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Richtlinie 2007/50/EG der Kommission vom 2. August 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Beflubutamid und Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus
(ABl. Nr. L 202 vom 03.08.2007 S. 15)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Deutschland am 27. Juni 2000 von einer Arbeitsgemeinschaft, bestehend aus UBE Europe GmbH und Stähler Agrochemie GmbH & Co. KG (UBE Europe GmbH schied zu einem späteren Zeitpunkt aus), einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Beflubutamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2000/784/EG der Kommission 2 wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern "vollständig" sind, als die grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Angaben und Informationen erfüllen.
(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG haben die Niederlande am 12. Juli 1996 von Biosys (jetzt: Certis USA) einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus ("Spodoptera exigua NPV") in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 97/865/EG der Kommission 3 wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern "vollständig" sind, als die grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Angaben und Informationen erfüllen.
(3) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission am 13. August 2002 (Beflubutamid) bzw. am 1. November 1999 (Spodoptera exigua NPV) einen Entwurf der Bewertungsberichte über die Wirkstoffe übermittelt.
(4) Die Entwürfe der Bewertungsberichte für diese Wirkstoffe wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 15. Mai 2007 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Beflubutamid und Spodoptera exigua NPV abgeschlossen.
(5) Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollten Beflubutamid und Spodoptera exigua NPV in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden, damit diese Wirkstoffe enthaltende Pflanzenschutzmittel gemäß den Bestimmungen der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten zugelassen werden können.
(6) Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie geltende vorläufige Zulassungen von Beflubutamid und Spodoptera exigua NPV enthaltenden Pflanzenschutzmitteln überprüfen können, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG, vor allem Artikel 13, sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende vorläufige Zulassungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG in endgültige Zulassungen umwandeln, sie ändern oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jeden beabsichtigten Anwendungszweck gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.
(7) Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Mai 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
(Stand: 11.03.2019)
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