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Regelwerk, EU 2006, Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 136 vom 29.05.2007 S. 281)



ersetzt die Fassung der RL 2006/121/EG - (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehenden Grundes:

Angesichts des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 3 sollte die Richtlinie 67/548/EWG 4 angepasst werden, und ihre Vorschriften für die Anmeldung und die Risikobewertung chemischer Stoffe sollten gestrichen werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 67/548/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Buchstaben a, b und c gestrichen.

2. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Buchstaben c, d, f und g gestrichen.

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

" Artikel 3 Prüfung und Bewertung der Stoffeigenschaften

Die im Rahmen dieser Richtlinie vorzunehmenden Prüfungen von Stoffen erfolgen nach den Anforderungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur *.

_________
*) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1."

4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Stoffe als solche oder in Zubereitungen nur in Verkehr gebracht werden können, wenn sie gemäß den Artikeln 22 bis 25 dieser Richtlinie und den Kriterien des Anhangs VI dieser Richtlinie sowie - im Fall registrierter Stoffe - entsprechend den aufgrund der Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhaltenen Angaben verpackt und gekennzeichnet sind, es sei denn, dass andere Richtlinien Vorschriften für Zubereitungen enthalten."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Maß nahmen gelten, bis der Stoff in Anhang I aufgenommen oder bis gemäß dem Verfahren des Artikels 29 ein Beschluss über die Nichtaufnahme dieses Stoffes ergangen ist."

5. Die Artikel 7 bis 15 werden gestrichen.

6. Artikel 16 wird gestrichen.

7. Die Artikel 17 bis 20 werden gestrichen.

8. Artikel 27 wird gestrichen.

9. Artikel 32 erhält folgende Fassung:

" Artikel 32 Bezugnahmen

Bezugnahmen auf die Anhänge VIIA, VIIB, VIIC, VIID und VIII dieser Richtlinie gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Anhänge VI, VII, VIII, IX, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006."

10. Anhang V wird gestrichen.

11. Anhang VI wird wie folgt geändert:

a) In den Abschnitten 1.6.2, 1.7.2, 1.7.3, 2.1, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.2.1, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 3.1.1, 3.1.5.1, 3.1.5.2, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.5, 3.2.6.1, 3.2.6.2, 3.2.7.2, 4.2.3.3, 5.1.3, 9.1.1.1, 9.1.1.2, 9.3 und 9.5 wird der Ausdruck "Anhang V" bzw. der Ausdruck "Anhang V dieser Richtlinie" durch den Ausdruck "der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006" ersetzt.

b) Abschnitt 1.6.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Für Stoffe, für die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlich sind, finden sich die meisten der notwendigen Angaben für die Einstufung und Kennzeichnung in der 'Basisbeschreibung'. Diese Einstufung und Kennzeichnung muss gegebenenfalls überprüft werden, wenn ergänzende Informationen vorliegen (Anhänge IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)."

c) Abschnitt 5.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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