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Richtlinie 2001/103/EG der Kommission vom 28. November 2001 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme des Wirkstoffs 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (2,4-D)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 313 vom 30.11.2001 S. 37)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/99/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 22662000 (4), sieht die Verabschiedung einer Liste von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln vor, die im Hinblick auf deren mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG beurteilt werden müssen. Diese Liste ist in der Verordnung (EG) Nr. 93394 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 360092 5, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 6, enthalten und schließt 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure ("2,4-D") mit ein.
(2) Die Auswirkungen von 2,4-D auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 93/394 wurde Griechenland zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat für 2,4-D ernannt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat der Kommission seinen Bewertungsbericht und seine Empfehlungen am 17. Januar 1997 gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 übermittelt.
(3) Dieser Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses Pflanzenschutz geprüft. Die Prüfung wurde am 2. Oktober 2001 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für 2,4-D abgeschlossen.
(4) Die Unterlagen und die aus der Prüfung von 2,4-D hervorgegangenen Informationen wurden auch dem Wissenschaftlichen Ausschuss "Pflanzen" übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2001 7 hat der Ausschuss die Auswahl eines geeigneten Tiermodels für die Risikoabschätzung beim Menschen kommentiert. Die Empfehlung wurde bei der Erstellung dieser Richtlinie und des entsprechenden Beurteilungsberichts berücksichtigt.
(5) Die Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass 2,4-D enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission behandelten Anwendungen. Daher sollte der betreffende Wirkstoff in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen werden, damit Pflanzenschutzmittel mit 2,4-D in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen werden können.
(6) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und Interessierten zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 91/414/EWG nach Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I sicher, dass die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums gegebenenfalls geprüft und erteilt, geändert bzw. widerrufen werden. Es gilt daher, einen solchen Zeitraum festzusetzen. Für die Übermittlung und Bewertung der für jedes Pflanzenschutzmittel vollständigen Unterlagen gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ist ein längerer Zeitraum vorzusehen. Pflanzenschutzmittel, die mehrere Wirkstoffe enthalten, können jedoch auf der Grundlage der einheitlichen Grundsätze erst vollständig bewertet werden, wenn alle enthaltenen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen sind.
(7) Der Beurteilungsbericht ist erforderlich für die ordnungsgemäße Umsetzung bestimmter Teile der einheitlichen Grundsätze der Richtlinie 91/414/EWG durch die Mitgliedstaaten. Es ist vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten den endgültigen Beurteilungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen) allen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung stellen oder zugänglich machen. Wird dieser Beurteilungsbericht aktualisiert, um den technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Entwicklungen Rechnung zu tragen, so müssen die Bedingungen für die Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG in Übereinstimmung mit der Richtlinie ebenfalls geändert werden.
(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses Pflanzenschutz
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(Stand: 11.03.2019)
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