. L 101 vom 23.04.2003 S. 3;
2003/39/EG - ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 30;
2003/68/EG - ABl. L 177 vom 16.07.2003 S. 12;
2003/70/EG - ABl. Nr. L 184 vom 23.07.2003 S. 9;
2003/565/EG - ABl. Nr. L 192 vom 31.07.2003 S. 40;
2003/79/EG - ABl. Nr. L 205 vom 14.08.2003 S. 16;
2003/81/EG - ABl. Nr. L 224 vom 06.09.2003 S. 29;
2003/82/EG - ABl. Nr. L 228 vom 12.09.2003 S. 11;
2003/84/EG - ABl. Nr. L 254 vom 08.10.2003 S. 21;
2003/112/EG - ABl. Nr. L 321 vom 06.12.2003 S. 32;
2003/119/EG - ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003 S. 41;
VO (EG) 806/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1;
2004/20/EG - ABl. Nr. L 70 vom 09.03.2004 S. 32;
2004/30/EG - ABl. Nr. L 77 vom 13.03.2004 S. 50;
2004/58/EG - ABl. Nr. L 120 vom 24.04.2004 S. 26;
2004/60/EG - ABl. Nr. L 120 vom 24.04.2004 S. 39;
2004/62/EG - ABl. Nr. L 125 vom 28.04.2004 S. 38;
2004/66/EG - ABl. Nr. L 168 vom 26.04.2004 S. 35;
2004/71/EG - ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2004 S. 104;
2004/99/EG - ABl. Nr. L 309 vom 06.10.2004 S. 6;
2005/2/EG - ABl. Nr. L 20 vom 22.01.2005 S. 15;
2005/3/EG - ABl. Nr. L 20 vom 22.01.2005 S.19;
VO (EG) 2005/396/EG - ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1;
2005/25/EG - ABl. Nr. L 90 vom 08.04.2005 S. 1;
2005/34/EG - ABl. Nr. L 125 vom 18.05.2005 S. 5;
2005/53/EG - ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2005 S. 51;
2005/54/EG - ABl. Nr. L 244 vom 20.09.2005 S. 21;
2005/57/EG - ABl. Nr. L 246 vom 22.09.2005 S. 14;
2005/58/EG - ABl. Nr. L 246 vom 22.09.2005 S. 17;
2005/72/EG - Abl. Nr. L 279 vom 22.10.2005 S. 63;
2006/5/EG - ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2006 S. 17;
2006/6/EG - ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2006 S. 21;
2006/10/EG - ABl. Nr. L 25 vom 28.01.2006 S. 24;
2006/16/EG - ABl. Nr. L 36 vom 08.02.2006 S. 37;
2006/19/EG - ABl. Nr. L 44 vom 15.02.2006 S. 15;
2006/39/EG - ABl. Nr. L 104 vom 13.04.2006 S. 30;
2006/45/EG - ABl. Nr. L 130 vom 18.05.2006 S. 27;
2006/41/EG - ABl. Nr. L 187 vom 08.07.2006 S. 24;
2006/64/EG - ABl. Nr. L 206 vom 27.07.2006 S. 107;
2006/74/EG - ABl. Nr. L 235 vom 30.08.2006 S. 17;
2006/75/EG - ABl. Nr. L 248 vom 12.09.2006 S. 3;
2006/76/EG - ABl. Nr. L 263 vom 23.09.2006 S. 9;
2006/85/EG - ABl. Nr. L 293 vom 24.10.2006 S. 3;
2006/131/EG - ABl. Nr. L 349 vom 12.12.2006 S. 17;
2006/132/EG - ABl. Nr. L 349 vom 12.12.2006 S. 22;
2006/133/EG - ABl. Nr. L 349 vom 12.12.2006 S. 27;
2006/134/EG - ABl. Nr. L 349 vom 12.12.2006 S. 32;
2006/135/EG - ABl. Nr. L 349 vom 12.12.2006 S. 37;
2006/136/EG - ABl. Nr. L 349 vom 12.12.2006 S. 42;
2007/5/EG - ABl. Nr. L 35 vom 08.02.2007 S. 11;
2007/6/EG - ABl. Nr. L 43 vom 15.02.2007 S. 13;
2007/21/EG - ABl. Nr. L 97 vom 12.04.2007 S. 42;
2007/25/EG - ABl. Nr. L 106 vom 24.04.2007 S. 34;
2007/31/EG - ABl. Nr. L 140 vom 01.06.2007 S. 44;
2007/50/EG - ABl. Nr. L 202 vom 03.08.2007 S. 15;
2007/52/EG - ABl. Nr. L 214 vom 17.08.2007 S. 3;
2007/76/EG - ABl. Nr. L 337 vom 21.12.2007 S. 100;
2008/40/EG - ABl. Nr. L 87 vom 29.03.2008 S. 5;
2008/41/EG - ABl. Nr. L 89 vom 01.04.2008 S. 12;
2008/44/EG - ABl. Nr. L 94 vom 05.04.2008 S. 13;
2008/45/EG - ABl. Nr. L 94 vom 05.04.2008 S. 21;
2008/66/EG - ABl. Nr. 171 vom 01.07.2008 S. 9;
2008/69/EG - ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2008 S. 9;
2008/70/EG - ABl. Nr. L 185 vom 12.07.2008 S. 40;
2008/91/EG - ABl. Nr. L 262 vom 01.10.2008 S. 31;
2008/107/EG - ABl. Nr. L 316 vom 26.11.2008 S. 4;
