umwelt-online: Archivdatei - 91/414/EWG Pflanzenschutzmittelrichtlinie (3e)

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Nr. Gebräuchliche Bezeichnung,
Kennnummern
IUPAC-Bezeichnung Reinheit1 Inkrafttreten Aufnahme befristet bis

221)
z35

Aclonifen
CAS-Nr. 74070-46-5
CIPAC-Nr. 498
2-chloro-6-nitro-3-phenoxyaniline ≥ 970 g/kg
Die Verunreinigung Phenol ist toxikologisch bedenklich; es wird ein Höchstgehalt von 5 g/kg festgelegt.
1. August 2009 31. Juli 2019
Spezifische Bestimmungen:
Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Aclonifen enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Sonnenblumen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. September 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aclonifen und insbesondere die entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das in den Toxizitätsunterlagen verwendete Material sollte verglichen und anhand dieser Spezifikation des technischen Materials geprüft werden;
  • den Schutz der Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;
  • Rückstände in Folgefrüchten und Bewertung der Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme;
  • den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen, getroffen werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien über Rückstände in Folgefrüchten sowie einschlägige Informationen zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsdaten und Informationen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegt.

RL 2008/116/EG

222)
z35
Imidacloprid
CAS-Nr.138261-41-3
CIPAC-Nr. 582
(E)-1-(6-Chloro-3-pyridinylmethyl)-N-nitroimidazolidin-2-ylideneamine ≥ 970 g/kg 1. August 2009 31. Juli 2019
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Honigbienen und Vögeln, ist bei der Anwendung zur Saatgutbehandlung auf Folgendes zu achten:

  • Die Applikation auf Saatgut wird nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen. Diese Einrichtungen müssen die beste zur Verfügung stehende Technik anwenden, damit gewährleistet ist, dass die Freisetzung von Staub bei der Applikation auf das Saatgut, der Lagerung und der Beförderung auf ein Mindestmaß reduziert werden kann;
  • für die Drillsaat ist eine angemessene Ausrüstung zu verwenden, damit eine gute Einarbeitung in den Boden, möglichst wenig Verschütten und eine möglichst geringe Staubemission gewährleistet sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  • auf dem Etikett von behandeltem Saatgut angegeben wird, dass das Saatgut mit Imidacloprid behandelt wurde, und dass die in der Zulassung genannten Maßnahmen zur Risikobegrenzung aufgeführt werden;
  • die Zulassungsbedingungen, insbesondere für Feldspritzanwendungen, gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung zum Schutz von Honigbienen umfassen;
  • erforderlichenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung der tatsächlichen Exposition von Honigbienen gegenüber Imidacloprid in von Bienen für die Futtersuche oder von Imkern genutzten Gebieten eingeleitet werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Imidacloprid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Tomaten in Gewächshäusern achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. September 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Imidacloprid und insbesondere die entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf:

  • die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • die Auswirkungen auf Wasserorganismen, Nichtzielarthropoden, Regenwürmer und andere Boden-Makroorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von:

  • Informationen, mit denen die Bewertung des Risikos für Anwender und Arbeiter vertieft werden kann;
  • Informationen, mit denen die Bewertung des Risikos für Vögel und Säugetiere vertieft werden kann.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsdaten und Informationen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegt.

2010/21/EU; 2008/116/EG

223)
z35
Metazachlor
CAS-Nr. 67129-08-2 CIPAC-Nr. 411
2-chloro-N-(pyrazol-lylmethyl)acet-2',6'-xylidide ≥ 940 g/kg
Die Verarbeitungsverunreinigung Toluen gilt als toxikologisch bedenklich; es wird ein Höchstgehalt von 0,01 % festgelegt.
1. August 2009 1. August 2009
Spezifische Bestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Anwendung von höchstens 1,0 kg/ha nur jedes dritte Jahr auf demselben Feld.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. September 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metazachlor und insbesondere die entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf:

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls zur Überprüfung möglicher Grundwasserkontamination durch die Metaboliten 479M04, 479M08, 479M09, 479M11 und 479M12 Überwachungsprogramme eingeleitet werden.

Wird Metazachlor gemäß der Richtlinie 67/548/EWG unter dem Gefährlichkeitsmerkmal ,Verdacht auf krebserzeugende Wirkung' eingestuft, verlangen die betreffenden Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen über die Relevanz der Metaboliten 479M04, 479M08, 479M09, 479M11 und 479M12 im Hinblick auf Krebs.

Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Informationen binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegen.

