umwelt-online: Archivdatei - 91/414/EWG Pflanzenschutzmittelrichtlinie (7)

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  Standardsätze für Sicherheitshinweise zum Schutz des Menschen oder der Umwelt
gemäß Artikel 16
Anhang V

Einführung

Folgende zusätzliche Standardsätze werden definiert, um die in der Richtlinie 1999/45/EG aufgeführten Standardsätze zu ergänzen, die sich auf Pflanzenschutzmittel beziehen. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind auch auf Pflanzenschutzmittel anzuwenden, die Mikroorganismen oder Viren als Wirkstoffe enthalten. Die Kennzeichnung von Produkten mit diesen Wirkstoffen sollte auch die Bestimmungen für Sensibilisierungsversuche an Haut und Atmungsorganen gemäß Anhang IIb und Anhang IIIb der Richtlinie 91/414/EG widerspiegeln.

Die harmonisierten Sätze bilden die Grundlage für die ergänzenden und besonderen Anleitungen für die Verwendung und gelten daher unbeschadet anderer Elemente von Artikel 16, insbesondere Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben k) bis n) und Artikel 16 Absatz 4.

1. Allgemeine Bestimmungen

Alle Pflanzenschutzmittel sollten mit dem folgenden Sicherheitshinweis gekennzeichnet werden, der je nach Bedarf durch den Text in Klammern zu ergänzen ist:

SP 1

2. Besondere Sicherheitshinweise

2.1. Sicherheitshinweise für Anwender (SPo)

Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Mitgliedstaaten können geeignete persönliche Schutzausrüstungen für Anwender festlegen und bestimmte Elemente dieser Schutzausrüstung vorschreiben (z.B. Overall, Schürze, Handschuhe, festes Schuhwerk, Gummistiefel, Gesichtsschutz, Visier, eng anliegende Schutzbrille, Kappe, Kapuze oder bestimmte Atemschutzmasken). Solche zusätzlichen Sicherheitshinweise gelten unbeschadet der Standardsätze gemäß der Richtlinie 1999/45/EG.
  2. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus die spezifischen Aufgaben benennen, die eine besondere Schutzausrüstung erfordern, wie beispielsweise das Mischen, Verladen und die Handhabung des unverdünnten Produktes, die Anwendung und das Ausbringen des verdünnten Produkts und die Handhabung frisch behandelter Materialien wie Pflanzen oder Böden bzw. das Betreten frisch behandelter Flächen.
  3. Die Mitgliedstaaten können Spezifikationen für technische Kontrollmaßnahmen hinzufügen; dazu gehören z.B.:

Besondere Bestimmungen

SPo 1

SPo 2

SPo 3

SPo 4

SPo 5

2.2. Sicherheitshinweise in Bezug auf die Umwelt (SPe)

SPe 1

SPe 2

SPe 3

SPe 4

SPe 5

SPe 6

SPe 7

SPe 8

2.3. Sicherheitshinweise in Bezug auf die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Praxis (SPa)

SPa 1

2.4 Sicherheitshinweise in Bezug auf Rodentizide (SPr)

SPr1

SPr2

SPr3

3. Zuteilungskriterien für Standardsätze für besondere Sicherheitshinweise

3.1. Einführung

Im Allgemeinen werden Pflanzenschutzmittel nur für bestimmte Anwendungen zugelassen, die auf der Grundlage einer Bewertung gemäß den einheitlichen Grundsätzen in Anhang VI dieser Richtlinie annehmbar sind.

Gegebenenfalls sollten die jeweiligen Sicherheitshinweise die Ergebnisse solcher Bewertungen gemäß den einheitlichen Grundsätzen widerspiegeln und insbesondere in den Fällen verwendet werden, wenn Risikominderungsmaßnahmen notwendig sind, um unannehmbare Auswirkungen zu vermeiden.

3.2. Zuteilungskriterien für Standardsätze für Sicherheitshinweise für Anwender

SPo 1

Nach Kontakt mit der Haut zuerst das Mittel mit einem trockenen Tuch entfernen und dann die Haut mit reichlich Wasser abspülen.

Dieser Satz sollte bei Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, deren Inhaltsstoffe heftig mit Wasser reagieren können, wie beispielsweise Zyanidsalze oder Aluminiumphosphid.

SPo 2

Die gesamte Schutzkleidung muss nach Gebrauch gewaschen werden.

