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Richtlinie 2008/91/EG der Kommission vom 29. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Diuron
(ABl. Nr. L 262 vom 01.10.2008 S. 31)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 703/2001 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Diuron. Mit der Entscheidung 2007/417/EG der Kommission 4 wurde entschieden, Diuron nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen.
(2) Am 26. Juni 2007 stellte der ursprüngliche Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Dänemark, das mit der Verordnung (EC) Nr. 451/2000 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt wurde, einen neuen Antrag.
(3) Dänemark bewertete die vom Antragsteller eingereichten Informationen und arbeitete am 15. November 2007 einen zusätzlichen Bericht aus, in dem die Aufnahme des Stoffes in Anhang I empfohlen wird.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden 5, trat am 25. Januar 2008 in Kraft. Für Diuron stellte der berichterstattende Mitgliedstaat die Bewertung der vom Antragsteller eingereichten zusätzlichen Informationen vor Inkrafttreten der genannten Verordnung nach den in Artikel 15 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien fertig. Auf dieser Grundlage analysierte die Kommission den Zusatzbericht und, soweit relevant, auch den Entwurf des Bewertungsberichts und die Empfehlung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.
(5) Dieser Berichtsentwurf wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. Juli 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Diuron abgeschlossen. Der Schwerpunkt des Berichtsentwurfs lag auf den Bedenken, die zur Nichtaufnahme führten, d. h. auf der unannehmbaren Anwenderexposition, der Tatsache, dass die Bewertung des Risikos einer Verschmutzung des Grundwassers keine eindeutige Schlussfolgerung zuließ, da Ungewissheit über das Abbauverhalten bestimmter Metaboliten bestanden, und dass Daten fehlten, mit denen nachgewiesen wird, dass die Exposition für Vögel und Säugetiere hinnehmbar ist.
(6) Wie in dem Bericht dargelegt, muss der Antragsteller nun in der Gebrauchsanweisung für Diuron deutlich geringere Mengen für die Anwendung angeben. Dadurch kann eine annehmbare Anwenderexposition nachgewiesen werden, teilweise bei gleichzeitiger Verwendung von Schutzausrüstung. Hinsichtlich des Risikos für das Grundwasser wurde das Abbauverhalten bestimmter Metaboliten vom Antragsteller geklärt und vom berichterstattenden Mitgliedstaat geprüft; dieser stimmte zu, dass der Auslösewert nicht überschritten wird, wenn er auf die Grundwassermodelle angewandt wird. Und schließlich kann aufgrund der ausführlicheren Bewertungen, die der Antragsteller jetzt vorgelegt hat, das Risiko für Vögel und Säugetiere als annehmbar betrachtet werden.
(7) Somit können die besonderen Bedenken, die zur Nichtaufnahme führten, durch die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten ausgeräumt werden. Es wurden keine weiteren offenen wissenschaftlichen Fragen aufgeworfen. Daher wurde die Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nicht als notwendig erachtet.
(8) Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Diuron enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Diuron enthaltenden Pflanzenschutzmitteln in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erteilt werden können, sollte dieser Wirkstoff in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.
(9) Es ist daher angebracht, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.
(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
(Stand: 11.03.2019)
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