umwelt-online:Archivdatei -91/414/EWG Pflanzenschutzmittelrichtlinie (3f)

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Nr. Gebräuchliche Bezeichnung,
Kennnummern
IUPAC-Bezeichnung Reinheit1 Inkrafttreten Aufnahme befristet bis
281)
z39
Chlormequat

CAS-Nr. 7003-89-6 (Chlormequat)

CAS-Nr. 999-81-5 (Chlormequatchlorid)

CIPAC-Nr. 143 (Chlormequat)

CIPAC-Nr. 143.302 (Chlormequatchlorid)

2-chlorethyltrimethylammonium (chlormequat)

2-chlorethyltrimethylammonium chloride

(chlormequat chloride)

≥ 636 g/kg Verunreinigungen:

1,2-Dichlorethan: max. 0,1 g/kg (in der Trockensubstanz von Chlormequatchlorid)

Chlorethen (Vinylchlorid):
max. 0,0005 g/kg (in der Trockensubstanz von Chlor- mequatchlorid)

1. Dezember 2009 30. November 2019
Sonderbestimmugen:
Teil A

Nur Verwendungen als Wachstumsregler für Getreide und nicht essbare Feldfrüchte dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Chlormequat enthaltende Pflanzenschutzmittel für andere Verwendungen als zur Behandlung von Roggen und Triticale, insbesondere im Hinblick auf die Verbraucherexposition, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlormequat und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

  • die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Vögeln und Säugetieren.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen über Verbleib und Verhalten (Adsorptionsstudien bei 20 °C, Neuberechnung der voraussichtlichen Konzentrationen im Grundwasser, im Oberflächenwasser und im Sediment), die Methoden zur Überwachung der Bestimmung des Stoffs in tierischen Erzeugnissen bzw. im Wasser sowie die Risiken für Wasserorganismen, Vögel und Säugetiere. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Chlormequat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. November 2011 übermittelt.

RL 2009/37/EG;
RL 2010/2/EU

282)
z39
Kupferverbindungen:

1. Dezember 2009 30. November 2016
Kupferhydroxid
CAS-Nr. 20427-59-2
CIPAC-Nr. 44.305
Kupfer(II)-hydroxid 573 g/kg
Kupferoxychlorid
CAS-Nr. 1332-65-6
bzw. 1332-40-7
CIPAC-Nr. 44.602
Dikupferchloridtrihydroxid 550 g/kg
Kupferoxid
CAS-Nr. 1317-39-1
CIPAC-Nr. 44.603
Kupferoxid 820 g/kg
Kupferkalkbrühe
(Bordeauxbrühe)
CAS-Nr. 8011-63-0
CIPAC-Nr. 44.604
Entfällt 245 g/kg
Dreibasisches Kupfersulfat
CAS-Nr. 12527-76-3
CIPAC-Nr. 44.306
Entfällt 490 g/kg
Folgende Unreinheiten sind toxikologisch bedenklich und dürfen die genannten Werte nicht überschreiten:

Blei: max. 0,0005 g/kg des Kupfergehalts

Cadmium: max. 0,0001 g/kg des Kupfergehalts

Arsen: max. 0,0001 g/kg des Kupfergehalts

Sonderbestimmugen:

Teil A
Nur Verwendungen als Bakterizid und Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Kupfer enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Verwendungen als zur Behandlung von Gewächshaustomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kupferverbindungen und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

Bei dieser Gesamtbewertung müsse n die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials, die zu bestätigen und durch geeignete Analysedaten zu belegen ist; das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechen d überprüft werden;
  • die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Wasserschutz und den Schutz der nicht zur Zielgruppe gehörenden Organismen ; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden, wie die Einrichtung von Pufferzonen;
  • die Menge des eingesetzten Wirkstoffs; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zulässigen Mengen hinsichtlich der Dosierung und der Zahl der Anwendungen nicht über das Mindestmaß hinausgehen, mit dem sich die gewünschte Wirkung erzielen lässt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen Auskünfte, die näheren Aufschluss geben über

  • das Inhalationsrisiko;
  • die Risikobewertung für nicht zur Zielgruppe gehörende Organismen sowie Böden und Gewässer.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Kupferverbindungen in diesen Anhang aufgenommen wurden, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. November 2011 übermittelt. Die Mitgliedstaaten führen Programme zur Überwachung gefährdeter Gebiete ein, in denen die Kontamination des Bodens mit Kupfer Anlass zur Besorgnis gibt, damit sie gegebenenfalls Beschränkungen erlassen können, z.B. hinsichtlich der zulässigen Aufwandmengen.

RL 2009/37/EG

283)
z39
Propaquizafop

CAS-Nr. 111479- 05-1
CIPAC-Nr. 173

2-Isopropylidenaminooxyethyl-(R)-2-[4-(6-chlorchinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionat 920 g/kg

Höchstgehalt an Toluol: 5 g/kg

1. Dezember 2009 30. November 2019
Sonderbestimmugen:

Teil A
Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propaquizafop und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

Bei dieser Gesamtbewertung müsse n die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials, die zu bestätigen und durch geeignete Analysedaten zu belegen ist; das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechen d überprüft werden;
  • die Sicherheit der Anwender; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende n Pflanzen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung wie die Einrichtung von Pufferzonen umfassen;
  • den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Informationen über die maßgebliche Verunreinigung Ro 41-5259;
  • Informationen, die näheren Aufschluss über das Risiko für Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden geben.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 30. November 2011 übermittelt.

RL 2009/37/EG

284)
z39
Quizalofop-P:
Quizalofop-P-ethyl
CAS-Nr. 100646- 51-3
Ethyl-(R)-2-[4-(6-Chlorchinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionat 950 g/kg 1. Dezember 2009 30. November 2019

CIPAC-Nr. 641.202Quizalofop-P-tefuryl
CAS-Nr. 119738- 06-6
CIPAC-Nr. 641.226
(RS)-Tetrahydro-Tetrahydrofurfuryl-(R)-2- [4-(6-Chlorchinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionat 795 g/kg
Sonderbestimmungen:

Teil A

Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quizalofop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

Bei dieser Gesamtbewertung müsse n die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials, die zu bestätigen und durch geeignete Analysedaten zu belegen ist; das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechen d überprüft werden;
  • die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörende n Pflanzen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung wie die Einrichtung von Pufferzonen umfassen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden übermittelt.

Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 30. November 2011 übermitteln.

RL 2009/37/EG

285)
z39
Teflubenzuron

CAS-Nr. 83121-18-0
CIPAC-Nr. 450

1-(3,5-Dichlor-2,4-difluorphenyl)-3-(2,6-difluorbenzoyl)harnstoff 970 g/kg 1. Dezember 2009 30. November 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Verwendungen als Insektizid in Gewächshäusern (auf künstlichem Substrat oder in geschlossenen Hydrokultursystemen) dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Teflubenzuron enthaltende n Pflanzenschutzmitteln für andere Verwendungen als zur Behandlung von Gewächshaustomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Teflubenzuron und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

Bei dieser Gesamtbewertung müsse n die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen; Freisetzungen im Rahmen der Anwendung in Gewächshäusern müssen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und sollten keines falls in größere n Mengen in umliegende Gewässer gelangen können.
  • den Schutz von Bienen, die nicht in das Gewächshaus gelangen können sollten;
  • den Schutz der in das Gewächshaus eingebrachten Bestäuberpopulationen;
  • die sichere Entsorgung von Kondenswasser, abfließendem Wasser und Substrat, um eine Gefährdung der nicht zur Zielgruppe gehörende n Organismen sowie die Kontamination von Oberflächen- und Grundwasser auszuschließen. Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2009/37/EG

286)
z39
Zeta-Cypermethrin
CAS-Nr. 52315-07-8
CIPAC-Nr. 733
Stereoisomerengemisch
(S)-alpha-cyano-3-phenoxybenzyl(1RS,3RS,1RS,3SR)-3- (2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate
wobei sich das Verhältnis zwischen dem Isomerenpaar (S);(1RS,3RS) und (S);(1RS,3SR) im Bereich von 45-55 bzw. 55-45 bewegen muss
850 g/kg

Verunreinigungen:
Toluol: max. 2 g/kg
Teere: max. 12,5 g/kg

1. Dezember 2009 30. November 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Verwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Zeta-Cypermethrin enthaltende n Pflanzenschutzmitteln für andere Verwendungen als zur Behandlung von Getreide, insbesondere im Hinblick auf die Verbraucherexposition gegenüber 3-Phenoxybenzaldehyd, einem Abfallprodukt, das bei der Verarbeitung entstehen kann, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Zeta-Cypermethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

Bei dieser Gesamtbewertung müsse n die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Vögeln, Wasserorganismen, Bienen sowie nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden und im Boden lebenden Makroorganismen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen über Verbleib und Verhalten (aerober Abbau im Boden) sowie das Langzeitrisiko für Vögel, Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden. Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Zeta-Cypermethrin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. November 2011 übermittelt.

RL 2009/37/EG

287
z39a
Chlorsulfuron
CAS-Nr. 64902-72-3
CIPAC-Nr. 391
1-(2-Chlorphenylsulfonyl-3-(4-methoxyl-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-harnstoff ≥ 950 g/kg

Verunreinigungen:

Für 2-Chlorobenzensulfonamid (IN-A4097) nicht mehr als 5 g/kg
und
für 4-Methoxy-6-methyl- 1,3,5-triazin-2-amin (IN-A4098) nicht mehr als 6 g/kg

1. Januar 2010 31. Dezember 2019
Sonderbestimmungen

Teil A

Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang

VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss

für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009

abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlorsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.
  • Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis 1. Januar 2010 weitere Studien zur Spezifikation vorlegt.

Wird Chlorsulfuron als Karzinogen der Kategorie 3 gemäß Anhang VI Nummer 4.2.1 der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft, so fordern die betroffenen Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Relevanz der Metaboliten IN-A4097, IN-A4098, IN-JJ998, IN-B5528 und IN-V7160 im Hinblick auf Krebs und stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Information binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Einstufungsentscheidung für den betreffenden Stoff vorlegt.

RL 2009/77/EG + Ber. 2009/77/EG,


288
z39a
Cyromazin
CAS-Nr. 66215-27-8
CIPAC-Nr. 420
N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin-2,4,6-triamin ≥ 950 g/kg 1. Januar 2010 31. Dezember 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A

Nur Verwendungen als Insektizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Cyromazin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Verwendungen als zur Behandlung von Tomaten, insbesondere im Hinblick auf die Verbraucherexposition, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyromazin und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz von Wasserorganismen;
  • den Schutz von Bestäubern.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten NOa 435343 sowie zum Risiko für Wasserorganismen. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Cyromazin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2011 übermittelt.

RL 2009/77/EG

289
z39a
Dimethachlor
CAS-Nr. 50563-36-5
CIPAC-Nr. 688
2-Chlor-N-(2-methoxyethyl)acet2',6'-xylidid ≥ 950 g/kg

Verunreinigung 2,6-Dimethylanilin: Höchstens 0, 5 g/kg

1. Januar 2010 31. Dezember 2019
Sonderbestimmungen

Teil A

Nur Verwendungen als Herbizid in einer Menge von max. 1,0 kg/ha und je Feld und nur in jedem dritten Jahr dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethachlor und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Sicherheit der Anwender; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten CGa 50266, CGa 354742, CGa 102935 und SYN 528702 eingeleitet werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten

  • stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis 1. Januar 2010 weitere Studien zur Spezifikation vorlegt.

Wird Dimethachlor als Karzinogen der Kategorie 3 gemäß Anhang VI Nummer 4.2.1 der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft, so fordern die betreffenden Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Relevanz der Metaboliten CGa 50266, CGa 354742, CGa 102935 und SYN 528702 im Hinblick auf Krebs und stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Information binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegt.

RL 2009/77/EG

290
z39a
Etofenprox
CAS-Nr.80844-07-1
CIPAC-Nr. 471
2-(4-Ethoxyphenyl)-2-methylpropyl 3-phenoxybenzylether ≥ 980 g/kg 1. Januar 2010 31. Dezember 2019
Sonderbestimmungen

Teil A

Nur Verwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Etofenprox und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;
  • den Schutz von Bienen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten

  • stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere

Informationen zum Risiko für Wasserorganismen, einschließlich des Risikos für Sedimentbewohner, sowie zur Biomagnifikation vorlegt;

  • stellen sicher, dass weitere Studien zum Endokrindisruptionspotenzial bei Wasserorganismen vorgelegt werden (bei Fischen eine vollständige Lebenszyklusstudie).

