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Regelwerk, EU-chronologisch (2009), Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2009/160/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs 2-Phenylphenol

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 338 vom 19.12.2009 S. 83)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 2 und (EG) Nr. 2229/2004 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält 2-Phenylphenol.

(2) Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 und (EG) Nr. 2229/2004 wurden die Auswirkungen einer Reihe von Anwendungen von 2-Phenylphenol, die der Antragsteller vorgeschlagen hatte, auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bewertet. In diesen Verordnungen sind ferner berichterstattende Mitgliedstaaten benannt, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für 2-Phenylphenol war Spanien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 11. Februar 2008 übermittelt.

(3) Der Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der EFSa einem Peer-Review unterzogen und der Kommission am 19. Dezember 2008 als wissenschaftlicher Bericht der EFSa für 2-Phenylphenol 4 vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 27. November 2009 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für 2-Phenylphenol abgeschlossen.

(4) Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass 2-Phenylphenol enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit 2- Phenylphenol in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie erteilt werden können, sollte dieser Wirkstoff daher in ihren Anhang I aufgenommen werden.

(5) Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, weitere Informationen zu bestimmten Aspekten einzuholen. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Daher ist es angebracht, vom Antragsteller weitere Informationen über das Risiko einer Depigmentierung der Haut bei Arbeitskräften und Verbrauchern durch eine mögliche Exposition gegenüber dem Metaboliten 2-Phenylhydrochinon (PHQ) auf der Schale von Zitrusfrüchten anzufordern. Darüber hinaus sollte der Antragsteller anhand zusätzlicher Informationen bestätigen, dass die für Rückstandsuntersuchungen verwendete Analysemethode die Rückstände von 2-Phenylphenol, PHQ und deren Konjugaten korrekt beziffert.

(6) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können. Da Zulassungen, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG für 2-Phenylphenol enthaltende Pflanzenschutzmittel erteilt wurden, spätestens am 31. Dezember 2009 ablaufen, sollte die vorliegende Richtlinie spätestens am 1. Januar 2010 in Kraft treten, damit bezüglich der diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel keine Lücke entsteht.

(7) Bis zur Festlegung von Rückstandshöchstgehalten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 5 findet die Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel 6 weiterhin Anwendung auf 2-Phenylphenol. Aus Gründen der Klarheit und um eine Überschneidung auszuschließen, ist es daher notwendig, den Tag des Geltungsbeginns der vorliegenden Richtlinie so zu wählen, dass der gleiche Tag für den Geltungsbeginn der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu bestimmenden Rückstandshöchstgehalte für 2-Phenylphenol festgelegt werden kann.

(8) Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I

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