2008/108/EG - ABl. Nr. L 317 vom 27.11.2008 S. 6;
2008/113/EG - ABl. Nr. L 330 vom 09.12.2008 S. 6, ber. 2009 L 111 S. 51;
2008/116/EG - ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 86;
2008/125/EG - ABl. Nr. L 344 vom 20.12.2008 S. 78;
2008/127/EG - ABl. Nr. L 344 vom 20.12.2008 S. 89, ber. 2010 L 172 S. 6;
2009/25/EG - ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2009 S. 20;
2009/37/EG - ABl. Nr. L 104 vom 24.04.2009 S. 23;
2009/51/EG - ABl. Nr. L 127 vom 26.05.2009 S. 5;
2009/70/EG - ABl. Nr. L 164 vom 26.06.2009 S. 59;
2009/77/EG - ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2009 S. 23;
2009/82/EG - ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2009 S. 10;
2009/115/EG - ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 17;
2009/116/EG - ABl. Nr. L 237 vom 09.09.2009 S. 7;
2009/117/EG - ABl. Nr. L 237 vom 09.09.2007 S. 11;
VO (EG) 1107/2009 - ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1 * Inkrafttreten Anwendung Übergangsmaßnahmen;
RL 2009/160/EU - ABl. Nr. L 338 vom 19.12.2009 S. 83;
RL 2010/2/EU - ABl. Nr. L 24 vom 28.01.2010 S. 11;
RL 2010/14/EU - ABl. Nr. L 53 vom 04.03.2010 S. 7;
RL 2010/15/EU - ABl. Nr. L 58 vom 09.03.2010 S. 5;
RL 2010/17/EU - ABl. Nr. L 60 vom 10.03.2010 S. 17;
RL 2010/20/EU - ABl. Nr. L 60 vom 10.03.2010 S. 20;
RL 2010/21/EU - ABl. Nr. L 65 vom 13.03.2010 S. 27;
RL 2010/25/EU - ABl. Nr. L 69 vom 19.03.2010 S. 11;
RL 2010/27/EU - ABl. Nr. L 104 vom 24.04.2010 S. 54;
RL 2010/28/EU - ABl. Nr. L 104 vom 24.04.2010 S. 57;
RL 2010/29/EU - ABl. Nr. L 104 vom 24.04.2010 S. 57;
RL 2010/34/EU - ABl. Nr. L 134 vom 01.06.2010 S. 73;
RL 2010/38/EU - ABl. Nr. L 154 vom 19.06.2010 S. 21;
RL 2010/39/EU - ABl. Nr. L 156 vom 23.06.2010 S. 7;
RL 2010/42/EU - ABl. Nr. L 161 vom 29.06.2010 S. 6;
ber. Nr. L 172 vom 07.07.2010 S. 11;
RL 2010/54/EU - ABl. Nr. L 220 vom 21.08.2010 S. 63;
RL 2010/55/EU - ABl. Nr. L 220 vom 21.08.2010 S. 67;
RL 2010/56/EU - ABl. Nr. L 220 vom 21.08.2010 S. 71;
RL 2010/58/EU - ABl. Nr. L 221 vom 24.08.2010 S. 12;
RL 2010/57/EU - ABl. Nr. L 225 vom 27.08.2010 S. 5;
ber. ABl. Nr. L 273 vom 19.10.2010;
RL 2010/70/EU - ABl. Nr. L 283 vom 29.10.2010 S. 27 Anwenden;
RL 2010/77/EU - ABl. Nr. L 293 vom 11.11.2010 S. 48 Anwenden;
RL 2010/81/EU- ABl. Nr. L 310 vom 26.11.2010 S. 11 Anwenden;
RL 2010/82/EU - ABl. Nr. L 313 vom 30.11.2010 S. 10 Anwenden;
RL 2010/83/EU - ABl. Nr. L 315 vom 01.12.2010 S. 29 Inkrafttreten;
RL 2010/85/EU - ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2010 S. 32 Anwenden, Inkrafttreten;
RL 2010/86/EU - ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2010 S. 36 Inkrafttreten;
RL 2010/87/EU - ABl. Nr. L 318 vom 04.12.2010 S. 32 Anwenden, Inkrafttreten;
RL 2010/89/EU - ABl. Nr. L 320 vom 07.12.2010 S. 3 Anwenden, Inkrafttreten;
RL 2010/90/EU - ABl. Nr. L 322 vom 08.12.2010 S. 38 Anwenden, Inkrafttreten;
RL 2010/91/EU - ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2010 S. 40 Anwenden, Inkrafttreten;
RL 2010/92/EU - ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2010 S. 44 Inkrafttreten;
RL 2011/1/EU - ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2011 S. 5 Anwenden, Inkrafttreten;
RL 2011/2/EU - ABl. Nr. L 5 vom 08.01.2011 S. 7 Anwenden, Inkrafttreten;
RL 2011/4/EU - ABl. Nr. L 18 vom 21.01.2011 S. 30 Anwenden, Inkrafttreten;
RL 2011/5/EU - ABl. Nr. L 18 vom 21.01.2011 S. 34 Anwenden, Inkrafttreten;
RL 2011/6/EU - ABl. Nr. L 18 vom 21.012011 S. 38 Inkrafttreten;
