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Richtlinie 2008/44/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus und Prothioconazol
(ABl. Nr. L 94 vom 05.04.2008 S. 13)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Belgien am 19. April 2002 von Kumiai Chemicals Industry Co. Ltd einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Benthiavalicarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/35/EG der Kommission 2 wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.
(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Deutschland am 26. April 2001 von BASF AG einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Boscalid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2002/268/EG der Kommission 3 wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.
(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG haben die Niederlande am 26. März 1997 von Luxan B.V. einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Carvon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 1999/610/EG der Kommission 4 wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.
(4) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat das Vereinigte Königreich am 25. März 2002 von Bayer AG einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Fluoxastrobin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/35/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.
(5) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Belgien am 15. September 2002 von Prophyta einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Paecilomyces lilacinus, Stamm 251, (im Folgenden "Paecilomyces lilacinus") in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/305/EG der Kommission 5 wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.
(6) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat das Vereinigte Königreich am 25. März 2002 von Bayer CropScience einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Prothioconazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/35/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG an die verlangten Daten und Informationen erfüllen.
(7) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben am 13. April 2004 (Benthiavalicarb), am 22. November 2002 (Boscalid), am 16. Oktober 2000 (Carvon), am 2. September 2003 (Fluoxastrobin), am 3. November 2004 (Paecilomyces lilacinus) bzw. am 18. Oktober 2004 (Prothioconazol) Entwürfe der Bewertungsberichte zu den Wirkstoffen übermittelt.
(8) Die Bewertungsberichte wurden einem Peer-Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA-Arbeitsgruppe "Bewertung" unterzogen und der Kommission für Fluoxastrobin 6 und Paecilomyces lilacinus 7 am 15. Juni 2007 sowie für Benthiavalicarb 8 und Prothioconazol 9
(Stand: 11.03.2019)
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