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Dezember 2011 vorlegen.

RL 2009/77/EG

291
z39a
Lufenuron
CAS-Nr. 103055-07-8
CIPAC-Nr. 704
(RS)-1-[2,5-Dichlor-4-(1,1,2,3,3,3-hexafluor- propoxy)phenyl]-3-(2,6-difluorbenzoyl)-harnstoff ≥ 970 g/kg 1. Januar 2010 31. Dezember 2019
Sonderbestimmungen

Teil A

Nur Verwendungen als Insektizid in geschlossenen Räumen oder außerhalb in Köderstationen dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Lufenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die hohe Persistenz in der Umwelt und das hohe Risiko der Bioakkumulation; sie stellen sicher, dass die Verwendung von Lufenuron keine nachteilige Langzeitwirkung auf Nichtzielorganismen hat;
  • den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Nichtzielorganismen im Boden, Bienen, nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden, Oberflächenwasser und Wasserorganismen in empfindlichen Bereichen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten

  • stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis 1. Januar 2010 weitere Studien zur Spezifikation vorlegt.

RL 2009/77/EG

292
z39a
Penconazol
CAS-Nr. 66246-88-6
CIPAC-Nr. 446
(RS)- 1 -[2-(2,4-Dichlorphenyl)-pentyl]-1H-[1,2,4]-triazol ≥ 950 g/kg 1. Januar 2010 31. Dezember 2019
Sonderbestimmungen

Teil A

Nur Verwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Penconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten CGA179944 in sauren Böden. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Penconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2011 übermittelt.

RL 2009/77/EG; 2010/34/EU

293
z39a
Triallat
CAS-Nr.2303-17-5
CIPAC-Nr. 97
S-2,3,3-Trichlorallyldiisopropyl (thiocarbamat) ≥ 940 g/kg

NDIPa (Nitrosodiisopropylamin)
max. 0,02 mg/kg

1. Januar 2010 31. Dezember 2019
Sonderbestimmungen

Teil A

Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triallat und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Triallat-Rückständen in behandelten Kulturen, Folgekulturen sowie Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
  • den Schutz von Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Pflanzen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, umfassen;
  • das Potenzial einer Grundwasserkontamination durch das Abbauprodukt TCPSA, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Informationen zur Bewertung des Primärmetabolismus in Pflanzen;
  • weitere Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten Diisopropylamin;
  • weitere Informationen zum Potenzial der Biomagnifikation in der aquatischen Nahrungsmittelkette;
  • weitere Informationen zum Risiko für fischfressende Säugetiere und das Langzeitrisiko für Regenwürmer.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2011 vorlegt.

RL 2009/77/EG + Ber. 2009/77/EG,

294
z39a
Triflusulfuron
CAS-Nr. 126535-15-7
CIPAC-Nr. 731
2-[4-Dimethylamino-6-(2,2,2-trifluorethoxy)-1,3,5-triazin-
2-ylcarbamoylsulfamoyl]-m-Toluylsäure
≥ 960 g/kg

N,N-dimethyl-6- (2,2,2-Trifluorethoxy)- 1,3,5-triazine-2,4-diamin
max. 6 g/kg

1. Januar 2010 31. Dezember 2019
Sonderbestimmungen

Teil A

Nur Verwendungen als Herbizid bei Zucker- und Futterrüben in einer Menge von max. 60 g/ha und je Feld und nur in jedem dritten Jahr dürfen zugelassen werden. Laub behandelter Kulturen darf nicht an Nutztiere verfüttert werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triflusulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen der Metaboliten IN-M7222 und IN-E7710 in Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
  • den Schutz von Wasserorganismen und Wasserpflanzen vor dem Risiko durch Triflusulfuron und den Metaboliten IN-66036; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, umfassen;
  • das Potenzial einer Grundwasserkontamination durch die Abbauprodukte IN-M7222 und IN-W6725, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Wird Triflusulfuron als Karzinogen der Kategorie 3 gemäß Anhang VI Nummer 4.2.1 der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft, so fordern die Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Relevanz der Metaboliten IN-M7222, IN-D8526 und IN-E7710 im Hinblick auf Krebs. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegt.

RL 2009/77/EG + Ber. 2009/77/EG,

295)
z40
Difenacoum

CAS-Nr.:56073-07-5
CIPAC-Nr.: 514

3-[(1RS,3RS;1RS,3SR)-3-Biphenyl-4-y1- 1,2,3,4-tetrahydro-lnaphthyl]-4-hydroxycoumarin ≥ 905 g/kg 1. Januar 2010 30. Dezember 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Rodentizid in Form vorbereiteter Köder, die sich in speziell konstruierten, gegen Eingriffe geschützten und gesicherten Köderkisten befinden, dürfen zugelassen werden.

Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen.

Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Difenacoum und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Vögeln und nicht zur Zielgruppe gehörenden Säugetieren vor Primär- und Sekundärvergiftungen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die Methoden zur Rückstandsbestimmung von Difenacoum in Körperflüssigkeiten übermittelt.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. November 2011 vorlegt.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die Spezifikation des technischen Wirkstoffs übermittelt.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2009 vorlegt.

RL 2009/70/EG

296)
z40
Didecyldimethylammoni-
umchlorid

CAS-Nr.: nicht vergeben
CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Didecyldimethylammoniumchlorid ist ein Gemisch aus quartären Ammoniumsalzen mit typischen Alkylkettenlängen von C8, C10 und C12, wobei der Anteil an C10 mehr als 90 % beträgt ≥ 70%
(technisches Konzentrat)
1. Januar 2010 31. Dezember 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen bei Zierpflanzen als Bakterizid, Fungizid, Herbizid und Algizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Didecyldimethylammoniumchlorid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwendersicherheit; die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die Spezifikation des technischen Wirkstoffs bis spätestens 1. Januar 2010 und über das Risiko für Wasserorganismen bis spätestens 31. Dezember 2011 vorlegt.