RL 2011/9/EU - ABl. Nr. L 28 vom 02.02.2011 S. 36 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/14/EU - ABl. Nr. L 51 vom 25.02.2011 S. 16 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/22/EU - ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2011 S. 26 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/21/EU - ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 49 Anwenden Inkrafttreten, ber. L 148 S. 20;
RL 2011/23/EU - ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2011 S. 29 Inkrafttreten;
RL 2011/25/EU - ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2011 S. 32 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/26/EU - ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2011 S. 37 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/27/EU - ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2011 S. 12 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/28/EU - ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2011 S. 17 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/29/EU - ABl. Nr. L 61 vom 08.03.2011 S. 9 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/30/EU - ABl. Nr. L 61 vom 08.03.2011 S. 14 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/31/EU - ABl. Nr. L 61 vom 08.03.2011 S. 18 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/32/EU - ABl. Nr. L 62 vom 09.03.2011 S. 19 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/33/EU - ABl. Nr. L 62 vom 09.03.2011 S. 23 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/34/EU - ABl. Nr. L 62 vom 09.03.2011 S. 27 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/39/EU - ABl. Nr. L 97 vom 12.04.2011 S. 30 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/40/EU - ABl. Nr. L 97 vom 12.04.2011 S. 34 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/41/EU - ABl. Nr. L 97 vom 12.04.2011 S. 38 Anwenden Inkrafttreten, ber.L 247 S.60;
RL 2011/42/EU - ABl. Nr. L 97 vom 12.04.2011 S. 42 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/43/EU - ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 39 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/44/EU - ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 43 Anwenden Inkrafttreten,ber. L 247 S. 59;
RL 2011/45/EU - ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 47 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/46/EU - ABl. Nr. L 101 vom 15.04.2011 S. 20 Anwenden Inkrafttreten
RL 2011/47/EU - ABl. Nr. L 102 vom 16.04.2011 S. 24 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/48/EU - ABl. Nr. L 102 vom 16.04.2011 S. 28 Anwenden Inkrafttreten, ber. L 313 S. 48;
RL 2011/49/EU - ABl. Nr. L 103 vom 19.04.2011 S. 109 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/50/EU - ABl. Nr. L 104 vom 20.04.2011 S. 41 Anwenden Inkrafttreten, ber. L 247 S. 59;
RL 2011/52/EU - ABl. Nr. L 105 vom 21.04.2011 S. 19 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/53/EU - ABl. Nr. L 105 vom 21.04.2011 S. 21 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/54/EU - ABl. Nr. L 105 vom 21.04.2011 S. 28 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/55/EU - ABl. Nr. L 106 vom 27.04.2011 S. 5 Anwenden Inkrafttreten, ber. L 247 S. 59;
RL 2011/56/EU - ABl. Nr. L 108 vom 28.04.2011 S. 30 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/57/EU - ABl. Nr. L 108 vom 28.04.2011 S. 34 Anwenden Inkrafttreten;
RL 2011/58/EU - ABl. Nr. L 122 vom::11.05.2011 S. 71 Anwenden Inkrafttreten;aufgehoben)




