umwelt-online: Archivdatei - 91/414/EWG Pflanzenschutzmittelrichtlinie (3c)

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Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit1 Inkrafttreten Aufnahme befristet bis
131
z17
Clopyralid
CAS-Nr. 1702-17-6
CIPAC-Nr. 455
3,6-Dichlorpyridin-2-carbonsäure e 950 g/kg 1. Mai 2007 30. April 2017
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von clopyralidhaltigen Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Frühjahrsbehandlung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. April 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clopyralid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

- besonders auf den Schutz von Nichtzielpflanzen und des Grundwassers in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination Überwachungsprogramme eingeleitet werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Ergebnisse für den Stoffwechsel von Tieren. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Clopyralid in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.
2006/62/EG

132
z17
Cyprodinil
CAS-Nr. 121522-61-2
CIPAC-Nr. 511
(4-Cyclopropyl-6-methyl-pyrimidin-2-yl)- phenylamin e 980 g/kg 1. Mai 2007 30. April 2017
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. April 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyprodinil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

- besonders auf die Anwendersicherheit achten und dafür Sorge tragen, dass die
Anwendungsbestimmungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
- dem Schutz von Vögeln, Säugetieren und Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbestimmungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. Sicherheitsabstände.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere und das mögliche Vorhandensein von Rückständen des Metaboliten CGa 304075 in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Cyprodinil in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.
2006/62/EG

133
z17
Fosetyl
CAS-Nr.15845-66-6
CIPAC-Nr. 384
Ethylhydrogenphospho-nat e 960 g/kg(berechnet als Fosetyl-Al) 1. Mai 2007 30. April 2017
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. April 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fosetyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

- besonders auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden achten.
Die Zulassungsbestimmungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. Sicherheitsabstände.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Nichtzielarthropoden, vor allem hinsichtlich der Erholung ihres Bestands im Feld, sowie für pflanzenfressende Säugetiere. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Fosetyl in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.
2006/62/EG

134
z17
Trinexapac
CAS-Nr. 104273-73-6
CIPAC-Nr.732
4-(Cyclopropyl- hydroxymethylen)-3,5- dioxo-cyclohexancarbonsäure 1. Mai 2007 30. April 2017
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. April 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trinexapac und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

- dem Schutz von Vögeln und Säugetieren besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
2006/62/EG

135 z18 Dichlorprop-P
CAS-Nr. 15165-67-0
CIPAC-Nr. 476
(R)-2-(2,4-dichlorophenoxy) propionsäure > 900 g/kg 1. Juni 2007 31. Mai 2017
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Mai 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dichlorprop-P und insbesondere dessen Anlagen 1 und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders

- auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtziel pflanzen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maß nahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Ergebnisse für den Stoffwechsel von Tieren und der Risikobewertung der akuten und kurzfristigen Exposition von Vögeln sowie der akuten Exposition von Pflanzen fressenden Säugetieren.

Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Dichlorprop-P in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.
2006/74/EG

136 z18 Metconazol
CAS-Nr. 125116-23-6
(Stereochemie nicht angegeben)
CIPAC-Nr. 706
(1RS,5RS:1RS,5SR)-5-(4-chlorobenzyl)-2,2-dimethyl-l-(1H-1,2,4-triazol-lylmethyl)-cyclopentanol > 940 g/kg
(Summe der cis- und trans-Isomere)
1. Juni 2007 31. Mai 2017
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid und Pflanzenwachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Mai 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders
- auf den Schutz von Wasserorganismen, Vögeln und Säugetieren achten. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden;
- dem Schutz der Anwender besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umfassen.
2008/45/EG, 2006/74/EG

137 z18 Pyrimethanil
CAS-Nr. 53112-28-0
CIPAC-Nr. nicht zugeteilt
N-(4,6-dimethylpyrimidin-2-yl) anhin > 975 g/kg
(Die Verunreinigung durch Cyanamid bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 g/kg des technischen Materials nicht überschreiten.)
1. Juni 2007 31. Mai 2017
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Mai 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyrimethanil und insbesondere dessen Anlagen 1 und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders

- auf den Schutz von Wasserorganismen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. Abstandsauf lagen;
- auf die Anwendersicherheit achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Fisch. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Pyrimethanil in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.
2006/74/EG

138 z18 Triclopyr
CAS-Nr. 055335-06-3
CIPAC Nr. 376
(3,5,6-trichloro-2-pyridyloxy)
essigsäure
> 960 g/kg
(als Triclopyr-butoxyethylester)
1. Juni 2007 31. Mai 2017
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Triclopyr für andere Anwendungen als zur Frühjahrsbehandlung von Weide- und Grasland achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Mai 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triclopyr und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders

- auf den Schutz von Grundwasser unter empfindlichen Verhältnissen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung um fassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls Überwachungsprogramme eingeleitet werden;
- auf die Anwendersicherheit achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
- auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtziel pflanzen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des akuten und langfristigen Risikos für Vögel und Säugetiere sowie des Risikos der Exposition von Wasserorganismen gegenüber dem Metaboliten 6-Chloro-2-pyridinol. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren

Antrag Triclopyr in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.
2006/74/EG

