umwelt-online: Archivdatei - 91/414/EWG Pflanzenschutzmittelrichtlinie (3d)

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Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit1 Inkrafttreten Aufnahme befristet bis
166)
z29
Prosulfocarb
CAS-Nr. 52888-80-9
CIPAC-Nr. 539
S-benzyldipropyl(thiocarbamat) 970 g/kg 1. November 2008 31. Oktober 2018
Spezifische Bestimmungen:
Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Oktober 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Prosulfocarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:
- die Anwendersicherheit; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
- den Schutz von aquatische Organismen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen ggf. Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen;
- den Schutz von Nichtzielpflanzen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen ggf. Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen, die eine ungespritzte Zone innerhalb von Nutzflächen vorsehen.
RL 2007/76/EG

167)
z29
Fludioxonil
CAS-Nr. 131341-86-1
CIPAC-Nr. 522
4-(2,2-difluoro-1,3-benzodioxol-4-yl)-1H-
pyrrole-3-carbonitrile
950 g/kg 1. November 2008 31. Oktober 2018
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Fludioxonil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Saatgutbehandlung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird, und sie

- berücksichtigen vor allem die Möglichkeit einer Grundwasserverunreinigung, insbesondere durch die Bodenphotolyse-Metaboliten CGa 339833 und CGa 192155, in gefährdeten Gebieten;
- achten besonders auf den Schutz von Fischen und wirbellosen Wassertieren.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Oktober 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fludioxonil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

RL 2007/76/EG

168)
z29
Clomazon
CAS-Nr. 81777-89-1
CIPAC-Nr. 509
2-(2-chlorobenzyl)-4,4-dimethyl-1,2-
oxazolidin-3-on
960 g/kg 1. November 2008 31. Oktober 2018
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Oktober 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clomazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

- die Anwendersicherheit; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
- den Schutz von Nichtzielpflanzen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen ggf. Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen.

RL 2007/76/EG

169)
z29a
Benthiavalicarb
CAS-Nr. 413615-35-7
CIPAC-Nr. 744
[(S)-1-{[(R)-1-(6-fluoro-1,3-benzothiazol-2-
yl)ethyl]carbamoyl}-2-methylpropyl] carbamic acid
> 910 g/kg

Die folgenden herstellungsbedingten Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich; ihr jeweiliger Gehalt darf eine gewisse Menge im technischen Material nicht übersteigen:

6,6'-Difluor-2,2'-dibenzothiazol:
< 3,5 mg/kg
Bis(2-amino-5-fluorphenyl)disulfid:
< 14 mg/kg

1. August 2008 31. Juli 2018
Sonderbestimmungen:
Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Benthiavalicarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:
- die Anwendersicherheit;
- den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikominderung.

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Benthiavalicarb enthalten, für andere Anwendungen als in Gewächshäusern achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt.
RL 2008/44/EG

170)
z29a
Boscalid
CAS-Nr. 188425-85-6
CIPAC-Nr. 673
2-Chloro-N-(4'-chlorobiphenyl-2-yl)nicotinamide > 960 g/kg 1. August 2008 31. Juli 2018
Sonderbestimmungen:
Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Boscalid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:
- die Anwendersicherheit;
- das Langzeitrisiko für Vögel und Bodenorganismen;
- das Risiko einer Anreicherung im Boden, wenn der Stoff für mehrjährige Kulturen oder bei Fruchtwechsel für Folgekulturen verwendet wird.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikominderung.
RL 2008/44/EG

171)
z29a
Carvon
CAS-Nr. 99-49-0
(DGL-Gemisch)
CIPAC-Nr. 602
5-isopropenyl-2-methylcyclohex-2-en-lone > 930 g/kg mit einem D/L-Verhältnis von mindestens 100:1 1. August 2008 31. Juli 2018
Sonderbestimmungen:
Teil A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Carvon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwendersicherheit achten.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.
RL 2008/44/EG

172)
z29a
Fluoxastrobin
CAS- Nr. 361377-29-9
CIPAC- Nr. 746
(E)-{2-[6-(2-chlorophenoxy)-5-fluoropyrimidin-
4-yloxy]phenyl}(5,6-dihydro-1,4,2-dioxazin-
3-yl)methanone O-methyloxime
> 940 g/kg 1. August 2008 31. Juli 2018
Sonderbestimmungen:
Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluoxastrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:
- die Anwendersicherheit, insbesondere bei der Handhabung des unverdünnten Konzentrats; die Anwendungsbedingungen sollten angemessene Schutzmaßnahmen vorsehen (z.B. Tragen eines Gesichtsschutzes);
- den Schutz aquatischer Organismen; gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden (z.B. Abstandsauflagen);
- die Rückstandsmengen der Metaboliten von Fluoxastrobin, wenn Stroh von behandelten Flächen als Futtermittel verwendet wird; die Anwendungsbedingungen sollten in diesem Fall entsprechende Beschränkungen enthalten;
- das Risiko einer Anreicherung im Oberboden, wenn der Stoff für mehrjährige Kulturen oder bei Fruchtwechsel für Folgekulturen verwendet wird.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten schreiben Folgendes vor.
- die Vorlage von Daten zur Durchführung einer umfassenden Risikobewertung in Bezug auf aquatische Organismen, unter Berücksichtigung von Abdrift, Abschwemmung und Dränage sowie der Wirksamkeit potenzieller Maßnahmen zur Risikominderung;
- die Vorlage von Daten über die Toxizität von nicht in Ratten vorkommenden Metaboliten, wenn Stroh von behandelten Flächen als Futtermittel verwendet wird.

Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Fluoxastrobin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die Ergebnisse dieser Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinie zur Aufnahme des Wirkstoffs vorlegt.
RL 2008/44/EG

173)
z29a
Paecilomyces lilacinus
(Thom)
Samson 1974 Stamm
251 (AGAL:
Nr. 89/030550)
CIPAC-Nr. 753
Entfällt 1. August 2008 31. Juli 2018
Sonderbestimmungen:
Teil A
Nur Anwendungen als Nematizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Paecilomyces lilacinus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:
- die Anwendersicherheit (wenngleich keine Notwendigkeit besteht, einen AOEL-Wert festzusetzen, sollten Mikroorganismen in der Regel als potenzielle Sensibilisatoren angesehen werden);
- den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden auf Blättern lebenden Arthropoden.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.
RL 2008/44/EG

174)
z29a
Prothioconazol
CAS-Nr. 178928-70-6
CIPAC-Nr. 745
(RS)-2-[2-(1-chlorocyclopropyl)-3-
(2-chlorophenyl)-2-hydroxypropyl]-
2,4-dihydro-1,2,4-triazole-3-thione
> 970 g/kg
Die folgenden herstellungsbedingten Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich; ihr jeweiliger Gehalt darf eine gewisse Menge im technischen Material nicht übersteigen:
- Toluol: < 5 g/kg
- Prothioconazoldesthio
(2-(1-Chlorcyclopropyl)-1-
(2-chlorphenyl)-3-(1,2,4-triazol-
1-yl)propan-2-ol): < 0,5 g/kg
(NG)
1. August 2008 31. Juli 2018
Sonderbestimmungen:
Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Prothioconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:
- die Anwendersicherheit bei Spritzungen; die Anwendungsbedingungen sollten angemessene Schutzmaßnahmen enthalten;
- den Schutz aquatischer Organismen; gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden (z.B. Abstandsauflagen);
- den Schutz von Vögeln und kleinen Säugetieren; gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten schreiben Folgendes vor.
- die Vorlage von Informationen zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Derivaten der Triazol-Metaboliten bei Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
- die Vorlage eines Vergleichs der Wirkungsweise von Prothioconazol und Derivaten der Triazol-Metaboliten zur Bewertung der Toxizität infolge einer kombinierten Exposition gegenüber diesen Verbindungen;
- die Vorlage von Informationen zur eingehenderen Untersuchung des Langzeitrisikos für körnerfressende Vögel und Säugetiere aufgrund der Verwendung von Prothioconazol zur Saatgutbehandlung.

Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Prothioconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die Ergebnisse dieser Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinie zur Aufnahme des Wirkstoffs vorlegt.
RL 2008/44/EG

175)
z30
Amidosulfuron
CAS-Nr. 120923-37-7
CIPAC-Nr. 515
3-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-1-(N-methyl-
N-methylsulfonylaminosulfonyl)urea
oder
1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-mesyl
(methyl) sulfamoylurea
> 970 g/kg 1. Januar 2009 31. Dezember 2018
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Amidosulfuron für andere Anwendungen als für Wiesen und Weiden achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Amidosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

- den Schutz des Grundwassers wegen möglicher Grundwasserkontamination durch einige der Abbauprodukte, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
- den Schutz von Wasserpflanzen.

Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls

Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen, getroffen werden.
RL 2008/40/EG

176)
z30
Nicosulfuron
CAS-Nr. 111991-09-4
CIPAC-Nr. 709
2-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)
sulfamoyl]-N,N-dimethylnicotinamide
oder
1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-
(3-dimethylcarbamoyl-2-pyridylsulfonyl)urea
> 910 g/kg 1. Januar 2009 31. Dezember 2018
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Nicosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

- die mögliche Exposition der aquatischen Umgebung gegenüber dem Metaboliten DUDN, wenn Nicosulfuron In Gebieten mit empfindlichen Böden ausgebracht wird;
- den Schutz von Wasserpflanzen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen;
- den Schutz von Nichtzielpflanzen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen, die eine angespritzte Zone innerhalb von Nutzflächen vorsehen;
- den Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässern im Falle empfindlicher Böden und klimatischer Bedingungen
RL 2008/40/EG

177
z30_
Clofentezin
CAS-Nr. 74115-24-5
CIPAC-Nr. 41
8 3,6-bis(2-chlorophenyl)-1,2,4,5-tetrazine > 980 g/kg (Trocken-masse) 1. Januar 2009 31. Dezember 2018
Spezifische Bestimmungen:

