umwelt-online: Archivdatei - 91/414/EWG Pflanzenschutzmittelrichtlinie (3b)

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Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit (1) Inkrafttreten Aufnahme befristet bis
76
x
Mesosulfuron
CAS Nr. 400852-66-6
CIPAC Nr. 441
2-[(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-a- (methansulfonamido)- p-toluylsäure 930 g/kg 1. April 2004 31. März 2014
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Mesosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  • dem Schutz von Wasserpflanzen besondere Aufmerksamkeit widmen;
  • der Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung durch Mesosulfuron und seine Metaboliten besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.
2003/119/EG

77 06
x1
Propoxycarbazon
CAS-Nr. 145026-81-9
CIPAC-Nr. 655
2-(4,5-dihydro-4-methyl-5-oxo-3-propoxy-1H-1,2,4-triazol-1-yl) carboxamidosulfonylbenzoicacid-methylester > 950 g/kg (ausgedrückt als Propoxycarbazon-Natrium) 1. April 2004 31. März 2014
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propoxycarbazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

- der Möglichkeit der Grundwasserkontamination durch Propoxycarbazon und seine Metaboliten besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen Witterungsbedingungen ausgebracht wird;
- dem Schutz von Wasserökosystemen besondere Aufmerksamkeit widmen, insbesondere dem Schutz von Wasserpflanzen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.
Änderungen:
2003/119/EG; 2006/45;

78
x 2
Zoxamide
CAS Nr. 156052-68-5
CIPAC Nr. 640
(RS)-3,5-Dichlor-N-(3-chlor-1- ethyl-1-methylacetonyl)-p- toluamid 950 g/kg 1. April 2004 31. März 2014
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Zoxamide und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
2003/119/EG

79
y
Chlorpropham
CAS-Nr. 101-21-3
CIPAC-Nr. 43
Isopropyl-3-chlorphenyl-carbama 975 g/kg 1. Februar 2005 31. Januar 2015
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid und als Keimhemmer dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlorpropham und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Anwendern, Verbrauchern und Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Risikobegrenzungsmaßnahmen umfassen.

80
z
Benzoesäure
CAS-Nr. 65-85-0
CIPAC-Nr. 622
Benzoesäure 990 g/kg 1. Juni 2004 31. Mai 2014
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Desinfektionsmittel dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Benzoesäure und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

81
z
Flazasulfuron
CAS-Nr. 104040-78-0
CIPAC-Nr. 595
1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2- yl)-3-(trifluoromethyl-2-pyridyl- sulphonyl)urea 940 g/kg 1. Juni 2004 31. Mai 2014
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebens mittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Flazasulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

  • der Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • dem Schutz von Wasserpflanzen besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.
82
z
Pyraclostrobin
CAS-Nr. 175013-18-0
CIPAC-Nr.657
Methyl-N-(2-{[1-(4-chlorophenyl)- 1H-pyrazol-3-yl]oxymethyl}phenyl)- N-methoxycarbamat 975 g/kg
Die Herstellungsunreinheit Dimethylsulfat (DMS) gilt als toxikologisch bedenklich und darf eine Konzentration von 0,0001 % im technischen Produkt nicht überschreiten.
1. Juni 2004 31. Mai 2014
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyraclostrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

  • dem Schutz von Wasserorganismen, insbesondere Fischen, besondere Aufmerksamkeit widmen;
  • dem Schutz von terrestrischen Arthropoden und Regenwürmern besondere Aufmerksamkeit widmen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.
2004/30/EG;
2009/25/EG

83
z1
Quinoxyfen
CAS-Nr. 124495-18-7
CIPAC-Nr. 566
5,7-Dichloro-4 (p-fluorophenoxy)quinolin 970 g/kg 1. September 2004 31. August 2014
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Prüfungsberichts über Quinoxyfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten sollten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. In empfindlichen Gebieten sind gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen und Überwachungsprogramme einzuleiten.