139
z18a
Metrafenon

CAS-Nr. 220.899-03-6
CIPAC-Nr. 752

3'-Bromo-2,3,4,6'-tetramethoxy-2',
6-dimethylbenzophenon
> 940 g/kg 1. Februar 2007 31. Januar 2017
Besondere Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Metrafenon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.
2007/6/EG

140
z18a
Bacillus subtilis
(Cohn 1872)

Stamm QST 713, identisch
mit Stamm AQ 713

Kultursammlung Nr.
NRRL B -21.661

CIPAC-Nr.
Nicht vergeben

Entfällt 1. Februar 2007 31. Januar 2017
Besondere Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Bacillus subtilis und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
2007/6/EG

141
z18a
Spinosad

CAS-Nr. 131.929-60-7
(Spinosyn A)

131.929-63-0
(Spinosyn D)

CIPAC-Nr. 636

Spinosyn A:

(2R,3aS,5aR,5bS,9S,13S,14R,
16aS,16bR)-2-(6-Deoxy-2,3,4-tri-
O-methyla-L-mannopyranosyloxy)-
13-(4-dimethylamino-2,3,4,6-tetra-
deoxy-ß-D-erythropyranosyloxy)-9-
ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,7,9,10,11,12,
13,14,15,16a,16bhexadecahydro-
14-methyllH-8-oxacyclododeca
[b]asindacen-7,15-dion

Spinosyn D:

(2S,3aR,5aS, 5bS,9S,13S,14R,
16aS,16bS)-2-(6-Deoxy-2,3,4-tri-
O-methyla-L-mannopyranosyloxy)-
13-(4-dimethylamino-2, 3,4,6-tetra-
deoxy-ß-D-erythropyranosyloxy)-9-
ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,7,9,10,11,12,
13,14,15,16a,16bhexadecahydro-
4,14-dimethyllH-8-oxacyclododeca
[b]asindacen-7,15-dion

Spinosad ist ein Gemisch aus 50-95% Spinosyn a and 5-50% Spinosyn D

> 850 g/kg 1. Februar 2007 31. Januar 2017
Besondere Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Spinosad und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
- dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen;
- der Gefahr für Regenwürmer bei der Ausbringung in Gewächshäusern besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
2007/6/EG

142
z18a
Thiamethoxam

CAS-Nr. 153.719-23-4

CIPAC-Nr. 637

(E,Z)-3-(2-Chlorothiazol-5-
yhnethyl)-5-methyl-[1, 3, 5]
oxadiazinan-4-yliden-N-nitroamin
> 980 g/kg 1. Februar 2007 31. Januar 2017
Besondere Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Honigbienen, ist bei der Anwendung zur Saatgutbehandlung auf Folgendes zu achten:

  • Die Applikation auf Saatgut wird nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen. Diese Einrichtungen müssen die beste zur Verfügung stehende Technik anwenden, damit gewährleistet ist, dass die Freisetzung von Staub bei der Applikation auf das Saatgut, der Lagerung und der Beförderung auf ein Mindestmaß reduziert werden kann;
  • für die Drillsaat ist eine angemessene Ausrüstung zu verwenden, damit eine gute Einarbeitung in den Boden, möglichst wenig Verschütten und eine möglichst geringe Staubemission gewährleistet sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  • auf dem Etikett von behandeltem Saatgut angegeben wird, dass das Saatgut mit Thiamethoxam behandelt wurde, und dass die in der Zulassung genannten Maßnahmen zur Risikobegrenzung aufgeführt werden;
  • die Zulassungsbedingungen, insbesondere für Feldspritzanwendungen, gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung zum Schutz von Honigbienen umfassen;
  • erforderlichenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung der tatsächlichen Exposition von Honigbienen gegenüber Thiamethoxam in von Bienen für die Futtersuche oder von Imkern genutzten Gebieten eingeleitet werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Thiamethoxam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  • einer möglichen Verunreinigung des Grundwassers insbesondere durch den Wirkstoff und seine Metaboliten NOa 459.602, SYN 501.406 and CGa 322.704 besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen Witterungsbedingungen ausgebracht wird;
  • dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen;
  • dem Langzeitrisiko für kleine pflanzenfressende Tiere besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff zur Saatgutbehandlung verwendet wird.

Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden.
2010/21/EU;  2007/6/EG

143
z19
Fenamiphos
CAS-Nr. 22.224-92-6
CIPAC-Nr. 692
(RS)-ethyl4-methylthiom-tolylisopropylphosphoramidat > 940 g/kg 1. August 2007 31. Juli 2017
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Nematizid über Tropfenbewässerung in Gewächshäusern mit dauerhafter Struktur dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenamiphos und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders

  • auf den Schutz von Gewässerorganismen, im Boden lebenden Nichtzielorganismen und des Grundwassers in gefährdeten Bereichen achten.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in gefährdeten Gebieten sollten zur Überprüfung möglicher Grundwasserkontamination Überwachungsprogramme eingeleitet werden.
2006/85/EG

144
z19
Ethephon
CAS-Nr. 16.672-87-0
CIPAC-Nr. 373
2-Chlorethylphosphonsäure > 910 g/kg
(technisches Material - TC)

Die Herstellungsverunreinigungen MEPHa (Mono-2-chlorethylester, 2-Chlorethylphosphonsäure) und 1,2-Dichloroethan sind toxikologisch bedenklich; ihr Gehalt darf 20 g/kg bzw. 0,5 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. August 2007 31. Juli 2017
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ethephon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
2006/85/EG

145
z20
Methamidophos
CAS-Nr. 10.265-92-6
CIPAC-Nr. 355
O,S-Dimethylthiophosphoramidat > 680 g/kg 1. Januar 2007 30. Juni 2008
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid für Kartoffeln dürfen zugelassen werden.