RL 2009/70/EG

297)
z40
Schwefel

CAS-Nr.: 7704-34-9
CIPAC-Nr.: 18

Schwefel ≥ 990 g/kg 1. Januar 2010 31. Dezember 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Schwefel und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden. Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel, Säugetiere, Sedimentorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden übermittelt. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Schwefel in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. Juni 2011 vorlegt.

RL 2009/70/EG

298)
z41
Tetraconazol

CAS-Nr. 112281-77-3
CIPAC-Nr. 726

(RS) -2-(2,4-Dichlorphenyl)-3-(1H-1,2,4-triazol-1-yl) propyl-1,1,2,2-tetrafluorethylether 950 g/kg (racemisches Gemisch) Verunreinigung Toluen: höchstens 13 g/kg 1. Januar 2010 31. Dezember 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Verwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tetraconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten ins besondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten fordern:

  • die Vorlage weiterer Informationen zu einer differenzierteren Gefahrenbewertung;
  • weitere Informationen über die Spezifikation bezüglich der Ökotoxizität;
  • weitere Informationen zu Verbleib und Verhalten potenzieller Metaboliten in allen relevanten Kompartimenten;
  • eine differenziertere Bewertung der Gefahren, die von diesen Metaboliten für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und Nichtziel-Arthropoden ausgehen;
  • weitere Informationen über eventuelle Störungen des Hormonhaushalts von Vögeln, Säugetieren und Fischen.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 31. Dezember 2011 vorlegt.

RL 2010/82/EU; RL 2009/82/EG

299)
z42
Methomyl
CAS-Nr.: 16752-77-50
CIPAC-Nr.: 264
S-methyl (EZ)-N-(methylcarbamoyloxy) thioacetimidate 980 g/kg 1. September 2009 31. August 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid für Gemüse dürfen zugelassen werden, und zwar in Dosierungen von höchstens 0,25 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung und höchstens zwei Ausbringungen je Saison.

Die Zulassungen sind auf professionelle Anwender beschränkt.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. Juni 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Methomyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten ins besondere auf Folgendes:

  • die Anwendersicherheit:
    die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben; besondere Aufmerksamkeit ist der Exposition von Anwendern mit tragbaren Rücken oder Handgeräten zu widmen;
  • den Schutz von Vögeln;
  • den Schutz von Wasserorganismen: die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten, wie etwa Abstandsauflagen, die Verringerung des Eintrags durch Abfluss und abdriftreduzierende Düsen;
  • den Schutz von Nichtzielarthropoden, insbesondere Bienen: es sind Risikobegrenzungsmaßnahmen zur Vermeidung jeglichen Kontakts mit Bienen zu ergreifen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Formulierungen auf der Basis von Methomyl wirksame Repellents und/oder Emetika enthalten.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2009/115/EG

300)
z43
Paraffimöle

CAS-Nr. 64742-46-7
CAS-Nr. 72623-86-0
CAS-Nr. 97862-82-3
CIPAC Nr. nicht vergeben

Paraffinöl Europäisches Arzneibuch 6.0 1. Januar 2010 31. Dezember 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Paraffinöle mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und 97862-82-3 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten fordern:

  • die Vorlage der Spezifikation des technischen Materials, wie es gewerblich hergestellt wird, um die Einhaltung der Reinheitskriterien des Europäischen Arzneibuchs 6.0 zu überprüfen.

Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 30. Juni 2010 vorlegen.

RL 2009/116/EG

301)
z44
Paraffinöl

CAS-Nr. 8042-47-5
CIPAC Nr. nicht vergeben

Paraffinöl Europäisches Arzneibuch 6.0 1. Januar 2010 31. Dezember 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Paraffinöl mit der CAS-Nummer 8042-47-5 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten fordern:

  • die Vorlage der Spezifikation des technischen Materials, wie es gewerblich hergestellt wird, um die Einhaltung der Reinheitskriterien des Europäischen Arzneibuchs 6.0 zu überprüfen.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 30. Juni 2010 vorlegt.

RL 2009/117/EG

303)
z44b
Fluopicolid CAS-Nr.:

239110-15-7 CIPAC-Nr.: 787

2,6-dichloro-N-[3-chloro-5-(trifluoromethyl)- 2 -pyridylmethyl]benzamide ≥ 970 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 3 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Juni 2010 31. Mai 2020
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. November 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Fluopicolid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders achten auf

  • den Schutz von aquatischen Organismen;
  • den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird;
  • das Risiko für Anwender bei der Anwendung; - den potenziellen atmosphärischen Ferntransport.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls zur Überprüfung einer möglichen Akkumulation und Exposition Überwachungsprogramme eingeleitet werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis spätestens 30. April 2012 weitere Informationen über die Bedeutung des Metaboliten M15 für das Grundwasser vorlegt.

RL 2010/15/EU

304)
z44c
Heptamaloxyloglucan
CAS-Nr.:

870721-81-6

CIPAC-Nr.:

Liegt nicht vor

Vollständige IUPAC-Bezeichnung siehe Fußnote *

Xyl p: xylopyranosyl
Glc p: glucopyranosyl
Fuc p: fucopyranosyl
Gal p: galactopyranosyl
Glcol: glucitol

≥ 780 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Patulin darf 50 µg/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Juni 2010 31. Mai 2020
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Pflanzenwachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. November 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Heptamaloxyloglucan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

RL 2010/14/EU

305)
z45
2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z.B. Natriumsalz)

CAS-Nr. 90-43-7 CIPAC-Nr. 246

Biphenyl-2-ol ≥ 998 g/kg 1. Januar 2010 31. Dezember 2019
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid zur Anwendung nach der Ernte im Innenbereich dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. November 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für 2-Phenylphenol in der durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geänderten Fassung vom 28. Oktober 2010 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • es müssen angemessene Entsorgungsverfahren für die nach der Anwendung zu entsorgende Lösung einschließlich des Wassers zur Reinigung des Gießsystems bzw. anderer Anwendungssysteme eingeführt werden. Lassen die Mitgliedstaaten die Ableitung der Abwässer in das Abwassersystem zu, so sorgen sie dafür, dass vor Ort eine Risikobewertung durchgeführt wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Informationen über das Risiko einer Depigmentierung der Haut bei Arbeitskräften und Verbrauchern durch eine mögliche Exposition gegenüber dem Metaboliten 2-Phenylhydrochinon (PHQ) auf der Schale von Zitrusfrüchten;
  • zusätzliche Informationen, die bestätigen, dass die für Rückstandsuntersuchungen verwendete Analysemethode die Rückstände von 2-Phenylphenol, PHQ und deren Konjugaten korrekt beziffert.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. Dezember 2011 vorlegt.