84
z2
Alpha-Cypermethrin
CAS Nr. 67375-30-8
CIPAC Nr. 454
Racemate bestehend aus:
(S)-a-cyano-3 phenoxybenzyl-(1R)-cis- 3-(2,2-dichlorovinyl)- 2,2- dimethylcyclopropane carboxylate
und
(R)-a-cyano-3 phenoxybenzyl- (1S)-cis-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2- dimethylcyclopropane carboxylate (= cis-2 Isomerpaar von Cypermethrin)
930 g/kg CIS-2 1. März 2005 28. Februar 2015
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Alpha-Cypermethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  • dem Schutz von Wasserorganismen, Bienen und Nicht- Zielarthropoden besondere Aufmerksamkeit widmen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
  • der Anwendersicherheit besondere Aufmerksamkeit widmen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen angemessene Schutzmaßnahmen umfassen.
85
z2
Benalaxyl
CAS Nr. 71626-11-4
CIPAC Nr. 416
Methyl N-phenylacetyl-N-2, 6-xylyl-DL-alaninate 960 g/kg 1. März 2005 28. Februar 2015
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Benalaxyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten der Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

86
z2
Bromoxynil
CAS Nr. 1689-84-5
CIPAC Nr. 87
3,5 Dibromo-4-hydroxy-benzonitrile 970 g/kg 1. März 2005 28. Februar 2015
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Bromoxynil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Vögeln und wild lebenden Säugetieren besondere Aufmerksamkeit widmen, vor allem wenn der Wirkstoff im Winter ausgebracht wird. Auch dem Schutz von Wasserorganismen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

87
z2
Desmedipham
CAS Nr. 13684-56-5
CIPAC Nr. 477
Ethyl 3-henylcarbamoyloxycarbanilate
Ethyl 3-phenylcarbamoyloxyphenylcarbamate
Min. 970 g/kg 1. März 2005 28. Februar 2015
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Desmedipham und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasserorganismen und Regenwürmern besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

88
z2
Ioxynil
CAS Nr.13684-83-4
CIPAC Nr. 86
4-hydroxy-3,5-di-iodobenzonitrile 960 g/kg 1. März 2005 28. Februar 2015
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Ioxynil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz von Vögeln und wild lebenden Säugetieren besondere Aufmerksamkeit widmen, vor allem wenn der Wirkstoff im Winter ausgebracht wird. Auch dem Schutz von Wasserorganismen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden.

89
z2
Phenmedipham
CAS Nr. 13684-63-4
CIPAC Nr. 77
Methyl 3-(3-methylcarbaniloyloxy)carbanilate;
3-methoxycarbonylaminophenyl
3-methylcarbanilate
Min. 970 g/kg 1. März 2005 28. Februar 2015
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Phenmedipham und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

91
z4
Mepanipyrim
CAS Nr. 110235-47-7
CIPAC Nr. 611
N-(4-methyl-6-prop-1-ynyl-pyrimidin-2-yl)aniline 960 g/kg 1. Oktober 2004 30. September 2014
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 30. März 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Mepanipyrim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

92
z5
Acetamiprid
CAS Nr. 160430-64-8
CIPAC Nr. noch nicht zugeteilt
(E)-N1-[(6-chloro-3-pyridyl)methyl]-N2-cyano-N1-methylacetamidine > 990 g/kg 1. Januar 2005 31. Dezember 2014
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. Juni 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Acetamiprid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

  • der Arbeiterexposition besondere Aufmerksamkeit widmen;
  • dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.
2004/99/EG

93
z5
Thiacloprid
CAS Nr. 111988-49-9
CIPAC Nr. 631
(Z)-N-{3-[(6-Chloro-3-pyridinyl)methyl]-1,3-thiazolan-2-yliden}cyanamide > 975 g/kg 1. Januar 2005 31. Dezember 2014
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. Juni 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Thiacloprid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

  • dem Schutz von Nichtziel-Arthropoden besondere Aufmerksamkeit widmen;
  • dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen;
  • der Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.
2004/99/EG