RL 2008/116/EG

224)
z36
Essigsäure

CAS-Nr.: 64-19-7
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Essigsäure ≥ 980 g/kg 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Essigsäure (SANCO/2602/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

225)
z36
Aluminiumammoniumsulfat

CAS-Nr: 7784-26-1
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Aluminiumammoniumsulfat ≥ 960 g/kg 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumammoniumsulfat (SANCO/2985/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

226)
z36
Aluminiumsilikat

CAS-Nr.: 1332-58-7
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

nicht verfügbar

Chemische Bezeichnung:
Kaolin

≥ 999,8 g/kg 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumsilikat (SANCO/2603/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

227)
z36
Ammoniumacetat

CAS-Nr.: 631-61-8
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Ammoniumacetat ≥ 970 g/kg

Relevante Verunreinigung: Schwermetalle wie Pb, max. 10 ppm

1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ammoniumacetat (SANCO/2986/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

228)
z36
Blutmehl

CAS-Nr.: nicht vergeben
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

nicht verfügbar ≥ 990 g/kg 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Blutmehl muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Blutmehl (SANCO/2604/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

229)
z36
Calciumcarbid

CAS-Nr.: 75-20-7
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Calciumcarbid

Calciumacetylid

≥ 765 g/kg

Mit 0,08 - 0,52 g/kg Calciumphosphid

1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Calciumcarbid (SANCO/2605/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

230)
z36
Calciumcarbonat

CAS-Nr.: 471-34-1
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Calciumcarbonat ≥ 995 g/kg 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Calciumcarbonat (SANCO/2606/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

231)
z36
Kohlenstoffdioxid

CAS-Nr.: 124-38-9

Kohlenstoffdioxid ≥ 99,9 % 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Begasungsmittel dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kohlendioxid (SANCO/2987/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

232)
z36
Denathoniumbenzoat

CAS-Nr.: 3734-33-6
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Benzyldiethyl[[2,6-xylylcarbamoyl]methyl]ammoniumbenzoat ≥ 995 g/kg 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Denathoniumbenzoat (SANCO/2607/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

233)
z36
Ethylen

CAS-Nr.: 74-85-1
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Ethen ≥ 99 % 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ethylen (SANCO/2608/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

234)
z36
Teebaumextrakt

CAS-Nr.: Teebaumöl 68647-73-4

Hauptbestandteile:
Terpinen-4-ol 562-74-3
γ-Terpinen 99-85-4
α-Terpinen 99-86-5
1,8-Cineol 470-82-6

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Teebaumöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe. Hauptbestandteile:

Terpinen-4-ol ≥ 300 g/kg

γ-Terpinen ≥ 100 g/kg
α-Terpinen ≥ 50 g/kg

Spuren von 1,8-Cineol

1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Teebaumextrakt (SANCO/2609/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

235)
z36
Rückstände aus der Fettdestillation

CAS-Nr.: nicht vergeben
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Keine Angaben ≥ 40 % abgespaltene Fettsäuren

Relevante Verunreinigung : Ni max. 200 mg/kg

1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Rückstände aus der Destillation von Fetten tierischen Ursprungs müssen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Rückstände aus der Fettdestillation (SANCO/2610/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

236)
z36
Fettsäuren C7 bis C20

CAS-Nr.: 112-05-0 (Pelargonsäure)
67701-09 1 (Fettsäuren C7-C18 und ungesättigte C18-Kaliumsalze)
124-07-2 (Caprylsäure)
334-48-5 (Caprinsäure)
143-07-7 (Laurinsäure)
112-80-1 (Ölsäure)
855 66-26-3 (Fettsäuremethylester C8-C10)
111-11-5 (Methyloctanoat)
110-42-9 (Methyldecanoat)
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Nonansäure
Caprylsäure, Pelargonsäure, Caprinsäure, Laurinsäure, Ölsäure (jeweils ISO)
Octansäure, Nonansäure, Decansäure, Dodecansäure, cis-9-Octadecansäure (jeweils IUPAC)
Fettsäuremethylester C7-C10
≥ 889 g/kg (Pelargonsäure)
≥ 838 g/kg Fettsäuren
≥ 99 % Fettsäuremethylester
1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid, Akarizid, Herbizid und Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fettsäuren (SANCO/2610/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

237)
z36
Knoblauchextrakt

CAS-Nr.: 8008-99-9
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Lebensmittelgeeignetes Knoblauchsaftkonzentrat ≥ 99,9 % 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Repellent, Insektizid und Nematizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Knoblauchextrakt (SANCO/2612/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

