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Regelwerk, EU 1967, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
- Stoff-Richtlinie -

(ABl. Nr. L 196 vom 16.08.1967 S. 1;
RL 69/81/EWG - ABl. Nr. L 68 vom 19.03.1969 S. 1;
RL 70/189/EWG - ABl. Nr. L 59 vom 29.03.1970 S. 33;
RL 71/144/EWG - ABl. Nr. L 74 vom 29.03.1971 S. 15;
RL 73/146/EWG - ABl. Nr. L 167 vom 25.06.1973 S. 1;
RL 75/409/EWG - ABl. Nr. L 183 vom 14.07.1975 S. 22;
RL 76/907/EWG - ABl. Nr. L 360 vom 30.12.1976 S. 1, ber. 1979 L 28 S. 32;
RL 79/370/EWG - ABl. Nr. L 88 vom 07.04.1979 S. 1;
RL 79/831/EWG - ABl. Nr. L 259 vom 15.10.1979 S. 10;
RL 80/1189/EWG - ABl. Nr. L 366 vom 31.12.1980 S. 1;
RL 81/957/EWG - ABl. Nr. L 351 vom 07.12.1981 S. 5;
RL 82/232/EWG - ABl. Nr. L 106 vom 21.04.1982 S. 18;
RL 83/467/EWG - ABl. Nr. L 257 vom 16.09.1983 S. 1;
RL 84/449/EWG - ABl. Nr. L 251 vom 19.09.1984 S. 1;
RL 86/431/EWG - ABl. Nr. L 247 vom 01.09.1986 S. 1;
RL 87/432/EWG - ABl. Nr. L 239 vom 21.08.1987 S. 1;
RL 88/302/EWG - ABl. Nr. L 133 vom 30.05.1988 S. 1;
RL 88/490/EWG - ABl. Nr. L 259 vom 19.09.1988 S. 1;
RL 90/517/EWG - ABl. Nr. L 287 vom 19.10.1990 S. 37;
RL 91/325/EWG - ABl. Nr. L 180 vom 01.03.1991 S. 1;
RL 91/326/EWG - ABl. Nr. L 180 vom 08.07.1991 S. 79;
RL 91/410/EWG - ABl. Nr. L 228 vom 17.08.1991 S. 67;
RL 91/632/EWG - ABl. Nr. L 338 vom 10.12.1991 S. 23;
RL 92/32/EW G - ABl. Nr. L 154 vom 30.04.1992 S. 1;
RL 92/37/EWG - ABl. Nr. L 154 vom 05.06.1992 S. 30;
92/69/EWG - ABl. Nr. L 383 vom 29.12.1992 S. 113;
RL 93/21/EWG - ABl. Nr. L 110 vom 04.05.1993 S. 20;
RL 93/72/EWG - ABl. Nr. L 258 vom 16.10.1993 S. 29;
RL 93/105/EW G - ABl. Nr. L 294 vom 25.11.1993 S. 21;
RL 93/101/EG - ABl. Nr. L 13 vom 15.11994 S. 1;
RL 94/69/EG - ABl. Nr. L 381 vom 31.12.1994 S. 1;
RL 96/54/E G - ABl. Nr. L 248 vom 30.09.1996 S. 1;
RL 96/56/E G - ABl. Nr. L 236 vom 18.09.1996 S. 35;
RL 97/69/E G - ABl. Nr. L 343 vom 13.12.1997 S. 19;
RL 98/73EG - ABl. Nr. L 305 vom 16.11.1998 S. 1;
RL 98/98/E G - ABl. Nr. L 355 vom 30.12.1998 S. 1;
RL 1999/836/EG - ABl. Nr. L 329 vom 22.12.1999 S. 100;
RL 2000/32/EG - ABl. Nr. L 136 vom 08.06.2000 S. 1;
RL 2000/33/E G - ABl. Nr. L 136 vom 08.06.2000 S. 90;
RL 2001/59/EG - ABl. Nr. L 225 vom 21.08.2001 S. 1;
VO (EG) 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
geändert durch Beitrittsakte 2003;
RL 2004/73/EG - ABl. Nr. L 152 vom 30.04.2004 S. 1;
RL 2006/121/EG - ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 852;
RL 2008/58/EG - ABl. Nr. L 246 vom 15.09.2008 S. 1;
VO (EG) 1272/2008 - ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 * Übergangsregelungen;
RL 2009/2/EG - ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2009 S. 6;
RL 2013/21/EU - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 40 Inkrafttretn Anwenden;
aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 60 der VO (EG) 1272/2008 - Übergangsregelungen

Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Alle Vorschriften über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen müssen dem Schutz der Bevölkerung dienen, und zwar insbesondere dem Schutz der Personen, die mit solchen Stoffen und Zubereitungen umgehen.

Die Unterschiede zwischen den innerstaatlichen Vorschriften der sechs Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen behindern den Handel mit diesen Stoffen und Zubereitungen in der Gemeinschaft; sie wirken sich somit unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus.

Diese Hindernisse müssen folglich beseitigt werden; zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung anzugleichen.