94 Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10
Kultur-Sammlung Nr. CNCM I-807
CIPAC Nr. Nicht zugeordnet
Nicht zutreffend   1. April 2005 31. März 2015
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Gewährung von Zulassungen sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Oktober 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ampelomyces quisqualis und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen
2005/2/EG

95 Imazosulfuron
CAS-Nr. 122548-33-8
CIPAC Nr. 590
1-(2-chloroimidazo[1,2-a]pyridin-3-ylsulphonyl)- 3-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)urea > 980 g/kg 1. April 2005 31. März 2015
Besondere Bedingungen: Nur Verwendungen als Herbizid werden zugelassen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Oktober 2004 abgeschlossenen Prüfungsberichts über Imazosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasser- und Landpflanzen, die nicht bekämpft werden sollen, besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.
2005/3/EG

96 Laminarin
CAS-Nr. 9008-22-4
CIPAC Nr. 671
(1-3)-13-D-glucan
(gemäß der IUPAC-IUB-Kommission für biochemische Nomenklatur)
> 860 g/kg  in der Trockensubstanz 1. April 2005 31. März 2015
Besondere Bedingungen: Nur Verwendungen als Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze werden zugelassen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Oktober 2004 abgeschlossenen Prüfungsberichts über Laminarin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
2005/3/EG

97 Methoxyfenozid CAS-Nr. 161050-58-4
CIPAC Nr. 656
N-tert-Butyl-N'- (3-methoxy-o-toluoyl)-3,5-xylohydrazide > 970 g/kg 1. April 2005 31. März 2015
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Oktober 2004 abgeschlossenen Prüfungsberichts über Methoxyfenozid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Land- und Wasserarthropoden, die nicht bekämpft werden sollen, besondere Aufmerksamkeit widmen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.
2005/3/EG

98 s-Metolachlor
CAS-Nr. 87392-12-9 (S-isomer) 178961-20-1 (R-isomer) CIPAC Nr. 607
Mischung von:

(aRS, 1 S)-2-chloro-N-(6-ethyl-o-tolyl)-N- (2-methoxy-l-methylethyl)acetamide (80-100 %) und (aRS, 1 R)-2-chloro-N-(6-ethyl-o-tolyl)-N-(2-methoxy-l-methylethyl)acetamide (20-0 %)

> 960 g/kg 1. April 2005 31. März 2015
Besondere Bedingungen: Nur Verwendungen als Herbizid werden zugelassen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Oktober 2004 abgeschlossenen Prüfungsberichts über s-Metolachlor und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

  • der Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers durch den Wirkstoff oder seine Abbauprodukte CGa 51202 und CGa 354743 besondere Beachtung schenken, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit labilen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • dem Schutz von Wasserpflanzen besondere Bedeutung schenken.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.
2005/3/EG

99 Gliocladium catenulatum Stamm: J1446
Kultur-Sammlung Nr. DSM 9212
CIPAC Nr. Nicht zugeordnet
Nicht zutreffend   1. April 2005 31. März 2015
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Gewährung von Zulassungen sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 30. März 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Gliocladium catenulatum und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen
Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten der Sicherheit für Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikominderung zu treffen.
2005/2/EG

100 Etoxazol
CAS Nr. 153233-91-1
CIPAC Nr. 623
(RS)-5-tert-butyl-2-[2-(2,6-difluorophenyl)-4,5-
dihydro-1,3-oxazol-4yl] phenetole
> 948 g/kg 1. Juni 2005 31. Mai 2015
Spezifische Bestimmungen:Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichtes für Etoxazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Gewässerorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.
2005/34/EG

101 Tepraloxydim
CAS Nr. 149979-41-9
CIPAC Nr. 608
(EZ)-(RS)-2-{1-[(2E)-3-chloroallyloxyimino]propyl}-3-
hydroxy-5-perhydropyran-4-ylcyclohex-2-en-1-one
> 920 g/kg 1. Juni 2005 31. Mai 2015
Spezifische Bestimmungen: Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichtes für Tepraloxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von terrestrischen Nichtziel-Arthropoden besondere Aufmerksamkeit widmen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.
2005/34/EG

