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Bund

Richtlinie 2009/11/EG der Kommission vom 18. Februar 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme von Bensulfuron, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-onitrophenolat, Natrium-pnitrophenolat und Tebufenpyrad als Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 48 vom 19.02.2009 S. 5)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission 3 wurden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste sind unter anderem Bensulfuron, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-onitrophenolat, Natrium-pnitrophenolat und Tebufenpyrad aufgeführt.

(2) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden entsprechend den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe der von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In diesen Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Bensulfuron war Italien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 11. September 2006 übermittelt. Für Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-onitrophenolat und Natrium-pnitrophenolat war Griechenland berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 7. Dezember 2005 übermittelt. Für Tebufenpyrad war Deutschland berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 12. März 2007 übermittelt.

(3) Die Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der EFSa einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 26. September 2008 für Bensulfuron, am 30. September 2008 für Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-onitrophenolat und Natrium-pnitrophenolat und am 23. Oktober 2008 für Tebufenpyrad in Form wissenschaftlicher Berichte der EFSa 4 vorgelegt. Diese Berichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 2. Dezember 2008 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-onitrophenolat, Natrium-pnitrophenolat und Tebufenpyrad sowie am 8. Dezember 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Bensulfuron abgeschlossen.

(4) Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die Bensulfuron, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-onitrophenolat, Natrium-pnitrophenolat und Tebufenpyrad enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(5) Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, weitere Informationen zu bestimmten spezifischen Aspekten einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Deshalb sollte der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Informationen zur chemischen Spezifikation, zum Abbauweg und zur Abbaurate von Bensulfuron in überschwemmten aeroben Böden sowie zur Relevanz der Metaboliten für die Bewertung der Verbrauchergefährdung zu übermitteln. Darüber hinaus sollte verlangt werden, dass Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-onitrophenolat und Natrium-pnitrophenolat weiteren Untersuchungen zur Bestätigung der Risikobewertung für das Grundwasser unterzogen und entsprechende Studien vom Antragsteller vorgelegt werden. In Bezug auf Tebufenpyrad sollte der Antragsteller aufgefordert werden, Informationen zu übermitteln, aus denen hervorgeht, dass keine relevanten Verunreinigungen vorliegen; außerdem sollten Angaben zur Gefährdung insektenfressender Vögel angefordert werden.

(6) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(7) Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, um die geltenden Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Bensulfuron, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-onitrophenolat, Natrium-pnitrophenolat und Tebufenpyrad enthalten, zu überprüfen und damit zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere des Artikels 13 und des Anhangs I

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