Die folgenden Anwendungsbedingungen müssen eingehalten werden:
- Dosierungen von höchstens 0,5 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung;
- höchstens drei Ausbringungen je Saison.

Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:
- Ausbringung aus der Luft;
- Ausbringung mit tragbaren Rücken- und Handgeräten, weder durch Hobbygärtner noch durch professionelle Anwender,
- Anwendungen in Haus- und Kleingärten.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Risikobegrenzung angewandt werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Schutz von
- Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen umfassen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, die u. a. die Wahl des richtigen Zeitpunkts für die Ausbringung und die Auswahl derjenigen Formulierungen betreffen, die aufgrund ihrer physikalischen Aufmachung oder des Vorhandenseins von Agenzien, die eine ausreichende Nahrungsvermeidung gewährleisten, die Exposition der betreffenden Arten minimieren;
- Wasserorganismen und Nicht-Ziel-Arthropoden. Zwischen behandelten Flächen und Oberflächengewässern sowie den Rändern der Kulturen ist ein ausreichender Abstand einzuhalten, der davon abhängig ist, ob Maßnahmen zur Verringerung des Abdriftens angewendet werden;
- Anwendern, die geeignete Schutzkleidung tragen müssen. Dazu gehören insbesondere Handschuhe, Overall, Gummistiefel und Atemschutzausrüstung beim Mischen-Verladen sowie Handschuhe, Overall, Gummistiefel und Gesichtsschutz oder Schutzbrille beim Ausbringen und beim Reinigen der Ausrüstung. Diese Maßnahmen sind immer zu treffen, wenn die Exposition gegenüber dem Stoff nicht durch Design und Konstruktion der Ausrüstung selbst oder durch Anbringung von Schutzvorrichtungen an der Ausrüstung hinreichend verhindert wird.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Methamidophos und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht über alle gemeldeten Auswirkungen auf die Gesundheit von Anwendern vorlegen. Sie können verlangen, dass Angaben wie Absatzzahlen und eine Erhebung über Verwendungsmuster vorgelegt werden, damit ein realistisches Bild der Verwendungsbedingungen und der möglichen toxikologischen Auswirkungen von Methamidophos gezeichnet werden kann.

Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für Vögel und Säugetiere. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Methamidophos in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.

2006/131/EG

146
z21
Procymidon
CAS-Nr. 32.809-16-8
CIPAC-Nr. 383
N-(3,5-Dichlorphenyl)-1,2-
dimethylcyclopropan-1,2-
dicarboximid
985 g/kg 1. Januar 2007 30. Juni 2008
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid an folgenden Kulturen dürfen zugelassen werden:
- Gurken in Gewächshäusern (geschlossene Hydrokultursysteme)
- Pflaumen (zur Verarbeitung) in Dosierungen von höchstens
- 0,75 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung.

Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:
- Ausbringung aus der Luft,
- Ausbringung mit tragbaren Rücken- und Handgeräten, weder durch Hobbygärtner noch durch professionelle Anwender,
- Anwendungen in Haus- und Kleingärten.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Risikobegrenzung angewandt werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Schutz von
- Wasserorganismen. Zwischen behandelten Flächen und Oberflächengewässern ist gegebenenfalls ein ausreichender Abstand einzuhalten, der davon abhängig ist, ob Maßnahmen oder Geräte zur Verringerung des Abdriftens angewendet werden,
- Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen umfassen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, die u. a. die Wahl des richtigen Zeitpunkts für die Ausbringung und die Auswahl derjenigen Formulierungen betreffen, die aufgrund ihrer physikalischen Aufmachung oder des Vorhandenseins von Agenzien, die eine ausreichende Nahrungsvermeidung gewährleisten, die Exposition der betreffenden Arten minimieren,
- Verbrauchern, deren akute Exposition über die Nahrung begrenzt werden muss,
- dem Grundwasser, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Boden- und/oder klimatischen Bedingungen verwendet wird. Die Zulassungsbedingungen umfassen Maßnahmen zur Risikobegrenzung,
- Anwendern, die geeignete Schutzkleidung tragen müssen. Dazu gehören insbesondere Handschuhe, Overall, Gummistiefel und Gesichtschutz oder Schutzbrille beim Mischen, Verladen und Ausbringen sowie beim Reinigen der Ausrüstung, sofern die Exposition gegenüber dem Stoff nicht durch Design und Konstruktion der Ausrüstung selbst oder durch Anbringung von Schutzvorrichtungen an der Ausrüstung hinreichend verhindert wird,
- Arbeitskräften, die geeignete Schutzkleidung, insbesondere Handschuhe, tragen müssen, wenn sie eine behandelte Fläche vor Ablauf der jeweiligen Wiederbetretungsfrist betreten.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Procymidon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht über Auswirkungen auf die Gesundheit von Anwendern vorlegen. Sie können verlangen, dass Angaben wie Absatzzahlen und eine Erhebung über Verwendungsmuster vorgelegt werden, damit ein realistisches Bild der Verwendungsbedingungen und der möglichen toxikologischen Auswirkungen von Procymidon gezeichnet werden kann.

Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer bestätigender Daten und Informationen, die belegen, dass die Anwendung des Wirkstoffs in Situationen mit wahrscheinlicher Langzeitexposition von wildlebenden Säugetieren vertretbar ist, sowie von Informationen über die Abwasserbehandlung bei Anwendungen in Gewächshäusern.

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Testleitlinien für Stoffe mit endokriner Wirkung durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) weitere Untersuchungen zu den potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Procymidon vorgelegt werden. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Procymidon in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren nach Annahme der genannten Testleitlinien vorlegt.

2006/132/EG

147
z22
Flusilazol
CAS-Nr. 85.509-19-9
CIPAC-Nr. 435
Bis(4-fluorphenyl)-(methyl)-
(1H-1,2,4-triazoll-yhne-
thyl)-silan
925 g/kg 1. Januar 2007 30. Juni 2008
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid an folgenden Kulturen dürfen zugelassen werden:
- Getreide, außer Reis,
- Mais,
- Rapssamen,
- Zuckerrüben,

in Dosierungen von höchstens 200 g Wirkstoff/Hektar je Ausbringung.

Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:
- Ausbringung aus der Luft;
- Ausbringung mit tragbaren Rücken- und Handgeräten, weder durch Hobbygärtner noch durch professionelle Anwender,
- Anwendungen in Haus- und Kleingärten.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Risikobegrenzung angewandt werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Schutz von
- Wasserorganismen. Zwischen behandelten Flächen und Oberflächengewässern ist ein ausreichender Abstand einzuhalten, der davon abhängig ist, ob Maßnahmen oder Geräte zur Verringerung des Abdriftens angewendet werden;
- Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen umfassen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, die u. a. die Wahl des richtigen Zeitpunkts für die Ausbringung und die Auswahl derjenigen Formulierungen betreffen, die aufgrund ihrer physikalischen Aufmachung oder des Vorhandenseins von Agenzien, die eine ausreichende Nahrungsvermeidung gewährleisten, die Exposition der betreffenden Arten minimieren;
- Anwendern, die geeignete Schutzkleidung tragen müssen. Dazu gehören insbesondere Handschuhe, Overall, Gummistiefel und Gesichtsschutz oder Schutzbrille beim Mischen, Verladen und Ausbringen sowie beim Reinigen der Ausrüstung, sofern die Exposition gegenüber dem Stoff nicht durch Design und Konstruktion der Ausrüstung selbst oder durch Anbringung von Schutzvorrichtungen an der Ausrüstung hinreichend verhindert wird.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Flusilazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht über Auswirkungen auf die Gesundheit von Anwendern vorlegen. Sie können verlangen, dass Angaben wie Absatzzahlen und eine Erhebung über Verwendungsmuster vorgelegt werden, damit ein realistisches Bild der Verwendungsbedingungen und der möglichen toxikologischen Auswirkungen von Flusilazol gezeichnet werden kann.

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Testleitlinien für Stoffe mit endokriner Wirkung durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) weitere Untersuchungen zu den potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Flusilazol vorgelegt werden. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Flusilazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren nach Annahme der genannten Testleitlinien vorlegt.
2006/133/EG

148
z23
Fenarimol
CAS-Nr. 60.168-88-9
(Stereochemie nicht angegeben)
CIPAC-Nr. 380
(±)-2,4'-Dichlora-(pyrimidin-5-yl)benzhydrylalkohol 980 g/kg 1. Januar 2007 30. Juni 2008
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid an folgenden Kulturen dürfen zugelassen werden:
- Tomaten,
- Paprika in Gewächshäusern,
- Auberginen,
- Gurken in Gewächshäusern,
- Melonen,
- Zierpflanzen, Bäume in Baumschulen und mehrjährige Pflanzen

in Dosierungen von höchstens
- 0,058 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung bei Feldtomaten und 0,072 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung bei Gewächshaustomaten;
- 0,072 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung bei Paprika;
- 0,038 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung bei Auberginen;
- 0,048 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung bei Gurken;
- 0,024 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung bei Feldmelonen und 0,048 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung bei Gewächshausmelonen;
- 0,054 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung bei Zierpflanzen, Bäumen in Baumschulen und mehrjährigen Pflanzen auf dem Feld und Feldtomaten und 0,042 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung bei Zierpflanzen im Gewächshaus.

Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:
- Ausbringung aus der Luft;
- Ausbringung mit tragbaren Rücken- und Handgeräten durch Hobbygärtner,
- Anwendungen in Haus- und Kleingärten.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Risikobegrenzung angewandt werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Schutz von:
- Wasserorganismen. Zwischen behandelten Flächen und Oberflächengewässern ist gegebenenfalls ein ausreichender Abstand einzuhalten, der davon abhängig ist, ob Maßnahmen oder Geräte zur Verringerung des Abdriftens angewendet werden;
- Regenwürmern. Die Zulassungsbedingungen umfassen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, die u a. die Auswahl der am besten geeigneten Kombination von Anzahl und Zeitpunkt der Ausbringungen, die Dosierungen bei der Ausbringung und erforderlichenfalls den Grad der Konzentration des Wirkstoffs betreffen;
- Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen umfassen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, die u. a. die Wahl des richtigen Zeitpunkts für die Ausbringung und die Auswahl derjenigen Formulierungen betreffen, die aufgrund ihrer physikalischen Aufmachung oder des Vorhandenseins von Agenzien, die eine ausreichende Nahrungsvermeidung gewährleisten, die Exposition der betreffenden Arten minimieren;
- Anwendern, die geeignete Schutzkleidung tragen müssen. Dazu gehören insbesondere Handschuhe, Overall, Gummistiefel und Gesichtsschutz oder Schutzbrille beim Mischen, Verladen und Ausbringen sowie beim Reinigen der Ausrüstung, sofern die Exposition gegenüber dem Stoff nicht durch Design und Konstruktion der Ausrüstung selbst oder durch Anbringung von Schutzvorrichtungen an der Ausrüstung hinreichend verhindert wird;
- Arbeitskräften, die geeignete Schutzkleidung, insbesondere Handschuhe, tragen müssen, wenn sie eine behandelte Fläche vor Ablauf der jeweiligen Wiederbetretungsfrist betreten.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Fenarimol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht über Auswirkungen auf die Gesundheit von Anwendern vorlegen. Sie können verlangen, dass Angaben wie Absatzzahlen und eine Erhebung über Verwendungsmuster vorgelegt werden, damit ein realistisches Bild der Verwendungsbedingungen und der möglichen toxikologischen Auswirkungen von Fenarimol gezeichnet werden kann.

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Testleitlinien für Stoffe mit endokriner Wirkung durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) weitere Untersuchungen zu den potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Fenarimol vorgelegt werden. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Fenarimol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren nach Annahme der genannten Testleitlinien vorlegt.
2006/134/EG

149
z24
Carbendazim

CAS-Nr. 10605-21-7 CIPAC-Nr. 263

Methyl benzimidazol-2- ylcarbamate > 980 g/kg

Relevante Verunreinigungen 2-amino-3-Hydroxyphenazin (AHP): höchstens 0,0005 g/kg 2,3-Diaminophenazin(DAP):

höchstens 0,003 g/kg

1. Juni 2011 30. November
2014
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid auf folgenden Kulturen dürfen zugelassen werden:

  • Getreide
  • Rapssamen
  • Zucker- und Futterrüben
  • Mais

in Dosierungen von höchstens:

  • 0,25 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung bei Getreide und Rapssamen;
  • 0,075 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung bei Zucker- und Futterrüben;
  • 0,1 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung bei Mais.

Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:

  • Ausbringung aus der Luft;
  • Ausbringung mit tragbaren Rücken- und Handgeräten, weder durch Amateur- noch durch professionelle Anwender;
  • Anwendungen in Haus- und Kleingärten.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Risikobegrenzung angewandt werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Schutz von

  • Wasserorganismen. Es sind geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Drift zu treffen, damit die Exposition von Oberflächenwasserkörpern auf ein Minimum beschränkt wird. Dazu muss zwischen behandelten Flächen und Oberflächenwasserkörpern ein Abstand gehalten bzw. müssen zusätzlich driftreduzierende Techniken oder Vorrichtungen verwendet werden;
  • Regenwürmern und anderen Bodenmakroorganismen. Die Zulassungsbedingungen umfassen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, die u. a. die Auswahl der am besten geeigneten Kombination von Anzahl und Zeitpunkt der Ausbringungen und erforderlichenfalls den Grad der Konzentration des Wirkstoffs betreffen;
  • Vögeln (Langzeitrisiko). Abhängig von den Ergebnissen der Risikobewertung bei besonderen Anwendungen können gezielte Maßnahmen zur Risikobegrenzung erforderlich werden, um die Exposition auf ein Minimum zu beschränken;
  • Anwendern, die geeignete Schutzkleidung tragen müssen. Dazu gehören insbesondere Handschuhe, Overall, Gummistiefel und Gesichtsschutz oder Schutzbrille beim Mischen, Verladen und Ausbringen sowie beim Reinigen der Ausrüstung, sofern die Exposition gegenüber dem Stoff nicht durch Design und Konstruktion der Ausrüstung selbst oder durch Anbringung von Schutzvorrichtungen an der Ausrüstung hinreichend verhindert wird.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Carbendazim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen vom Antragsteller die Vorlage folgender Unterlagen bei der Kommission:

  • bis spätestens 1. Dezember 2011: Informationen über die toxikologische und ökotoxikologische Relevanz der Verunreinigung AEF037197;
  • bis spätestens 1. Juni 2012: die Prüfung der in der Liste des Entwurfs des Neubewertungsberichts vom 16. Juli 2009 (Band 1, Stufe 4 'Weitere Informationen', S. 155-157) aufgeführten Studien;
  • bis spätestens 1. Juni 2013: Informationen über Verbleib und Verhalten (aerober Abbauweg im Boden) und das Langzeitrisiko für Vögel.

