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Regelwerk, EU 2011, Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2011/22/EU der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bispyribac

(ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2011 S. 26;
VO (EU) Nr. 740/2011 - ABl. Nr. L 196 vom::28.07.2011 S. 6 Inkrafttreten Gültigaufgehoben)



Aufgehoben gemäß Art. 4 der VO (EG) Nr. 740/2011 - Inkrafttreten Gültig

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1 , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG übermittelte Bayer CropScience am 26. Februar 2002 Italien einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Bispyribac (auch als Bispyribac-Natrium bezeichnet, nach Maßgabe der Form, in welcher der Wirkstoff in der repräsentativen Formulierung enthalten ist, auf der das Dossier basiert) in Anhang I der genannten Richtlinie. Mit der Entscheidung 2003/305/EG der Kommission 2 wurde festgestellt, dass das Dossier insofern vollständig ist, als es grundsätzlich den Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG entspricht.

(2) Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 1. August 2003 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts.

(3) Der Entwurf eines Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einem Peer Review unterzogen und in Form der Schlussfolgerung der EFSa zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Bispyribac 3 am 12. Juli 2010 vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 28. Januar 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Bispyribac abgeschlossen.

(4) Die verschiedenen Untersuchungen lassen den Schluss zu, dass Bispyribac enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Damit sichergestellt ist, dass Zulassungen für Bispyribac enthaltende Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie erteilt werden können, sollte dieser Wirkstoff in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(5) Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Daher ist es angebracht, den Antragsteller zu verpflichten, weitere Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung hinsichtlich einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten M03 4 , M04 5 und M10 6 vorzulegen.

(6) Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung bereits geltender vorläufiger Zulassungen für Bispyribac enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen maßgeblichen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten bereits bestehende vorläufige Zulassungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG in endgültige Zulassungen umwandeln, sie ändern oder sie widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(7) Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Januar 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Februar 2012 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bis 31. Januar 2012 bereits geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Bispyribac als Wirkstoff enthalten. Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Bispyribac erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie den Anforderungen ihres Anhangs II entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Bispyribac ent weder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Juli 2011 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B des Eintrags in Anhang I der Richtlinie in Bezug auf Bispyribac. Anhand dieser Bewertung entscheiden sie, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

  1. Bei Pflanzenschutzmitteln, die Bispyribac als einzigen Wirkstoff enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Januar 2013 geändert oder widerrufen;
  2. bei Pflanzenschutzmitteln, die Bispyribac als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Januar 2013 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt ist; maßgeblich ist das spätere Datum.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. August 2011 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. März 2011

1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.

2) ABl. Nr. L 112 vom 06.05.2003 S. 10.

3) EFSa Journal (2010) 8(1):1692. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance bispyribac (sofern nicht anders angegeben, beziehen sich alle evaluierten Daten auf die Variante Bispyribac-Natrium). doi:10.2903/j.efsa.2010.1692. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/de.

4) 2-Hydroxy-4,6-dimethoxypyrimidin.

5) 2,4-Dihydroxy-6-methoxypyrimidin.

6) Natrium-2-hydroxy-6-(4-hydroxy-6-methoxypyrimidin-2 -yl) oxybenzoat

.

  Anhang

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird am Ende der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung,
Kennnummern
IUPAC-Bezeichnung Reinheit * Inkrafttreten Befristung der Eintragung Besondere Bestimmungen
"329 Bispyribac

CAS-Nr.: 125401-75-4 CIPAC-Nr.: 748

2,6-bis(4,6- dimethoxypyrimidin- 2-yloxy) benzoic acid > 930 g/kg (als Bispyribac- Natrium bezeichnet) 1. August 2011 31. Juli 2021 Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid für Reis dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bispyribac und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten M03 (2-Hydroxy- 4,6-dimethoxypyrimidin) , M04 (2,4-Dihydroxy-6-methoxy- pyrimidin) und M10 (Natrium-2-hydroxy-6-(4-hydroxy-6- methoxypyrimidin-2-yl) oxybenzoat).

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Juli 2013 übermittelt."

*) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.
ENDE

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(Stand: 11.03.2019)

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