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Richtlinie 2001/87/EG der Kommission vom 12. Oktober 2001 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme der Wirkstoffe Acibenzolar-s-methyl, Cyclanilide, Eisen(III)-phosphat, Pymetrozin und Pyraflufen-ethyl
(ABl. Nr. L 276 vom 18.10.2001 S. 17)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/49/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Behörden Frankreichs haben am 15. Oktober 1996 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG (im Folgenden "die Richtlinie" genannt) einen Antrag von Novartis - jetzt Syngenta - auf Aufnahme des Wirkstoffs Acibenzolar-s-methyl (CGa 245704) in Anhang I der Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 97/865/EG der Kommission 3 wurde bestätigt, dass die Unterlagen "vollständig" sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.
(2) Die Behörden Griechenlands haben am 27. März 1996 einen Antrag von Rhöne Poulenc Agrochimie Sa (jetzt Aventis CropScience) für Cyclanilide (RPa 090946) erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 97/137/EG der Kommission 4 für vollständig erklärt.
(3) Deutschland hat am 27. August 1998 einen Antrag von der W. Neudorff GmbH KG für Eisen(III)-phosphat erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 1999/43/EG der Kommission 5 für vollständig erklärt.
(4) Deutschland hat darüber hinaus am 4. September 1996 einen Antrag von Novartis für Pymetrozin (CGa 215 944) erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 97/865/EG für vollständig erklärt.
(5) Belgien hat am 16. Juni 1997 einen Antrag von Nihon Nohyaku Co. Ltd für Pyraflufen-ethyl erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 98/242/EG der Kommission 6 für vollständig erklärt.
(6) Die Auswirkungen dieser fünf Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie für die von dem jeweiligen Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission jeweils am 17. Dezember 1998 (Acibenzolar-smethyl), 11. Februar 1998 (Cyclanilide), 30. Juli 1999 (Eisen(111)-phosphat), 28. Mai 1998 (Pymetrozin) und 8. Juli 1999 (Pyraflufen-ethyl) einen Entwurf des Bewertungsberichts über die Wirkstoffe übermittelt.
(7) Die Entwürfe der Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfung wurde am 29. Juni 2001 in Form einzelner Beurteilungsberichte der Kommission für Acibenzolar-s-methyl, Cyclanilide, Eisen(III)-phosphat, Pymetrozin und Pyraflufen-ethyl abgeschlossen.
(8) Die Unterlagen und die aus den Prüfungen hervorgegangenen Informationen wurden dem Wissenschaftlichen Ausschuss "Pflanzen" übermittelt. Was Acibenzolar-s-methyl und Eisen(III)-phosphat angeht, so wurden dem Ausschuss keine besonderen Fragen vorgelegt. Der Ausschuss war der Auffassung, dass im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme dieser Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie keine Anmerkungen zu machen sind 7. Er wies darauf hin, dass dies nur als ein Hinweis darauf verstanden werden sollte, dass keine offensichtlichen Gründe für Anmerkungen vorliegen.
(9) In seiner Stellungnahme 8 über Cyclanilide hat der Ausschuss seine Auffassung hinsichtlich bestimmter Auswirkungen auf Mäuse und Kaninchen dargelegt und eine Neubewertung betreffend den Abbau des Bodenmetaboliten 2,4-Dichloranilin empfohlen. Die Empfehlungen des Ausschusses wurden berücksichtigt.
(10) In seiner Stellungnahme 9 über Pymetrozin hat der Ausschuss bestimmte Auswirkungen im Zusammenhang mit der Festlegung einer duldbaren täglichen Aufnahme menge und einer akuten Referenzdosis für Verbraucher bewertet.
(11) In seiner Stellungnahme 10 über Pyraflufen-ethyl ist der Ausschuss zu dem Schluss gekommen, dass ein im Allgemeinen vernachlässigbares Risiko einer Grundwasserkontamination bei der Grundverbindung und ihren Abbauprodukten besteht. Unter extremen Bedingungen sollte jedoch der Verbleib bestimmter Abbauprodukte sorgfältig geprüft werden.
(12) Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass die betreffenden Wirkstoffe enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Absatz 3 der Richtlinie erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission behandelten Anwendungen. Daher sollten die betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden, damit Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie zugelassen werden können.
(Stand: 25.06.2019)
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