102 z7 Chlorthalonil
CAS Nr. 1897-45-6 CIPAC Nr. 288
Tetrachlorisophthalonitril 985 g/kg
- Hexachlorbenzol:
höchstens 0,04 g/kg
- Decachlorbiphenyl:
höchstens 0,03 g/kg
1. März 2006 28. Februar 2016
Spezifische Bestimmungen:
Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Chlorthalonil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders achten auf den Schutz von:
- Wasserorganismen;
- Grundwasser, insbesondere hinsichtlich des Wirkstoffs und seiner Metaboliten R417888 und R611965 (5D546851), wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

103 z7 Chlortoluron (Stereochemie nicht angegeben)
CAS Nr. 15545-48-9
CIPAC Nr. 217
3-(3-Chlor-p-tolyl)-1,1-dimethylharnstoff 975 g/kg 1. März 2006 28. Februar 2016
Spezifische Bestimmungen:
Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Chlortoluron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden.

104 z7 Cypermethrin
CAS Nr. 52315-07-8
CIPAC Nr. 332
(RS)-a-Cyano-3-phe-noxybenzyl-(1RS, 3RS;
1RS, 3SR)-3-(2,2-di-chlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropan-car-boxylat
(4 Isomerenpaare: cis-1, cis-2, trans-3, trans-4)
900 g/kg 1. März 2006 28. Februar 2016
Spezifische Bestimmungen:
Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Cypermethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

- besonders auf den Schutz von Wasserorganismen, Bienen und Nichtziel-Arthropoden achten. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden;
- besonders auf die Anwendersicherheit achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umfassen.

105 z7 Daminozid
CAS Nr. 1596-84-5
CIPAC Nr. 330
Bernsteinsäure-mono-N-dimethylamid 990 g/kg Verunreinigungen

- N-nitrosodimethylamin:
höchstens 2,0 mg/kg
- 1,1-Dimethylhydrazid:
höchstens 30 mg/kg

1. März 2006 28. Februar 2016
Spezifische Bestimmungen:
Teil A
Nur Anwendungen als Wachstumregler in Kulturen, die nicht als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden können, dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Daminozid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf die Anwender- und Arbeitersicherheit nach Anwendungen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umfassen.

106 z7 Thiophanatmethyl
(Stereochemie nicht angegeben)
CAS Nr.23564-05-8
CIPAC Nr.262
Dimethyl-4,4'-(o-phenylen) bis (3-thioallophanat) 950 g/kg 1. März 2006 28. Februar 2016
Spezifische Bestimmungen:
Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Thiophanatmethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Wasserorganismen, Regenwürmern und anderen Boden-Makroorganismen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

107
z8
Tribenuron
CAS Nr. 106040-48-6
(Tribenuron)
CIPAC Nr. 546
2-(4-Methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl (methyl)carbamoylsulfamoyl) benzoesäure 950 g/kg (als Tribenuronmethyl) 1. März 2006 28. Februar 2016
Spezifische Bestimmungen:
Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tribenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von terrestrischen Nichtzielpflanzen, aquatischen höheren Pflanzen und Grundwasser in empfindlichen Bereichen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
2005/54/EG

108
z9
MCPA
CAS Nr. 94-74-6
CIPAC Nr. 2
4-Chlor-o-tolyloxyes-stgsaure > 930 g/kg 1. Mai 2006 30. April 2016
Spezifische Bestimmungen:
Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über MCPa und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen

Die Mitgliedstaaten sollten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sollten die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Mitgliedstaaten sollen dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. Abstandsauflagen
2005/57/EG

109
z9
MCPB
CAS Nr. 94-81-5
CIPAC Nr. 50
4-(4-Chlor-o-tolylo-xy)buttersäure > 920 g/kg 1. Mai 2006 30. April 2016
Spezifische Bestimmungen:
Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über MCPB und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen

Die Mitgliedstaaten sollten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sollten die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen

Die Mitgliedstaaten sollen dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. Abstandsauflagen
2005/57/EG

110
z10
Bifenazat
CAS-Nr. 149877-41-8
CIPAC Nr. 736
Isopropyl 2-(4-methoxybi- phenyl-3-yl)hydrazino-format > 950 g/kg 1. Dezember 2005 30. November 2015
Spezifische Bestimmungen:
Teil A
Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Bifenazat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für die Anwendung bei Zierpflanzen in Gewächshäusern sollten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien achten und sicherstellen, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bifenazat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
2005/58/EG

111
z10
Milbemectin Milbemectin ist eine Mischung aus M.A3und M.A4
CAS-Nr. M.A3:
51596-10-2
M.A4:
51596-11-3
CIPAC Nr. 660
M.A3:
(10E,14E,16E,22Z)-(1R,4S,5'S,6R,6'R,8R,1 3R, 20R,21R,24S)-21,24-dihydroxy-5',6',11,13,22-pentamethyl- 3,7,19-trioxa-tetracyclo[15.6.1.14,8 .020,24]
pentacosa-10,14,16,22-tetraen-6-spiro-2'-tetrahydropyran-2-on

M.A4:
(1OE,14E,16E,22Z)-(1R,4S,5'S,6R,6'R,8R,13R, 20R,21 R,24S)-6'-ethyl-21,24-dihydroxy-5',11,13, 2 2-tetramethyl-3,7,19-trioxatetracyclo
[15.6.1. 14,8020,24
pentacosa-10,14,16, 2 2-tetraen-6-spiro-2'-tetrahydropyran-2-on

> 950 g/kg 1. Dezember 2005 30. November 2015
Spezifische Bestimmungen:
Teil A
Nur Anwendungen als Akarizid oder Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Milbemectin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden.
2005/58/EG

112
z11
Chlorpyrifos
CAS-Nr. 2921-88-2
CIPAC-Nr. 221
O,O-Diethyl-O-3,5,6-trichlor-2-pyridylthiophosphat > 970 g/kg

Die Verunreinigung O,O,O,O-Tetra-ethyl-dithiopyrophosphat (Sulfotep) wurde als toxikologisch bedenklich eingestuft, weshalb ein Höchstgehalt von 3 g/kg festgelegt wird.

1. Juli 2006 30. Juni 2016
Spezifische Bestimmungen:
Teil A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlorpyrifos und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen, Bienen und Nicht-Zielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. die Einrichtung von Pufferzonen.

Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Betreiben Chlorpyrifos in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.
2005/72/EG

113
z11
Chlorpyrifos-methyl
CAS-Nr. 5598-13-0
CIPAC-Nr. 486
O,O-Dimethyl-O-3,5,6-trichlor-2-pyridylthiophosphat > 960 g/kg

Die Verunreinigungen O,O,O,O-Tetra-ethyl-dithiopyrophosphat (Sulfotep) und O,O,O-Trimethyl-O-(3,5,6-trichlor-2-pyridinyl) diphosphorodithioat (Sulfotep-Ester) wurden als toxikologisch bedenklich eingestuft, weshalb ein Höchstgehalt von jeweils 5 g/kg festgelegt wird.

1. Juli 2006 30. Juni 2016
Spezifische Bestimmungen:
Teil A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Chlorpyrifos-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen, Bienen und Nicht-Zielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. die Einrichtung von Pufferzonen.

Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere bei der Verwendung im Freien. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Betreiben Chlorpyrifos-methyl in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.
2005/72/EG

114
z11
Maneb
CAS-Nr. 12427-38-2
CIPAC-Nr. 61
Manganethylenbis
(dithio-carbamat), polymer
> 860 g/kg

Die Verunreinigung durch Ethylen-thioharnstoff bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 % des Maneb-Gehalts nicht überschreiten.

