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Verordnung (EG) Nr. 50/2000 der Kommission vom 10. Januar 2000 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte oder aus genetisch veränderten Organismen hergestellte Zusatzstoffe und Aromen enthalten
(ABl. Nr. L 6 vom 11.01.2000 S. 17;
VO (EG) 1829/2003 - ABl. Nr. L 268 vom::18.10.2003 S. 1aufgehoben)
aufgehoben zum 18.04.2004 gem. Art. 37 der VO (EG) 1829/2003
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18 Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 3 gilt nicht für Zusatzstoffe und Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln, da diese im Hinblick auf die Bewertung ihrer Unbedenklichkeit anderen Gemeinschaftsbestimmungen unterliegen, nämlich der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 4, geändert durch die Richtlinie 94/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5, und der Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung 6, geändert durch die Richtlinie 91/71/EWG der Kommission 7.
(2) Die betreffenden Zusatzstoffe und Aromen fallen auch nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr 1139/98 des Rates vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind 8.
(3) Infolgedessen unterliegen genetisch veränderte oder aus genetisch veränderten Organismen hergestellte Zusatzstoffe und Aromen, die als Zutaten in Lebensmitteln verwendet werden, nicht den spezifischen Etikettierungsanforderungen von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und den Etikettierungsanforderungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98.
(4) Der Verbraucher wird über das Vorhandensein von Zutaten, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus diesen hergestellt wurden, informiert; daneben sollte er aber auch über die Verwendung von genetisch veränderten oder mit Hilfe der Biotechnologie hergestellten Zusatzstoffen und Aromen unterrichtet werden.
(5) Einige Mitgliedstaaten haben ihre Absicht mitgeteilt, auf nationaler Ebene vorzuschreiben, daß der Verbraucher auf dem Etikett über die Verwendung von Zusatzstoffen und/oder Aromen informiert wird, die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt werden.
(6) Solche Vorschriften bergen die Gefahr neuer Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel.
(7) Die Kommission kam in ihrer Entscheidung 98/613/EG vom 21. Oktober 1998 zu einem Verordnungsentwurf der Republik Österreich über die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Zusatzstoffe und Aromen, sofern er deren Verwendung als Lebensmittelzutat betrifft 9, im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten zu dem Schluß, daß gemeinschaftliche Etikettierungsvorschriften die am besten geeignete Lösung darstellen.
(8) Deshalb sollte - nach den gleichen Prinzipien wie bei der Etikettierung von Zutaten, die aus genetisch veränderten Organismen bestehen, solche Organismen enthalten oder aus ihnen hergestellt wurden - für die Etikettierung der betreffenden Lebensmittel eine verbindliche Angabe vorgeschrieben werden, der zufolge die verwendeten Zusatzstoffe oder Aromen genetisch veränderte Organismen sind, solche Organismen enthalten oder aus solchen Organismen hergestellt wurden.
(9) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Zusatzstoffe und Aromen, die als solche an den Endverbraucher verkauft werden. Für diese Zusatzstoffe und Aromen sind getrennte Maßnahmen zur Festlegung vergleichbarer Etikettierungsanforderungen vorgesehen.
(10) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ist der Endverbraucher über alle Merkmale oder Ernährungseigenschaften eines Lebensmittels wie Zusammensetzung, Nährwert oder nutritive Wirkungen und Verwendungszweck zu informieren, die dazu führen, daß dieses Lebensmittel bzw. diese Lebensmittelzutat nicht mehr einem bestehenden Lebensmittel oder einer bestehenden Lebensmittelzutat gleichwertig ist. Deshalb sollten für Zusatzstoffe und Aromen, die genetisch verändert wurden oder aus genetisch veränderten Organismen hergestellt wurden und traditionellen Zusatzstoffen bzw. Aromen nicht gleichwertig sind, entsprechende Etikettierungsanforderungen festgelegt werden.
(11) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 müssen sich die Etikettierungsanforderungen auf eine wissenschaftliche Beurteilung stützen.
(12) Für die oben genannten Produkte sind eindeutige Etikettierungsanforderungen festzulegen, die eine amtliche Überwachung auf einer zuverlässigen, reproduzierbaren und praktikablen Grundlage ermöglichen.
(13) Ferner muß sichergestellt werden, daß die Etikettierungsanforderungen zwar nicht komplizierter als nötig sind, jedoch genügend Angaben enthalten, um den Verbrauchern die gewünschten Informationen bieten zu können.
(14) In der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 wurde festgelegt, welches Kriterium erfüllt sein muß, damit bestimmte Etikettierungsanforderungen für Lebensmittel, die aus genetisch verändertem Mais oder genetisch veränderten Sojabohnen hergestellt werden, gelten.
(15) Das Kriterium, das die genannten Anforderungen am besten erfüllt, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Vorhandensein von Proteinen oder DNa infolge einer genetischen Veränderung in Zusatzstoffen und Aromen, die als Lebensmittelzutaten verwendet werden. Dieses Konzept kann bei Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erneut überprüft werden.