Teil a
Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clofentezin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden; das für die Toxizitätsdossiers verwendete Versuchsmaterial ist mit dieser Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen;
  • die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den potenziellen atmosphärischen Ferntransport;
  • das Risiko für Nichtzielorganismen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 31. Juli 2011 ein Überwachungsprogramm zur Bewertung des atmosphärischen Ferntransports von Clofentezin und damit zusammenhängender Umweltrisiken vorlegt. Die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms sind dem berichterstattenden Mitgliedstaat und der Kommission spätestens am 31. Juli 2013 als Überwachungsbericht vorzulegen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 30. Juni 2012 Bestätigungsuntersuchungen zur toxikologischen und umweltrelevanten Risikobewertung für Clofentezin-Metaboliten vorlegt.
RL 2010/39/EU;
RL 69/2008/EG

178
z30_
Dicamba
CAS-Nr. 1918-00-9
CIPAC-Nr. 85
3,6-dichloro-2-methoxybenzoic acid > 850 g/kg 1. Januar 2009 31. Dezember 2018
Spezifische Bestimmungen:

Teil a
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dicamba und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

RL 69/2008/EG

179
z30_
Difenoconazol
CAS-Nr. 119446-68-3
CIPAC-Nr. 687
3-chloro-4- [(2RS,4RS;2RS,4SR)-4- methyl-2{1H-1,2,4-triaZ01-1 ylme- thyl)-1,3-dioxolan-2 yl]phenyl 4- chlorophenyl ether > 940 g/kg 1. Januar 2009 31. Dezember 2018
Spezifische Bestimmungen:

Teil a
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Difenoconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf.

  • den Schutz von aquatischen Organismen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
RL 69/2008/EG

180
z30_
Diflubenzuron
CAS-Nr. 35367-38-5
CIPAC-Nr. 339
1-(4-chlorophenyl)-3-(2,6- difluorobenzoyl) urea > 950 g/kg
Verunreinigung:
max. 0.03 g/kg 4-Chloranilin
1. Januar 2009 31. Dezember 2018
Spezifische Bestimmungen:

Teil a
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diflubenzuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden; das für die Toxizitätsdossiers verwendete Versuchsmaterial ist mit dieser Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen;
  • den Schutz von Wasserorganismen;
  • den Schutz von terrestrischen Organismen;
  • den Schutz von Nichtzielarthropoden, einschließlich Bienen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 30. Juni 2011 weitere Untersuchungen zur möglichen toxikologischen Bedeutung der Verunreinigung und des Metaboliten 4-Chloranilin (PCA) vorlegt'.
RL 2010/39/EU
RL 69/2008/EG

181
z30_
Imazaquin
CAS-Nr. 81335-37-7
CIPAC-Nr. 699
2-[(RS)-4-isopropyl-4-methyl-5-oxo-2-imidazolin-2 yl]quinoline-3-Garbo-xylic acid > 960 g/kg (racemisches Gemisch) 1. Januar 2009 31. Dezember 2018
Spezifische Bestimmungen:

Teil a
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Imazaquin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
RL 69/2008/EG

182
z30_
Lenacil
CAS-Nr. 2164-08-1
CIPAC-Nr.163
3-9clohexyl-1,5,6,7-tetrahydrocyclopentapyrimidine-2,4(3H)-dione > 975 g/kg 1. Januar 2009 31. Dezember 2018
Spezifische Bestimmungen:

Teil a
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Lenacil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für Wasserorganismen, vor allem Algen und Wasserpflanzen; die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Pufferzonen zwischen behandelten Flächen und Oberflächenwasserkörpern, umfassen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird; die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung möglicher Grundwasserkontamination durch die Metaboliten IN-KF 313, M1, M2 und M3 eingeleitet werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Bestätigungsinformationen zur Identität und Charakterisierung der Bodenmetaboliten Polar B und Polars sowie der Metaboliten M1, M2 und M3 vorlegt, die in Lysimeterstudien auftraten, sowie zu Folgekulturen und möglichen phytotoxischen Wirkungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. Juni 2012 vorlegt.

Sollte eine Entscheidung über die Einstufung von Lenacil gemäß der Richtlinie 67/548/EWG ergeben, dass weitere Informationen über die Bedeutung der Metaboliten IN-KE 121, IN-KF 313, M1, M2, M3, Polar B und Polars erforderlich sind, müssen die betreffenden Mitgliedstaaten die Vorlage solcher Informationen verlangen. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegt.
RL 2010/39/EU;
RL 69/2008/EG

183
z30_
Oxadiazon
CAS-Nr. 19666-30-9
CIPAC-Nr.213
5-tert-butyl-3-(2,4-dichloro-5- isopropoxyphenyl)-1,3,4-oxadiazol- 2(3H)-one > 940 g/kg 1. Januar 2009 31. Dezember 2018
Spezifische Bestimmungen:

Teil a
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxadiazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden; das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial ist mit dieser Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen;
  • die mögliche Grundwasserkontamination durch den Metaboliten AE0608022, wenn der Wirkstoff in Situationen ausgebracht wird, für die länger andauernde anaerobe Bedingungen zu erwarten sind, oder in Gebieten mit empfindlichen Böden oder schwierigen klimatischen Bedingungen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Untersuchungen zur möglichen toxikologischen Bedeutung einer Verunreinigung in der vorgeschlagenen technischen Spezifikation;
  • Angaben zur besseren Klärung des Auftretens des Metaboliten AE0608033 in Hauptkulturen und Folgekulturen;
  • weitere Versuche zu Folgekulturen (und zwar zu Hackfrüchten und Getreide) sowie eine Untersuchung zum Stoffwechsel bei Wiederkäuern, um die Bewertung des Risikos für die Verbraucher zu bestätigen;
  • Informationen, mit denen die Bewertung des Risikos für Regenwürmer fressende Vögel und Säugetiere sowie das Langzeitrisiko für Fische vertieft werden kann.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen spätestens am 30. Juni 2012 vorlegt.
RL 2010/39/EU;
RL 69/2008/EG

184
z30_
Picloram
CAS-Nr. 1918-02-1
CIPAC-Nr. 174
4-amino-3,5,6- trichloropyridine-2- carboxylic acid > 920 g/kg 1. Januar 2009 31. Dezember 2018
Spezifische Bestimmungen:

Teil a
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Picloram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die mögliche Grundwasserkontamination, wenn Picloram in Gebieten mit empfindlichen Böden oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Informationen zur Bestätigung, dass die bei Rückstandsversuchen angewendete Analysemethode zur Überwachung die Rückstände von Picloram und seinen Konjugaten korrekt quantifiziert;
  • eine Untersuchung zur Photolyse im Boden, um die Beurteilung des Abbaus von Picloram zu bestätigen.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen spätestens am 30. Juni 2012 vorlegt.
RL 2010/39/EU;
RL 69/2008/EG

185
z30_
Pyriproxyfen
CAS-Nr. 95737-68-1
CIPAC-Nr. 715
4-phenoxyphenyl (RS)-2-(2-pyridyloxy)propylether > 970 g/kg 1. Januar 2009 31. Dezember 2018
Spezifische Bestimmungen:

Teil a
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyriproxyfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Sicherheit der Anwender; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • das Risiko für Wasserorganismen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung in zwei Punkten vorlegt, nämlich zu dem von Pyriproxyfen und dem Metaboliten DPH-Pyr ausgehenden Risiko für Wasserinsekten sowie zu dem von Pyriproxyfen ausgehenden Risiko für Bestäuber. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen spätestens am 30. Juni 2012 vorlegt.
RL 2010/39/EU;
RL 69/2008/EG

186
z30a
Bifenox
CAS-Nr. 42576-02-3
CIPAC-Nr. 413
Methyl 5-(2,4-dkhlorophenoxy)-2-nitrobenzoate > 970 g/kg Verunreinigungen:
max. 3 g/kg 2,4-Dichlorphenol
max. 6 g/kg 2,4-Dichloranisol
1. Januar 2009 31. Dezember 2018
Spezifische Bestimmungen

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bifenox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

  • die Anwendersicherheit; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Bifenoxrückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in Folgekulturen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von:

  • Informationen über Rückstände von Bifenox und seines Metaboliten Hydroxybifenoxsäure in Lebensmitteln tierischen Ursprungs und über Rückstände von Bifenox in Folgekulturen;
  • Informationen darüber, wie das von Bifenox ausgehende langfristige Risiko für pflanzenfressende Säugetiere weiter angegangen werden kann.

Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsdaten und Informationen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegt.

187
z30a
Diflufenican
CAS-Nr. 83164-33-4
CIPAC-Nr. 462
2',4'-difluoro-2-a,a,atrifluoro-mtolyloxy) niurtinanilide > 970 g/kg 1. Januar 2009 31. Dezember 2018
Spezifische Bestimmungen

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diflufenican und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

  • den Schutz von aquatischen Organismen. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden, wie etwa Abstandsauflagen;
  • den Schutz von Nichtzielpflanzen. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden, wie etwa Abstandsauflagen, die eine ungespritzte Zone innerhalb von Nutzflächen vorsehen.
188
z30a
Fenoxaprop-P (R)-2[4-[(6-chloro-2-benzoxazolyl) > 920 g/kg 1. Januar 2009 31. Dezember 2018
Spezifische Bestimmungen

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Fenoxaprop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

  • die Anwendersicherheit; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Nichtzielpflanzen;
  • das Vorhandensein des Safeners Mefenpyrdiethyl in formulierten Produkten hinsichtlich der Exposition von Anwendern, Arbeitern oder umstehenden Personen;
  • die Persistenz des Wirkstoffs und einiger seiner Abbauprodukte in kälteren Zonen und in Gebieten, in denen anaerobe Bedingungen auftreten können.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

189
z30a
Fenpropidin
CAS-Nr. 67306-00-7
CIPAC-Nr. 520
(R,S)-1-[3-(4-tertbutylphenyl)-2-methylpropyl]-piperidine > 960 g/kg (Racemat) 1. Januar 2009 31. Dezember 2018
Spezifische Bestimmungen

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenpropidin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

  • die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von aquatischen Organismen; sie tragen dafür Sorge, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von:

  • Informationen darüber, wie das von Fenpropidin ausgehende langfristige Risiko für pflanzen- und insektenfressende Vögel weiter angegangen werden kann.

Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsdaten und Informationen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegt.

190
z30a
Quinoclamin
CAS Nr. 2797-51-5
CIPAC Nr. 648
2-amino-3-chloro-1,4-naphthoquinone 965 g/kg Verunreinigung:

Dichlone (2,3-dichlor-1,4-naphthochinon) max. 15 g/kg

1. Januar 2009 31. Dezember 2018
Spezifische Bestimmungen

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Quinoclamin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Verwendungen als für Zierpflanzen oder Baumschulerzeugnisse achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quinoclamin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

  • die Sicherheit der Anwender, Arbeiter und umstehenden Personen; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von aquatischen Organismen;
  • den Schutz von Vögeln und kleinen Säugetieren.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

191)
z31
Chloridazon
CAS-Nr.1698-60-8
CIPAC-Nr. 111
5-amino-4-chloro-2-phenylpyridazin-3(2H)-one 920 g/kg
Die herstellungsbedingte Verunreinigung 4-amino-5-chloroisomer wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 60 g/kg nicht überschreiten.
1. Januar 2009 31. Dezember 2018
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid bis zu einer Menge von 2,6 kg/ha alle drei Jahre auf demselben Feld dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Dezember 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chloridazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:
- die Anwendersicherheit; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
- den Schutz von Wasserorganismen;
- den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff In Regionen mit empfindlichen Boden- und/oder klimatischen Bedingungen verwendet wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und In gefährdeten Gebieten müssen gegebenenfalls zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten B und B1 Überwachungsprogramme eingeleitet werden.

RL 2008/41/EG

192)
z32
Tritosulfuron
CAS-Nr. 142469-14-5
CIPAC-Nr. 735
1-(4-methoxy-6-trifluoromethyl- 1,3,5-triazin-2-yl)-3- (2-trifluoromethyl- benzenesulfonyl)urea > 60 g/kg

Folgende Herstellungsverunreinigung ist von toxikologischer Bedeutung und darf einen bestimmten Gehalt im technischen Material nicht übersteigen:

2-Amino-4-methoxy-6-(trifluormethyl)- 1,3,5-triazine: < 0,2 g/kg

1. Dezember 2008 30. November 2018
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tritosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf:

  • die Möglichkeit der Grundwasserkontamination, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Boden- und/oder klimatischen Bedingungen verwendet wird;
  • den Schutz von Wasserorganismen;
  • den Schutz von kleinen Säugetieren.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2008/70/EG

193)
z32a
Flutolanil
CAS-Nr. 66332-96-5

CIPAC-Nr. 524

a,a,atrifluoro-3'-isopropoxy-oto-luanilide > 975 g/kg 1. März 2009 28. Februar 2019
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Flutolanil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Kartoffelknollen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flutolanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf:

  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2008/108/EG

194)
z32a
Benfluralin
CAS-Nr. 1861-40-1

CIPAC-Nr. 285

N-butyl-N-ethyl-a,a,atrifluoro-2,6-dinitro-ptoluidine > 960 g/kg
Verunreinigungen:
- Ethylbutylnitrosamine: max. 0,1 mg/kg
1. März 2009 28. Februar 2019
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Benfluralin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Kopfsalat und Endivien achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Benfluralin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf:

  • den Schutz der Anwendersicherheit. Die genehmigten Verwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;
  • Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme;
  • den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Oberflächengewässern sowie Wasserorganismen. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen, getroffen werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien über den Metabolismus bei Fruchtfolge zur Bestätigung der Risikobewertung für Metabolit B12 und für Wasserorganismen. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Benfluralin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.

RL 2008/108/EG

195)
z32a
Fluazinam
CAS-Nr. 79622-59-6

CIPAC-Nr. 521

3-chloro-N-(3-chloro-5-trifluoromethyl-2-pyridyl)-a,a,atrifluoro-2, 6-dinitro-ptoluidine  > 960 g/kg
Verunreinigungen:
5-chloro-N-(3-chloro-5-trifluoromethyl-2-pyridyl)-a,a atrifluoro-4,6-dinitro-otoluidine
- höchstens 2 g/kg
1. März 2009 28. Februar 2019
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Fluazinam enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Kartoffeln achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluazinam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf:

  • den Schutz der Anwendersicherheit. Die genehmigten Verwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;
  • Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme;
  • den Schutz von Wasserorganismen. Hinsichtlich des genannten Risikos sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen, getroffen werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Wasserorganismen und Boden-Makroorganismen. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Fluazinam in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.

RL 2008/108/EG

196)
z32a
Fuberidazol
CAS-Nr. 3878-19-1

CIPAC-Nr. 525

2-(2'-furyl)benziidazole > 970 g/kg 1. März 2009 28. Februar 2019
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Fuberidazol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Saatgutbeize achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fuberidazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf:

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • das Langzeitrisiko für Säugetiere; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. In diesem Fall sollte entsprechende

Ausrüstung verwendet werden, mit der eine gute Einarbeitung in den Boden und möglichst wenig Verschütten bei der Ausbringung gewährleistet sind.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2008/108/EG

197)
z32a
Mepiquat
CAS-Nr. 15302-91-7

CIPAC-Nr. 440

1,1-dimethylpiperidinium chloride (mepiquat chloride) > 990 g/kg 1. März 2009 28. Februar 2019
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Mepiquat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Gerste achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mepiquat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme.