1. Juli 2006 30. Juni 2016
Spezifische Bestimmungen:

Teil A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Maneb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter extremen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme.

Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nicht-Zielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
2005/72/EG

115
z11
Mancozeb
CAS-Nr. 8018-01-7
(früher 8065-67-5)
CIPAC-Nr. 34
Manganethylenbis(dithiocarbamat), polymer, Komplex mit Zinksalz > 800 g/kg

Die Verunreinigung durch Ethylenthioharnstoff bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 % des Mancozeb-Gehalts nicht überschreiten.

1. Juli 2006 30. Juni 2016
Spezifische Bestimmungen:

Teil A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Mancozeb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter extremen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme.

Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nicht-Zielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere und für die Entwicklungstoxizität.

Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Betreiben Mancozeb in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.
2005/72/EG

116
z11
Metiram
CAS-Nr.
9006-42-2
CIPAC-Nr.
478
Zinkammoniat-ethylen- bis(dithiocarbamat) - poly(ethylenthiuramdisul-Rd) > 840 g/kg

Die Verunreinigung durch Ethylen-thioharnstoff bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 % des Metiram-Gehalts nicht überschreiten.

1. Juli 2006 30. Juni 2016
Spezifische Bestimmungen:

Teil A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Metiram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter extremen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme.

Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nicht-Zielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Betreiben Metiram in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.
2005/72/EG

117 z12 Warfarin
CAS-Nr. 81-81-2
CIPAC Nr. 70
(RS)-4-Hydroxy-3-(3-oxo-l-phe-nylbutyl)cumarin 3-(a-acetonyl-benzyl)-4-hydroxycumarin > 990 g/kg 1. Oktober 2006 30. September 2013
Besondere Bestimmungen:

Teil A
Zugelassen sind nur Verwendungszwecke als Rodentizid in Form von vorbereiteten Ködern, die gegebenenfalls in speziell dafür gebauten Trichtern ausgelegt werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. September 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Warfarin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Benutzern, Vögeln und Nichtziel-Säugetieren besondere Aufmerksamkeit widmen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

2006/5/EG

117a z12a Oxamyl
CAS Nr. 23135-22-0
CIPAC Nr. 342
N,N-dimethyl-2-methylcarba-moyloxyimino-2- (methyl-thio) acetamid 970 g/kg 1. August 2006 31. Juli 2016
Besondere Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Juli 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxamyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten:

- dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Oligochäten, Wasserorganismen, Oberflächenwasser und Grundwasser in empfindlichen Bereichen besondere Aufmerksamkeit schenken.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

- Mitgliedstaaten müssen besonders auf die Anwendersicherheit achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten schreiben die Vorlage weiterer Untersuchungen zur Bestätigung der Risikobewertung hinsichtlich der Grundwasserkontamination in sauren Böden, Vögeln, Säugetieren und Regenwürmern vor. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Oxamyl in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.

2006

118a z13a 1-Methylcyclopropen (eine gebräuchliche ISO-Bezeichnung wird für diesen Wirkstoff nicht in Betracht gezogen)

CAS-Nr. 3100-04-7
CIPAC Nr. nicht vergeben

1-Methylcyclopropen > 960 g/kg
Die herstellungsbedingten Verunreinigungen 1-Chlor-2-methylpropen und 3-Chlor-2-methylpropen gelten als toxikologisch bedenklich, deshalb darf ein Höchstgehalt von jeweils 0,5 g/kg nicht überschritten werden.
1. April 2006 31. März 2016
Besondere Bestimmungen:

Teil A
Nur Verwendungen als Wachstumsregler nach der Ernte bei der Lagerung in geschlossenen Lagerräumen dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. September 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für 1-Methylcyclopropen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

2006/19/EG

119
z14
Forchlorfenuron

CAS-Nr. 68157-60-8

CIPAC Nr. 633

1-(2-Chlor-4-pyridinyl)-3-phenyl-harnstoff > 978 g/kg 1. April 2006 31. März 2016
Besondere Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von forchlorfenuronhaltigen Pflanzenschutzmitteln für andere Verwendungen als bei Kiwipflanzen müssen die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien achten und sicherstellen, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. September 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Forchlorfenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden.