238)
z36
Gibberellinsäure

CAS-Nr.: 77-06-5
CIPAC-Nr.: 307

(3S,3aS,4S,4aS,7S,9aR,9bR,12S)-7,12-dihydroxy-3-methyl-6-methylen-2-oxoperhydro-4a,7-methano-9b,3-propenol(1,2-b)furan-4-carbonsäure

Alt: (3S,3aR,4S,4aS,6S,8aR,8bR,11S)-6,11-dihydroxy-3-methyl-12-methylen-2-oxo-4a,6-methano-3,8b- prop-lenoperhydroindenol(1,2-b) furan-4-carbonsäure

≥ 850 g/kg 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensbensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Gibberellinsäure (SANCO/2613/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

239)
z36
Gibberellin

CAS-Nr.: GA4: 468-44-0
GA7: 510-75-8
GA4-A7-Mischung: 8030-53-3
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

GA4:

(3S,3aR,4S,4aR,7R,9aR,9bR,12S)-12-hydroxy-3-methyl-6-methylen-2-oxoperhydro-4a,7-methano-3,9b-propanoazuleno[1,2-b]furan-4-cabonsäure

GA7:

(3S,3aR,4S,4aR,7R,9aR,9bR,12S)-12-hydroxy-3-methyl-6-methylen-2-oxoperhydro-4a,7-methano-9b,3-propenoazuleno[1,2-b]furan-4-carbonsäure

Beurteilungsbericht
(SANC0/2614/2008).
1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Gibberellin (SANCO/2614/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

240)
z36
Hydrolysierte Proteine

Harnstoffhydrolysat von Zuckerrübensirup
Kollagenproteinhydrolysat
CAS-Nr.: nicht vergeben
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Keine Angaben Harnstoffhydrolysat von Zuckerrübensirup:

Mindestrohproteinäquivalent: 360 g/kg
(36 Gew.-%)

Kollagenproteinhydrolysat: Gehalt an organischem Stickstoff >240 g/kg

1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden. Hydrolisierte Proteine tierischen Ursprungs müssen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über hydrolysierte Proteine (SANCO/2615/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

241)
z36
Eisensulfat

Eisen(II)-Sulfat wasserfrei:
CAS-Nr.: 7720-78-7
Eisen(II)-Sulfat-Monohydrat:
CAS-Nr.: 17375-41-6
Eisen(II)-Sulfat-Heptahydrat:
CAS-Nr.: 7782-63-0

nicht vergeben

Eisen(II)-Sulfat Eisen(II)-Sulfat wasserfrei ≥ 367,5 g/kg

Eisen(II)-Sulfat-Monohydrat ≥ 300 g/kg

Eisen(II)-Sulfat-Heptahydrat ≥ 180 g/kg

1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts richts über Eisensulfat (SANCO/2616/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

242)
z36
Kieselgur (Diatomeenerde)

CAS-Nr.: 61790-53-2
CIPAC-Nr.: 647

Kieselgur (Diatomeenerde) 920 ± 20 g
SiO2/kg DE

Max. 0,1 % Partikel
kristalliner Kieselsäure (Durchmesser unter 50 μm. )

1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kieselgur (SANCO/2617/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

243)
z36
Kalkstein

CAS-Nr.: 1317-65-3
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Keine Angaben ≥ 980 g/kg 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kalkstein (SANCO/2618/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

244)
z36
Methylnonylketon

CAS-Nr.: 112-12-9
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Undecan-2-on ≥ 975 g/kg 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Methylnonylketon (SANCO/2619/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

245)
z36
Pfeffer

CAS-Nr.: nicht vergeben
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Schwarzer Pfeffer - Piper nigrum Komplexes Gemisch chemischer Stoffe; Pipenn als Marker sollte einen Anteil von mindestens 4 % haben. 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pfeffer (SANCO/2620/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

246)
z36
Pflanzenöle/Citronellöl

CAS-Nr.: 8000-29-1
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Citronellöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

Hauptbestandteile:
Citronellal (3,7-dimethyl-6-octenal)
Geraniol ((E)-3,7-dimethyl-2,6-octadien-1-ol)
Citronellol (3,7 dimethyl-6-octan-2-ol).
Geranylacetat (3,7-dimethyl-6-octenlyl acetat).

Relevante Verunreinigungen: Methyleugenol und Methylisoeugenol max. 0,1 % 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Citronellöl (SANCO/2621/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

247)
z36
Pflanzenöle/Nelkenöl

CAS-Nr.: 94961-50-2 (Nelkenöl)
97-53-0 (Eugenol - Hauptbestandteil)
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Nelkenöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

Hauptbestandteil ist Eugenol.