RL 2008/108/EG

198)
z33
Diuron
CAS-Nr.: 330-54-1
CIPAC-Nr.: 100
3-(3,4-dichlorophenyl)-1,1-dimethylurea > 930 g/kg 1. Oktober 2008 30. September 2018
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid in Mengen von höchstens 0,5 kg/ha (Flächendurchschnitt) dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diuron und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

  • die Anwendersicherheit; in den Anwendungsbedingungen muss gegebenenfalls die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung vorgeschrieben werden;
  • den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2008/91/EG

199)
z33a
Bacillus thuringiensis subsp. aizawai

STAMM: ABTS-1857

Kultursammlung: Nr. SD-1372,

STAMM: GC-91

Kultursammlung: Nr. NCTC 11821

Entfällt Keine wesentlichen Verunreinigungen 1. Mai 2009 30. April 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. aizawai ABTS-1857 (SANCO/1539/2008) und GC-91 (SANCO/1538/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2008/113/EG

200)
z33a
Bacillus thuringiensis subsp. Israeliensis
(Serotyp H-14)

STAMM: AM65-52

Kultursammlung: Nr. ATCC1276

Entfällt Keine wesentlichen Verunreinigungen 1. Mai 2009 30. April 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis(Serotyp H-14) AM65-52 (SANCO/1540/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2008/113/EG

201)
z33a
Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki

STAMM: ABTS 351

Kultursammlung: Nr. ATCC SD-1275

STAMM: PB 54

Kultursammlung: Nr. CECT 7209

STAMM: Sa 11

Kultursammlung: Nr. NRRL B-30790

STAMM: Sa 12

Kultursammlung: Nr. NRRL B-30791

STAMM: EG 2348

Kultursammlung: Nr. NRRL B-18208

Entfällt Keine wesentlichen Verunreinigungen 1. Mai 2009 30. April 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki ABTS 351 (SANCO/1541/2008), PB 54 (SANCO/1542/2008), Sa 11, Sa 12 und EG 2348 (SANCO/1543/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2008/113/EG

202)
z33a
Bacillus thuringiensis subsp. Tenebrionis

STAMM: NB 176 (TM 14 1)

Kultursammlung: Nr. SD-5428

Entfällt Keine wesentlichen Verunreinigungen 1. Mai 2009 30. April 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. tenebrionis NB 176 (SANCO/1545/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2008/113/EG

203)
z33a
Beauveria bassiana

STAMM: ATCC 74040

Kultursammlung: Nr. ATCC 74040

STAMM: GHA

Kultursammlung: Nr. ATCC 74250

Entfällt Höchstgehalt an Beauvericin: 5 mg/Kg 1. Mai 2009 30. April 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Beauveria bassiana ATCC 74040 (SANCO/1546/2008) und GHa (SANCO/1547/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2008/113/EG

204)
z33a
Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) Entfällt Enthält Mikroorganismen (Bacillus cereus)
< 1 x 106 KBE/g
1. Mai 2009 30. April 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) (SANCO/1548/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2008/113/EG

205)
z33a
Lecanicillium muscarium
(vormals Verticilium lecanii)

STAMM: Ve 6

Kultursammlung: Nr. CABl (=IMI)

268317, CBS 102071, ARSEF 5128

Entfällt Keine wesentlichen Verunreinigungen 1. Mai 2009 30. April 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Lecanicillium muscarium (vormals Verticilium lecanii) Ve 6 (SANCO/1861/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2008/113/EG

206)
z33a
Metarhizium anisopliae var. Anisopliae
(vormals Metarhizium anisopliae)

STAMM: BIPESCO 5/F52

Kultursammlung: Nr. M.a. 43; Nr. 275- 6 (Akronyme V275 oder KVL 275); Nr. KVL 99-112 (Ma 275 oder V 275); Nr. DSM 3884; Nr. ATCC 90448; Nr. ARSEF 1095

Entfällt Keine wesentlichen Verunreinigungen 1. Mai 2009 30. April 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metarhizium anisopliae var. anisopliae (vormals Metarhizium anisopliae) BIPESCO 5 und F52 (SANCO/1862/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2008/113/EG