2011/58/EU; 2010/70/EU; 2006/135/EG;

150
z25
Dinocap
CAS-Nr. 39.300-45-3
(Isomerengemisch)
CIPAC-Nr. 98
2,6-Dinitro-4-
octylphenylcrotonat
und 2,4-Dinitro-6-
octylphenylcrotonat, wobei ,octyl' ein Gemisch aus 1-Methylheptyl-, 1-Ethylhexyl- und 1-Propylpentyl-Gruppen ist.
920 g/kg 1. Januar 2007 31. Dezember 2009
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid an folgender Kultur dürfen zugelassen werden:
- Weintrauben in Dosierungen von höchstens 0,21 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung.
Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:
- Ausbringung aus der Luft,
- Ausbringung mit tragbaren Rücken- und Handgeräten durch Hobbygärtner,
- Anwendungen in Haus- und Kleingärten.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Risikobegrenzung angewandt werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Schutz von
- Wasserorganismen. Zwischen behandelten Flächen und Oberflächengewässern ist ein ausreichender Abstand einzuhalten, der davon abhängig ist, ob Maßnahmen oder Geräte zur Verringerung des Abdriftens angewendet werden,
- Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen umfassen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, die u. a. die Wahl des richtigen Zeitpunkts für die Ausbringung und die Auswahl derjenigen Formulierungen betreffen, die aufgrund ihrer physikalischen Aufmachung oder des Vorhandenseins von Agenzien, die eine ausreichende Nahrungsvermeidung gewährleisten, die Exposition der betreffenden Arten minimieren,
- Anwendern, die geeignete Schutzkleidung tragen müssen. Dazu gehören insbesondere Handschuhe, Overall, Gummistiefel und Gesichtsschutz oder Schutzbrille beim Mischen, Verladen und Ausbringen sowie beim Reinigen der Ausrüstung, sofern die Exposition gegenüber dem Stoff nicht durch Design und Konstruktion der Ausrüstung selbst oder durch Anbringung von Schutzvorrichtungen an der Ausrüstung hinreichend verhindert wird,
- Arbeitskräften, die geeignete Schutzkleidung, insbesondere Handschuhe, tragen müssen, wenn sie eine behandelte Fläche vor Ablauf der jeweiligen Wiederbetretungsfrist betreten. Die Wiederbetretungsfrist muss mindestens 24 Stunden betragen.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Dinocap und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht über Auswirkungen auf die Gesundheit von Anwendern vorlegen. Sie können verlangen, dass Angaben wie Absatzzahlen und eine Erhebung über Verwendungsmuster vorgelegt werden, damit ein realistisches Bild der Verwendungsbedingungen und der möglichen toxikologischen Auswirkungen von Dinocap gezeichnet werden kann.
2006/136/EG

151
z26
Captan
CAS-Nr. 133-06-02
CIPAC-Nr. 40
N-(Trichlormethylthio) ryclohex-4-ene 1,2-dicarboximid > 910 g/kg
Verunreinigungen:

Perchlormethylmer-
captan (R005.406):
höchstens 5 g/kg

Folpet: höchstens 10 g/kg

Tetrachlorkohlenstoff:
höchstens 0,1 g/kg

1. Oktober 2007 30. September 2017
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Captan enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als in Tomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Captan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

- auf die Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;
- auf die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;
- auf den Schutz des Grundwassers unter sensiblen Verhältnissen. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen, und in sensiblen Gebieten sind gegebenenfalls Überwachungsprogramme einzuleiten;
- auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren und Gewässerorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des langfristigen Risikos für Vögel und Säugetiere sowie der toxikologischen Bewertung hinsichtlich der möglichen Präsenz von Metaboliten im Grundwasser unter sensiblen Bedingungen. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Captan in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.
2007/5/EG

152
z26
Folpet
CAS-Nr. 133-07-3
CIPAC-Nr. 75
N-(Trichlormethylthio)
phthalimid
> 940 g/kg
Verunreinigungen:

Perchlormethylmer-
captan (R005.406):
höchstens 3,5 g/kg

Tetrachlorkohlenstoff:
höchstens 4 g/kg

1. Oktober 2007 30. September 2017
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Folpet enthaltenden

Pflanzenschutzmitteln für andere Verwendungen als Winterweizen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Folpet und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

- auf die Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
- auf die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;
- auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren sowie Gewässer und Bodenorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für Vögel, Säugetiere und Regenwürmer. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Folpet in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegt.
2007/5/EG

153
z26
Formetanat
CAS-Nr. 2 3422-5 3-9
CIPAC-Nr. 697
3-Dimethylaminomethy-
lenaminophenylmethyl-
carbamat
> 910 g/kg 1. Oktober 2007 30. September 2017
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Formetanat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Verwendungen als Feldtomaten und Ziersträucher achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Formetanat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

- auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Nichtziel-Arthropoden und Bienen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung enthalten;
- auf die Anwendersicherheit. Die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
- auf die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel, Säugetiere und Nichtziel-Arthropoden. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Formetanat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegt.
2007/5/EG

