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Regelwerk, EU-chronologisch (2009), Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2009/37/EG der Kommission vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlormequat, Kupferverbindungen, Propaquizafop, Quizalofop-P, Teflubenzuron und Zeta-Cypermethrin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 104 vom 24.04.2009 S. 23)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission 2 und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission 3 werden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I dieser Richtlinie bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Chlormequat, Kupferverbindungen, Propaquizafop, Quizalofop-P, Teflubenzuron und Zeta-Cypermethrin.

(2) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für mehrere von den Antragstellern vorgeschlagene Verwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die berichterstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen übermitteln. Für Chlormequat und Teflubenzuron war das Vereinigte Königreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 27. April bzw. am 6. August 2007 übermittelt. Für Kupferverbindungen war Frankreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 7. Juni 2007 übermittelt. Für Propaquizafop war Italien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 22. September 2005 übermittelt. Für Quizalofop-P war Finnland berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 1. Februar (Variante Quizalofop-P-ethyl) bzw. am 2. Mai 2007 (Variante Quizalofop-P-tefuryl) übermittelt. Für Zeta-Cypermethrin war Belgien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 10. Juli 2006 übermittelt.

(3) Die Bewertungsberichte wurden von den jeweils anderen Mitgliedstaaten und der EFSa einem Peer-Review unterzogen und der Kommission in Form wissenschaftlicher Berichte der EFSa 4 vorgelegt, und zwar am 29. September 2008 für Chlormequat und Teflubenzuron, am 30. September 2008 für Kupferverbindungen und Zeta-Cypermethrin sowie am 26. November 2008 für Propaquizafop und Quizalofop-P. Diese wissenschaftlichen Berichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 23. Januar 2009 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Chlormequat, Kupferverbindungen, Propaquizafop, Quizalofop-P, Teflubenzuron und Zeta-Cypermethrin abgeschlossen.

(4) Die verschiedenen Prüfungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Chlormequat, Kupferverbindungen, Propaquizafop, Quizalofop-P, Teflubenzuron und Zeta-Cypermethrin enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Verwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe daher in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen werden.

(5) Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, weitere Informationen zu bestimmten Aspekten einzuholen. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I

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