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Regelwerk, EU-chronologisch, Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2005/2/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 19. Januar 2005 und zur Aufnahme der Wirkstoffe Ampelomyces quisqualis und Gliocladium catenulatum

(ABl. Nr. L 20 vom 22.01.2005 S. 15)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1,

insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Behörden Frankreichs haben am 12. April 1996 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von JSC International Ltd einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Ampelomyces quisqualis in Anhang I der Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 97/591/EG 2 der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(2) Finnland erhielt am 19. Mai 1998 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Kemira Agro Oy (jetzt: Verdera Oy) einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Gliocladium catenulatum in Anhang I der Richtlinie. Mit der Entscheidung 1999/392/EG 3 der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(3) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission jeweils am 28. Oktober 1997 (Ampelomyces quisqualis) und 15. Juni 2000 (Gliocladium catenulatum) Entwürfe der Bewertungsberichte über die Wirkstoffe übermittelt.

(4) Die Entwürfe der Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 8. Oktober 2004 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Ampelomyces quisqualis und Gliocladium catenulatum abgeschlossen.

(5) Die Unterlagen und Informationen aus der Bewertung von Ampelomyces quisqualis wurden auch dem Wissenschaftlichen Ausschuss "Pflanzen" vorgelegt. Der Bericht dieses Ausschusses wurde offiziell am 7. März 2001 verabschiedet 4.

(6) In seiner Stellungnahme kam der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass das Risiko für die Anwender aufgrund des Fehlens einer zufrieden stellenden Lungenstudie nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Außerdem sollte eine wiederholte Verabreichung generell Teil des primären Datensatzes sein, auf sie könnte jedoch bei ausreichender Begründung verzichtet werden. In dem speziellen Fall von Ampelomyces quisqualis war der Ausschuss nicht in der Lage, zur Notwendigkeit einer wiederholten Verabreichung Stellung zu nehmen, da keine zufrieden stellende Lungenstudie vorliegt.

(7) Und schließlich seien zwar keine allergischen Reaktionen auf Ampelomyces quisqualis beobachtet worden, doch könne die Möglichkeit allergischer Reaktionen auf diesen Organismus durch Exposition in der Landwirtschaft nicht ausgeschlossen werden. Der Ausschuss empfahl die Überwachung der Gesundheit von Erzeugern und Anwendern als sinnvolle Maßnahme nach der Zulassung sowie die Bereitstellung dieser Ergebnisse für künftige Neubewertungen.

(8) Den Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses wurde bei der weiteren Prüfung sowie bei der Erstellung der vorliegenden Richtlinie und des Beurteilungsberichts Rechnung getragen.

(9) Der Antragsteller führte eine zweite vom Wissenschaftlichen Ausschuss geforderte Lungenstudie durch. Sie wurde vom Ständigen Ausschuss als wissenschaftlich fundiert und valide beurteilt. Die weitere Bewertung ergab, dass Ampelomyces quisqualis bei Säugetieren weder krankheitserregend noch ansteckend ist und auch keine Toxine enthält; somit wurde die Anwenderexposition entsprechend den Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" ausreichend berücksichtigt.

(10) Was die Möglichkeit allergischer Reaktionen anbelangt, sind aus der Verwendung des Wirkstoffes in der Landwirtschaft keine derartigen Reaktionen dokumentiert. Daher gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass ein ernsthaftes Allergierisiko besteht. Die Möglichkeit allergischer Reaktionen kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Solche Bedenken sollten eine Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/41/EWG nicht verhindern, sondern könnten ausgeräumt werden, wenn die Mitgliedstaaten bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Ampelomyces quisqualis enthalten, ein Überwachungsprogramm aufstellen.

(11) Bei der Bewertung innerhalb des Ständigen Ausschusses kam man daher zu dem Ergebnis, dass es unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen nicht zu schädlichen Auswirkungen auf den Menschen kommt.

(12) Bei der Prüfung von Gliocladium catenulatum traten keine offenen Fragen oder Bedenken auf, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erfordert hätten.

(13) Die verschiedenen Bewertungen haben ergeben, dass Pflanzenschutzmittel, die die Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5

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