umwelt-online: Archivdatei - 91/414/EWG Pflanzenschutzmittelrichtlinie (3a)
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Nr. | Gemeinsamer Name, Kennnummern |
IUPAC- Bezeichnung | Reinheit 1 | Inkraft- treten |
Befri- stung der Eintra- gung |
41 o) |
Imazamox CAS-Nr. 114311-32-9 CIPAC-Nr. 619 |
(±)-2-(4-isopropyl-4-methyl-5-oxo- 2-imidazolin-2-yl)-5-(methoxymethyl)nicotinic acid | 950 g/kg | 1.7.2003 | 30.6.2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Imazamox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten besonders auf eine potenzielle Grundwasserverschmutzung achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobe grenzung zu treffen. Stand: |
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42 o) |
Oxasulfuron CAS-Nr. 144651-06-9 CIPAC-Nr. 626 |
Oxetan-3-yl 2[(4,6-dimethylpyri-midine-2-yl) carbamoyl-sulfamoyl] benzoate | 930 g/kg | 1.7.2003 | 30.6.2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxasulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobe grenzung zu treffen. Stand: |
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43 o) |
Ethoxysulfuron CAS-Nr. 126801-58-9 CIPAC-Nr. 591 |
3-(4,6-dimethoxypyrimidine-2-yl)- 1-(2-ethoxyphenoxy-sulfonyl)urea | 950 g/kg | 1.7.2003 | 30.6.2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ethoxysulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten besonders auf den Schutz von Nichtziel-Wasserpflanzen und Algen in Entwässerungskanälen achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. Stand: |
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44 o) |
Foramsulfuron CAS-Nr. 173159-57-4 CIPAC-Nr. 659 |
1-(4,6-dimethoxypyrimidine-2-yl)- 3-(2-dimethylcarbamoyl-5-forma- midophenylsulfonyl)urea | 940 g/kg | 1.7.2003 | 30.6.2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Foramsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Wasserpflanzen achten. Gegebenen falls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen Stand: |
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45 o) |
Oxadiargyl CAS-Nr. 39807-15-3 CIPAC-Nr. 604 |
5-tert-butyl-3-(2,4-dichloro-5- propargyloxyphenyl)-1,3,4 oxadia- zole-2-(3H)-on | 980 g/kg | 1.7.2003 | 30.6.2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxadiargyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Algen und Wasserpflanzen achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobe grenzung zu treffen. Stand: |
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46 o) |
Cyazofamid CAS-Nr. 120116-88-3 CIPAC-Nr. 653 |
4-chloro-2cyano-N,N-dimethyl-5- P-tolylimidazole-1-sulfonamide | 935 g/kg | 1.7.2003 | 30.6.2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyazofamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung oder Anwendungsbeschränkungen anzuwenden. Stand: |
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4 7 p |
2,4-DB CAS-Nr. 94-82-6 CIPAC-Nr. 83 |
4-(2,4-Dichlorphenoxy)-buttersäure | 940 g/kg | 1.1.2004 | 31.12.2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2,4-DB und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung anzuwenden. Stand: |
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48 p |
beta-Cyfluthrin CAS-Nr. 68359-37-5 (Stereochemie nicht angegeben) CIPAC-Nr. 482 |
(1RS, 3RS; 1RS, 3SR)-3-(2,2-Dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopro-pancarboxylsäure (SR)-α-cyano-(4- fluor-3-phenoxy-phenyl)methylester | 965 g/kg | 1.1.2004 | 31.12.2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.
Andere Anwendungen als an Zierpflanzen in Gewächshäusern und zur Saatgutbehandlung sind zur Zeit nicht ausreichend belegt. Es konnte nicht gezeigt werden, dass sie unter den nach Anhang VI vorgeschriebenen Kriterien akzeptabel sind. Für die Zulassung dieser Anwendungen müssten Daten und Informationen, die ihre Unbedenklichkeit für die Verbraucher und die Umwelt belegen, erstellt oder den Mitgliedstaaten vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere für Daten zur Bewertung des Risikos von Blattbehandlungen im Freien sowie des Risikos der Aufnahme mit der Nahrung bei Blattbehandlungen an zur Ernährung bestimmten Pflanzen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über beta-Cyfluthrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Nicht-Ziel-Arthropoden achten. Die Zulassungsbedingungen müssen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten. Stand: |
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49 p |
Cyfluthrin CAS-Nr. 683 59-37-5 (Stereochemie nicht angegeben) CIPAC-Nr. 385 |
(RS),-α-Cyano-4-fluor-3-phenoxy-benzyl- (1RS,3RS: 1RS, 3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcy-clopropancarboxylat | 920 g/kg | 1.1.2004 | 31.12.2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.