2006/10/EG

120 z14 Indoxacarb

CAS-Nr. 173584-44-6

CIPAC Nr. 612

Methyl (S)-N-[7-chloro-2,3,4a,5-tetrahydro-4a-(methoxycarbonyl) indeno[1,2-e][1,3,4]oxadiazin-2-yl-carbonyl]-4'-(trifluoro-methoxy) carbanilat TC (technischer Stoff):
Minimum 628 g/kg Indoxacarb
1. April 2006 31. März 2016
Besondere Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. September 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Indoxacarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

2006/10/EG

122
z14aa
Tolylfluanid - gestrichen - gemäß Art. 1 der RL 2010/20/EU Anwenden
123
z14a
Clothianidin
CAS-Nr. 210880-92-5
CIPAC Nr. 738
(E)-1-(2-chloro-1,3-thiazol-5-ylmethyl)- 3-methyl-2-nitroguanidine > 960 g/kg 1. August 2006 31. Juli 2016
Besondere Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid sind zulässig.

Zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Honigbienen, ist bei der Anwendung zur Saatgutbehandlung auf Folgendes zu achten:

  • Die Applikation auf Saatgut wird nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen. Diese Einrichtungen müssen die beste zur Verfügung stehende Technik anwenden, damit gewährleistet ist, dass die Freisetzung von Staub bei der Applikation auf das Saatgut, der Lagerung und der Beförderung auf ein Mindestmaß reduziert werden kann;
  • für die Drillsaat ist eine angemessene Ausrüstung zu verwenden, damit eine gute Einarbeitung in den Boden, möglichst wenig Verschütten und eine möglichst geringe Staubemission gewährleistet sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  • auf dem Etikett von behandeltem Saatgut angegeben wird, dass das Saatgut mit Clothianidin behandelt wurde, und dass die in der Zulassung genannten Maßnahmen zur Risikobegrenzung aufgeführt werden;
  • die Zulassungsbedingungen, insbesondere für Feldspritzanwendungen, gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung zum Schutz von Honigbienen umfassen;
  • erforderlichenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung der tatsächlichen Exposition von Honigbienen gegenüber Clothianidin in von Bienen für die Futtersuche oder von Imkern genutzten Gebieten eingeleitet werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clothianidin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  • der Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers besondere Beachtung schenken, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • dem Risiko für Körner fressende Vögel und Säugetiere besondere Beachtung schenken, wenn der Wirkstoff als Saatgutbeize verwendet wird.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung enthalten.
2010/21/EU; 2006/41/EG

124
z14a
Pethoxamid
CAS-Nr. 106700-29-2
CIPAC Nr. 655
2-Chloro-N-(2-ethoxyethyl)-N- (2-methyl-1-phenylprop-1-enyl)acetamide > 940 g/kg 1. August 2006 31. Juli 2016
Besondere Bestimmungen:

Teil A

Nur Anwendungen als Herbizid sind zulässig.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pethoxamid und insbesondere dessen Anlagen

I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  • der Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers besondere Beachtung schenken, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • der Gefahr einer Verschmutzung des Wassermilieus und insbesondere dem Schutz höherer Wasserpflanzen Beachtung schenken.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung enthalten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

2006/41/EG

125
z15
Clodinafop
CAS-Nr. 114420-56-3
CIPAC-Nr. 683
(R)-2-[4-(5-chlor-3-fluor-
2pyridyloxy)-phenoxy]-
propionsäure
> 950 g/kg (ausgedrückt als Clodinafop-Propargyl) 1. Februar 2007 31. Januar 2017
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clodinafop und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

