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Regelwerk, EU 2007, Chemikalien

Richtlinie 2007/25/EG der Kommission vom 23. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Dimethoat, Dimethomorph, Glufosinat, Metribuzin, Phosmet und Propamocarb

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 106 vom 24.04.2007 S. 34;
RL 91/414/EWG - ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1aufgehoben)



aufgehoben gem. RL 91/414/EWG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 703/2001 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste werden unter anderem Dimethoat, Dimethomorph, Glufosinat, Metribuzin, Phosmet und Propamocarb aufgeführt.

(2) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe der vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln. Für Dimethoat war das Vereinigte Königreich Bericht erstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 4. August 2004 übermittelt. Für Dimethomorph und Metribuzin war Deutschland Bericht erstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 11. Juni 2004 bzw. am 23. August 2004 übermittelt. Für Glufosinat war Schweden Bericht erstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 3. Januar 2003 übermittelt. Für Phosmet war Spanien Bericht erstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 23. August 2004 übermittelt. Für Propamocarb war Irland Bericht erstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 5. Oktober 2004 übermittelt.

(3) Die Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der EFSa einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 14. März 2005 für Glufosinat, am 12. Mai 2006 für Phosmet und Propamocarb, am 23. Juni 2006 für Dimethoat und Dimethomorph sowie am 28. Juli 2006 für Metribuzin in Form von wissenschaftlichen Berichten der EFSa 4 vorgelegt. Diese Berichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 24. November 2006 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Dimethoat, Dimethomorph, Glufosinat, Metribuzin, Phosmet und Propamocarb abgeschlossen.

(4) Die verschiedenen Bewertungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass dimethoat-, dimethomorph-, glufosinat-, metribuzin-, phosmet- und propamocarbhaltige Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(5) Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, bei Dimethoat, Glufosinat, Metribuzin und Phosmet weitere Informationen zu bestimmten Aspekten einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass Dimethoat, Glufosinat, Metribuzin und Phosmet zur Bestätigung der Bewertung des Risikos in einigen Aspekten weiter zu untersuchen sind und dass diese Untersuchungen von den Antragstellern vorzulegen sind.

(6) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen Vorbereitungen für die daraus resultierenden neuen Anforderungen treffen können.

(7) Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, um die geltenden Zulassungen von dimethoat-, dimethomorph-, glufosinat-, metribuzin-, phosmet- und propamocarbhaltigen Pflanzenschutzmitteln zu überprüfen und so zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(8) Die Erfahrungen, die mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission 5 bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bereits gemacht wurden, haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, welche die Anforderungen des Anhangs II dieser Richtlinie erfüllen. Allerdings erlegt diese Erläuterung in Bezug auf die bis dato angenommenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I weder den Mitgliedstaaten noch den Zulassungsinhabern neue Pflichten auf.

(9) Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. März 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle, aus der die Entsprechungen zwischen den von ihnen erlassenen Vorschriften und dieser Richtlinie ersichtlich sind.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. April 2008 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Dimethoat, Dimethomorph, Glufosinat, Metribuzin, Phosmet und Propamocarb als Wirkstoff enthalten, bis 31. März 2008.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Dimethoat, Dimethomorph, Glufosinat, Metribuzin, Phosmet und Propamocarb erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesen Wirkstoffen, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Dimethoat, Dimethomorph, Glufosinat, Metribuzin, Phosmet und Propamocarb entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 30. September 2007 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie in Bezug auf Dimethoat, Dimethomorph, Glufosinat, Metribuzin, Phosmet und Propamocarb. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

  1. Enthält ein Pflanzenschutzmittel Dimethoat, Dimethomorph, Glufosinat, Metribuzin, Phosmet und Propamocarb als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. September 2011 geändert oder widerrufen, oder
  2. bei Pflanzenschutzmitteln, die Dimethoat, Dimethomorph, Glufosinat, Metribuzin, Phosmet und Propamocarb als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 30. September 2011 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das die Richtlinie bzw. Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festlegen; maßgeblich ist das späteste Datum.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. April 2007

_____________
1) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/21/EG der Kommission (ABl. L 97 vom 12.04.2007 S. 42).

2) ABl. L 55 vom 29.02.2000 S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.06.2003 S. 32).

3) ABl. L 98 vom 07.04.2001 S. 6.

4) EFSa Scientific Report (2005) 27, 1-81, Conclusion regarding the Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance glufosinate (finalised:14 March 2005).

EFSa Scientific Report (2006) 75, 1-72, Conclusion regarding the Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance phosmet (finalised: 12 May 2006).

EFSa Scientific Report (2006) 78, 1-72, Conclusion regarding the Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance propamocarb (finalised: 12 May 2006).

EFSa Scientific Report (2006) 84, 1-102, Conclusions on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance dimethoate (finalised: 23 June 2006).

EFSa Scientific Report (2006) 82, 1-69, Conclusions on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance dimethomorph (finalised: 23 June 2006).

EFSa Scientific Report (2006) 88, 1-74, Conclusions on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance metribuzin (finalised: 28 July 2006).

5) ABl. L 366 vom 15.12.1992 S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 (ABl. L 259 vom 13.10.2000 S. 27).

.