207)
z33a
Phlebiopsis gigantea
STAMM: VRa 1835
Kultursammlung: Nr. ATCC 90304
STAMM: VRa 1984
Kultursammlung: Nr. DSM16201
STAMM: VRa 1985
Kultursammlung: Nr. DSM 16202
STAMM: VRa 1986
Kultursammlung: Nr. DSM 16203
STAMM: FOC PG B20/5
Kultursammlung: Nr. IMI 390096
STAMM: FOC PG SP log 6
Kultursammlung: Nr. IMI 390097
STAMM: FOC PG SP log 5
Kultursammlung: Nr. IMI390098
STAMM: FOC PG BU 3
Kultursammlung: Nr. IMI 390099
STAMM: FOC PG BU 4
Kultursammlung: Nr. IMI 390100
STAMM: FOC PG 410.3
Kultursammlung: Nr. IMI 390101
STAMM: FOC PG97/1062/116/1.1
Kultursammlung: Nr. IMI 390102
STAMM: FOC PG B22/SP1287/3.1
Kultursammlung: Nr. IMI 390103
STAMM: FOC PG SH 1
Kultursammlung: Nr. IMI 390104
STAMM: FOC PG B22/SP1190/3.2
Kultursammlung: Nr. IMI 390105
Entfällt Keine wesentlichen Verunreinigungen 1. Mai 2009 30. April 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Phlebiopsis gigantea (SANCO/1863/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2008/113/EG

208)
z33a
Pythium oligandrum

STAMME: Ml

Kultursammlung: Nr. ATCC 38472

Entfällt Keine wesentlichen Verunreinigungen 1. Mai 2009 30. April 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pythium oligandrum Ml (SANCO/1864/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2008/113/EG

209)
z33a
Streptomyces K61 (vormals S. griseoviridis)

STAMM: K61

Kultursammlung: Nr. DSM 7206

Entfällt Keine wesentlichen Verunreinigungen 1. Mai 2009 30. April 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Streptomyces (vormals Streptomyces griseoviridis) K61 (SANCO/1865/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2008/113/EG

210)
z33a
Trichoderma atroviride
(vormals T. harzianum)

STAMM: IMI 206040

Kultursammlung: Nr. IMI 206040, ATCC 20476;

STAMM: T11

Kultursammlung: Nr.

Spanische Kultursammlung CECT 20498, identisch mit IMI 352941

Entfällt Keine wesentlichen Verunreinigungen 1. Mai 2009 30. April 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) IMI 206040 (SANCO/1866/2008) bzw. T-11 (SANCO/1841/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobe grenzung umfassen.

RL 2008/113/EG

211)
z33a
Trichoderma polysporum

STAMM: Trichoderma polysporum IMI 206039

Kultursammlung: Nr. IMI 206039, ATCC 20475

Entfällt Keine wesentlichen Verunreinigungen 1. Mai 2009 30. April 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma polysporum IMI 206039 (SANCO/1867/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2008/113/EG

212)
z33a
Trichoderma harzianum Rifai

STAMM:
Trichoderma harzianum T-22;

Kultursammlung: Nr. ATCC 20847

STAMM: Trichoderma harzianum ITEM 908;

Kultursammlung: Nr. CBS 118749

Entfällt Keine wesentlichen Verunreinigungen 1. Mai 2009 30. April 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma harzianum T-22 (SANCO/1839/2008) bzw. ITEM 908 (SANCO/1840/208) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2008/113/EG

213)
z33a
Trichoderma asperellum
(vormals T. harzianum)

STAMM: ICC012

Kultursammlung: Nr. CABl CC IMI 392716

STAMM: Trichoderma asperellum (vormals T. viride T25) T25

Kultursammlung: Nr. CECT 20178

STAMM: Trichoderma asperellum
(vormals T. viride TV1) TV1

Kultursammlung: Nr. MUCL 43093

Entfällt Keine wesentlichen Verunreinigungen 1. Mai 2009 30. April 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) ICC012 (SANCO/1842/2008) und Trichoderma asperellum (vormals T. viride T25 und TV1) Tu und TV1 (SANCO/1868/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2008/113/EG

214)
z33a
Trichoderma gamsii (vormals T. viride)

STAMME:
ICC080

Kultursammlung: Nr. IMI CC Nummer 392151 CABI

Entfällt Keine wesentlichen Verunreinigungen 1. Mai 2009 30. April 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma viride (SANCO/1868/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2008/113/EG

215)
z33a
Verticillium alboatrum
(vormals Verticillium dahliae)

STAMM: Verticillium alboatrum Isolat WCS850

Kultursammlung: Nr. CBS 276.92

Entfällt 1. Mai 2009 30. April 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Verticillium alboatrum (vormals Verticillium dahliae) WCS850 (SANCO/1870/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2008/113/EG

