umwelt-online: Richtlinie 67/548/EWG Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (3)
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Artikel 15 (aufgehoben) 06

Artikel 16 (aufgehoben) 06

Artikel 17 (aufgehoben) 06

Artikel 18 (aufgehoben) 06

Artikel 19 (aufgehoben) 06

Artikel 20 (aufgehoben) 06

Artikel 21 Listen alter und neuer Stoffe

(1) Die Kommission führt eine Liste aller nach dieser Richtlinie angemeldeten Stoffe. Die Liste wird nach den Bestimmungen des Beschlusses 85/71/EWG der Kommission erstellt.

(2) Die Kommission gibt jedem Stoff, der im EINECS oder in der in Absatz 1 bezeichneten Liste genannt ist, eine EG-Nummer.

Artikel 22 Verpackung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit gefährliche Stoffe nur in den Verkehr gebracht werden können, wenn ihre Verpackung den nachstehenden Anforderungen entspricht:

  1. Die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß der Inhalt nicht entweichen kann; dies gilt nicht, wenn besondere Sicherheitsvorrichtungen vorgeschrieben sind;
  2. die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse dürfen nicht so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt angegriffen werden und mit diesem zu schädlichen oder gefährlichen Verbindungen reagieren können;
  3. die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich nicht lockern und allen Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß bei der Handhabung ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten;
  4. Behälter mit Verschlüssen, welche nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, ohne daß der Inhalt entweichen kann;
  5. Behälter mit einem beliebigen Fassungsvermögen, die Stoffe enthalten, die an die breite Öffentlichkeit verkauft oder ihr zur Verfügung gestellt werden, und mit der Aufschrift "sehr giftig", "giftig" oder "ätzend" im Sinne dieser Richtlinie gekennzeichnet sind, müssen mit kindergesicherten Verschlüssen und einem bei der Berührung wahrnehmbaren Gefahrenhinweis versehen sein;
  6. Behälter mit einem beliebigen Fassungsvermögen, die Stoffe enthalten, die an die breite Öffentlichkeit verkauft oder ihr zur Verfügung gestellt werden, und mit der Aufschrift "gesundheitsschädlich", "hochentzündlich" oder "leichtentzündlich" im Sinne dieser Richtlinie gekennzeichnet sind, müssen mit einem bei der Berührung wahrnehmbaren Gefahrenhinweis versehen sein.

(2) Die Mitgliedstaaten können außerdem vorschreiben, daß die Verpackungen ursprünglich mit einem Siegel verschlossen sein müssen, das beim ersten Öffnen der Verpackung in der Weise zerstört wird, daß es sich nicht wieder herstellen läßt.

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