  Anhang

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit1 Inkrafttreten Befristung der Eintragung Besondere Bestimmungen
"155 Dimethoat

CAS-Nr. 60-51-5

CIPAC-Nr. 59

O,O-Dimethyl-S-(N-methylcarbamoylmethyl) Phosphorodithioat; 2-Dimethoxyphosphinothioylthio-N-methylacetamid > 950 g/kg

Verunreinigungen:

- Omethoat:
höchstens 2 g/kg
- Isodimethoat:
höchstens 3 g/kg

1. Oktober 2007 30. September 2017 Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethoat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

- auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und anderen Nichtziel-Arthropoden. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen, wie Abstandsauflagen sowie die Verringerung des Eintrags durch Abfluss und Drainage ins Oberflächenwasser,
- auf die Exposition der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme;
- auf die Anwendersicherheit. Die Anwendungsbestimmungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel, Säugetiere und Nichtziel Arthropoden sowie zur Bestätigung der toxikologischen Bewertung hinsichtlich der möglichen Präsenz von Metaboliten in landwirtschaftlichen Kulturpflanzen.

Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Dimethoat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegt.


Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit1 Inkrafttreten Befristung der Eintragung Besondere Bestimmungen
156 Dimethomorph

CAS-Nr. 110.488-70-5

CIPAC-Nr. 483

(E,Z) 4-[3-(4-Chlorophenyl)-3-(3,4-dimethoxyphenyl)acryloyl]morpholin > 965 g/kg 1. Oktober 2007 30. September 2017 Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethomorph und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
- auf die Sicherheit von Anwendern und Arbeitern. Die Anwendungsbestimmungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
- auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren sowie Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen.


Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit1 Inkrafttreten Befristung der Eintragung Besondere Bestimmungen
157 Glufosinat

CAS-Nr. 77.182-82-2

CIPAC-Nr. 437.007

Ammonium(DL)-homoalanin-4-yl(methyl)phosphinat 950 g/kg 1. Oktober 2007 30. September 2017 Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Glufosinat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als in Apfelplantagen, insbesondere in Hinblick auf die Exposition der Anwender und der Verbraucher, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Glufosinat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
- auf die Sicherheit der Anwender, Arbeiter und umstehender Personen. Die Anwendungsbestimmungen müssen gegebenenfalls geeignete Schutzmaßnahmen vorschreiben;
- auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;
- auf den Schutz von Säugetieren, Nichtziel-Arthropoden und Nichtziel-Pflanzen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Säugetiere und Nichtziel-Arthropoden in Apfelplantagen. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Glufosinat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegt.


Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit1 Inkrafttreten Befristung der Eintragung Besondere Bestimmungen
158 Metribuzin

CAS-Nr. 21.087-64-9

CIPAC-Nr. 283

4-Amino-6-tertbutyl-3-methylthio-1,2,4-triazin-5(4H)-on > 910 g/kg 1. Oktober 2007 30. September 2017 Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Metribuzin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als als selektives Nachauflaufherbizid für Kartoffeln achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metribuzin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

- auf den Schutz von Algen, Wasserpflanzen und Nichtziel-Pflanzen außerhalb des behandelten Felds. Die Zulassungsbestimmungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung enthalten;
- auf die Anwendersicherheit. Die Anwendungsbestimmungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Daten zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für das Grundwasser. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Metribuzin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.


Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit 1 Inkrafttreten Befristung der Eintragung Besondere Bestimmungen
159 Phosmet

CAS-Nr. 732-11-6

CIPAC-Nr. 318

O,O-Dimethyl S-phthalimidomethyl phosphorodithioat; N-(dimethoxyphosphinothioylthiomethyl)phatalimid > 950 g/kg

Verunreinigungen

- Phosmetoxon:
höchstens 0,8 g/kg
- Isophosmet:
höchstens 0,4 g/kg

1. Oktober 2007 30. September 2017 Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Phosmet und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
- auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen, Bienen und anderen Nichtziel-Arthropoden. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung enthalten, wie Abstandsauflagen sowie die Verringerung des Eintrags durch Abfluss und Drainage ins Oberflächenwasser;
- auf die Anwendersicherheit. Die Anwendungsbestimmungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte vorschreiben.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für Vögel (akutes Risiko) und für Pflanzen fressende Säugetiere (Langzeitrisiko). Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Phosmet in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegt.


Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit1 Inkrafttreten Befristung der Eintragung Besondere Bestimmungen
160 Propamocarb

CAS-Nr. 24.579-73-5

CIPAC-Nr. 399

Propyl 3-(dimethylamino)propylcarbamat > 920 g/kg 1. Oktober 2007 30. September 2017 Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Propamocarb enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Blattanwendungen, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien hinsichtlich der Arbeiterexposition und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propamocarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

- auf die Anwender- und Arbeitersicherheit. Die Anwendungsbestimmungen müssen gegebenenfalls angemessene Schutzmaßnahmen vorschreiben;
- auf die Aufnahme von Rückständen aus dem Boden bei Fruchtwechsel oder Folgekulturen;
- auf den Schutz von Oberflächen- und Grundwasser in gefährdeten Gebieten;
- auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren und Wasserorganismen. Die Zulassungsbestimmungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen."

1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


ENDE

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