≥ 800 g/kg 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid und Bakterizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Nelkenöl (SANCO/2622/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

248)
z36
flanzenöl/Rapsöl

CAS-Nr.: 8002-13-9
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Rapsöl Rapsöl ist ein komplexes Gemisch von Fettsäuren 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Rapssamenöl (SANCO/2623/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

249)
z36
Pflanzenöle/Krausminzeöl

CAS-Nr.: 8008-79 5
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Krausminzeöl ≥ 550 g/kg als L-Carvon 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Krausminzeöl (SANCO/2624/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

250)
z36
Kaliumhydrogencarbonat

CAS-Nr.: 298-14-6
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Kaliumhydrogencarbonat ≥ 99,5 % 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kaliumhydrogencarbonat (SANCO/2625/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

251)
z36
Putrescin (1,4-Diaminobutan)
CAS-Nr.: 110-60-1
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
Butan-1,4-diamin ≥ 990 g/kg 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Putrescin (SANCO/2626/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

252)
z36
Pyrethrine

CAS-Nr.: (A) und (B):

Pyrethrine: 8003-34-7

Extrakt A: Chrysanthemumcineraefolium-Extrakte:
89997-63-7

Pyrethrin 1: CAS 121-21-1
Pyrethrin 2: CAS 121-29-9
Cinerin 1: CAS 25402-06-6
Cinerin 2: CAS 121-20-0
Jasmolin 1: CAS 4466-14-2
Jasmolin 2: CAS 1172-63-0
Extrakt B: Pyrethrin 1: CAS 121-21-1
Pyrethrin 2: CAS 121-29-9
Cinerin 1: CAS 25402-06-6
Cinerin 2: CAS 121-20-0
Jasmolin 1: CAS 4466-14-2
Jasmolin 2: CAS 1172-63-0

CIPAC-Nr.: 32

Pyrethrine sind komplexe Mischungen chemischer Stoffe. Extrakt A: ≥
500 g/kg Pyrethrine

Extrakt B: ≥
480 g/kg kg Pyrethrine

1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyrethrine (SANCO/2627/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

253)
z36
Quarzsand

CAS-Nr.: 14808-60-7
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Quarz, Quartz, Siliciumdioxid, Silica, Silicon dioxide, SiO2 ≥ 915 g/kg

Max. 0,1 % Partikel
kristalliner Kieselsäure (Durchmesser unter 50 µm)

1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quarzsand (SANCO/2628/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

254)
z36
Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl

CAS-Nr.: 100085-40-3
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Fischöl ≥ 99 % 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Fischöl muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fischöl (SANCO/2629/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

255)
z36
Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett

CAS-Nr.: 98999-15-6
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Schafsfett Reines Schafsfett mit höchstens 0,18 Gew.-% Wasser 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Schafsfett muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Schafsfett (SANCO/2630/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

256)
z36
Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/ Tallöl (roh)

CAS-Nr.: 8002-26-4

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Tallöl roh Tallöl (roh) ist eine komplexe Mischung von Harz und Fettsäuren. 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

Teil B
"Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tallöl (roh) (SANCO/2631/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

257)
z36
Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/ Tallölpech

CAS-Nr.: 8016-81-7
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Tallölpech Komplexes Gemisch aus Estern von Fettsäuren, Harz sowie geringen Anteilen an Dimeren und Trimeren von Harz und Fettsäuren 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tallölpech (SANCO/2632/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

258)
z36
Seealgenextrakt (vormals Seealgenextrakt und Seegras)

CAS-Nr.: nicht vergeben
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Seealgenextrakt Seealgenextrakt ist ein komplexes Gemisch. Hauptbestandteile als Marker: Mannitol, Fucoidane und Alginate. Beurteilungsbericht
SANCO/2634/2008
1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Seealgenextrakt (SANCO/2634/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

259)
z36
Natriumaluminiumsilicat

CAS-Nr.: 1344-00-9
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Natriumaluminiumsilicat:

Nax[(AlO2)x(SiO2)y] x zH2 O

1000 kg September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natriumaluminiumsilikat (SANCO/2635/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

260)
z36
Natriumhypochlorit

CAS-Nr.: 7681-52-9
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Natriumhypochlorit 10 Gew.-% (ausgedrückt als Chlor) 31. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Desinfektionsmittel dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natriumhypochlorit (SANCO/2988/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

