Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Bund

Richtlinie 2001/36/EG der Kommission vom 16. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 164 vom 20.06.2001 S. 1)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften-

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/28/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG sind jeweils in Teil B die Anforderungen an die Unterlagen festgelegt, die ein Antragsteller seinem Antrag auf Aufnahme eines aus Mikroorganismen oder Viren bestehenden Wirkstoffes in Anhang I der genannten Richtlinie bzw. auf Zulassung eines aus Zubereitungen aus Mikroorganismen oder Viren hergestellten Pflanzenschutzmittels beifügen muss.

(2) Es ist angezeigt, jeweils in Teil B der Anhänge II und III möglichst genau festzulegen, welche Angaben Antragsteller zu den verlangten Informationen im Einzelnen vorlegen müssen. So ist beispielsweise festzulegen, unter welchen Umständen und Bedingungen und nach welchen technischen Vorschriften bestimmte Daten zu ermitteln sind. Diese Einzelheiten sollten so bald wie möglich festgelegt werden, damit Antragsteller sie bei der Zusammenstellung ihrer Dossiers berücksichtigen können.

(3) Es ist angezeigt, für chemische Stoffe und Mikroorganismen in bestimmten Punkten unterschiedliche Angaben zu verlangen, weil bestimmte Daten, z.B. über bestimmte Aspekte des Verbleibs und des Verhaltens in der Umwelt sowie über Rückstände nur für chemische Stoffe und andere, z.B. über die Infektiosität, nur für Mikroorganismen maßgeblich sind.

(4) Aufgrund der Erfahrungen, die bei der Beurteilung verschiedener neuer Wirkstoffe aus Mikroorganismen erzielt wurden, können die verlangten Daten jetzt genauer präzisiert werden. Insbesondere in den Bereichen Arbeitsmedizin, Verbraucherexposition und Umweltrisiko hat es bedeutende Entwicklungen gegeben.

(5) Der wissenschaftliche Ausschuss Pflanzen hat zu den Grundsätzen der Verwendung von Mikroorganismen als Pflanzenschutzmittel eine Stellungnahme abgegeben und zu einem früheren Entwurf der Datenanforderungen Stellung genommen. Die Empfehlungen des Ausschusses in dieser Stellungnahme 3, einschließlich der vorgeschlagenen Änderungen zum Text des Entwurfs bezüglich der Datenanforderungen, wurden von der Kommission berücksichtigt.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Mai 2002 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

_______________
2) ABl. Nr. L 113 vom 24.04.2001 S. 5.

3) Wissenschaftlicher Ausschuss Pflanzen SCP/MICR/006-endg.

Anhang I

Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG wird wie folgt geändert:

1. In der Einleitung wird folgende Ziffer 2.4 eingefügt:

"2.4. Abweichend von Ziffer 2.1 dürfen, im Falle von Wirkstoffen aus Mikroorganismen oder Viren, Versuche und Analysen, die zur Gewinnung von Daten über die Eigenschaften und/oder Unbedenklichkeit der Wirkstoffe unter anderen Gesichtspunkten als der menschlichen Gesundheit von amtlichen oder amtlich anerkannten Versuchseinrichtungen oder -organisationen durchgeführt worden sein, die zumindest den Anforderungen gemäß Ziffern 2.2 und 2.3 der Einleitung zu Anhang III genügen."

2. Teil B erhält folgende Fassung:

"TEIL B

Einleitung

  1. Wirkstoffe sind in Artikel 2 Absatz 4 definiert als chemische Stoffe und Mikroorganismen, einschließlich Viren.
    Dieser Teil regelt, welche Daten im Einzelnen zu Wirkstoffen aus Mikroorganismen, einschließlich Viren, mitzuteilen sind.
    Zum Zwecke von Anhang II Teil B wird der Begriff "Mikroorganismus, verwendet und definiert als
    "zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheit, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig ist,.
    Diese Definition gilt, jedoch ohne sich darauf zu beschränken, für Bakterien, Pilze, Protozoen, Viren und Viroide.

  2. Angaben zu Mikroorganismen, für die ein Antrag auf Annahme in Anhang I gestellt wird, sollten durch einschlägige Sachkenntnisse und fachliterarische Hinweise begründet werden.
    Die wichtigsten und nützlichsten Angaben ergeben sich aus der Charakterisierung und Identifizierung des Mikroorganismus. Sie sind festgelegt in den Abschnitten 1 bis 3 (Identität, biologische Eigenschaften und weitere Informationen), die die Grundlage für eine Beurteilung der Auswirkungen des Mikroorganismus auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bilden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion