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Regelwerk, EU-chronologisch (2010), Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2010/21/EU der Kommission vom 12. März 2010 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich Sonderbestimmungen zu Clothianidin, Thiamethoxam, Fipronil und Imidacloprid

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 65 vom 13.03.2010 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam, Fipronil und Imidacloprid wurden durch die Richtlinien 2006/41/EG 2, 2007/6/EG 3, 2007/52/EG 4 bzw. 2008/116/EG 5 der Kommission in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(2) Unfallbedingte Freisetzungen dieser Wirkstoffe, die in jüngster Zeit von mehreren Mitgliedstaaten gemeldet wurden, haben zu erheblichen Verlusten von Honigbienenvölkern geführt. Daher haben die betroffenen Mitgliedstaaten vorsorgliche Maßnahmen getroffen, um das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen vorübergehend auszusetzen.

(3) Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid dürfen nur für den Gebrauch als Insektizid zugelassen werden, einschließlich der Verwendung als Saatgutbehandlung. Fipronil darf jedoch nur für den Gebrauch als Insektizid zur Verwendung als Saatgutbehandlung zugelassen werden. Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Unfälle ereigneten sich infolge der unangemessenen Verwendung dieser Stoffe zur Saatgutbehandlung.

(4) Um künftige Unfälle zu vermeiden, sollten für Clothianidin, Thiamethoxam, Fipronil und Imidacloprid zusätzliche Bestimmungen einschließlich angemessener Maßnahmen zur Risikobegrenzung festgelegt werden.

(5) Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Oktober 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. November 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

Artikel 3

Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 31. Oktober 2010 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Clothianidin, Thiamethoxam, Fipronil oder Imidacloprid als Wirkstoff enthalten.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. März 2010

__________

1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.

2) ABl. Nr. L 187 vom 08.07.2006 S. 24.

3) ABl. Nr. L 43 vom 15.02.2007 S. 13.

4) ABl. Nr. L 214 vom 17.08.2007 S. 3.

5) ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 86.

.

Anhang


Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Zeile 123 zu Clothianidin wird Teil a in der Spalte "Sonderbestimmungen" durch folgenden Text ersetzt:

"Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid sind zulässig.

Zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Honigbienen, ist bei der Anwendung zur Saatgutbehandlung auf Folgendes zu achten:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

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