261)
z36
Geradkettige Lepidopterenpheromone
Acetatgruppe: Beurteilungsericht
(SANCO/2633/2008)
1. September 2009 31. August 2019
(E)-5-deren-1-yl acetat
CAS-Nr.: 38421-90-8
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
(E)-5-deren-1-yl-acetat
(E)-8-dodecen-1-yl-acetat
CAS-Nr.: 38363-29 0
CIPAC-Nr.:
nicht vergeben
(E)-8-dodecen-1-yl-acetat
(ERZ)-8-dodecen-1-yl-acetat
CAS-Nr.: Keine Angaben
CIPAC-Nr.: Keine Angaben
(ERZ)-8-dodecen-1-yl-acetat, als einzelne Isomere
(Z)-8-dodecen-1-yl-acetat
CAS-Nr.: 28079-04-1
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
(Z)-8-dodecen-1-yl-acetat
(Z)-9-dodecen-1-yl-acetat
CAS-Nr.: 16974-11-1
CIPAC-Nr.: 422
(Z)-9-dodecen-1-yl-acetat
(E,Z)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat
CAS-Nr.: 54364-62-4
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
(E,Z)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat
(E)-1 1-tetradecen-1-yl-acetat
CAS-Nr.: 33189-72-9
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
(E)-1 1-tetradecen-1-yl-acetat
(Z)-9-tetradecen-1-yl-acetat
CAS-Nr.: 16725-53-4
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
(Z)-9-Tetradecen-1-yl-acetat
(Z)-11-Tetradecen-1-yl-acetat
CAS-Nr.: 20711-10-8
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
(Z)-11-Tetradecen-1-yl-acetat
(Z, E)-9, 12-tetradecadien-1-yl-acetat
CAS-Nr.: 31654-77-0
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
(Z, E)-9, 12-tetradecadien-lyl-acetat
Z-11-hexadecen-1-yl-acetat
CAS-Nr.: 34010-21-4
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
Z-11-hexadecen-1-yl-acetat
Z, E)-7, 11-hexadecadien-1-yl-acetat
CAS-Nr.: 51606-94-4
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
Z, E)-7, 11-hexadecadien-1-yl-acetat
(E, Z)-2, 13-octadecadien-1-yl-acetat
CAS-Nr.: 86252-65-5
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
(E, Z)-2, 13-octadecadien-1-yl-acetat.
Alkoholgruppe: Alkoholgruppe:
(E)-5-decen-1-ol
CAS-Nr.: 56578-18-8
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
(E)-5-decen-1-ol
(Z)-8-dodecen-1-ol
CAS-Nr.: 40642-40-8
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
(Z)-8-dodecen-1-ol
(E,E)-8,10-dodecadien-1-ol
CAS-Nr.: 33956-49-9
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
(E,E)-8,10-dodecadien-1-ol
tetradecan-1-ol
CAS-Nr.: 112-72-1
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
tetradecan-1-ol
(Z)-11-hexadecen-1-ol
CAS-Nr.: 56683-54-6
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
(Z)-11-hexadecen-1-ol
Aldehydgruppe: Aldehydgruppe:
(Z)-7-tetradecenal
CAS-Nr.: 65128-96-3
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
(Z)-7-tetradecenal
(Z)-9-hexadecenal
CAS-Nr.: 56219-04-6
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
(Z)-9-hexadecenal
(Z)-11-hexadecenal
CAS-Nr.: 53939-28-9
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
(Z)-11-hexadecenal
(Z)-13-octadecenal
CAS-Nr.: 58594-45-9
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
(Z)-13-octadecenal
Acetatgemische: Acetatgemische:
i) (Z)-8-dodecen-1-yl-acetat
CAS-Nr.: 28079-04-1
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
i) (Z)-8-dodecen-1-yl-acetat
und
ii) Dodecyl-acetat
CAS-Nr.: 112-66-3
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
und
ii) Dodecy-acetat
i) (Z)-9-dodecen-1-yl-acetat
CAS-Nr.: 16974-11-1
CIPAC-Nr.: 422
und
i) (Z)-9-dodecen-1-yl-acetat
und
ii) Dodecyl-acetat
CAS-Nr.: 112-66-3
CIPAC-Nr.: 422
ii) Dodecyl-acetat
i) (E,Z)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat
CAS-Nr.: 55774-32-8
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
und
i) (E,Z)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat
und
ii) (E,E)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat
CAS-Nr.: 54364-63-5
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
ii) (E,E)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat
i) (Z,Z)-7,11-hexadecadien-1-ylacetat
und
i) (Z,Z)-7,11-hexadecadien-1-yl-acetat
und
ii) (Z,E)-7,11-hexadecadien-1-yl-acetat
CAS-Nr.: i) & ii) 53042-79-8
CAS-Nr.: i) 52207-99-5
CAS-Nr.: ii) 51606-94-4
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
ii) (Z,E)-7,11-hexadecadien-1-yl-acetat
Aldehydgemische: Aldehydgemische:
i) (Z)-9-hexadecenal
CAS-Nr.: 56219-04-6
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
und
i) (Z)-9-hexadecenal
und
ii) (Z)-11-hexadecenal
CAS-Nr.: 53939-28-9
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
und
ii) (Z)-11-hexadecenal
und
iii) (Z)-13-octadecenal
CAS-Nr.: 58594-45-9
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
iii) (Z)-13-octadecenal
kombinierte Mischungen: kombinierte Mischungen:
i) (E)-5-decen-1-yl-acetat
CAS-Nr.: 38421-90-8
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
und
i) (E)-5-decen-1-yl-acetat
ii) (E)-5-decen-1-ol
CAS-Nr.: 56578-18-8
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
ii) (E)-5-decen-1-ol
i) (Z)-8-dodecen-1-yl-acetat
CAS-Nr.: wie einzelne Isomere
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
und
i) (Z)-8-dodecen-1-yl-acetat
und
i) (Z)-8-dodecen-1-yl-acetat
CAS-Nr.: (E) 38363-29-0
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
und
i) (Z)-8-dodecen-1-yl-acetat
und
i) (Z)-8-dodecen-1-yl-acetat
CAS-Nr.: (Z) 28079-04-1
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
und
i) (Z)-8-dodecen-1-yl-acetat
und
ii) (Z)-8-dodecen-1-ol
CAS-Nr.: ii) 40642-40-8
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
ii) (Z)-8-dodecen-1-ol
i) (Z)-11-hexadecenal
CAS-Nr.: 53939-28-9
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
und
i) (Z)-11-hexadecenal
und
ii) Z-11-hexadecen-1-yl-acetat
CAS-Nr.: 34010-21-4
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
ii) Z-11-hexadecen-1-yl-acetat
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über geradkettige Lepidopterenpheromone (SANCO/2633/2008)und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

