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Richtlinie 2006/74/EG Kommission vom 21. August 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Dichlorprop P, Metconazol, Pyrimethanil und Triclopyr
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 235 vom 30.08.2006 S. 17)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission 2 und (EG) Nr. 703/2001 der Kommission 3 werden die Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Dichlorprop-P, Metconazol, Pyrimethanil und Triclopyr.
(2) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und 703/2001 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagene Anwendungszwecke geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Risikobewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) übermitteln. Für Dichlorprop-P war Dänemark Bericht erstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 5. November 2003 übermittelt. Für Metconazol war Belgien Bericht erstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 27. Januar 2004 übermittelt. Für Pyrimethanil war Österreich Bericht erstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 15. April 2004 übermittelt. Für Triclolpyr war Irland Bericht erstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 21. November 2003 übermittelt.
(3) Die Risikobewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der EBLS einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 14. Dezember 2005 in Form des Wissenschaftlichen Berichts der EBLS über Triclopyr und am 13. Januar 2006 über Dichlorprop-P, Metconazol und Pyrimethanil 4 vorgelegt. Diese Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 23. Mai 2006 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Dichlorprop-P, Metconazol, Pyrimethanil und Triclopyr abgeschlossen.
(4) Nach den verschiedenen Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass Dichlorprop-P-, Metconazol-, Pyrimethanil- und Triclopyr-haltige Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungszwecke. Daher sollten diese Substanzen in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden, damit Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie zugelassen werden können.
(5) Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, bei Dichlorprop-P, Pyrimethanil und Triclopyr weitere Informationen zu bestimmten Aspekten einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass Dichlorprop-P, Pyrimethanil und Triclopyr zur Bestätigung der Risikobewertung in einigen Aspekten weiter zu untersuchen sind und der Antragsteller diese Untersuchungen vorzulegen hat.
(6) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.
(7) Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie die geltenden Zulassungen von Dichlorprop-P-, Metconazol-, Pyrimethanil- und Triclopyr-haltigen Pflanzenschutzmitteln überprüfen, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG gegebenenfalls ändern oder widerrufen oder aber neue Zulassungen erteilen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und jeden geplanten Verwendungszweck gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.
(8) Die Erfahrungen, die mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission 5
(Stand: 02.07.2021)
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