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Regelwerk, EU 2001, Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2001/47/EG der Kommission vom 25.Juni 2001 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme des Wirkstoffs Paecilomyces fumosoroseus
(Apopka-Stamm 97, PFR 97 oder CG 170,ATCC20874)

(ABl. Nr. L 175 vom 28.06.2001 S. 21)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/28/EG der Kommission 2insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Behörden Belgiens haben am 18.Mai 1994 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG (im Folgenden "die Richtlinie "genannt)einen Antrag der Thermo Trilogy Corporation ("der Antragsteller ")auf Aufnahme des Wirkstoffs Paecilomyces fumosoroseus (Apopka-Stamm 97, PFR 97 oder CG 170, ATCC20874) in Anhang I der Richtlinie erhalten.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie hat die Kommission in ihrer Entscheidung 97/164/EG3 bestätigt, dass die für Paecilomyces fumosoroseus (Apopka- Stamm 97, PFR 97 oder CG 170,ATCC20874)eingereichten Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen des Anhangs II bzw. für ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält, diejenigen des Anhangs III der Richtlinie erfüllen.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie ist ein Wirkstoff für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren in Anhang I aufzunehmen, wenn angenommen werden kann, dass die Anwendung von diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bzw. ihre Rückstände keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser bzw. keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben werden.

(4) Die Auswirkungen von Paecilomyces fumosoroseus (Apopka-Stamm 97, PFR 97 oder CG 170, ATCC20874) auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie für die von dem Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In seiner Funktion als Bericht erstattender Mitgliedstaat hat Belgien der Kommission am 9. Dezember 1997 einen Entwurf des Bewertungsberichts über den Wirkstoff übermittelt.

(5)Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfung wurde am 27.April 2001 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Paecilomyces fumosoroseus (Apopka-Stamm 97, PFR 97 oder CG 170, ATCC20874) abgeschlossen. Falls der Bericht unter Berücksichtigung technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen aktualisiert werden muss, sind auch die Bedingungen für die Aufnahme von Paecilomyces fumosoroseus (Apopka-Stamm 97, PFR 97 oder CG 170, ATCC20874)in Anhang I der Richtlinie gemäß der Richtlinie zu ändern.

(6) Die Unterlagen und die aus der Prüfung von Paecilomyces fumosoroseus (Apopka-Stamm 97, PFR 97 oder CG 170, ATCC20874) hervorgegangenen Informationen wurden am 16.Dezember 1999 auch dem Wissenschaftlichen Ausschuss "Pflanzen "zur Stellungnahme vorgelegt. Dieser Ausschuss hat seine Stellungnahme am 30. November 2000(4)abgegeben.

(7) Die Bewertungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass den betreffenden Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b)und Absatz 3 der Richtlinie erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission behandelten Anwendungen. Daher sollte der betreffende Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden, damit die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem betreffenden Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie gewährt werden kann.

(8) Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie über Pflanzenschutzmittel, die Paecilomyces fumosoroseus (Apopka-Stamm 97, PFR 97 oder CG 170, ATCC20874) enthalten, umzusetzen und insbesondere bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen bzw. spätestens vor Ablauf dieser Frist neue Zulassungen gemäß der Richtlinie zu erteilen. Für Pflanzenschutzmittel, die Paecilomyces fumosoroseus (Apopka-Stamm 97, PFR 97 oder CG 170,ATCC20874)und andere in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten, kann auch eine längere Frist erforderlich sein.

(9) Da die einheitlichen Grundsätze für Mikroorganismen noch verabschiedet werden müssen, ist es angebracht, dass die Mitgliedstaaten bei der Gewährung der Zulassungen die allgemeinen Vorschriften von Artikel 4 der Richtlinie anwenden. Den Mitgliedstaaten sollte auch ein angemessener Zeitraum gegeben werden, um die gewährten Zulassungen nach Verabschiedung der einheitlichen Grundsätze unter deren Berücksichtigung zu überprüfen.

(10) Es ist vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten den endgültigen Beurteilungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie)allen Betroffenen zur Einsicht zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.

(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz vom 27.April 2001

- hat folgende Richtlinie erlassen:

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(Stand: 11.03.2019)

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