Andere Anwendungen als an Zierpflanzen in Gewächshäusern und zur Saatgutbehandlung sind zur Zeit nicht ausreichend belegt. Es konnte nicht gezeigt werden, dass sie unter den nach Anhang VI vorgeschriebenen Kriterien akzeptabel sind. Für die Zulassung dieser Anwendungen müssten Daten und Informationen, die ihre Unbedenklichkeit für die Verbraucher und die Umwelt belegen, erstellt oder den Mitgliedstaaten vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere für Daten zur Bewertung des Risikos von Blattbehandlungen im Freien sowie des Risikos der Aufnahme mit der Nahrung bei Blattbehandlungen an zur Ernährung bestimmten Pflanzen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyfluthrin und insbesondere dessen Anlagen 1 und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Nicht-Ziel-Arthropoden achten. Die Zulassungsbedingungen müssen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten. Stand: |
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50 p |
Iprodion CAS-Nr. 36734-19-7 CIPAC-Nr. 278 |
3-(3,5-Dichlorphenyl) -N-isopropyl-2,4- dioxo-imidazolidin-1-carbo- xamid | 960 g/kg | 1.1.2004 | 31.12.2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Iprodion und insbesondere dessen Anlagen 1 und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
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Nr. | Gemeinsamer Name, Kennnummern |
IUPAC- Bezeichnung | Reinheit 1 | Inkraft- treten |
Befri- stung der Eintra- gung |
51 p |
Linuron CAS-Nr. 330-55-2 CIPAC-Nr. 76 |
3-(3,4-Dichlorphenyl)-l-methoxy-1-methylharnstoff | 900 g/kg | 1.1.2004 | 31.12.2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Linuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Stand: |
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52 p |
Maleinsäurehydrazid CAS-Nr 12 3-33-1 CIPAC-Nr. 310 |
6-Hydroxy-2H-pyridazin-3-on Der Wirkstoff muss den Vorschriften der Richtlinie 79/117/EWG 2 des Rates, geändert durch die Richtlinie 90/533/EWG 3, entsprechen. |
940 g/kg | 1.1.2004 | 31.12.2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Maleinsäurehydrazid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Stand: |
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53 p |
Pendimethalin CAS-Nr. 40487-42-1 CIPAC-Nr. 357 |
N-(1-Ethylpropyl)-2,6-dinitro-3,4-xliden | 900 g/kg | 1.1.2004 | 31.12.2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pendimethalin und insbesondere dessen Anlagen 1 und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Stand: |
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54 q |
Propineb CAS-Nr.: 12071-83-9 (Monomer), 9016-72-2 (Homopolymer) CIPAC-Nr.: 177 |
Polymeres Zink-1,2-propylen-bis(dithiocarbamat) | Der technische Wirkstoff sollte der FAO-Spezifikation entsprechen. | 1. April 2004 | 31. März 2014 |
Besondere Bedingungen: Nur Verwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propineb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Stand: |
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55 q |
Propyzamid CAS-Nr.: 23950-58-5 CIPAC-Nr.: 315 |
3,5-Dichlor-N-(1,1-dimethyl- prop-2-ynyl)benzamid | 920 g/kg | 1. April 2004 | 31. März 2014 |
Besondere Bedingungen: Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss Pflanzenschutz am 26. Februar 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propyzamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Stand: |
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56 r |
Mecoprop CAS Nr. 7085-19-0 CIPAC Nr. 51 |
(RS)-2-(4-chloro-o-tolyloxy)- Propionsäure | 930 g/kg | 1. Juni 2004 | 31. Mai 2014 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mecoprop und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
2003/70/EG |
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57 r |
Mecoprop-P CAS Nr. 16484-77-8 CIPAC Nr. 475 |
(R)-2-(4-chloro-o-tolyloxy)- Propionsäure | 860 g/kg | 1. Juni 2004 | 31. Mai 2014 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mecoprop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
2003/70/EG |
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58 r |
Propiconazol CAS Nr. 60207-90-1 CIPAC Nr. 408 |
(±)-1-[2-(2,4-dichloro- phenyl)-4-propyl-1,3- dioxolan-2-ylmethyl]-1H- 1,2,4-triazole | 920 g/kg | 1. Juni 2004 | 31. Mai 2014 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propiconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
2003/70/EG |
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59 s |
Trifloxystrobin CAS Nr 141517-21-7 CIPAC Nr. 617 |
Methyl (E)-methoxyimino- {(E)-a-[1-a-(a,a,a-trifluoro-m-tolyl) ethylideneaminooxyl]-o-tolyl}acetate |
960 g/kg | 1. Oktober 2003 | 30. September 2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trifloxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen und/oder Überwachungsprogramme einzuleiten. Stand: |
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60 s |