aufgehoben/ersetzt zum 14.06.2011 gemäß Art. 83 der VO (EG) 1107/2009 - Inkrafttreten Anwendung Übergangsmaßnahmen

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestürzt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Pflanzenerzeugung nimmt in der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein.

Der Ertrag der Pflanzenerzeugung ist ständig durch Schadorganismen, einschließlich Unkräutern, bedroht, und es ist unbedingt erforderlich, die Pflanzen von diesen Gefahren zu Schützen, um eine Ertragsminderung zu verhindern und die Versorgung sicherzustellen.

Eines der wichtigsten Mittel zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und zur Verbesserung der Produktion der Landwirtschaft ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Diese Pflanzenschutzmittel haben nicht nur nützliche Aus Wirkungen auf die Pflanzenerzeugung; sie bringen auch Risiken und Gefahren für den Menschen, die Tiere und die Umwelt mit sich, insbesondere dann, wenn sie ungeprüft und ohne amtliche Zulassung in den Verkehr gebracht und unsachgemäß angewandt werden.

In den meisten Mitgliedstaaten gibt es wegen dieser Gefahren Vorschriften über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Diese Vorschriften weisen Unterschiede auf, die Handelshemmnisse nicht nur für Pflanzenschutzmittel, sondern auch für Pflanzenerzeugnisse darstellen und sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken.

Es ist deshalb wichtig, diese Hemmnisse durch eine Angleichung der betreffenden Vorschriften der Mitgliedstaaten zu beseitigen.

Über die Voraussetzungen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und über die Zulassungsverfahren müssen in den Mitgliedstaaten einheitliche Vorschriften gelten.

Diese Vorschriften sollten vorsehen, daß Pflanzenschutzmittel nur in den Verkehr gebracht bzw. angewandt werden dürfen, wenn sie amtlich zugelassen worden sind, und daß sie unter Berücksichtigung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der integrierten Schädlingsbekämpfung sachgemäß angewandt werden.

Die Zulassungsbestimmungen müssen ein hohes Schutzniveau gewährleisten, damit insbesondere die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln verhindert wird, die nicht ausreichend auf ihre Gesundheits-, Grundwasser- und Umweltgefährdung untersucht worden sind. Der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt sind gegenüber dem Ziel der Produktionsverbesserung bei der Pflanzenerzeugung vorrangig.

Es ist notwendig, zum Zeitpunkt von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen, daß sie bei sachgemäßer Anwendung für den beabsichtigten Zweck hinreichend wirksam sind, keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse bzw. auf die Umwelt im allgemeinen und insbesondere keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder das Grundwasser haben.

Die Zulassung sollte auf Pflanzenschutzmittel beschränkt werden, die bestimmte, aufgrund ihrer toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften gemeinschaftlich festgelegte Wirkstoffe enthalten.

Es ist daher notwendig, eine gemeinschaftliche Liste der zulässigen Wirkstoffe zu erstellen.

Es ist ein gemeinschaftliches Bewertungsverfahren vorzusehen, nach dem über die Aufnahme eines Wirkstoffes in diese Gemeinschaftsliste entschieden wird, und festzulegen, welche Unterlagen mit welchen Angaben ein Bewerber für die Aufnahme in die Liste vorlegen muß.

Das Gemeinschaftsverfahren sollte einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, für einen begrenzten Zeitraum Pflanzenschutzmittel in seinem Gebiet zuzulassen, die einen noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommenen Wirkstoff enthalten, sofern sichergestellt ist, daß der Bewerber den gemeinschaftlichen Auflagen entsprechende Unterlagen vorgelegt und der betreffende Mitgliedstaat zu dem Schluß gelangt ist, daß der Wirkstoff und die Pflanzenschutzmittel den von der Gemeinschaft festgesetzten Anforderungen entsprechen dürften.