216)
z34
Abamectin
CAS-Nr. 71751-41-2

Avermectin Bla
CAS-Nr. 65195-55-3

Avermectin Bib
CAS-Nr. 65195-56-4

Abamectin
CIPAC-Nr. 495

AvermectinBla
(10E,14E,16E,22Z)-(1R,4S,5'S,6S,6'R,8R,12S,13-S, 20R,21R,24S)-6'-[(S)-sec-butyl]-21,24-dihydroxy-5',11,13,22-tetramethyl-2-oxo-3,7,19-trioxatetracyc-lo[15.6.1.14,8 020,24]pentacosa-10,14,16,22-tetraene-6-spiro-2'-(5',6'-dihydro-2'Hpyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6-dideoxy-3-O-methyl-a-L-arabino-hexopyranosyl)-3-O-methyl-a-L-arabino-hexopyranoside
AvermectinBlb
(10E,14E,16E,22Z)-(1 R,4S, 5'S, 6S, 6'R,8R,12S, 1 3-S,20R,21R,24S)-21,24-dihydroxy-6'-isopropyl-5',11,13, 22-tetramethyl-2-oxo-3,7,19-trioxatetracyc-10[1 5.6.1.14,8020,24]pentaco- sa-10,14,16,22-tetraene-6-spiro-2'-(5',6'-dihydro-2'H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6-dideoxy-3-O-methyl-a-L-arabinohexopyranosyl)-3-O-methyl-a-L-arabinohexopyranoside
> 850 g/kg 1. Mai 2009 30. April 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid, Akarizid.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Abamectin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Zitrusfrüchte, Kopfsalat und Tomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Abamectin und insbesondere die entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf:

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme;
  • den Schutz von Bienen, Nichtzielarthropoden, Vögeln, Säugetieren und Wasserorganismen. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen, Wartezeiten getroffen werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage folgender Unterlagen:

  • weitere Studien zur Spezifikation;
  • Informationen, mit denen die Bewertung des Risikos für Vögel und Säugetiere vertieft werden kann;
  • Informationen, die Aufschluss geben über das von den wichtigsten Bodenmetaboliten ausgehende Risiko für Wasserorganismen;
  • Informationen, die Aufschluss geben über das von dem Metaboliten U8 ausgehende Risiko für das Grundwasser.

Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.

RL 2008/107/EG

217)
z34
Epoxiconazol
CAS-Nr. 135319-73-2 (vormals 106325-08-0)

CIPAC-Nr. 609

(2RS, 3SR)-1-[3-(2-chlorophenyl)-2,3-epoxy-2-(4-fluorophenyl)propyl]-1H-1,2,4-triazole > 920 g/kg 1. Mai 2009 30. April 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Epoxiconazol und insbesondere die entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf.

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • die Gefährdung der Verbraucher durch die Aufnahme von Epoxiconazol-(Triazol-)Metaboliten mit der Nahrung;
  • den potenziellen atmosphärischen Ferntransport;
  • das Risiko für Wasserorganismen, Vögel und Säugetiere. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Gemeinschaft weitere Studien zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Epoxiconazol vorlegt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 30. Juni 2009 ein Überwachungsprogramm zur Bewertung des atmosphärischen Ferntransports von Epoxiconazol und damit zusammenhängender Umweltrisiken vorlegt. Die Ergebnisse dieser Überwachung sind der Kommission spätestens am 31. Dezember 2011 als Überwachungsbericht vorzulegen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Informationen über Rückstände von Epoxiconazol-Metaboliten in Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie darüber vorlegt, wie dem langfristigen Risiko für pflanzenfressende Vögel und Säugetiere begegnet werden kann.

RL 2008/107/EG

218)
z34
Fenpropimorph
CAS-Nr. 67564-91-4

CIPAC-Nr. 427

(RS)-cis-4-[3-(4-tertbutylphenyl)-2-methylpropyl]-2, 6-dimethyhnorpholine > 930 g/kg 1. Mai 2009 30. April 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenpropimorph und insbesondere die entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auE

  • die Anwender- und Arbeitersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben, wie z.B. Beschränkungen der täglichen Arbeitszeit;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten, wie etwa Abstandsauflagen, die Verringerung des Eintrags durch Abfluss und abdriftreduzierende Düsen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der

Risikobewertung für die Mobilität des Metaboliten BF-421-7 im Boden. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Fenpropimorph in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Studien binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.

RL 2008/107/EG

219)
z34
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden.

Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:

  • Anwendungen in hohen Kulturen mit großem Risiko der Verwehung, z.B. Drucksprühgerät am Traktor und Anwendungen mit Handgeräten.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenpyroximat und insbesondere die entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf:

  • die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • die Auswirkungen auf Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage folgender Unterlagen:

  • Informationen, die weiteren Aufschluss geben über das von Metaboliten mit der Benzyl-Komponente ausgehende Risiko für Wasserorganismen;
  • Informationen, die weiteren Aufschluss geben über das von der Anwendung von Fenpyroximat ausgehende Risiko der Biomagnifikation in aquatischen Nahrungsmittelketten.

Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Fenpyroximat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.

RL 2008/107/EG

220)
z34
Tralkoxydim
CAS-Nr. 87820-88-0

CIPAC-Nr. 544

(RS)-2-[(EZ)-1-(ethoxyimino)propyl]-3-hydroxy-5-mesitylcyclohex-2-en-lone > 960 g/kg 1. Mai 2009 30. April 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tralkoxydim und insbesondere die entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf.

  • den Schutz des Grundwassers, insbesondere vor dem Bodenmetaboliten R173642, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz von pflanzenfressenden Säugetieren.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage folgender Unterlagen:

  • Informationen, die weiteren Aufschluss geben über das von der Anwendung von Tralkoxydim ausgehende Risiko für pflanzenfressende Säugetiere.

Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Tralkoxydim in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.

RL 2008/107/EG

1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


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