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Regelwerk, EU 2008, Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2008/125/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol und Triadimenol als Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 344 vom 20.12.2008 S. 78, ber. 2009 L 312 S. 55)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 1490/2002 3 enthalten die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste aufgeführt sind unter anderem Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol und Triadimenol.

(2) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe der von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In diesen Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester und Sulcotrion war Deutschland berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 19. Juni 2007 für Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid und 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester und am 9. August 2006 für Sulcotrion übermittelt. Für Metamitron und Triadimenol war das Vereinigte Königreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 22. August 2007 bzw. am 29. Mai 2006 übermittelt. Für Cymoxanil war Österreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 15. Juni 2007 übermittelt. Für Dodemorph waren die Niederlande berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 9. Februar 2007 übermittelt. Für Tebuconazol war Dänemark berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 5. März 2007 übermittelt.

(3) Die Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der EFSa einem Peer Review unterzogen und der Kommission in Form von wissenschaftlichen Berichten der EFSa 4 wie folgt vorgelegt: am 29. September 2008 für Aluminiumphosphid, Calciumphosphid und Metamitron, am 30. September 2008 für Magnesiumphosphid, am 17. September 2008 für Cymoxanil und Dodemorph, am 26. September 2008 für 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, am 31. Juli 2008 für Sulcotrion und am 25. September 2008 für Tebuconazol und Triadimenol. Diese Berichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 28. Oktober 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol bzw. Triadimenol abgeschlossen.

(4) Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol oder Triadimenol enthalten, die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG im Allgemeinen erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollten diese Wirkstoffe in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden, damit sichergestellt ist, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt werden können.

(5) Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, weitere Informationen zu bestimmten spezifischen Punkten einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I

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