Wegen der noch durchzuführenden Vorarbeiten muß die Angleichung der Vorschriften für gefährliche Zubereitungen Gegenstand späterer Richtlinien sein; diese Richtlinie kann sich deshalb nur auf die Angleichung der Vorschriften für gefährliche Stoffe erstrecken.

Da dieses Gebiet sehr umfangreich ist und zur Angleichung der gesamten Vorschriften für gefährliche Stoffe zahlreiche Einzelmaßnahmen erforderlich sind, scheint es angezeigt, zunächst eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe vorzusehen und die Angleichung der Vorschriften für die Verwendung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen durch spätere Richtlinien zu regeln, wenn festgestellt wird, daß sich die Unterschiede zwischen diesen Vorschriften unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken.

Die in dieser Richtlinie vorgesehene Angleichung der innerstaatlichen Vorschriften läßt die Artikel 31 und 32 des Vertrages unberührt

- hat Folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Ziele und Anwendungsbereich 06

(1) Ziele dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für

  1. (gestrichen)
  2. (gestrichen)
  3. (gestrichen)
  4. die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der für Mensch oder Umwelt gefährlichen Stoffe,

die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden.

( 2) Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Zubereitungen in Form von Fertigerzeugnissen:

  1. Arzneispezialitäten für den Menschen und Tierarzneimittel, jeweils gemäß der Richtlinie 65/65/EWG 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/21/EWG 4;
  2. kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG 5, zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/199/EWG 6;
  3. Stoffgemische, die als Abfälle in den Anwendungsbereich der Richtlinien 75/442/EWG und 78/319/EWG fallen;
  4. Lebensmittel;
  5. Futtermittel;
  6. Schädlingsbekämpfungsmittel;
  7. radioaktive Stoffe gemäß den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 80/836/EWG 9;
  8. andere Stoffe oder Zubereitungen, für die gemeinschaftliche Anmelde- oder Genehmigungsverfahren bestehen und für die Anforderungen gelten, die den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

Diese Richtlinie gilt außerdem nicht für

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 06
(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind

  1. Stoffe: chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
  2. Zubereitungen: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen;
  3. (gestrichen)
  4. (gestrichen)
  5. Inverkehrbringen: die Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft ist als ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten;
  6. (gestrichen)
  7. (gestrichen)
  8. "EINECS" (European Inventory of Existing Commercial Substances): Europäisches Verzeichnis der im Handel erhältlichen Stoffe. Dieses Verzeichnis enthält die endgültige Liste aller Stoffe, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie sich am 18. September 1981 in der Gemeinschaft im Verkehr befanden.

( 2) "Gefährlich" im Sinne dieser Richtlinie sind Stoffe und Zubereitungen, die folgende Eigenschaften aufweisen:

  1. explosionsgefährlich: feste, flüssige, pastenförmige oder gelatinöse Stoffe und Zubereitungen, die auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und die unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluß explodieren;
  2. brandfördernd: Stoffe und Zubereitungen, die in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen, stark exotherm reagieren können;
  3. hochentzündlich: flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben, sowie gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich sind;
  4. leicht entzündlich:
  5. entzündlich: flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem niedrigen Flammpunkt;
  6. sehr giftig: Stoffe und Zubereitungen, die in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen;
  7. giftig: Stoffe und Zubereitungen, die in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen;
  8. gesundheitsschädlich: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;
  9. ätzend: Stoffe und Zubereitungen, die lebende Gewebe bei Berührung zerstören können;
  10. reizend: Stoffe und Zubereitungen. die - ohne ätzend zu sein - durch kurzfristige, längere oder wiederholte Berührung mit der Haut oder mit Schleimhäuten eine Entzündung hervorrufen können;
  11. sensibilisierend: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen oder Hautresorption eine Überempfindlichkeitsreaktion hervorrufen können, so daß bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten;
  12. krebserzeugend: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;
  13. erbgutverändernd: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder ihre Häufigkeit erhöhen können;
  14. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können;
  15. umweltgefährlich: Stoffe und Zubereitungen, die im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für eine oder mehrere Umweltkomponenten zur Folge haben oder haben können.

Artikel 3 Prüfung und Bewertung der Stoffeigenschaften 06

Die im Rahmen dieser Richtlinie vorzunehmenden Prüfungen von Stoffen erfolgen nach den Anforderungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung eines Europäischen Amtes für chemische Stoffe 9a).

________________________
1) ABl. Nr. 209 vom 11.12.1965 S. 3133/65.
2) ABl. Nr. 11 vom 20.01.1966 S. 143/66.
3) ABl. Nr. L 22 vom 09.02.1965 S. 369.
4) ABl. Nr. L 15 vom 17.01.1987 S. 36.
5) ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1987 S. 169.
6) ABl. Nr. L 149 vom 03.06.1986. S. 38.
7) ABl. Nr. L 194 vom 15.07.1975. S. 39.
8) ABl. Nr. L 84 vom 31.03.1978. S. 43.
9) ABl. Nr. L 246 vom 17.09.1980. S. 1.
9a) ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.

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