Dieser Satz wird empfohlen, wenn Schutzkleidung zum Schutz der Anwender erforderlich ist. Er ist vorgeschrieben für alle als T oder T+ eingestuften Pflanzenschutzmittel.

SPo 3

Nach Anzünden des Mittels Rauch nicht einatmen und die behandelte Fläche sofort verlassen.

Dieser Satz kann für Pflanzenschutzmittel, die zur Begasung eingesetzt werden, in den Fällen verwendet werden, in denen eine Atemschutzmaske nicht zwingend vorgeschrieben ist.

SPo 4

Der Behälter muss im Freien und Trockenen geöffnet werden.

Dieser Satz sollte für Pflanzenschutzmittel mit Wirkstoffen verwendet werden, die heftig mit Wasser oder feuchter Luft reagieren können, wie z.B. Aluminiumphosphid, oder die spontane Verbrennungen verursachen können, wie z.B. (Alkylenebis-) Dithiocarbamate. Er kann auch bei flüchtigen Erzeugnissen verwendet werden, die mit R20, R23 oder R26 eingestuft sind. In einzelnen Fällen sind Sachverständige zu konsultieren um zu prüfen, ob die Eigenschaften der Zubereitung und die Verpackung schädlich für den Anwender sein könnten.

SPo 5

Vor dem Wiederbetreten ist die behandelte Fläche/das Gewächshaus (gründlich/oder Zeit angeben/bis zum Abtrocknen des Spritzbelages) zu lüften.

Dieser Satz sollte für Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die in Gewächshäusern oder anderen geschlossenen Räumen wie z.B. Lagern verwendet werden.

3.3. Zuteilungskriterien für Standardsätze für Sicherheitshinweise für die Umwelt

SPe 1

Zum Schutz von (Grundwasser/Bodenorganismen) das Mittel ,...' oder andere...haltige Mittel (Identifizierung

des Wirkstoffes oder einer Wirkstoffgruppe) nicht mehr als... (Angabe der Anwendungshäufigkeit in einem bestimmten Zeitraum) anwenden.

Dieser Satz ist für Pflanzenschutzmittel zu verwenden, bei denen eine Prüfung nach den einheitlichen Grundsätzen für eine oder mehrere der zugelassenen Anwendungen zeigt, dass Risikominderungsmaßnahmen notwendig sind, um eine Anreicherung im Boden, Auswirkungen auf Regenwürmer oder andere Bodenorganismen oder Bodenmikroflora und/oder eine Grundwasserverunreinigung zu verhindern.

SPe 2

Zum Schutz von (Grundwasse/Gewässerorganismen) nicht auf (genaue Angabe der Bodenart oder Situation) Böden ausbringen.

Dieser Satz kann als Risikominderungsmaßnahme verwendet werden, um eine mögliche Verunreinigung von Grund- oder Oberflächenwasser unter empfindlichen Bedingungen zu vermeiden (z.B. in Zusammenhang mit der Art der Böden, der topographie oder bei entwässerten Böden), wenn eine Prüung gemäß den einheitlichen Grundsätzen für eine oder mehrere der zugelassenen Anwendungen zeigt, dass Risikominderungsmaßnahmen notwendig sind, um unannehmbare Auswirkungen zu verhindern.

SPe 3

Zum Schutz von (Gewässerorganismen/Nichtzielpflanzen/Nichtzielarthropoden/Insekten) eine unbehandelte Pufferzone von (genaue Angabe des Abstandes) zu (Nichtkulturland/Oberflächengewässer) einhalten.

Dieser Satz sollte verwendet werden, um Nichtzielpflanzen, Nichtzielarthropoden und/oder Gewässerorganismen zu schützen, wenn eine Prüfung gemäß den einheitlichen Grundsätzen zeigt, dass für eine oder mehrere der zugelassenen Anwendungen Risikominderungsmaßnahmen notwendig sind, um unannehmbare Auswirkungen zu verhindern.

SPe 4

Zum Schutz von (Gewässerorganismen/Nichtzielpflanzen) nicht auf versiegelten Oberflächen wie Asphalt, Beton, Kopfsteinpflaster (Gleisanlagen) bzw. in anderen Fällen, die ein hohes Abschwemmungsrisiko bergen, ausbringen.

Je nach Anwendungsmuster des Pflanzenschutzmittels können die Mitgliedstaaten diesen Satz verwenden, um das Risiko der Abschwemmung zu begrenzen und damit Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen zu schützen.