(16) Im Hinblick auf Geltungsbereich und Wirkung sind die in dieser Verordnung vorgeschlagenen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Erreichung der gesetzten Ziele nicht nur notwendig, sondern unabdingbar.
(17) Eine zufällige Kontaminierung von Zusatzstoffen und Aromen durch DNa oder Proteine, die aus einer gentechnischen Veränderung resultieren, kann nicht ausgeschlossen werden; deshalb sollte geprüft werden, ob durch Festlegung eines Schwellenwerts vermieden werden kann, daß eine solche Kontaminierung eine besondere Etikettierung erforderlich macht.
(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) In dieser Verordnung werden ergänzende Anforderungen an die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten festgelegt, die für den Endverbraucher oder gemeinschaftliche Einrichtungen bestimmt sind (nachstehend "die betreffenden Lebensmittel" genannt) und Zusatzstoffe bzw. Aromen im Sinne von Absatz 2 (nachstehend "die betreffenden Zusatzstoffe und Aromen" genannt) enthalten.
(2) Die betreffenden Zusatzstoffe und Aromen sind
die genetisch veränderte Organismen im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG des Rates 10 enthalten, aus solchen Organismen bestehen oder hergestellt sind.
Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Etikettierung von Lebensmitteln muß das Etikett der betreffenden Lebensmittel folgende Informationen für den Endverbraucher und gemeinschaftliche Einrichtungen enthalten:
die dazu führen, daß die betreffenden Zusatzstoffe oder Aromen bestehenden Zusatzstoffen oder Aromen nicht mehr gleichwertig sind;
Die betreffenden Zusatzstoffe oder Aromen gelten als nicht mehr gleichwertig im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a), wenn durch eine wissenschaftliche Beurteilung auf der Grundlage einer angemessenen Analyse der vorhandenen Daten nachgewiesen werden kann, daß die geprüften Merkmale Unterschiede gegenüber konventionellen Zusatzstoffen oder Aromen aufweisen, wobei die anerkannten Grenzwerte für natürliche Schwankungen dieser Merkmale zu berücksichtigen sind. Dies ist der Fall, wenn die Zusatzstoffe oder Aromen Proteine und/oder DNa infolge einer genetischen Veränderung enthalten.
(1) Bei den ergänzenden Etikettierungsanforderungen hinsichtlich der in Artikel 2 Buchstabe a) beschriebenen Informationen handelt es sich um folgende Bestimmungen:
Auf der in Artikel 6 der Richtlinie 79/112/EWG vorgesehenen Zutatenliste erscheint unmittelbar nach dem betreffenden Zusatzstoff bzw. Aroma in Klammern die Angabe "Aus genetisch verändertem ... hergestellt".
Diese Angabe kann auch in einer gut sichtbaren Fußnote zur Zutatenliste erfolgen; der Bezug zu dem betreffenden Zusatzstoff bzw. Aroma wird durch ein Sternchen (*) hergestellt. Die Angabe muß in einem Schrifttyp von mindestens der gleichen Größe wie der Schrifttyp der eigentlichen Zutatenliste gedruckt werden.
Bei Produkten, für die keine Zutatenliste erstellt wird, ist die Angabe deutlich auf dem Etikett der betreffenden Lebensmittel anzubringen.
(2) Bei den ergänzenden Etikettierungsanforderungen hinsichtlich der in Artikel 2 Buchstabe d) beschriebenen Informationen handelt es sich um folgende Bestimmungen:
Auf der Zutatenliste erscheint unmittelbar nach dem betreffenden Zusatzstoff bzw. Aroma die Angabe "genetisch verändert".
Diese Angabe kann auch in einer gut sichtbaren Fußnote zur Zutatenliste erfolgen; der Bezug zu dem betreuenden Zusatzstoff bzw. Aroma wird durch ein Sternchen (*) hergestellt. Die Angabe muß in einem Schrifttyp von mindestens der gleichen Größe wie der Schrifttyp der eigentlichen Zutatenliste gedruckt werden.
Bei den betreffenden Lebensmitteln, für die keine Zutatenliste erstellt wird, ist die Angabe deutlich auf dem Etikett des betreffenden Lebensmittels anzubringen.
Diese Verordnung gilt nicht für die betreffenden Lebensmittel, die vor Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft hergestellt und etikettiert oder rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführt und dort in den freien Verkehr gebracht wurden.
Diese Verordnung tritt 90 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Januar 2000
__________________________
1) ABl. L 33 vom 08.02.1979 S. 1.
2) ABl. L 43 vom 14.02.1997 S. 21.
3) ABl. L 43 vom 14.02.1997 S. 1.
4) ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 27.
5) ABl. L 237 vom 10.09.1994 S. 1.
6) ABl. L 184 vom 15.07.1988 S. 61.
7) ABl. L 42 vom 15.02.1991 S. 25.
8) ABl. L 159 vom 03.06.1998 S. 4.
9) ABl. L 291 vom 30.10.1998 S. 35.
10) ABl. L 117 vom 08.05.1990 S. 15.
(Stand: 25.06.2019)
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