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Regelwerk, EU 2006, Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2006/45/EG der Kommission vom 16. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich der Spezifikation des Wirkstoffs Propoxycarbazon

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 130 vom 18.05.2006 S. 27)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/119/EG 2 wurde Propoxycarbazon als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(2) Mit dem Antrag auf Aufnahme von Propoxycarbazon legte der Hersteller Bayer CropScience eine Spezifikation auf der Grundlage der Herstellung im kleinen Maßstab vor. Für die Herstellung im großen Maßstab plant das Unternehmen nun, die Spezifikation hinsichtlich der Reinheit zu ändern. Es hat Daten vorgelegt, anhand deren es nachweist, dass die geänderte Spezifikation die Anforderungen für die Aufnahme erfüllt.

(3) Deutschland hat die von dem Unternehmen vorgelegten Informationen und Daten ausgewertet. Deutschland teilte der Kommission im Juli 2005 mit, dass es zu dem Schluss kommt, dass die geänderte Spezifikation keine Risiken zusätzlich zu denjenigen birgt, die bereits bei der Aufnahme von Propoxycarbazon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und in dem Beurteilungsbericht der Kommission für diesen Wirkstoff berücksichtigt sind.

(4) Daher ist die Änderung der Spezifikation für Propoxycarbazon gerechtfertigt.

(5) Die Richtlinie 91/414/EWG ist somit entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 18. September 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. September 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Mai 2006

.

  Anhang

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhält Zeile 77 folgende Fassung:

"77 Propoxycarbazon
CAS-Nr. 145026-81-9
CIPAC-Nr. 655
2-(4,5-dihydro-4-methyl-5-oxo-3-propoxy-1H-1,2,4-triazol-1-yl) carboxamidosulfonylbenzoicacid-methylester > 950 g/kg (ausgedrückt als Propoxycarbazon-Natrium) 1. April 2004 31. März 2014 Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propoxycarbazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

- der Möglichkeit der Grundwasserkontamination durch Propoxycarbazon und seine Metaboliten besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen Witterungsbedingungen ausgebracht wird;
- dem Schutz von Wasserökosystemen besondere Aufmerksamkeit widmen, insbesondere dem Schutz von Wasserpflanzen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen."

_______________________

1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/39/EG der Kommission (ABl. Nr. L 104 vom 13.04.2006 S. 30).

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