SPe 5

Zum Schutz von (Vögeln/wildlebenden Säugetieren) muss das Mittel vollständig in den Boden eingearbeitet werden; es ist sicherzustellen, dass das Mittel auch am Ende der Pflanz- bzw. Saatreihen vollständig in den Boden eingearbeitet wird.

Dieser Satz ist für Pflanzenschutzmittel wie z.B. Granulat oder Pellets zu verwenden, die in den Boden eingearbeitet werden müssen, um Vögel und wildlebende Säugetiere zu schützen.

SPe 6

Zum Schutz von (Vögeln/wildlebenden Säugetieren) muss das verschüttete Mittel beseitigt werden.

Dieser Satz ist für Pflanzenschutzmittel in Form von Granulaten oder Pellets zu verwenden, um die Aufnahme durch Vögel oder wildlebende Säugetiere zu verhindern. Er wird für alle festen Formulierungen empfohlen, die unverdünnt ausgebracht werden.

SPe 7

Nicht während der Vogelbrutzeit anwenden.

Dieser Satz sollte verwendet werden, wenn eine Prüfung gemäß den einheitlichen Grundsätzen zeigt, dass eine solche Risikominderungsmaßnahme für eine oder mehrere der zugelassenen Anwendungen erforderlich ist.

SPe 8

Bienengefährlich./Zum Schutz von Bienen und anderen bestäubenden Insekten nicht auf blühende Kulturen aufbringen./Nicht an Stellen anwenden, an denen Bienen aktiv auf Futtersuche sind./Bienenstöcke müssen während der Anwendung und für (Angabe der Zeit) nach der Behandlung entfernt oder abgedeckt werden./Nicht in Anwesenheit von blühenden Unkräutern anwenden./Unkräuter müssen vor dem Blühen entfernt werden./Nicht vor (Angabe der Zeit) anwenden.

Dieser Satz sollte für Pflanzenschutzmittel verwendet werden, bei denen eine Bewertung nach den einheitlichen Grundsätzen ergeben hat, dass für eine oder mehrere der zugelassenen Anwendungen Risikominderungsmaßnahmen zu treffen sind, um Bienen oder andere bestäubende Insekten zu schützen. Je nach Anwendungsmuster des Pflanzenschutzmittels und anderen einschlägigen nationalen Vorschriften können die Mitgliedstaaten einen geeigneten Text wählen, um das Risiko für Bienen und andere bestäubende Insekten und deren Brut zu vermindern.

3.4. Zuteilungskriterien für Standardsätze für Sicherheitshinweise für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Praxis

SPa 1

Zur Vermeidung einer Resistenzbildung darf dieses oder irgendein anderes Mittel, welches (entsprechende

Benennung des Wirkstoffes oder der Wirkstoffgruppe) enthält, nicht mehr als (Angabe der Häufigkeit oder der Zeitspanne)

ausgebracht werden.

Dieser Satz sollte verwendet werden, wenn eine solche Beschränkung notwendig erscheint, um das Risiko der Resistenzbildung zu begrenzen.

3.5. Zuteilungskriterien für Standardsätze für Sicherheitshinweise in Bezug auf Rodentizide

SPr 1

Die Köder verdeckt und unzugänglich für andere Tiere ausbringen. Köder sichern, so dass ein Verschleppen durch Nagetiere nicht möglich ist.

Um ein richtiges Ausbringen durch den Anwender zu gewährleisten, sollte dieser Satz deutlich sichtbar auf dem Etikett erscheinen, so dass eine falsche Anwendung so weit wie möglich ausgeschlossen wird.

SPr 2

Die zu behandelnde Fläche muss während der Behandlungszeit markiert sein. Die Gefahr der (primären oder sekundären) Vergiftung durch das Antikoagulans und dessen Gegenmittel sollte erwähnt werden.

Dieser Satz sollte deutlich sichtbar auf dem Etikett erscheinen, so dass eine versehentliche Vergiftung so weit wie möglich ausgeschlossen wird.

SPr 3

Tote Nager während der Einsatzperiode täglich entfernen. Nicht in Müllbehältern oder auf Müllkippen entsorgen.

Um eine Sekundärvergiftung von Tieren zu vermeiden, sollte dieser Satz für alle Rodentizide verwendet werden, die Antikoagulantien als Wirkstoffe enthalten.


ENDE Anhang V RL 91/414 zu Anhang VI
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