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Richtlinie 2003/68/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Trifloxystrobin, Carfentrazone-ethyl, Mesotrione, Fenamidone und Isoxaflutole
(ABl. Nr. L 177 vom 16.07.2003 S. 12;
2004/65/EG - ABl. Nr. L 125 vom::28.04.2005 S. 43)
Die Kommission der europäischen Gemeinschaft -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/39/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben am 28. Januar 1998 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Novartis Crop Protection UK Ltd. einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Trifloxystrobin in Anhang I der Richtlinie erhalten. Der Wirkstoff wurde später dem Unternehmen Bayer CropScience übertragen, das nun als Antragsteller fungiert. Mit der Entscheidung 1999/43/EG der Kommission 3 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.
(2) Die Behörden Frankreichs haben am 14. Februar 1996 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von FMC Europe NV (jetzt FMC Chemical sprl) einen Antrag für Carfentrazone-ethyl erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 97/362/EG der Kommission 4 für vollständig erklärt.
(3) Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben am 23. April 1998 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG vom Zeneca Agrochemicals UK (jetzt Syngenta) einen Antrag für Mesotrione erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 1999/392/EG der Kommission 5 für vollständig erklärt.
(4) Die Behörden Frankreichs haben am 15. September 1999 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/ EWG von Rhöne Poulenc Agri Sa (jetzt Bayer CropScience) einen Antrag für Fenamidone erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 2000/251/EG der Kommission 6 für vollständig erklärt.
(5) Die Behörden der Niederlande haben am 6. März 1996 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Rhöne-Poulenc Agro (jetzt Bayer CropScience) einen Antrag für Isoxaflutole erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 96/524/EG der Kommission 7 für vollständig erklärt.
(6) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission jeweils am 19. April 2000 (Trifloxystrobin), am 14. Mai 1998 (Carfentrazone-ethyl), am 17. Dezember 1999 (Mesotrione), am 14. Mai 1998 (Fenamidone) und am 20. Februar 1997 (Isoxaflutole) einen Entwurf des Bewertungsberichts über die Wirkstoffe übermittelt.
(7) Die Entwürfe der Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 15. April 2003 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Mesotrione, Trifloxystrobine, Carfentrazone-ethyl, Fenamidone und Isoxaflutole abgeschlossen.
(8) Bei der Prüfung von Trifloxystrobin und Fenamidone wurden keine offenen Fragen oder Bedenken laut, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" erfordert hätten.
(9) Die Prüfunterlagen und Informationen über Carfentrazone-ethyl wurden auch dem Wissenschaftlichen Ausschuss "Pflanzen" vorgelegt. Der Ausschuss wurde gebeten, zu der Relevanz des bei Versuchstieren festgestellten erhöhten Vorkommens bestimmter Porphyrine für den Menschen Stellung zu nehmen. Gemäß der Stellungnahme 8 des Ausschusses sind die bei Versuchstieren festgestellten Auswirkungen des Wirkstoffs auf Porphyrin-Gehalte für den Menschen relevant, es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass Menschen empfindlicher für die Auswirkungen sind als Tiere. Darüber hinaus merkte der Wissenschaftliche Ausschuss an, dass in einem Lysimeter drei unbekannte polare Verbindungen entdeckt wurden. Der Antragsteller wurde daher gebeten, zur Relevanz dieser drei Verbindungen Stellung zu nehmen. Er legte daraufhin zusätzliche Informationen vor, die vom Wissenschaftlichen Ausschuss geprüft wurden. In seiner Bewertung der neuen Daten kam der Ausschuss zu dem Schluss, dass diese polaren Verbindungen kein unzulässiges ökotoxikologisches oder toxikologisches Risiko darstellen.
(Stand: 25.06.2019)
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