Aus Sicherheitsgründen sollten die in der Gemeinschaftsliste aufgeführten Wirkstoffe in regelmäßigen Abständen überprüft werden, um die wissenschaftliche und technologische Entwicklung und die Untersuchungen über die Auswirkungen beim konkreten Einsatz der Pflanzenschutzmittel, die die genannten Wirkstoffe enthalten, zu berücksichtigen.

Im Interesse des freien Verkehrs von Pflanzenerzeugnissen sowie von Pflanzenschutzmitteln sollten die von einem Mitgliedstaat erteilte Zulassung und die hierfür durchgeführten Tests von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, es sei denn, die Voraussetzungen in bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt einschließlich der Witterungsverhältnisse in den betreffenden Gebieten sind im Zusammenhang mit der Anwendung der betreffenden Pflanzenschutzmittel nicht vergleichbar. Zu diesem Zweck sind die von den Mitgliedstaaten während des Zulassungsverfahrens praktizierten Test- und Kontrollmethoden zu vereinheitlichen.

Es ist daher wünschenswert, daß ein System gegenseitiger Unterrichtung eingeführt wird und daß sich die Mitgliedstaaten auf Wunsch gegenseitig die Einzelheiten und wissenschaftlichen Unterlagen, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vorgelegt werden, zur Verfügung stellen.

Den Mitgliedstaaten muß jedoch die Möglichkeit gegeben werden, Pflanzenschutzmittel zuzulassen, die den genannten Voraussetzungen nicht entsprechen, wenn dies aufgrund einer unvorhersehbaren Gefahr für die Pflanzenerzeugung notwendig ist, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann; eine solche Zulassung sollte von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft werden.

Diese Richtlinie ergänzt die gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Schädlingsbekämpfungsmitteln; sie gewährleistet zusammen mit diesen Bestimmungen eine wesentliche Verbesserung des Schutzes der Personen, die Pflanzenschutzmittel anwenden, und der Verbraucher von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen; sie trägt außerdem zum Umweltschutz bei.

Die Kohärenz zwischen dieser Richtlinie und den Gemeinschaftsregelungen für Pflanzenschutzmittelrückstände in den Agrarerzeugnissen und für den freien Handel mit diesen in der Gemeinschaft muß gewahrt werden. Diese Richtlinie ergänzt die gemeinschaftlichen Bestimmungen über Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln und erleichtert die Festlegung solcher Höchstgehalte in der Gemeinschaft. Im Zusammenwirken mit diesen Bestimmungen wird durch die Richtlinie der Schutz der Verbraucher vom Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen erheblich verbessert.

Die Unterschiede bei den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten dürfen nicht zu einer Vergeudung der für die Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren bestimmten Mittel führen; Erwägungen des Gemeinwohls sowie die Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sprechen dagegen, daß Tierversuche unnötigerweise wiederholt werden.

Um sicherzustellen, daß die festgelegten Anforderungen eingehalten werden, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Vorkehrungen für die Kontrolle und Prüfung der Vermarktung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln treffen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfähren zur Beurteilung der Gefährdung der Umwelt durch Pflanzenschutzmittel, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder sich daraus zusammensetzen, entsprechen grundsätzlich den Verfahren der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt. Sollten allerdings hinsichtlich der Angaben gemäß Teil B der Anhänge II und III in Zukunft spezifische Auflagen erforderlich werden, so ist eine Änderung der vorliegenden Richtlinie vorzusehen.

Die Durchführung dieser Richtlinie und die Anpassung ihrer Anhänge an die Entwicklung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Hierfür bietet das Verfahren des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz eine geeignete Grundlage

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Anwendungsbereich 

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Anwendung und die Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln in handelsüblicher Form sowie das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Wirkstoffen für einen der in Artikel 2 Nummer 1 genannten Zwecke innerhalb der Gemeinschaft.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/291/EWG, und für die Wirkstoffe unbeschadet der Bestimmungen bezüglich der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/517/EWG.

(3) Diese Richtlinie gilt für die Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln, die aus genetisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, sofern deren Freisetzung in die Umwelt nach Bewertung des Umweltrisikos im Sinne der Teile A, B und D sowie der einschlägigen Bestimmungen des Teils C der Richtlinie 90/220/EWG (Anm.: jetzt RL 2001/18/EG) genehmigt wurde.

