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Regelwerk, EU-chronologisch, Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2006/39/EG der Kommission vom 12. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clodinafop, Pirimicarb, Rimsulfuron, Tolclofos-Methyl und Triticonazol

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 104 vom 13.04.2006 S. 30)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 703/2001 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Clodinafop, Pirimicarb, Rimsulfuron, Tolclofos-Methyl und Triticonazol.

(2) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Risikobewertungsberichte mit Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln. Für Clodinafop waren die Niederlande Bericht erstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 7. November 2003 übermittelt. Für Pirimicarb war das Vereinigte Königreich Bericht erstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 4. November 2003 übermittelt. Für Rimsulfuron war Deutschland Bericht erstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 6. August 2003 übermittelt. Für Tolclofos-Methyl war Schweden Bericht erstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 3. November 2003 übermittelt. Für Triticonazol war Österreich Bericht erstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 29. September 2003 übermittelt.

(3) Die Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der EFSa einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 14. März 2005 und 10. August 2005 in Form von wissenschaftlichen Berichten der EFSa über Clodinafop, Pirimicarb, Rimsulfuron, Tolclofos-Methyl and Triticonazol 4 vorgelegt. Diese Berichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 27. Januar 2006 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Clodinafop, Pirimicarb, Rimsulfuron, Tolclofos-Methyl und Triticonazol abgeschlossen.

(4) Die Prüfung von Pirimicarb ergab eine Reihe offener Fragen, die vom Wissenschaftlichen Gremium für Pflanzenschutz, Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände (PPR-Gremium) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erörtert wurden. Das PPR-Gremium wurde ersucht, zur Anwendung der "Zeitquotientenmethode" bei der Bewertung des akuten Risikos für Vögel und zu der durchgeführten Bewertung des akuten Risikos für Vögel Stellung zu nehmen. Zur ersten Frage gelangte das PPR-Gremium zu der Schlussfolgerung, dass die von der OECD vorgeschlagene "Zeitquotientenmethode" mit der gegenwärtig von der EU verwendeten Bewertung des akuten Risikos für Vögel (Stufe 1) gleichwertig ist, mit der Ausnahme, dass nach Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG ein Sicherheitsfaktor von 10 vorgeschrieben ist. Daher wäre eine detaillierte wissenschaftliche Analyse erforderlich, um zu bewerten, ob der gegenwärtige Sicherheitsfaktor alle relevanten Aspekte angemessen berücksichtigt. Da für eine solche Bewertung umfangreiche zusätzliche Arbeiten erforderlich wären, die über den Rahmen dieses Gutachtens hinausgehen würden, empfiehlt das PPR-Gremium eine Bewertung von Fall zu Fall. Zur zweiten Frage führte das Gremium eine genauere Risikobewertung durch und kam zu dem Schluss, dass Vögel, die sich von Insekten im Feld ernähren, selbst bei maximal denkbarer Exposition wahrscheinlich keine tödliche Dosis Pirimicarb aufnehmen 5.

(5) Im Rahmen der Prüfungen von Clodinafop, Rimsulfuron, Tolclofos-Methyl und Triticonazol wurden keine offenen Fragen laut, die eine nähere Untersuchung durch das Wissenschaftliche Gremium für Pflanzenschutz, Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände (PPR-Gremium) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erfordert hätten.

(6) Die verschiedenen Bewertungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Clodinafop, Pirimicarb, Rimsulfuron, Tolclofos-Methyl und Triticonazol enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungszwecke. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe daher in Anhang I

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