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Richtlinie 2004/58/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Alpha- Cypermethrin, Benalaxyl, Bromoxynil, Desmedipham, Ioxynil und Phenmedipham
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 120 vom 24.04.2004 S. 26)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 2 wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Alpha-Cypermethrin, Benalaxyl, Bromoxynil, Desmedipham, Ioxynil und Phenmedipham.
(2) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 3 wurden folgende Mitgliedstaaten zu Berichterstattern ernannt, die der Kommission anschließend gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 ihre jeweiligen Bewertungsberichte mit Empfehlungen übermittelt haben. Für Alpha-Cypermethrin war Belgien Bericht erstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 16. September 1999 übermittelt. Für Benalaxyl war Portugal Bericht erstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 27. April 2000 übermittelt. Für Bromoxynil war Frankreich Bericht erstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 16. März 2000 übermittelt. Für Desmedipham war Finnland Bericht erstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 8. Mai 2000 übermittelt. Für Ioxynil war Frankreich Bericht erstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 16. März 2000 übermittelt. Für Phenmedipham war Finnland Bericht erstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 5. Januar 2000 übermittelt.
(3) Diese Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit geprüft.
(4) Die Prüfungen aller Wirkstoffe wurden am 13. Februar 2004 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Alpha-Cypermethrin, Benalaxyl, Bromoxynil, Desmedipham, Ioxynil und Phenmedipham abgeschlossen.
(5) Im Rahmen der Prüfungen von Alpha-Cypermethrin, Benalaxyl, Bromoxynil, Desmedipham, Ioxynil und Phenmedipham wurden keine offenen Fragen oder Bedenken laut, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" erfordert hätten.
(6) Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass Pflanzenschutzmittel, die Alpha-Cypermethrin, Benalaxyl, Bromoxynil, Desmedipham, Ioxynil und Phenmedipham enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.
(7) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und Interessierten zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.
(8) Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG über Pflanzenschutzmittel, die Alpha-Cypermethrin, Benalaxyl, Bromoxynil, Desmedipham, Ioxynil oder Phenmedipham enthalten, umzusetzen und insbesondere bestehende Zulassungen zu überprüfen, damit sichergestellt ist, dass die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Bedingungen bezüglich dieser Wirkstoffe erfüllt werden. Aus Gründen der Effizienz und in Anbetracht der kurzen Fristen sollte der Bericht erstattende Mitgliedstaat diese Überprüfungen unter den Mitgliedstaaten koordinieren. Für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen für jedes Pflanzenschutzmittel gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ist ein längerer Zeitraum vorzusehen.
(9) Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern.
(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
(Stand: 25.06.2019)
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