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Regelwerk, EU 2007, Chemikalien

Richtlinie 2007/31/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Anwendungszwecke des Wirkstoffs Fosthiazat

(ABl. Nr. L 140 vom 01.06.2007 S. 44)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/84/EG der Kommission 2 wurde Fosthiazat als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(2) Als der Hersteller ISK Biosciences Europe S.A. den Antrag auf Aufnahme von Fosthiazat stellte, legte die Firma Daten über Anwendungen zur Bekämpfung von Nematoden vor, nach denen man darauf schließen konnte, dass Fosthiazat enthaltende Pflanzenschutzmittel die Sicherheitsanforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b vermutlich erfüllen. Daher wurde Fosthiazat in Anhang I der genannten Richtlinie unter der Bedingung aufgenommen, dass die Mitgliedstaaten nur Anwendungen als Nematizid zulassen.

(3) Der Antragsteller hat nun zusätzlich zu bestimmten Anwendungen im landwirtschaftlichen Bereich zur Bekämpfung von Nematoden eine Änderung dieser Sonderbestimmungen hinsichtlich der Insektenbekämpfung beantragt. Zur Unterstützung einer solchen Erweiterung der Anwendungszwecke legte der Antragsteller zusätzliche Informationen vor.

(4) Die Niederlande und das Vereinigte Königreich bewerteten die von dem Unternehmen vorgelegten Informationen und Daten. Sie teilten der Kommission im Mai und November 2006 mit, dass sie zu dem Schluss kommen, dass die geänderte Spezifikation keine Risiken zusätzlich zu denjenigen birgt, die bereits bei der Aufnahme von Fosthiazat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und in dem Beurteilungsbericht der Kommission für diesen Wirkstoff berücksichtigt sind. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Erweiterung nur die zu bekämpfenden Organismen, jedoch nicht die Anwendungsparameter gemäß den Sonderbedingungen von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG betrifft.

(5) Daher ist es gerechtfertigt, die Sonderbedingungen für Fosthiazat zu ändern.

(6) Die Richtlinie 91/414/EWG ist somit entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 1. September 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 2. September 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Mai 2007

____________
1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/25/EG der Kommission (ABl. Nr. L 106 vom 24.04.2007 S. 34).

2) ABl. Nr. L 247 vom 30.09.2003 S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/64/EG der Kommission (ABl. Nr. L 125 vom 28.04.2004 S. 42).

.

  Anhang

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhält Zeile 69 folgende Fassung:

"69 Fosthiazat
CAS Nr. 98886-44-3
CIPAC Nr. 585
(RS)-S-sec-Butyl O-ethyl 2-oxo-1,3-thiazolidin-3-ylphosphonothioat 930 g/kg 1. Januar 2004 31. Dezember 2013 Nur Anwendungen als Insektizid oder Nematizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fosthiazat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

- besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;

- besonders auf den Schutz von Vögeln and wildlebenden Säugetieren achten, insbesondere dann, wenn der Wirkstoff während der Fortpflanzungszeit angewendet wird;

- besonders auf den Schutz von im Boden lebenden Nichtzielorganismen achten.

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