Carfentrazone-ethyl CAS Nr 128639-02.1 CIPAC Nr. 587 |
Ethyl (RS)-2-chloro-3-[2-chloro-5-(4 difluoromethyl-4,5-dihydro-3-methyl-5oxo-1H 1,2,4-triazol-1-yl)-4-fluo-rophenyl]propionate | 900 g/kg | 1. Oktober 2003 | 30. September 2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Carfentrazone-ethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. Stand: |
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2) ABl. L 33 vom 08.02.1979. S. 36. 3) ABl. L 296 vom 27.10.1990 S. 63. |
Nr. | Gemeinsamer Name, Kennnummern |
IUPAC- Bezeichnung | Reinheit 1 | Inkraft- treten |
Befri- stung der Eintra- gung |
61 s |
Mesotrione CAS Nr.104206-8 CIPAC Nr. 625 |
2-(4-mesyl-2-nitrobenzoyl)cyclohexane-1,3-dione | 920 g/kg
Die Herstellungsunreinheit 1- cyano-6-(methylsulfonyl)-7-nitro- |
1. Oktober 2003 | 30. September 2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mesotrione und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Stand: |
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62 s |
Fenamidone CAS Nr. 161326-34-7 CIPAC Nr. 650 |
(S)-5-methyl-2-methylthio-5- phenyl-3-phenylamino-3,5- dihydroimidazol-4-one | 975 g/kg | 1. Oktober 2003 | 30. September 2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenamidon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. Stand: |
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63 s |
Isoxaflutole CAS Nr. 141112-29-0 CIPAC Nr. 575 |
5-cyclopropyl-4-(2-methyl- sulfonyl-4-trifluoromethyl- benzoyl) isoxazole | 950 g/kg | 1. Oktober 2003 | 30. September 2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Isoxaflutol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen und/oder Überwachungsprogramme einzuleiten. Stand: |
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64 v |
Flurtamone CAS-Nr. 96525-23-4 |
(RS)-5-Methylamino-2-phenyl-4-(a,a,a-trifluor-m-tolyl) furan-3(2H)-on | 960 g/kg | 1. Januar 2004 | 31. Dezember 2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flurtamone und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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65 v |
Flufenacet CAS-Nr. 142459-58-3 CIPAC-Nr. 588 |
4'-Fluoro-N-isopropyl- 2-[5-(trifluoromethyl)- 1,3,4-thiadiazol-2- yloxy]acetanilid | 950 g/kg | 1. Januar 2004 | 31. Dezember 2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flufenacet und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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66 v |
Iodosulfuron CAS Nr. 185119-76-0 (Grundsubstanz) 144550-36-7 (Iododo-sulfuron-methyl- Natrium) |
4-iodo-2-[3-(4- methoxy-6-methyl- 1,3,5-triazin-2-yl)-urei- dosulfonyl]benzoesäure | 910 g/kg | 1. Januar 2004 | 31. Dezember 2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Iodosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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67 v |
Dimethenamid-p CAS Nr. 163515-14-8 CIPAC Nr. 638 |
S-2-chloro-N-(2,4- dimethyl-3-thienyl)-N- (2-methoxy-1-methylethyl)-acetamid | 890 g/kg (vorläufiger Wert auf der Grundlage einer Pilotanlage) | 1. Januar 2004 | 31. Dezember 2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethenamid-p und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung. |
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68 v |
Picoxystrobin CAS-Nr. 117428-22-5 CIPAC-Nr. 628 |
Methyl (E)-3-methoxy-2-{2-[6-(trifluormethyl)- 2-pyridyloxymethyl] phenyl}acrylat | 950 g/kg (vorläufiger Wert auf der Grundlage einer Pilotanlage) | 1. Januar 2004 | 31. Dezember 2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Picoxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung. |
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69 v |
Fosthiazat CAS Nr. 98886-44-3 CIPAC Nr. 585 |
(RS)-S-sec-Butyl O-ethyl 2-oxo-1,3-thiazolidin-3-ylphosphonothioat | 930 g/kg | 1. Januar 2004 | 31. Dezember 2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Insektizid oder Nematizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fosthiazat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten - besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird; Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden. Um das potenzielle Risiko für kleine Vögel zu begrenzen, ist in den Produktzulassungen vorzuschreiben, dass ein hoher Grad der Inkorporation des Granulats in den Boden erreicht werden muss. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung. |
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1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Prüfungsbericht/Beurteilungsbericht zu entnehmen. |
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit (1) | Inkrafttreten | Aufnahme befristet bis |
70 v |
Silthiofam CAS-Nr. 175217-20-6 CIPAC-Nr. 635 |
N-Allyl-4,5-dimethyl-2- (trimethylsilyl)thio- phen-3-carboxamid | 950 g/kg | 1. Januar 2004 | 31. Dezember 2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.
