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Richtlinie 1999/1/EG der Kommission vom 21. Januar 1999 zur Aufnahme des Wirkstoffs Kresoxym-methyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(ABl. Nr. L 21 vom 28.01.1999 S. 21, ber. L 145 S. 40)
Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die "Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln" zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/73/EG der Kommission 2, im folgenden "die Richtlinie" genannt, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die belgischen Behörden haben am 28. März 1995 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag der BASF Aktiengesellschaft, im folgenden der Antragsteller" genannt, auf Aufnahme des Wirkstoffs Kresoxym-methyl in Anhang I der Richtlinie erhalten.
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie hat die Kommission in ihrer Entscheidung 96/266/EG3 bestätigt, daß die eingereichten Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen des Anhangs II bzw. für ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält, diejenigen des Anhangs III der Richtlinie erfüllen.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie ist ein Wirkstoff für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren in Anhang I aufzunehmen, wenn angenommen werden kann, daß keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser bzw. keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt eintreten werden.
Die Auswirkungen von Kresoxym-methyl auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie für die von dem Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In seiner Funktion als berichterstattender Mitgliedstaat hat Belgien der Kommission am 15. Januar 1997 den betreffenden Bewertungsbericht übermittelt.
Der vorgelegte Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfung wurde am 16. Oktober 1998 in Form des Prüfungsberichts der Kommission für Kresoxym-methyl abgeschlossen. Der Bericht muß möglicherweise unter
Berücksichtigung technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen aktualisiert werden. In diesem Fall sind auch die Bedingungen für die Aufnahme von Kresoxym-methyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß deren Artikel 6 Absatz 1 zu ändern.
Die Unterlagen und die aus der Prüfung hervorgegangenen Informationen wurden auch dem Wissenschaftlichen Pflanzenausschuß zur Prüfung vorgelegt. Dieser Ausschuß hat am 14. Juli 1998 seine Stellungnahme abgegeben.
Die Bewertungen haben ergeben, daß davon ausgegangen werden kann, daß den betreffenden Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel im allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Absatz 3 der Richtlinie erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften Anwendungen. Daher muß der betreffende Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden, damit die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem betreffenden Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie gewährt werden kann.
Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG über kresoxym-methylhaltige Pflanzenschutzmittel umzusetzen und insbesondere innerhalb dieser Frist bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen bzw. vor Ablauf der Frist neue Zulassungen gemäß der Richtlinie zu erteilen. Für Pflanzenschutzmittel, die Kresoxym-methyl und andere in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten, kann auch eine längere Frist erforderlich sein.
Es ist vorzuschreiben, daß die Mitgliedstaaten den endgültigen Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie) allen Betroffenen zur Einsicht zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.
Der Prüfungsbericht ist erforderlich für die ordnungsgemäße Umsetzung bestimmter Teile der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, soweit sich diese Grundsätze auf die Bewertung der Angaben nach Anhang II beziehen, die zwecks Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie vorgelegt wurden.
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz vom 16. Oktober 1998
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Kresoxym-methyl wird hiermit gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Juli 1999 nachzukommen.
(2) Bei Pflanzenschutzmitteln, die Kresoxym-methyl zusammen mit einem anderen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Wirkstoff enthalten, wird die Frist gemäß Absatz 1 jedoch so weit verlängert, als die Vorschriften der Richtlinie bezüglich der Aufnahme dieses anderen Wirkstoffs in deren Anhang I eine längere Umsetzungsfrist vorsehen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen den Prüfungsbericht mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie allen Betroffenen zur Einsicht zur Verfügung oder machen ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.
(Stand: 11.03.2019)
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