Die Kommission legt dem Rat so rechtzeitig, daß dieser spätestens zwei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie 4 darüber befinden kann, einen Vorschlag für eine Änderung vor, die darauf abzielt, in diese Richtlinie ein spezifisches Bewertungsverfahren für das Umweltrisiko entsprechend dem Verfahren der Richtlinie 90/220/EWG aufzunehmen, so daß die vorliegende Richtlinie in die Liste gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 90/220/EWG nach dem Verfahren des genannten Artikels 10 aufgenommen werden kann.

Binnen fünf Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie erstellt die Kommission aufgrund der gewonnenen Erfahrungen einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über das Funktionieren der Regelung nach dem ersten und zweiten Unterabsatz.

(4) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1734/88 des Rates vom 16. Juni 1988 betreffend die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien aus der Gemeinschaft bzw. deren Einfuhr in die Gemeinschaft.

Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

1 Pflanzenschutzmittel
Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie an den Anwender geliefert werden, und die dazu bestimmt sind,
1.1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen, insoweit diese Stoffe oder Zubereitungen im folgenden nicht anders definiert werden,
1.2. in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z.B. Wachstumsregler);
1.3. Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit solche Stoffe oder Zubereitungen nicht besonderen Vorschriften des Rates oder der Kommission über konservierende Stoffe unterliegen;
1.4. unerwünschte Pflanzen zu vernichten oder
1.5. Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen bzw. einem solchen Wachstum vorzubeugen.
2. Rückstände von Pflanzenschutzmitteln
Ein Stoff oder mehrere Stoffe, die in oder auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, eßbaren Erzeugnissen tierischer Herkunft oder anderweitig in der Umwelt vorhanden sind und deren Vorhandensein von der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln herrührt, einschließlich ihrer Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.
3. Stoffe
Chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder industriell hergestellt werden, einschließlich jeglicher bei der Herstellung nicht zu vermeidender Verunreinigung.
4. Wirkstoffe
Stoffe oder Mikroorganismen einschließlich Viren mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung,
4.1 gegen Schadorganismen oder
4.2. auf Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenerzeugnisse.
5. Zubereitungen
Gemenge, Gemische oder Lösungen aus zwei oder mehreren Stoffen, davon mindestens einem Wirkstoff, die als Pflanzenschutzmittel angewendet werden.
6. Pflanzen
Lebende Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen, einschließlich frischer Früchte und Samen.
7. Pflanzenerzeugnisse
Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren wie Mahlen, Trocknen oder Pressen bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen im Sinne von Nummer 6 sind.
8. Schadorganismen
Gegenspieler der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher Art sowie Viren, Bakterien und Mykoplasmen oder andere Krankheitserreger.
9. Tiere
Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden.
10. Inverkehrbringen
Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, ausgenommen die Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft. Die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels in das Gebiet der Gemeinschaft wird als Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie angesehen.
11. Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
Verwaltungsakt, mit dem die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats auf Antrag eines Antragstellers das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels in seinem Gebiet oder einem Teil desselben zuläßt.
12. Umwelt
Wasser, Luft, Boden sowie wildlebende Arten von Pflanzen und Tieren und ihre gegenseitigen Beziehungen sowie die Beziehung zwischen ihnen und allen lebenden Organismen.
Integrierter Pflanzenschutz
13. Die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, daß kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß in ihrem Gebiet nur die Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht und angewendet werden dürfen, die sie nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen haben, es sei denn, daß der Anwendungszweck unter Artikel 22 fällt.

(2) Wenn ein Pflanzenschutzmittel nicht zur Anwendung in ihrem Gebiet zugelassen worden ist, dürfen die Mitgliedstaaten dies nicht zum Anlaß nehmen, die Herstellung, die Lagerung und den Verkehr von Pflanzenschutzmitteln zu behindern, die zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, sofern

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Pflanzenschutzmittel sachgemäß angewendet werden müssen. Die sachgemäße Anwendung umfaßt die Einhaltung der gemäß Artikel 4 festgelegten und auf dem Kennzeichnungsschild angegebenen Bedingungen sowie die Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und, wann immer möglich, der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes.