Außerdem stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen vorlegt, die die Angaben zu den Rückstandswerten aufgrund anderer Anwendungsverfahren als dem in Gießkammern bestätigen.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. Dezember 2012 vorlegt.

RL 2010/81/EU; RL 2009/160/EU

306)
z45a
Penoxsulam

CAS-Nr.: 219714-96-2

CIPAC-Nr.: 758

3-(2,2-difluoroethoxy)-N- (5,8-dimethoxy[1,2,4] triazolo[1,5-c] pyrimidin-2- yl)-α,α,α-trifluorotoluene-2-sulfonamide 3-(2,2-difluoroethoxy)-N- (5,8-dimethoxy[1,2,4] triazolo[1,5-c]pyrimidin-2- yl)-α,α,α-trifluorotoluene-2- sulfonamide 1. August 2010 31. Juli 2020
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Penoxsulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz von Wasserorganismen;
  • die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen des Metaboliten BSCTa in Folgekulturen;
  • den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zum Umgang mit dem Risiko für höhere Wasserpflanzen außerhalb der Behandlungsfläche vorlegt. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. Juli 2012 übermittelt.

Der berichterstattende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

RL 2010/25/EU

307)
z45a
Proquinazid

CAS-Nr.: 189278-12-4

CIPAC-Nr.: 764

6-iodo-2-propoxy-3- propylquinazolin-4(3H)-one > 950 g/kg 1. August 2010 31. Juli 2020
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Proquinazid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • bei der Anwendung auf Weintrauben: das Langzeitrisiko für regenwurmfressende Vögel;
  • das Risiko für Wasserorganismen;
  • die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Proquinazidrückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in Folgekulturen;
  • die Anwendersicherheit.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der berichterstattende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

RL 2010/25/EU

308)
z45a
Spirodiclofen

CAS-Nr.: 148477-71-8

CIPAC-Nr.: 737

3-(2,4-dichlorophenyl)-2-oxo-1- oxaspiro[4.5]dec-3- en-4-yl 2,2-dimethylbutyrate > 965 g/kg
Der Gehalt der folgenden Verunreinigungen darf im technischen Material folgenden Wert nicht überschreiten:
3-(2,4-Dichlorphenyl)- 4-hydroxy-1-oxa spiro[4,5]dec-3-en-2-on (BAJ-2740 enol):
≤ 6 g/kg

N,N- Dimethylacetamid:
≤ 4 g/kg

1. August 2010 31. Juli 2020
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Akarizid oder Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Spirodiclofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • Langzeitrisiko für Wasserorganismen;
  • die Anwendersicherheit;
  • das Risiko für Bienenlarven.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2010/25/EU

309)
z45b
Metalaxyl

CAS-Nr.: 57837-19-1 CIPAC-Nr. 365

Methyl N-(methoxyacetyl)-N- (2, 6-xylyl)-DL-alaninate 950 g/kg

Die Verunreinigung 2,6-Di- methylanilin wurde als toxikologisch bedenklich eingestuft, weshalb ein Höchstgehalt von 1 g/kg festgelegt wird.

1. Juli 2010 30. Juni 2020
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metalaxyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers durch den Wirkstoff oder seine Abbauprodukte CGa 62826 und CGa 108906, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

RL 2010/28/EU

310)
z46
Flonicamid (IKI-220) CAS-Nr.: 158062-67-0 CIPAC-Nr.: 763 N-cyanomethyl-4-(trifluoromethyl)nicotinamide ≥ 960 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 3 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. September 2010 31. August 2020
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flonicamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für Anwender und für Arbeiter beim Wiederbetreten nach der Begasung bei Anwendungen in geschlossenen Räumen,
  • das Risiko für Bienen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

RL 2010/29/EU

311)
z47
Triflumizol

CAS-Nr.: 99387-89-0 CIPAC-Nr.: 730

(E)-4-chloro-α,α,α-trifluoro-N- (1-imidazol-1-yl-2-propoxyethylidene)-o-toluidine ≥ 980 g/kg

Verunreinigungen:
Toluol: höchstens 1 g/kg

1. Juli 2010 30. Juni 2020

Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid auf künstlichen Substraten in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triflumizol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwender- und Arbeitersicherheit; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
  • die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2010/27/EU

311)
z47a
Sulfurylfluorid

CAS-Nr.: 002699-79-8 CIPAC-Nr. 757

Sulfurylfluorid > 994 g/kg 1. November 2010 31. Oktober 2020

Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Verwendungen als Insektizid/ Nematizid (Begasungsmittel) durch gewerbliche Anwender in abdichtbaren Räumen),

  1. die leer sind oder
  2. in denen die Verwendungsbedingungen sicher stellen, dass die Exposition der Verbraucher annehmbar ist,

dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sulfurylfluorid und insbesondere die entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • auf das von anorganischem Fluorid ausgehende Risiko durch verunreinigte Produkte wie Mehl und Kleie, die während der Desinfektion im Mahlwerk verblieben sind, oder Getreide, das in Silos in der Mühle gelagert war. Es sind Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass solche Produkte nicht in die Nahrungs- oder Futtermittelkette gelangen;
  • das Risiko für Anwender und für Arbeiter, etwa beim Wiederbetreten von Räumen nach der Belüftung. Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicher zu stellen, dass sie ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät oder andere geeignete persönliche Schutzausrüstungen tragen;
  • das Risiko für Umstehende durch Einrichtung einer Sperrzone um den begasten Bereich.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen und insbesondere Bestätigungsdaten zu Folgendem übermittelt:

  • Die erforderlichen Verarbeitungsbedingungen in den Mühlen, um sicher zu stellen, dass Rückstände von Fluorid-Ion in Mehl, Kleie und Getreidekörner die natürlichen Hintergrund-Konzentrationen nicht überschreiten.
  • Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Troposphäre. Die gemessenen Konzentrationen sind regelmäßig zu aktualisieren. Die Nachweisgrenze für die Analyse liegt bei mindestens 0,5 ppt (= 2,1 ng Sulfurylfluorid/m3 Luft der Troposphäre).
  • Schätzungen der Verweildauer von Sulfurylfluorid in der Atmosphäre, ausgehend vom schlimmstmöglichen Fall, was das Treibhauspotenzial (GPW - global warming potential) anbetrifft.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. August 2012 vorlegt.