262)
z36
Trimethylaminhydrochlorid
CAS-Nr.: 593-81-7
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
Trimethylaminhydrochlorid ≥ 988 g/kg 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trimethylaminhydrochlorid (SANCO/2636/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

263)
z36
Harnstoff
CAS-Nr.: 57 13-6
CIPAC-Nr.: 8352
Harnstoff ≥ 98 Gew.-% 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Lockmittel und Fungizid dürfen zugelassen werden.
Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Harnstoff (SANCO/2637/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

264)
z36
Z -13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 78617-58-0
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Z -13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat ≥ 75 % 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Z -13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat (SANCO/2649/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

265)
z36
Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1- yl-isobutyrat

CAS-Nr. 135459-81-3
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat ≥ 90 % 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-Docosatetraen-1-ylisobutyrat (SANCO/2650/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2008/127/EG

266)
z37
Aluminiumphosphid

CAS-Nr. 20859-73-8
CIPAC-Nr. 227

Aluminiumphosphid ≥ 830 g/kg 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A

Nur Anwendungen als Insektizid, Rodentizid, Talpizid und Leporizid in Form gebrauchsfertiger aluminiumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden.

Anwendungen als Rodentizid, Talpizid und Leporizid dürfen nur im Freien zugelassen werden.

Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz der Verbraucher; sie stellen sicher, dass die gebrauchsfertigen aluminiumphosphidhaltigen Mittel bei Anwendungen gegen Vorratsschädlinge nach Gebrauch aus der Umgebung von Lebensmitteln entfernt werden und dass anschließend eine angemessene zusätzliche Wartezeit eingehalten wird;
  • die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben;
  • den Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;
  • den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;
  • den Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;
  • den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Schließung der Baue und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden;
  • den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten

gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen zwischen behandelten Bereichen und Oberflächengewässern.

RL 2008/125/EG

267)
z37
Calciumphosphid

CAS-Nr. 1305-99-3
CIPAC-Nr. 505

Calciumphosphid ≥ 160 g/kg 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A

Nur Anwendungen im Freien als Rodentizid und Talpizid in Form gebrauchsfertiger calciumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden.

Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Calciumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben;
  • den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Schließung der Baue und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden;
  • den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen zwischen behandelten Bereichen und Oberflächengewässern.

RL 2008/125/EG

268)
z37
Magnesiumphosphid

CAS-Nr. 12057-74-8
CIPAC-Nr. 228

Magnesiumphosphid ≥ 880 g/kg 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A

Nur Anwendungen als Insektizid, Rodentizid, Talpizid und Leporizid in Form gebrauchsfertiger magnesiumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden.

Anwendungen als Rodentizid, Talpizid und Leporizid dürfen nur im Freien zugelassen werden

Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Magnesiumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz der Verbraucher, sie stellen sicher, dass die gebrauchsfertigen magnesiumphosphidhaltigen Mittel bei Anwendungen gegen Vorratsschädlinge nach Gebrauch aus der Umgebung von Lebensmitteln entfernt werden und dass anschließend eine angemessene zusätzliche Wartezeit eingehalten wird;
  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben;
  • den Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;
  • den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;
  • den Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;
  • den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Schließung der Baue und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden;
  • den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen zwischen behandelten Bereichen und Oberflächengewässern.

RL 2008/125/EG

269)
z37
Cymoxanil

CAS-Nr. 57966-95-7
CIPAC-Nr. 419

1-[(E/Z)-2-Cyano-2-methoxyiminoacetyl]-3-ethylurea > 970 g/kg 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cymoxanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwen dungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfmdlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen,

wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen.

RL 2008/125/EG

270)
z37
Dodemorph

CAS-Nr. 1593-77-7
CIPAC-Nr. 300

cis/trans-[4-Cyclododecyl]-2,6-dimethylmorpholin ≥ 950 g/kg 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A

Nur Anwendungen als Fungizid an Zierpflanzen in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dodemorph und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2008/125/EG

271)
z37
2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester

CAS-Nr. 2905-69-3
CIPAC-Nr. 686

Methyl-2,5-dichlorbenzoat ≥ 995 g/kg 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A

Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen als Wachstumsregler und Fungizid für die Veredelung von Weinreben dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

RL 2008/125/EG

272)
z37
Metamitron

CAS-Nr. 41394-05-2
CIPAC-Nr. 381

4-Amino-4,5-dihydro-3-methyl-6-phenyl-1,2,4-triazin-5-one ≥ 960 g/kg 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metamitron für andere Anwendungen als Hackfrüchte achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metamitron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • die Gefährdung von Vögeln, Säugetieren und terrestrischen Nichtzielpflanzen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zu den Auswirkungen des Bodenmetaboliten M3 auf das Grundwasser, auf die Rückstände in Folgekulturen, auf die Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel sowie auf die spezifische Gefährdung von Vögeln und Säugetieren, die durch die Aufnahme von Wasser auf den Feldern kontaminiert werden können. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Metamitron in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegen.

RL 2008/125/EG

273)
z37
Sulcotrion

CAS-Nr. 99105-77-8
CIPAC-Nr. 723

2-(2-Chlor-4-mesylbenzoyl)cyclohexan-1,3-dione ≥ 950 g/kg

Verunreinigungen:
- Hydrogencyanid: höchstens 80 mg/kg
- Toluol:
höchstens 4g/kg

1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Part A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sulcotrion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
  • das Risiko für insektenfressende Vögel, nicht zur Zielgruppe gehörende Wasser- und Landpflanzen sowie Nichtziel-Arthropoden.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zum Abbau des Cyclohexadion-Anteils in Boden und Wasser sowie zur Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Sulcotrion in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegt.

RL 2008/125/EG

274)
z37
Tebuconazol

CAS-Nr. 107534-96-3
CIPAC-Nr. 494

RS)-1 p-Chlorphenyl-4,4-dimethyl-3-( 1 H 1,2,4-triazol-1 ylmethyl) pentan-3-ol ≥ 905 g/kg 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tebuconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
  • die Gefährdung der Verbraucher durch die Aufnahme von Tebuconazol (Triazol-)Metaboliten mit der Nahrung;
  • den Schutz körnerfressender Vögel und Säugetiere sowie pflanzenfressender Säugetiere; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenen falls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
  • den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Tebuconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Gemeinschaft weitere Informationen zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Tebuconazol vorlegt.