2006/39/EG

126
z15
Pirimicarb
CAS-Nr. 23103-98-2

CIPAC-Nr. 231

2-Dimethylamino-5,6-
dime-thylpyrimidin-4-yl-
dimethyl-carbarnat
> 950 g/kg 1. Februar 2007 31. Januar 2017
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pirimicarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die Anwendersicherheit und tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf den Schutz von Wasserorganismen und tragen dafür Sorge, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. die Einrichtung von Pufferzonen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Untersuchungen zur Bestätigung der Bewertung des Langzeitrisikos für Vögel und für eine mögliche Verunreinigung des Grundwassers, insbesondere durch den Metaboliten R35140. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Pirimicarb in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.

2006/39/EG

127
z15
Rimsulfuron
CAS-Nr. 122931-48-0

(Rimsulfuron)
CIPAC-Nr. 716

1-(4-6-Dimethoxy-pyrimi- din-2-yl)-3-(3-ethylsulfonyl- 2-pyridylsulfonyl)urea > 960 g/kg (ausgedrückt als Rimsulfuron) 1. Februar 2007 31. Januar 2017
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Rimsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf den Schutz von Nicht-Ziel-Pflanzen und Grundwasser in schwierigen Situationen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

2006/39/EG

128
z15
Tolclofos-Methyl
CAS-Nr. 57018-04-9

CIPAC-Nr. 479

0-2,6-Dichlor-p-tolyl 0,0-
dimethyl phosphorthioat
0-2,6-Dichlor-4-methylphenyl
0,0-dimethyl phosphorthioat
> 960 g/kg 1. Februar 2007 31. Januar 2017
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Tolclofos-Methyl enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Verwendungen als zur Saatgutbehandlung von Kartoffeln vor dem Anpflanzen und zur Bodenbehandlung bei Salat in Gewächshäusern achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Tolclofos-Methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

2006/39/EG

129
z15
Triticonazol
CAS-Nr. 131983-72-7

CIPAC-Nr. 652

(±)-(E)-5-(4-Chlorbenzyliden)- 2,2-dimethyl-1-(1H-1,2,4- triazol-l-ylmethyl) cyclopentanol > 950 g/kg 1. Februar 2007 31. Januar 2017
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Triticonazol für andere Verwendungen als zur Saatgutbehandlung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triticonazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf

- die Anwendersicherheit. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umfassen;
- die Möglichkeit einer Grundwasserverunreinigung, insbesondere durch den hochgradig persistenten Wirkstoff und seinen Metaboliten RPa 406341, in gefährdeten Gebieten;
- den Schutz Körner fressender Vögel (Langzeitrisiko).

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für Körner fressende Vögel. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Triticonazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegt.

2006/39/EG

129a
z15a
Dimoxystrobin
CAS-Nr. 149961-52-4
CIPAC Nr. 739
(E)-o-(2,5-dimethylphenoxy-methyl)-2-methoxyimino-N methylphenylacetamide > 980 g/kg 1. Oktober 2006 30. September 2016
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid sind zulässig.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Dimoxystrobinhaltigen Pflanzenschutzmitteln für Anwendungen in geschlossenen Räumen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimoxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
- der Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers besondere Beachtung schenken, wenn der Wirkstoff bei Pflanzen mit einem geringen Interzeptionsfaktor oder in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;
- dem Schutz von Wasserorganismen besondere Beachtung schenken.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung enthalten.

Die betroffenen Mitgliedstaaten schreiben Folgendes vor:
- die Vorlage einer genauen Risikobewertung für Vögel und Säugetiere unter Berücksichtigung der Rezeptur des Fungizids;
- die Vorlage einer umfassenden Risikobewertung für Wasserorganismen unter Berücksichtigung des hohen chronischen Risikos für Fische, der Wirksamkeit potenzieller Maßnahmen zur Risikominderung sowie insbesondere von Abfluss und Drainage.

Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Dimoxystrobin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.

2006/75/EG

1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Prüfungsbericht/Beurteilungsbericht zu entnehmen.
weiter .

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