(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Wirkstoffe nur in den Verkehr gebracht werden dürfen,

Gewährung, Überprüfung und Entziehung der Zulassung für Pflanzenschutzmittel

Artikel 405

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen wird, wenn

  1. seine Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt und die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und wenn bei den nachfolgenden Buchstaben b), c) d) und e) unter Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI
  2. nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sichergestellt ist und die Prüfung der Unterlägen nach Anhang III ergibt, daß es bei Anwendung gemäß Artikel 3 Absatz 3 und im Hinblick auf alle normalen Verhältnisse, unter denen es angewendet wird, sowie im Hinblick auf die Folgen dieser Anwendung
    1. hinreichend wirksam ist,
    2. keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse hat, -
    3. bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursacht,
    4. keine unmittelbaren oder mittelbaren schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier (z.B. über Trinkwasser, Nahrungs- oder Futtermittel) oder auf das Grundwasser hat,
    5. keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte:
      • Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Wasser einschließlich Trinkwasser und Grundwasser,
      • Auswirkung auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen;
  3. die Art und Menge der in ihm enthaltenen Wirkstoffe und gegebenenfalls die toxikologisch und ökotoxikologisch signifikanten Verunreinigungen und zusätzlichen Bestandteile nach geeigneten Methoden bestimmt werden können, die entsprechend dem Verfahren des Artikels 21 harmonisiert worden sind oder andernfalls von den für die Zulassung zuständigen Behörden anerkannt werden;
  4. seine bei zugelassenen Anwendungen entstehenden toxikologisch und ökologisch signifikanten Rückstände nach allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden bestimmt werden können;
  5. seine physikalisch-chemischen Eigenschaften ermittelt und für eine angemessene Verwendung und Lagerung dieses Mittels als annehmbar erachtet worden sind;
  6. für die von der Anwendung betroffenen und unter die Zulassung fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse gegebenenfalls Rückstandshöchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 5 festgesetzt oder geändert worden sind.

Insbesondere

  1. dürfen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Rückstände von Pflanzenschutzmitteln aufweisenden Erzeugnisse in ihr Gebiet weder verbieten noch behindern, sofern der Rückstandgehalt die gemäß dem ersten Unterabsatz festgelegten vorläufigen Höchstwerte nicht übersteigt;
  2. müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß die Zulassungsbedingungen so angewandt werden, daß die vorläufigen Höchstwerte nicht überschritten werden.

( 2) In der Zulassung müssen die Auflagen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Anwendung des Mittels sowie zumindest die Auflagen präzisiert werden, mit denen die Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe b) gewährleistet werden soll.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß durch amtliche oder amtlich anerkannte Versuche und Analysen sichergestellt wird, daß die in Absatz 1 Buchstaben b) bis f) genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Versuche und Analysen sind unter den für die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels relevanten Bedingungen in bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt durchzuführen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat in dem Gebiet vorherrschen, in dem das Pflanzenschutzmittel angewendet werden soll.

(4) Unbeschadet der Absätze 5 und 6 werden diese Zulassungen nur für einen von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraum von höchstens zehn Jahren erteilt; sie können erneuert werden, wenn geprüft worden ist, daß die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin erfüllt sind. Die Zulassungen können auf Antrag für den Zeitraum erneuert werden, den die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für diese Prüfung benötigen.

(5) Die Zulassungen können jederzeit überprüft werden, wenn etwas darauf hindeutet, daß ein in Absatz 1 erwähntes Kriterium nicht mehr erfüllt ist. In diesen Fällen können die Mitgliedstaaten denjenigen, der die Zulassung beantragt hat oder dem gemäß Artikel 9 eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs zugestanden wurde, auffordern, die für die Überprüfung erforderlichen zusätzlichen Informationen vorzulegen. Erforderlichenfalls können die Zulassungen für den zur Überprüfung und den für die Vorlage der zusätzlichen Informationen nötigen Zeitraum weitergelten.

(6) Unbeschadet der bereits nach Artikel 10 ergangenen Entscheidungen wird die Zulassung zurückgenommen, wenn sich herausstellt,

  1. daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht oder nicht mehr erfüllt sind,
  2. daß falsche oder irreführende Angaben in bezug auf die Umstände gemacht worden sind, aufgrund derer die Zulassung erteilt worden ist, oder die Zulassung wird geändert, falls sich herausstellt,
  3. daß nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Art der Anwendung und die verwendeten Mengen geändert werden können.

Die Zulassung kann auch auf begründeten Antrag des Inhabers zurückgenommen oder geändert werden; die Änderungen können nur nach der Feststellung gebilligt werden, daß die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 weiterhin erfüllt sind.

Nimmt ein Mitgliedstaat eine Zulassung zurück, so unterrichtet. er unverzüglich den Inhaber der Zulassung davon; ferner kann er eine Frist für die Beseitigung, den Absatz bzw. die Anwendung bestehender Lagervorräte einräumen, deren Dauer sich nach der Begründung für die Rücknahme richtet und die Frist unberührt läßt, die gegebenenfalls aufgrund der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/533/EWG, oder gemäß Artikel 6 oder Artikel 8 Absatz 1 oder 2 der vorliegenden Richtlinie festgelegt worden ist.

Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I

Artikel 5

(1) Ein Wirkstoff wird nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse für einen anfänglichen Zeitraum von höchstens zehn Jahren in Anhang I aufgenommen; wenn angenommen werden kann, daß die diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. ihre bei Anwendung gemäß guter Pflanzenschutzpraxis entstandenen Rückstände haben keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser bzw. keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt und können, soweit toxikologisch oder ökologisch signifikant, mit allgemein gebräuchlichen Methoden gemessen werden,
  2. ihre Anwendung gemäß guter Pflanzenschutzpraxis hat keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern iv) und v).

(2) Für die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist in ganz besonderem Maße folgendes zu berücksichtigen:

  1. wo dies relevant ist, eine für den Menschen annehmbare Tagesdosis (ADI-Wert);
  2. falls erforderlich, eine annehmbare Anwenderexposition;
  3. wo dies relevant ist, Einschätzung des Verbleibs und der Verbreitung in der Umwelt sowie der Auswirkung auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen.

(3) Bei der ersten Aufnahme eines Wirkstoffes, der zwei Jahre nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie noch nicht im Handel war, gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn dies für mindestens eine Zubereitung, die diesen Wirkstoff enthält, festgestellt worden ist.

(4) Die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I kann an Bedingungen geknüpft sein, wie etwa

(5) Die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I kann auf Antrag einmal oder mehrmals jeweils für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erneuert werden; sie kann jederzeit überprüft werden, wenn etwas darauf hindeutet, daß die Kriterien der Absätze 1 und 2 nicht mehr erfüllt sind. Die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I wird für den Zeitraum, der für die Überprüfung erforderlich ist, erneuert, sofern rechtzeitig, mindestens aber zwei Jahre vor Ablauf des Aufnahmezeitraums, ein entsprechender Antrag gestellt wurde; sie wird in jedem Fall für den Zeitraum erneuert, der erforderlich ist, um die gemäß Artikel 6 Absatz 4 verlangten Informationen vorzulegen.

Artikel 6

(1) Die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I wird nach dem Verfahren des Artikels 19 beschlossen.

Nach diesem Verfahren wird auch über folgendes entschieden:

(2) Ein Mitgliedstaat trägt nach Eingang eines Antrags auf Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I unverzüglich dafür Sorge, daß der Antragsteller den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Unterlagen, von denen anzunehmen ist, daß sie den Anforderungen von Anhang II genügen, sowie zu mindestens einer Zubereitung, die diesen Wirkstoff enthält, Unterlagen gemäß Anhang III übermittelt. Die Kommission befaßt den in Artikel 19 genannten Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz mit der Prüfung der Unterlagen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 4 wird auf Antrag eines Mitgliedstaats frühestens drei und spätestens sechs Monate nach Befassung des in Artikel 19 genannten Ausschusses nach dem Verfahren des Artikels 20 festgestellt, ob die Unterlagen gemäß den Anforderungen der Anhänge II und III vorliegen.

(4) Bedarf es aufgrund der Beurteilung der Unterlagen nach Absatz 2 zusätzlicher Informationen, so kann die Kommission diese von dem Antragsteller verlangen. Der Antragsteller oder sein beauftragter Vertreter kann von der Kommission zu einer Stellungnahme aufgefordert werden, insbesondere dann, wenn eine negative Entscheidung in Betracht gezogen wird.

Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn nach der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I Sachverhalte zutage treten, durch die die Übereinstimmung des Wirkstoffs mit den Anforderungen des Artikels 5 Absätze 1 und 2 in Frage gestellt wird, oder wenn gemäß Artikel 5 Absatz 5 die erneute Aufnahme des Wirkstoffs erwogen wird.

(5) Die Einzelheiten für die Einreichung und Prüfung der Anträge auf Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I sowie für die Festsetzung oder Änderung der Bedingungen für eine solche Aufnahme werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

_______________

1) ABl. Nr. C 89 vom 10.04.1989 S 22.

2) ABl. Nr. C 72 vom 18.03.1991 S. 33.

3) ABl. Nr. C 56 vom 07.03.1990 S. 3.

4) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 26. Juli 1991 bekanntgegeben.

5) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

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