RL 2008/125/EG

275)
z37
Triadimenol

CAS-Nr. 55219-65-3
CIPAC-Nr. 398

(IRS,2RS;IRS,2SR-1-(4-chlorophenoxy)-3,3-dimethyl-l-(1H-1,2,4-triazol-1 yl)butan-2-ol ≥ 920 g/kg
isomer A
(1RS,2SR), isomer
B (1RS,2RS)
Diastereomer A,
RS + SR, Bereich:
70 to 85%
Diastereomer B,
RR + SS, Bereich:
15 to 30%
1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triadimenol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • das Vorhandensein von N-Methylpyrrolidon in formulierten Produkten im Hinblick auf die Gefährdung von Anwendern, Arbeitern und Umstehenden;
  • den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa die

Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Informationen zur Spezifikation;
  • Informationen, mit denen die Bewertung des Risikos für Vögel und Säugetiere vertieft werden kann;
  • Informationen, mit denen das Risiko endokrin wirkender Eigenschaften für Fische genauer untersucht werden kann.

Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Triadimenol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Gemeinschaft weitere Informationen zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Triadimenol vorlegt.

RL 2008/125/EG

276)
z38
Bensulfuron

CAS-Nr. 83055-99-6

CIPAC-Nr. 502.201

α-[(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-o-Toluylsäure (Bensulfuron)

Methyl-α-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-o-Toluat (Bensulfuron-methyl)

≥ 975 g/kg 1. November 2009 31. Oktober 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid.

Teil B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bensulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz von Wasserorganismen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Studien zur Spezifikation;
  • Informationen zum Abbauweg und zur Abbaurate von Bensulfuronmethyl in überschwemmten aeroben Böden;
  • Informationen zur Relevanz der Metaboliten für die Bewertung der Verbrauchergefährdung.

Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.

RL 2009/11/EG

277)
z38
Natrium-5-nitroguaiacolat

CAS-Nr. 67233-85-6

CIPAC-Nr. nicht zugeteilt

Natrium-2-methoxy-5-nitrophenolat ≥ 980 g/kg 1. November 2009 31. Oktober 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-onitrophenolat und Natrium-pnitrophenolat sowie insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • Die Spezifikation des technischen Materials muss als gewerbsmäßighergestellt bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;
  • die Anwendersicherheit; die genehmigten Verwendungsbedingungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Gefährdung des Grundwassers. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.

RL 2009/11/EG

278)
z38
Natrium-o-nitrophenolat

CAS-Nr. 824-39-5

CIPAC-Nr. nicht zugeteilt

Natrium-2-nitrophenolat; Natrium-o-nitrophenolat ≥ 980 g/kg

Die folgenden Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich:

Phenol

Höchstgehalt:
0,1 g/kg

2,4-Dinitrophenol

Höchstgehalt:
0,14 g/kg

2,6-Dinitrophenol

Höchstgehalt:
0,32 g/kg

1. November 2009 31. Oktober 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-onitrophenolat und Natrium-pnitrophenolat sowie insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • Die Spezifikation des technischen Materials muss als gewerbsmäßighergestellt bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;
  • die Anwendersicherheit; die genehmigten Verwendungsbedingungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Gefährdung des Grundwassers. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.

RL 2009/11/EG

279)
z38
Natrium-p-nitrophenolat

CAS-Nr. 824-78-2

CIPAC-Nr. nicht zugeteilt

Natrium-4-nitrophenolat; Natrium-p-nitrophenolat ≥ 998 g/kg

Die folgenden Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich:

Phenol

Höchstgehalt:
0,1 g/kg

2,4-Dinitrophenol

Höchstgehalt:
0,07 g/kg

2,6-Dinitrophenol

Höchstgehalt:
0,09 g/kg

1. November 2009 31. Oktober 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-onitrophenolat und Natrium-pnitrophenolat sowie insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • Die Spezifikation des technischen Materials muss als gewerbsmäßighergestellt bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;
  • die Anwendersicherheit; die genehmigten Verwendungsbedingungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Gefährdung des Grundwassers. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.

RL 2009/11/EG

280)
z38
Tebufenpyrad

CAS-Nr. 119168-77-3

CIPAC-Nr. 725

N-(4-Tert-butylbenzyl)-4-chlor-3-ethyl-1-methylpyrazol-5-carboxamid ≥ 980 g/kg 1. November 2009 31. Oktober 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Tebufenpyrad enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Formulierungen als wasserlösliche Beutel achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tebufenpyrad und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Verwendungsbedingungen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen;
  • den Schutz insektenfressender Vögel; es ist sicherzustellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Informationen, aus denen hervorgeht, dass keine relevanten Verunreinigungen vorliegen;
  • weitere Informationen zur Gefährdung insektenfressender Vögel.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegt.

RL 2009/11/EG

1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


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