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Regelwerk, EU 2005, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 2005/72/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme der Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 279 vom 22.10.2005 S. 63)



Hinweis: s.a.Entschließung 2021/C 255/01

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 2 wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram stehen auch auf dieser Liste.

(2) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 3 wurden folgende Mitgliedstaaten zu Berichterstattern ernannt, die der Kommission anschließend gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 ihre jeweiligen Bewertungsberichte mit Empfehlungen übermittelt haben. Für Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl war Spanien Bericht erstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 16. September 1997 und am 7. Mai 1999 übermittelt. Für Mancozeb, Maneb und Metiram wurde Italien zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt, und alle relevanten Informationen wurden am 3. Oktober 2000, am 29. November 2000 und am 22. August 2000 übermittelt.

(3) Die Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 3. Juni 2005 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram abgeschlossen.

(4) Bei der Prüfung von Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram blieben keine Fragen offen, mit denen sich der Wissenschaftliche Ausschuss für Pflanzen oder die an dessen Stelle getretene Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) befassen muss.

(5) Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutz-mittel, die Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb oder Metiram enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(6) Dessen ungeachtet ist es angezeigt, in einigen Punkten genauere Informationen einzuholen. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I von bestimmten Voraussetzungen abhängig sein. Es ist daher angezeigt, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram weiteren Tests zu unterziehen, um die Risikobewertung für einige Nicht-Zielorganismen (bei Mancozeb und Maneb auch für die Entwicklungstoxizität) zu bestätigen, und von den Antragstellern zu verlangen, dass sie die entsprechenden Untersuchungen vorlegen.

(7) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und Interessierten zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(8) Ungeachtet der in der Richtlinie 91/414/EWG genannten Voraussetzungen für die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist den Mitgliedstaaten ein Zeitraum von sechs Monaten nach der Aufnahme zu gewähren, damit sie die geltenden Zulassungen von Chlorpyrifos, Chlorpyrifosmethyl, Mancozeb, Maneb oder Metiram enthaltenden Pflanzenschutzmitteln überprüfen und gewährleisten können, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenen-falls ändern, ersetzen oder widerrufen oder aber gemäß der Richtlinie 91/414/EWG neue Zulassungen erteilen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen gemäß Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

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