RL 2010/38/EU

312)
z48
Malathion

CAS-Nr.: 121-75-5 CIPAC-Nr.: 12

diethyl (dimethoxyphos-phinothioylthio)succinate
oder
S-1,2-bis(ethoxycarbonyl)ethyl O,O-dimethyl phosphorodithioate racemate
≥ 950 g/kg

Verunreinigungen:
Isomalathion:
höchstens 2 g/kg

1. Mai 2010 31. Juli 2020
Sonderbestimmungen:

Teil A
Es dürfen nur Verwendungen als Insektizid zugelassen werden. Die Zulassungen sind auf professionelle Anwender beschränkt.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Malathion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwender- und Arbeitersicherheit: Die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen: Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. angemessene Abstandsauflagen;
  • den Schutz von insektenfressenden Vögeln und Honigbienen: Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Im Hinblick auf Bienen sind auf dem Etikett und in der beigefügten Anleitung entsprechende Angaben zu machen, um eine Exposition auszuschließen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Formulierungen auf Malathionbasis mit der erforderlichen Anleitung versehen sind, um die Gefahr auszuschließen, dass sich bei Lagerung und Transport Isomalathion in einer den zulässigen Höchstgehalt überschreitenden Menge bildet.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • Angaben, die die Bewertung des Risikos für die Verbraucher sowie des akuten und des Langzeit-Risikos für insektenfressende Vögel bestätigen;
  • Angaben zur Quantifizierung der unterschiedlichen Wirksamkeit von Malaoxon und Malathion.

RL 2010/17/EU

313)
z49
FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen- Pulver)

CAS-Nr.:
Keine

CIPAC-Nr.:
Keine

Der Wirkstoff wird aus dem Samenpulver von Trigonella foenum- graecum L. (Bockshornklee)hergestellt.

Nichtanwendbar 100 % Bockshornkleesamen- Pulver ohne Zusätze und keine Extraktion; der Samen hat Lebensmittelqualität. 1. November 2010 31. Oktober 2020
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Verwendungen als Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze werden zugelassen.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über FEN 560 (Bockshornkleesamen-Pulver) und insbesondere die entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für Anwender, Arbeiter und d Umstehende.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmenn zur Risikobegrenzung umfassen.

RL 2010/42/EU

314)
z49a
Haloxyfop-P

CAS-Nr.:

Säure: 95977-29-0 Ester: 72619-32-0

CIPAC-Nr.:

Säure: 526

Ester: 526.201

Säure: (R)-2-[4-(3-chloro- 5-trifluoromethyl-2- pyri- dyloxy)phenoxy]propa- noic acid

Ester: Methyl (R)-2-{4-[3- chloro-5-(trifluoromethyl)-2 -pyridyloxy]phenoxy} propionate

≥ 940 g/kg

(Haloxyfop-P- methylester)

1. Januar 2011 31. Dezember 2020
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Haloxyfop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwendersicherheit: die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen: die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. angemessene Pufferzonen;
  • den Verbraucherschutz in Bezug auf die Konzentration der Metaboliten DE-535 Pyridinol und DE-535 Pyridinon im Grundwasser.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2012 Informationen vorlegt, die die Bewertung der Grundwasserexposition in Bezug auf den Wirkstoff und die Bodenmetaboliten DE-535 Phenol, DE-535 Pyridinol und DE-535 Pyridinon bestätigen.

RL 2010/86/EU

315)
z50
Napropamid

CAS-Nr.: 15299-99-7

(RS) -N,N-diethyl-2-(1- naphthyloxy) propionamide ≥ 930 g/kg

(Racemisches Gemisch) Relevante Verunreinigung Toluol: höchstens 1,4 g/kg

1. Januar 2011 31. Dezember 2020
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Napropamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwendersicherheit: Die Verwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen: Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. angemessene Abstandsauflagen;
  • die Sicherheit der Verbraucher im Hinblick auf das Vorkommen des Metaboliten 2-(1-Naphthyloxy) propionsäure ('NOPA') im Grundwasser.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 31. Dezember 2012 Informationen vorlegt, die die Bewertung der Oberflächengewässer-Exposition hinsichtlich der Photolyse-Metaboliten und des Metaboliten NOPa bestätigen, sowie Informationen betreffend die Risikobewertung für Wasserpflanzen.

RL 2010/83/EU

316)
z50a
Quinmerac

CAS-Nr.: 90717-03-6 CIPAC-Nr.: 563

7-chloro-3-methylquinoline-8- carboxylic acid ≥ 980 g/kg 1. Mai 2011 30. April 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quinmerac und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen von Quinmerac (und seinen Metaboliten) in Folgekulturen;
  • das Risiko für Wasserorganismen und das Langzeitrisiko für Regenwürmer.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Informationen über:

  • die Möglichkeit, dass der Pflanzenmetabolismus zur Öffnung des Quinolinrings führt;
  • Rückstände in Folgekulturen und das Langzeitrisiko für Regenwürmer aufgrund des Metaboliten BH 518-5.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsdaten und -informationen bis zum 30. April 2013 vorlegt.

