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Regelwerk, EU 2005, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 2005/58/EG der Kommission vom 21. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Bifenazat und Milbemectin

(ABl. Nr. L 246 vom 22.09.2005 S. 17) *


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die niederländischen Behörden haben am 3. Juli 2001 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Crompton Europe Ltd. einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Bifenazat in Anhang I dieser Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2002/268/EG der Kommission 2 wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(2) Die niederländischen Behörden haben am 6. März 2000 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Sankyo Company Ltd. einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Milbemectin in Anhang I dieser Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2000/540/EG der Kommission 3 wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(3) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission am 3. April 2003 (Bifenazat) bzw. am 16. Juni 2001 (Milbemectin) Entwürfe der Bewertungsberichte über die Wirkstoffe übermittelt.

(4) Die Entwürfe der Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 3. Juni 2005 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Bifenazat und Milbemectin abgeschlossen.

Bei der Prüfung von Bifenazat und Milbemectin traten keine offenen Fragen oder Bedenken auf, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die dessen Aufgaben übernommen hat, erfordert hätten.

(4) Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollten Bifenazat und Milbemectin in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden, damit Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie zugelassen werden können.

(5) Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie die geltenden vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Bifenazat oder Milbemectin enthalten, überprüfen können, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG, vor allem Artikel 13, sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten die geltenden vorläufigen Zulassungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG in endgültige Zulassungen umwandeln, sie ändern oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen gemäß Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(6) Für die Aufnahme von Bifenazat in Anhang I sind Unterlagen ausschlaggebend, die von der Verwendung dieses Wirkstoffes bei Zierpflanzen in Gewächshäusern ausgehen. Andere Anwendungen werden vom Antragsteller derzeit nicht durch entsprechende Daten unterstützt, und nicht alle Gefahren, die von den Anwendungen ausgehen, wurden nach den im Anhang VI vorgeschriebenen Kriterien angemessen bewertet. Falls die Mitgliedstaaten andere Anwendungen zulassen möchten, sollten sie Daten und Informationen verlangen, die unter Beweis stellen, dass die Anwendungen den in der Richtlinie 91/414/EWG genannten Kriterien genügen, vor allem in ihrer Wirkung auf Mensch und Umwelt.

(9) Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

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