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Richtlinie 2007/6/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Metrafenon, Bacillus subtilis, Spinosad and Thiamethoxam
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 43 vom 15.02.2007 S. 13)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat das Vereinigte Königreich am 4. Juni 2002 von BASF AG, Belgien, einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Metrafenon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/105/EG der Kommission 2 wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern "vollständig" sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und IIIder Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Angaben und Informationen erfüllen.
(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Deutschland am 19. April 2000 von AgraQuest einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Bacillus subtilis, Stamm QST 713, (nachstehend "Bacillus subtilis" genannt) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2001/6/EG der Kommission 3 wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern "vollständig" sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Angaben und Informationen erfüllen.
(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG haben die Niederlande am 19. Juli 1999 von Dow AgroSciences einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Spinosad in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2000/210/EG der Kommission 4 wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern "vollständig" sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Angaben und Informationen erfüllen.
(4) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Spanien am 17. März 1999 von Novartis Crop Protection AG (jetzt Syngenta) einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Thiamethoxam in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2000/181/EG der Kommission 5 wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern "vollständig" sind, als die grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II and III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Angaben und Informationen erfüllen.
(5) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) am 31. Oktober 2003 (Metrafenon) und der Kommission am 15. Mai 2001 (Bacillus subtilis), am 5. März 2001 (Spinosad) und am 21. Januar 2002 (Thiamethoxam) einen Entwurf der Bewertungsberichte über die Wirkstoffe übermittelt.
(6) Der Risikobewertungsbericht über Metrafenon wurde von den Mitgliedstaaten und der EFSA, Arbeitsgruppe "Risikobewertung", einer Peer-Review unterzogen und der Kommission am 18. Januar 2005 in Form des Wissenschaftlichen Berichts der EFSa über Metrafenon 6 vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Entwürfe der Bewertungsberichte über Bacillus subtilis, Spinosad und Thiamethoxam wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 14. Juli 2006 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Metrafenon, Bacillus subtilis, Spinosad und Thiamethoxam abgeschlossen.
(7) Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollten Metrafenon, Bacillus subtilis, Spinosad and Thiamethoxam in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden, damit Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten zugelassen werden können.
(8) Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I
(Stand: 11.03.2019)
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