umwelt-online: Archivdatei - 91/414/EWG Pflanzenschutzmittelrichtlinie (6)

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Standardsätze für besondere Gefahren für Menschen oder die Umwelt gemäß
Artikel 16
Anhang IV

Einführung

Folgende zusätzliche Standardsätze werden definiert, um die in der Richtlinie 1999/45/EG aufgeführten Standardsätze zu ergänzen, die sich auf Pflanzenschutzmittel beziehen. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind auch auf Pflanzenschutzmittel anzuwenden, die Mikroorganismen oder Viren als Wirkstoffe enthalten. Die Kennzeichnung von Produkten mit diesen Wirkstoffen muss auch die Bestimmungen für Sensibilisierungsversuche an Haut und Atmungsorganen gemäß Anhang IIb und Anhang IIIb der Richtlinie 91/414/EG widerspiegeln.

Die harmonisierten Sätze bilden die Grundlage für die ergänzenden und besonderen Anleitungen für die Verwendung und gelten daher unbeschadet anderer Elemente von Artikel 16, insbesondere Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben k) bis n) und Artikel 16 Absatz 4.

1. Standardsätze für besondere Gefahren

1.1 Besondere Gefahren für den Menschen (RSh)

RSh 1

RSh 2

RSh 3

1.2. Besondere Gefahren für die Umwelt (RSe)

(Keine)

2. Zuteilungskriterien für Standardsätze für besondere Gefahren

2.1. Zuteilungskriterien für Standardsätze in Bezug auf Gefahren für den Menschen

RSh 1

Giftig bei Kontakt mit den Augen

Dieser Satz wird zugeteilt, wenn ein Augenreizungstest gemäß Anhang III Teil a Nummer 7.1.5 deutliche Zeichen für eine systemische Toxizität (z.B. in Verbindung mit einer Cholinesterase-Inhibition) oder Mortalität der Versuchstiere ergeben hat, die wahrscheinlich auf die Absorption des Wirkstoffs durch die Schleimhäute der Augen zurückzuführen ist. Der Standardsatz sollte ebenfalls angewandt werden, wenn nach Berührung mit den Augen eine systemische Toxizität beim Menschen nachgewiesen werden konnte.

In diesen Fällen sollte gemäß den allgemeinen Bestimmungen von Anhang V ein geeigneter Augenschutz angegeben werden.

RSh 2

Sensibilisierung durch Licht möglich

Dieser Satz sollte zugeteilt werden, wenn experimentelle Systeme oder die Exposition des Menschen nachweislich gezeigt haben, dass die Produkte eine Lichtsensibilisierung verursachen können. Der Satz ist auch bei Erzeugnissen anzuwenden, die einen bestimmten Wirkstoff oder Formulierungsbestandteil enthalten, der eine Lichtsensibilisierung beim Menschen verursacht, wenn dieser Bestandteil in einer Konzentration von 1 Gewichtsprozent oder höher vorkommt.

In diesen Fällen sollten persönliche Schutzmaßnahmen gemäß den allgemeinen Bestimmungen von Anhang V präzisiert werden.

RSh 3

Kontakt mit Dämpfen verursacht Verätzungen an Haut und Augen und Kontakt mit der Flüssigkeit verursacht Erfrierungen

Dieser Satz sollte gegebenenfalls für Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die als flüssiges Gas formuliert sind (z.B. Zubereitungen von Methylbromid).

In diesen Fällen sollten persönliche Schutzmaßnahmen gemäß den allgemeinen Bestimmungen von Anhang V präzisiert werden.

Werden R34 oder R35 gemäß der Richtlinie 1999/45/EG angewandt, so ist der Standardsatz nicht zu verwenden.

2.2. Zuteilungskriterien für Standardsätze in Bezug auf die Umwelt

(Keine)

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