154
z26
Methiocarb
CAS-Nr. 2032-65-7
CIPAC-Nr. 165
4-Methylthio-3,5-xylyl-
ethylcarbamat
> 980 g/kg 1. Oktober 2007 30. September 2017
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Repellent bei der Saatgutbehandlung, als Insektizid und als Molluskizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Methiocarb enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Verwendungen als zur Saatgutbehandlung bei Mais achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Methiocarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
- auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren und Nichtziel-Arthropoden. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung enthalten;
- auf die Sicherheit von Anwendern und umstehenden Personen. Die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
- auf die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für Vögel, Säugetiere und Nichtziel-Arthropoden sowie zur Bestätigung der toxikologischen Bewertung hinsichtlich der möglichen Präsenz von Metaboliten in landwirtschaftlichen Kulturpflanzen. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Methiocarb in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegt.
2007/5/EG

155
z27
Dimethoat
CAS-Nr. 60-51-5
CIPAC-Nr. 59
O,O-Dimethyl-S-(N-methylcarbamoylmethyl) Phosphorodithioat; 2-Dimethoxyphosphinothioylthio-N-methylacetamid > 950 g/kg

Verunreinigungen:

- Omethoat:
höchstens 2 g/kg
- Isodimethoat:
höchstens 3 g/kg

1. Oktober 2007 30. September 2017
Besondere Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethoat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

- auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und anderen Nichtziel-Arthropoden. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen, wie Abstandsauflagen sowie die Verringerung des Eintrags durch Abfluss und Drainage ins Oberflächenwasser,
- auf die Exposition der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme;
- auf die Anwendersicherheit. Die Anwendungsbestimmungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel, Säugetiere und Nichtziel Arthropoden sowie zur Bestätigung der toxikologischen Bewertung hinsichtlich der möglichen Präsenz von Metaboliten in landwirtschaftlichen Kulturpflanzen.

Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Dimethoat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegt.
2007/25

156
z27
Dimethomorph
CAS-Nr. 110.488-70-5
CIPAC-Nr. 483
(E,Z) 4-[3-(4-Chlorophenyl)-3-(3,4-dimethoxyphenyl)acryloyl]morpholin > 965 g/kg 1. Oktober 2007 30. September 2017
Besondere Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethomorph und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
- auf die Sicherheit von Anwendern und Arbeitern. Die Anwendungsbestimmungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
- auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren sowie Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen.
2007/25

157
z27
Glufosinat
CAS-Nr. 77.182-82-2
CIPAC-Nr. 437.007
Ammonium(DL)-homoalanin-4-yl(methyl)phosphinat 950 g/kg 1. Oktober 2007 30. September 2017
Besondere Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Glufosinat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als in Apfelplantagen, insbesondere in Hinblick auf die Exposition der Anwender und der Verbraucher, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Glufosinat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
- auf die Sicherheit der Anwender, Arbeiter und umstehender Personen. Die Anwendungsbestimmungen müssen gegebenenfalls geeignete Schutzmaßnahmen vorschreiben;
- auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;
- auf den Schutz von Säugetieren, Nichtziel-Arthropoden und Nichtziel-Pflanzen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Säugetiere und Nichtziel-Arthropoden in Apfelplantagen. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Glufosinat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegt.
2007/25

158
z27
Metribuzin
CAS-Nr. 21.087-64-9
CIPAC-Nr. 283
4-Amino-6-tertbutyl-3-methylthio-1,2,4-triazin-5(4H)-on > 910 g/kg 1. Oktober 2007 30. September 2017
Besondere Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Metribuzin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als als selektives Nachauflaufherbizid für Kartoffeln achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metribuzin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

- auf den Schutz von Algen, Wasserpflanzen und Nichtziel-Pflanzen außerhalb des behandelten Felds. Die Zulassungsbestimmungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung enthalten;
- auf die Anwendersicherheit. Die Anwendungsbestimmungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Daten zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für das Grundwasser. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Metribuzin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.
2007/25

159
z27
Phosmet
CAS-Nr. 732-11-6
CIPAC-Nr. 318
O,O-Dimethyl S-phthalimidomethyl phosphorodithioat; N-(dimethoxyphosphinothioylthiomethyl)phatalimid > 950 g/kg

Verunreinigungen

- Phosmetoxon:
höchstens 0,8 g/kg
- Isophosmet:
höchstens 0,4 g/kg

1. Oktober 2007 30. September 2017
Besondere Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Phosmet und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
- auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen, Bienen und anderen Nichtziel-Arthropoden. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung enthalten, wie Abstandsauflagen sowie die Verringerung des Eintrags durch Abfluss und Drainage ins Oberflächenwasser;
- auf die Anwendersicherheit. Die Anwendungsbestimmungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte vorschreiben.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für Vögel (akutes Risiko) und für Pflanzen fressende Säugetiere (Langzeitrisiko). Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Phosmet in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegt.
2007/25

160
z27
Propamocarb
CAS-Nr. 24.579-73-5
CIPAC-Nr. 399
Propyl 3-(dimethylamino)propylcarbamat > 920 g/kg 1. Oktober 2007 30. September 2017
Besondere Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Propamocarb enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Blattanwendungen, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien hinsichtlich der Arbeiterexposition und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propamocarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

