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Regelwerk, EU-chronologisch (2008), Chemikalien

Richtlinie 2008/45/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Anwendungszwecke des Wirkstoffs Metconazol

(ABl. Nr. L 94 vom 05.04.2008 S. 21)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2006/74/EG der Kommission 2 wurde Metconazol als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(2) Als der Antragsteller BASF Aktiengesellschaft den Antrag auf Aufnahme von Metconazol stellte, legte die Firma Daten über Anwendungen zur Bekämpfung von Pilzen vor, nach denen man darauf schließen konnte, dass Metconazol enthaltende Pflanzenschutzmittel die Sicherheitsanforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b vermutlich erfüllen. Daher wurde Metconazol in Anhang I der genannten Richtlinie unter der Sonderbedingung aufgenommen, dass die Mitgliedstaaten nur Anwendungen als Fungizid zulassen.

(3) Der Antragsteller hat nun zusätzlich zur Anwendung zur Bekämpfung von Pilzen im landwirtschaftlichen Bereich eine Änderung dieser Sonderbestimmungen hinsichtlich der Anwendung als Pflanzenwachstumsregler beantragt. Zur Unterstützung einer solchen Erweiterung der Anwendungszwecke legte der Antragsteller zusätzliche Informationen vor.

(4) Belgien bewertete die von dem Unternehmen vorgelegten Informationen und Daten. Es teilte der Kommission im Oktober 2007 mit, dass es zu dem Schluss kommt, dass die beantragte Erweiterung der Anwendungszwecke keine Risiken zusätzlich zu denjenigen birgt, die bereits bei der Aufnahme von Metconazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und in dem Beurteilungsbericht der Kommission für diesen Wirkstoff berücksichtigt sind. Dies trifft vor allem deshalb zu, weil die Erweiterung Anwendungen in Aufwandmengen umfasst, die geringer sind als die für die Anwendung als Fungizid erforderlichen, während die übrigen, in den Sonderbedingungen von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Anwendungsparameter sich nicht ändern.

(5) Daher ist es gerechtfertigt, die Sonderbedingungen für Metconazol zu ändern.

(6) Die Richtlinie 91/414/EWG ist somit entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 5. August 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 6. August 2008 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2008


1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/41/EG der Kommission (ABl. Nr. L 89 vom 01.04.2008 S. 12).
2) ABl. Nr. L 235 vom 30.08.2006 S. 17.

.

Anhang

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhält Zeile 136 folgende Fassung:

"136 Metconazol
CAS-Nr. 125116-23-6
(Stereochemie nicht angegeben)
CIPAC-Nr. 706
(1RS,5RS:1RS,5SR)-5-(4-chlorobenzyl)-2,2-dimethyl-l-(1H-1,2,4-triazol-lylmethyl)-cyclopentanol  > 940 g/kg
(Summe der cis- und trans-Isomere)
1. Juni 2007 31. Mai 2017 Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid und Pflanzenwachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Mai 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders
- auf den Schutz von Wasserorganismen, Vögeln und Säugetieren achten. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden;
- dem Schutz der Anwender besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umfassen."

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