Andere Anwendungen als Saatgutbeizungen sind zurzeit nicht ausreichend belegt. Für die Zulassung dieser Anwendungen müssten Daten und Informationen, die ihre Unbedenklichkeit für die Verbraucher, Anwender und die Umwelt belegen, erstellt und den Mitgliedstaaten vorgelegt werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Silthiofam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz der Anwender achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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71 t |
Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660) CIPAC Nr. 614 |
nicht zutreffend | Einzelheiten über Reinheit und Produktionsüberwachung sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen | 1. Januar 2004 | 31. Dezember 2013 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Gewährung von Zulassungen sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Coniothyrium minitans und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten:
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72 u |
Molinat CAS-Nr. 2212-67-1 CIPAC-Nr. 235 |
S-ethyl-azepane-1-carbothioate S-ethyl-perhydroaze-pine-1-carbothioate S-ethyl-perhydroaze-pine-1-thiocarboxilate |
950 g/kg | 1. August 2004 | 31. Juli 2014 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Molinat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
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73 u |
Thiram CAS-Nr. 137-26-8 CIPAC-Nr. 24 |
Tetramethylthiuram-disulfide Bis(dimethylthiocarba- moyl)-disulfide | 960 g/kg | 1. August 2004 | 31. Juli 2014 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid oder Repellent dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thiram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
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74 u |
Ziram CAS-Nr. 137-30-4 CIPAC-Nr. 31 |
Zink-bis(dimethyldithiocarbamate) | 950 g/kg (FAO- Spezifikation) Arsen: max. 250 mg/kg Wasser: max. 1,5 % |
1. August 2004 | 31. Juli 2014 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid oder Repellent dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ziram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
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75 w |
Paraquat CAS-Nr. 4685-14-7 CIPAC-Nr. 56 |
1,1'-dimethyl-4,4'- bipyridinium | 500 g/l (ausgedrückt als Paraquatdichlorid) | 1. November 2004 | 31. Oktober 2014 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Paraquat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Zulassungsinhaber spätestens am 31. März jedes Jahres bis zum Jahr 2008 Bericht erstatten über das mögliche Auftreten von Gesundheitsproblemen bei Anwendern und Auswirkungen auf Hasen in einem oder mehreren repräsentativen Anwendungsgebiet(en). Diese Berichte sollten ergänzt werden durch Verkaufsdaten und einen Überblick über die Anwendungsmuster, so dass ein realistisches Bild der toxikologischen und ökologischen Auswirkungen von Paraquat entstehen kann. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass technische Konzentrate ein wirksames Brechmittel enthalten. Flüssige Formulierungen sollten ein wirksames Brechmittel, blaue/grüne Farbstoffe und Stinkstoffe oder andere Geruchswarnstoffe enthalten. Andere Sicherheitsstoffe wie Dickungsmittel können ebenfalls verwendet werden. Dabei ist die FAO-Spezifikation zu berücksichtigen |
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1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Prüfungsbericht/Beurteilungsbericht zu entnehmen. |
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(Stand: 15.07.2022)
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