RL 2010/89/EU + Ber.,

317)
z50b
Metosulam

CAS-Nr.: 139528-85-1 CIPAC-Nr.: 707

22,62-dichloro-5,7-dimethoxy- 32-methyl[1,2,4]triazolo [1,5-a]pyrimidine-2-sul ona- nilide ≥ 980 g/kg 1. Mai 2011 30. April 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metosulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf:

  • den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • das Risiko für Wasserorganismen;
  • das Risiko für Nichtzielpflanzen außerhalb der Behandlungsfläche.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 30. Oktober 2011 weitere Informationen über die Spezifikation des technischen Wirkstoffs vorlegt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 30. April 2013 Bestätigungsdaten vorlegt über:

  • die mögliche Abhängigkeit der Bodenabsorption vom pH-Wert, die Versickerung ins Grundwasser und die Oberflächenwasserexposition in Bezug auf die Metaboliten M01 und M02;
  • die mögliche Gentoxizität einer Verunreinigung.

RL 2010/91/EU

318)
z50c
Pyridaben

CAS-Nr.:

96489-71-3

CIPAC-Nr.: 583

2-tertbutyl-5-(4-tertbu- tylbenzylthio)-4-chloropyrididazin-3(2H)-one > 980 g/kg 1. Mai 2011 30. April 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Pyridaben und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes.

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen ggf. die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • das Risiko für Wasserorganismen und Säugetiere.
  • das Risiko für nicht zu den Zielarten gehörende Arthropoden einschließlich Bienen.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und es müssen gegebenenfalls geeignete Überwachungsprogramme zur Überprüfung der tatsächlichen Exposition von Honigbienen gegenüber Pyridaben in Gebieten eingeleitet werden, die von fliegenden Bienen oder Bienenzüchtern intensiv frequentiert werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über:

  • Die Risiken für das Wasserkompartiment durch Exposition der Metaboliten W-1 und B-3 zur Fotolyse im wässrigen Milieu,
  • das potenzielle langfristige Risiko für Säugetiere, - die Bewertung fettlöslicher Rückstände.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 30. April 2013 übermittelt.

RL 2010/90/EU

318)
z50d
Hymexazol
CAS-Nr.: 10004-44-1

CIPAC-Nr.: 528

5-methylisoxazol-3-ol (oder 5-methyl-1,2-oxazol-3-ol) ≥ 985 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid für die Saatgutpelletierung von Zuckerrüben in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Hymexazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwender- und Arbeitnehmersicherheit. Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Schutzmaßnahmen;
  • das Risiko für körnerfressende Vögel und Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über die Art der Rückstände in Wurzelfrüchten sowie das Risiko für körnerfressende Vögel und Säugetiere.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

RL 2011/5/EU

319)
z51
Zinkphosphid CAS-Nr.: 1314-84-7 CIPAC-Nr.: 69 Trizinc diphosphide ≥ 800 g/kg 1. Mai 2011 30. April 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Rodentizid in Form von gebrauchsfertigen Ködern, die sich in Köderstationen oder an spezifischen Stellen befinden, dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Zinkphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz von Nichtzielorganismen. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden, insbesondere um die Verbreitung von Ködern zu vermeiden, wenn der Inhalt nur teilweise aufgenommen wurde.

RL 2010/85/EU

320)
z52
Fenbuconazol

CAS-Nr. 114369-43-6 CIPAC Nr. 694

(R,S) 4-(4-chlorophenyl)-2-phenyl- 2-(1H-1,2,4-triazol-1 -ylmethyl)butyronitrile ≥ 965 g/kg 1. Mai 2011 30. April 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Fenbuconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders achten auf

  • die Anwendersicherheit; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen von Triazolderivatmetaboliten (TDM),
  • das Risiko für Wasserorganismen und Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Daten zur Bestätigung von Rückständen von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission entsprechende Studien bis 30. April 2013 vorlegt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Fenbuconazol innerhalb von 2 Jahren nach Annahme der Test-Leitlinien der OECD - oder alternativ dazu entsprechende Test-Leitlinien der Gemeinschaft - über die endokrine Wirkung vorlegt.

RL 2010/87/EU

321)
z52a
Cycloxydim

CAS-Nr.: 101205-02-1 CIPAC-Nr.: 510

(5RS) -2-[(EZ) -1-(ethoxyi- mino) butyl]-3-hydroxy-5- [(3RS)-thian-3-yl]cyclohex-2-en-1-one ≥ 940 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cycloxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Risiko für Nichtzielpflanzen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen über die Methoden zur Analyse auf Rückstände von Cycloxydim in pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 31. Mai 2013 solche Analysemethoden vorlegt.

RL 2011/4/EU

322)
z52b
6-Benzyladenin CAS-Nr.:

1214-39-7
CIPAC-Nr.: 829

N6 -benzyladenine ≥ 973 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Pflanzenwachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für 6-Benzyladenin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Wasserorganismen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, zu treffen.

2011/1/EU

323)
z53
Bromuconazol

CAS-Nr.: 116255-48-2 CIPAC-Nr.: 680

1-[(2RS,4RS:2RS,4SR) -4- bromo-2-(2,4-dichlorophenyl) tetrahydrofurfuryl]-1H-1,2,4- triazole ≥ 960 g/kg 1. Februar 2011 31. Januar 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Bromuconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwendersicherheit; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. angemessene Pufferzonen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Informationen über Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
  • Informationen zur eingehenderen Untersuchung des Langzeitrisikos für pflanzenfressende Säugetiere.

Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Bromuconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese bestätigenden Informationen bis spätestens 31. Januar 2013 vorlegt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Bromuconazol innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Test-Leitlinien der OECD - oder alternativ dazu von entsprechenden Test-Leitlinien der Gemeinschaft - über die endokrine Wirkung vorlegt.

RL 2010/92/EU

324)
z54
Myclobutanil

CAS-Nr.: 88671-89-0 CIPAC-Nr.: 442

(RS)-2-(4-chlorophenyl)-2-(1H- 1,2,4-triazol-1 -ylmethyl)hexan enitrile ≥ 925 g/kg

Die Verunreinigung N-Methyl-2-pyrrolidon darf 1 g/kg in technischem Material nicht übersteigen

1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Myclobutanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwendersicherheit; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über Rückstände von Myclobutanil und seinen Metaboliten in nachfolgenden Wachstumsperioden sowie von Informationen, aus denen hervorgeht, dass die vorliegenden Rückstandsdaten alle Komponenten der Rückstandsdefinition abdecken.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 31. Januar 2013 übermittelt.