- auf die Anwender- und Arbeitersicherheit. Die Anwendungsbestimmungen müssen gegebenenfalls angemessene Schutzmaßnahmen vorschreiben;
- auf die Aufnahme von Rückständen aus dem Boden bei Fruchtwechsel oder Folgekulturen;
- auf den Schutz von Oberflächen- und Grundwasser in gefährdeten Gebieten;
- auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren und Wasserorganismen. Die Zulassungsbestimmungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen.
2007/25

161
z27a
Ethoprophos
CAS-Nr. 13194-48-4
CIPAC-Nr. 218
O-Ethyl-S,S-dipropyldithiophosphat > 940 g/kg 1. Oktober 2007 30. September 2017
Besondere Bestimmungen:

Teil A
Es dürfen nur Anwendungen als Nematizid und Insektizid im Boden zugelassen werden.

Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Ethoprophos enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als bei Kartoffeln, die nicht zum Verzehr oder zur Verfutterung bestimmt sind, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. März 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ethoprophos und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

- auf die Rückstände und die Bewertung der Exposition der Verbraucher
durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;
- auf die Anwendersicherheit. Die zugelassenen Anwendungsbestimmungen müssen die Verwendung angemessener Personen- und Atemschutzausrüstung sowie andere Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa die Verwendung geschlossener Transfersysteme bei der Verbreitung des Produkts vorschreiben;
- auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen, Oberflächenund Grundwasser unter sensiblen Bedingungen. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des Kurz- und des Langzeitrisikos für Vögel und für Säugetiere, die Regenwürmer fressen. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Ethoprophos in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.
2007/52/EG

162
z28 z27a
Pirimiphos-Methyl CAS-Nr.: 29232-93-7 CIPAC-Nr.: 239 O-2-diethylamino-6-methylpyrimidin-4-yl
O,O-dimethylphosphorothioate
> 880 g/kg 1. Oktober 2007 30. September 2017
Besondere Bestimmungen:

Teil A
Es dürfen nur Anwendungen als Insektizid bei Lagerung nach der Ernte zugelassen werden.

Anwendungen mit Handgeräten dürfen nicht zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pirimiphos-Methyl enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als mit automatischen Systemen in leeren Getreidelagern achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. März 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Pirimiphos-Methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbestimmungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Atemschutzausrüstung und Maßnahmen zur Risikobegrenzung zwecks Verringerung der Exposition vorschreiben;
  • die Exposition der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte.

RL 2011/31/EU; 2007/52/EG

163
z27a
Fipronil
CAS-Nr. 120068-37 3
CIPAC-Nr. 581
(±)-5-Amino-1-(2,6-dichloro-a,a,atrifluor-paratolyl)-4trifluormethylsulfmylpyrazol-3-carbonitril > 950 g/kg 1. Oktober 2007 30. September 2017
Besondere Bestimmungen:

Teil A
Es darf nur die Verwendung als Insektizid zur Saatgutbehandlung zugelassen werden.

Zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Honigbienen, ist auf Folgendes zu achten:

  • Die Applikation auf Saatgut wird nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen. Diese Einrichtungen müssen die beste zur Verfügung stehende Technik anwenden, damit gewährleistet ist, dass die Freisetzung von Staub bei der Applikation auf das Saatgut, der Lagerung und der Beförderung auf ein Mindestmaß reduziert werden kann;
  • für die Drillsaat ist eine angemessene Ausrüstung zu verwenden, damit eine gute Einarbeitung in den Boden, möglichst wenig Verschütten und eine möglichst geringe Staubemission gewährleistet sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  • auf dem Etikett von behandeltem Saatgut angegeben wird, dass das Saatgut mit Fipronil behandelt wurde, und dass die in der Zulassung genannten Maßnahmen zur Risikobegrenzung aufgeführt werden;
  • erforderlichenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung der tatsächlichen Exposition von Honigbienen gegenüber Fipronil in von Bienen für die Futtersuche oder von Imkern genutzten Gebieten eingeleitet werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. März 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fipronil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Verpackung der im Handel befindlichen Produkte muss so gestaltet sein, dass die Entstehung von bedenklichen Produkten durch photochemischen Abbau vermieden wird;
  • den Schutz des Grundwassers, vor allem vor Metaboliten, die persistenter sind als die Ausgangsverbindung, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz Körner fressender Vögel und von Säugetieren, Wasserorganismen, Nichtziel-Arthropoden und Honigbienen;

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien, die die Bewertung des Risikos für Körner fressende Vögel und Säugetiere sowie Honigbienen, vor allem Bienenbrut, bestätigen. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Fipronil in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegt.
2010/21/EU;  2007/52/EG

164
z28
Beflubutamid
CAS-Nr. 113614-08-7
CIPAC-Nr. 662
(RS)-N-benzyl-2-(4-fluoro-3-trifluoromethylphenoxy)butanamid > 970 g/kg 1. Dezember 2007 30. November 2017
Besondere Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Mai 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Beflubutamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
- der Gefährdung von Grundwasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
2007/50/EG

165
z28
Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus
CIPAC-Nr.
Entfällt
Entfällt 1. Dezember 2007 30. November 2017
Besondere Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Mai 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Spodoptera exigua NPV und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
2007/50/EG

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