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Regelwerk, EU 2007, Chemikalien

Richtlinie 2007/21/EG der Kommission vom 10. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich des Ablaufs der Fristen für die Aufnahme der Wirkstoffe Azoxystrobin, Imazalil, Kresoxym-Methyl, Spiroxamin, Azimsulfuron, Prohexadion-Calcium und Fluroxypyr in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 97 vom 12.04.2007 S. 42)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 98/47/EG der Kommission 2 wurde Azoxystrobin bis 1. Juli 2008, mit der Richtlinie 97/73/EG der Kommission 3 wurde Imazalil bis 31. Dezember 2008, mit der Richtlinie 1999/1/EG der Kommission 4 wurde Kresoxym-Methyl bis 31. Januar 2009, mit der Richtlinie 1999/73/EG der Kommission 5 wurde Spiroxamin bis 1. September 2009, mit der Richtlinie 1999/80/EG der Kommission 6 wurde Azimsulfuron bis 1. Oktober 2009, mit der Richtlinie 2000/50/EG der Kommission 7 wurde Prohexadion-Calcium bis 20. Oktober 2010 und mit der Richtlinie 2000/10/EG der Kommission 8 wurde Fluroxypyr bis 30. November 2010 als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(2) Die Aufnahme eines Wirkstoffs kann erneuert werden, sofern mindestens zwei Jahre vor Ablauf des Aufnahmezeitraums ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die Kommission hat für alle oben genannten Wirkstoffe einen Antrag auf Erneuerung erhalten.

(3) Die Kommission wird Durchführungsbestimmungen über Vorlage und Bewertung weiterer, für die Erneuerung der Aufnahme in Anhang I erforderlicher Informationen festlegen müssen. Daher ist es gerechtfertigt, die Aufnahme der oben genannten Wirkstoffe in Anhang I für einen Zeitraum zu verlängern, der den Antragstellern ermöglicht, ihre Anträge auszuarbeiten, und der der Kommission ermöglicht, die Bewertung dieser Anträge zu organisieren und eine Entscheidung zu treffen.

(4) Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 12. Dezember 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 13. Dezember 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Anhang

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten die Zeilen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 folgende Fassung:

"1 Imazalil

CAS-Nr.
73.790-28-0,
35.554-44-0

CIPAC-Nr. 335

(+)-1-(13-Allyloxy-2,4- dichlorophenylethyl)imidazol oder (+)-Allyl 1-(2,4-dichlorophenyl) -2-imidazoll-ylethylether 975 g/kg 1. Januar 1999 31. Dezember 2011 Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.
Für nachstehende Anwendungen gelten die folgenden besonderen Bedingungen:
Nacherntebehandlung von Obst, Gemüse und Kartoffeln darf nur zugelassen werden, wenn ein geeignetes Dekontaminierungsverfahren besteht oder bei der Risikobewertung dem zulassenden Mitgliedstaat gegenüber nachgewiesen wurde, dass das Austreten der Behandlungslösung kein nicht vertretbares Risiko für die Umwelt, insbesondere für Wasserorganismen, mit sich bringt;
Nacherntebehandlung von Kartoffeln darf nur zugelassen werden, wenn bei der Risikobewertung dem zulassenden Mitgliedstaat gegenüber nachgewiesen wurde, dass das Austreten von Verarbeitungsabfällen von behandelten Kartoffeln kein nicht vertretbares Risiko für Wasserorganismen mit sich bringt;
Blattspritzungen im Freiland dürfen nur zugelassen werden, wenn bei der Risikobewertung dem zulassenden Mitgliedstaat gegenüber nachgewiesen wurde, dass die Anwendung kein nicht vertretbares Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt mit sich bringt.
Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 11. Juli 1997.
2 Azoxystrobin

CAS-Nr. 131.860-33-8

CIPAC-Nr. 571

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