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Richtlinie 2000/32/EG der Kommission vom 19. Mai 2000 zur sechsundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
(ABl. Nr. L 136 vom 08.06.2000 S. 1)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthält eine Liste gefährlicher Stoffe sowie Einzelheiten über die Verfahren zur Kennzeichnung und Einstufung der Stoffe. Nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sollte die Liste der gefährlichen Stoffe im
Anhang angepaßt werden. Bestimmte Abschnitte im Vorwort und in der Tabelle a von Anhang I der Richtlinie müssen in einigen Sprachfassungen korrigiert werden.
(2) Anhang III derselben Richtlinie enthält eine Liste von Sätzen zur Bezeichnung besonderer Gefahren bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG enthält eine Liste von Sicherheitsratschlägen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen. Anhang VI der Richtlinie enthält einen Leitfaden zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen. Bestimmte Abschnitte in den Anhängen III, IV und VI der Richtlinie müssen in einigen Sprachfassungen korrigiert werden.
(3) In Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG sind die Methoden zur Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften, der Toxizität und der Ökotoxizität festgelegt. Dieser Anhang muß an den technischen Fortschritt angepaßt werden.
(4) Anhang IX der Richtlinie 67/548/EWG enthält Vorschriften für kindergesicherte Verschlüsse. Diese Vorschriften sollen angepaßt und aktualisiert werden. Der Anwendungsbereich kindergesicherter Verschlüsse muß ausgeweitet werden.
(5) Die mit dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse für gefährliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Die Richtlinie 67/548/EWG wird hiermit wie folgt geändert:
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Die Anmerkung Q in Anhang 1a dieser Richtlinie ersetzt die entsprechende Anmerkung im Vorwort.
b) Die Zeilen in Anhang 1B dieser Richtlinie ersetzen die entsprechenden Zeilen in Tabelle A.
c) Die Einträge in Anhang 1C dieser Richtlinie ersetzen die entsprechenden Einträge.
d) Die Einträge in Anhang 1D dieser Richtlinie werden aufgenommen.
2. Die Bezeichnung der Gefahren in Anhang 2 dieser Richtlinie ersetzt die entsprechende Bezeichnung in Anhang III. (betrifft nicht DE-Sprachfassung)
3. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze in Anhang 3a dieser Richtlinie ersetzen die entsprechenden Sätze in Anhang IV. (eingearbeitet)
b) Die kombinierten Sicherheits-Sätze in Anhang 3B dieser Richtlinie ersetzen die entsprechenden Sätze in Anhang IV. (eingearbeitet)
4. Anhang V Teil B wird wie folgt geändert:
a) Kapitel B. 10 wird durch den Wortlaut von Anhang 4a dieser Richtlinie ersetzt. (eingearbeitet)
b) Kapitel B. 11 wird durch den Wortlaut von Anhang 4B dieser Richtlinie ersetzt. (eingearbeitet)
c) Kapitel B. 12 wird durch den Wortlaut von Anhang 4C dieser Richtlinie ersetzt. (eingearbeitet)
d) Die Kapitel B. 13 und B.14 werden durch den Wortlaut von Anhang 4D dieser Richtlinie ersetzt. (eingearbeitet)
e) Kapitel B. 17 wird durch den Wortlaut von Anhang 4E dieser Richtlinie ersetzt. (eingearbeitet)
f) Kapitel B. 23 wird durch den Wortlaut von Anhang 4F dieser Richtlinie ersetzt. Der Titel von Kapitel B.23 in der Begründung wird entsprechend geändert. (eingearbeitet)
g) Der Wortlaut von Anhang 4G dieser Richtlinie wird hinzugefügt. (eingearbeitet)
5. Der vierte Gedankenstrich der allgemeinen Einleitung von Teil C in Anhang V wird gestrichen.
6. Der Wortlaut in Anhang 5 dieser Richtlinie ersetzt den entsprechenden Wortlaut in Anhang VI. (eingearbeitet)
7. Anhang IX wird gemäß Anhang 6 dieser Richtlinie geändert. (eingearbeitet)
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Juni 2001 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(Stand: 11.03.2019)
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