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Richtlinie 2003/31/EG der Kommission vom 11. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe 2,4-DB,
beta-Cyfluthrin, Cyfluthrin, Iprodion, Linuron, Maleinsäurehydrazid und Pendimethalin
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 101 vom 23.04.2003 S. 3)
Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/23/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 4, wurde eine Liste von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln aufgestellt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Cyfluthrin, Iprodion, Linuron, Maleinsäurehydrazid und Pendimethalin.
(2) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 5, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/956, wurden die folgenden Bericht erstattenden Mitgliedstaaten benannt, die der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 ihre jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen übermittelt haben: 2,4-DB: Bericht erstattender Mitgliedstaat Griechenland, alle relevanten Informationen lagen am 30. April 1996 vor; beta-Cyfluthrin: Bericht erstattender Mitgliedstaat Deutschland, alle relevanten Informationen lagen am 4. November 1996 vor; Cyfluthrin: Bericht erstattender Mitgliedstaat Deutschland, alle relevanten Informationen lagen am 4. November 1996 vor; Iprodion: Bericht erstattender Mitgliedstaat Frankreich, alle relevanten Informationen lagen am 18. Juli 1996 vor; Linuron: Bericht erstattender Mitgliedstaat Vereinigtes Königreich, alle relevanten Informationen lagen am 31. Oktober 1996 vor; Maleinsäurehydrazid: Bericht erstattender Mitgliedstaat Dänemark, alle relevanten Informationen lagen am 5. September 1997 vor; Pendimethalin: Bericht erstattender Mitgliedstaat Spanien, alle relevanten Informationen lagen am 20. Mai 1998 vor.
(3) Die Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit geprüft.
(4) Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG und in Anbetracht einer möglichen negativen Entscheidung über 2,4-DB und über Pendimethalin berief die Kommission am 7. Mai 1998 bzw. am 4. Juni 1999 Sitzungen mit dem Hauptantragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat ein. Für beide Wirkstoffe lieferte der Hauptantragsteller weitere Daten mit dem Ziel, die Bedenken auszuräumen.
(5) Die Prüfung aller Wirkstoffe wurde am 3. Dezember 2002 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Cyfluthrin, Iprodion, Linuron, Maleinsäurehydrazid und Pendimethalin abgeschlossen.
(6) Bei der Prüfung von 2,4-DB, Linuron, Maleinsäurehydrazid und Pendimethalin wurden keine offenen Fragen oder Bedenken laut, die eine Konsultation des Wissenschaftlicher Ausschusses Pflanzen erfordert hätten.
(7) Der Bericht über beta-Cyfluthrin und über Cyfluthrin sowie weitere Informationen über die beiden Wirkstoffe wurden auch dem Wissenschaftlichen Ausschuss Pflanzen zur Stellungnahme vorgelegt. Der Ausschuss wurde ersucht, zur Bewertung des angemessenen Ernährungsrisikos Stellung zu nehmen und zu bestätigen, dass die vorliegenden ökotoxikologischen Daten nur Anwendungen in Gewächshäusern und zur Saatgutbehandlung unterstützen. Der Ausschuss schlug in seiner Stellungnahme 7, 8 vor, dass für beta-Cyfluthrin und Cyfluthrin zusätzlich zu der routinemäßig bei Pflanzenschutzmitteln durchgeführten Bewertung des Langzeitrisikos der Aufnahme mit der Nahrung auch eine Bewertung des akuten Kurzzeitrisikos der Aufnahme mit der Nahrung vorgenommen werden sollte, um die potenziellen neurotoxischen Eigenschaften der Wirkstoffe zu bewerten. Der Ausschuss bestätigte, dass Anwendungen als Saatgutbeize und in Gewächshäusern (außer bei Verwendung von Nutzarthropoden) dank der besonderen Umstände dieser Anwendungen und der Bodenbindung von beta-Cyfluthrin und Cyfluthrin als sicher für Nicht-Ziel-Land und Wasserlebewesen gelten können. Der Ausschuss bekräftigt auch die Schlussfolgerungen aus der Bewertung der Mitgliedstaaten, wonach bei Feldspritzanwendungen von beta-Cyfluthrin und Cyfluthrin unter Zugrundelegung der Kriterien von Anhang VI
(Stand: 11.03.2019)
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