RL 2011/2/EU

325)
z55
Buprofezin

CAS-Nr.: 953030-84-7 CIPAC-Nr.: 681

(Z) -2-tertbutylimino-3- isopropyl-5-phenyl-1,3,5- thiadiazinan-4-one ≥ 985 g/kg 1. Februar 2011 31. Januar 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Buprofezin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. die Anwender- und Arbeitnehmersicherheit; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  2. die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Buprofezin-(Anilin-) Metaboliten in verarbeiteten Lebensmitteln;
  3. die Einhaltung einer angemessenen Wartezeit für Folgekulturen in Gewächshäusern;
  4. das Risiko für Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über die Verarbeitungs- und Umrechnungsfaktoren für die Bewertung der Verbraucherexposition.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese bestätigenden Informationen bis 31. Januar 2013 übermittelt.

RL 2011/6/EU

326)
z56
Dodin

CAS-Nr.: 2439-10-3 CIPAC-Nr.: 101

1-Dodecylguanidinium- acetat ≥ 950 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dodin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das potenzielle langfristige Risiko für Vögel und Säugetiere;
  2. das Risiko für Wasserorganismen; sie gewährleisten, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben;
  3. das Risiko für Nichtzielpflanzen außerhalb der Behandlungsfläche; sie gewährleisten, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Risikobe- grenzungsmaßnahmen vorschreiben;
  4. die Überwachung von Rückständen in Kernobst.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. die Bewertung des langfristigen Risikos für Vögel und Säugetiere;
  2. die Bewertung des Risikos in natürlichen Oberflächenwassersystemen, in denen wichtige Metaboliten entstanden sein können.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 31. Mai 2013 diese bestätigenden Informationen vorlegt.

RL 2011/9/EU

328)
z57b
Triflumuron

CAS-Nr.: 64628-44-0 CIPAC-Nr.: 548

1-(2-chlorobenzoyl) -3-[4-tri- fluoromethoxyphenyl]urea ≥ 955 g/kg Verunreinigungen:
  • N,N- Bis-[4-(trifluor- methoxy) phenyl]urea: höchstens 1 g/kg
  • 4-Trifluormethoxyanilin: höchstens 5 g/kg
1. April 2011 31. März 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triflumuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Gewässerschutz;
  • den Schutz von Honigbienen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bestätigende Informationen im Hinblick auf das Langzeitrisiko für Vögel, das Risiko für wirbellose Wassertiere und das Risiko für die Entwicklung von Bienenlarven vorlegt.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. März 2013 übermittelt.

2011/23/EU

329)
z57c
Bispyribac

CAS-Nr.: 125401-75-4 CIPAC-Nr.: 748

2,6-bis(4,6- dimethoxypyrimidin- 2-yloxy) benzoic acid ≥ 930 g/kg (als Bispyribac- Natrium bezeichnet) 1. August 2011 31. Juli 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid für Reis dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bispyribac und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten M03 (2-Hydroxy- 4,6-dimethoxypyrimidin) , M04 (2,4-Dihydroxy-6-methoxy- pyrimidin) und M10 (Natrium-2-hydroxy-6-(4-hydroxy-6- methoxypyrimidin-2-yl) oxybenzoat).

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Juli 2013 übermittelt.

RL 2011/22/EU

330)
z58
Profoxydim

CAS-Nr. 139001-49-3 CIPAC-Nr. 621

2 - [(1 E/Z) - [(2 R S) - 2 - (4 - chlorophenoxy) propoxyimino] bu- tyl] - 3 - hydroxy - 5 - [(3 R S; 3 S R) - tetrahydro - 2 H - thiopyran - 3 - yl] cyclohex - 2 - enone ≥ 940 g/kg 1. August 2011 31. Juli 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Profoxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • das Langzeitrisiko für Nichtzielorganismen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

RL 2011/14/EU

331)
z59
Diethofencarb

CAS-Nr.: 87130-20-9 CIPAC-Nr.: 513

isopropyl 3,4-diethoxycarbanilate ≥ 970 g/kg

Verunreinigungen:

Toluen: höchstens 1 g/kg

1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diethofencarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung widmen die Mitgliedstaaten dem Risiko für Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorsehen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Bestätigungsinformationen über

a) die mögliche Aufnahme des Metaboliten 6-NO2-DFC in Folgekulturen,

b) die Risikobewertung für Nichtzielarthropoden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis zum 31. Mai 2013 übermittelt.

RL 2011/26/EU

332)
z60
Etridiazol

CAS-Nr.: 2593-15-9 CIPAC-Nr.: 518

ethyl-3-trichloromethyl-1,2,4-thiadiazol- 5 -yl ether ≥ 970 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Es dürfen nur Anwendungen als Fungizid in nicht bodengebundenen Systemen in Gewächshäusern zugelassen werden.

Teil B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Etridiazol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für die Anwendung bei anderen Pflanzen als Zierpflanzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Etridiazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  1. dem Risiko für Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen und sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen die Anwendung geeigneter Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben;
  2. sicherstellen, dass geeignete Abfallentsorgungspraktiken für Abwasser aus der Bewässerung nicht bodengebundener Anbausysteme angewandt werden; lassen die Mitgliedstaaten die Ableitung der Abwässer in das Abwassersystem oder in natürliche Wasserkörper zu, so sorgen sie dafür, dass eine geeignete Risikobewertung durchgeführt wird;
  3. dem Risiko für Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen und sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen die Anwendung geeigneter Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über:

  1. die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion durch geeignete Analysedaten;
  2. die Relevanz der Verunreinigungen;
  3. die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des technischen Materials aus gewerblicher Produktion mit denjenigen des Testmaterials, das in den Ökotoxizitätsunterlagen verwendet wurde;
  4. die Relevanz der Pflanzenmetaboliten 5-Hydroxyethoxyetridiazolsäure und 3-Hydroxymethyletridiazol;
  5. die indirekte Exposition von Grundwasser und Bodenorganismen gegenüber Etridiazol und seinen Bodenmetaboliten Dichloretridiazol und Etridiazolsäure;
  6. den atmosphärischen Fern- und Nahtransport von Etridiazolsäure.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 bis zum 1. Dezember 2011 und die Informationen gemäß den Nummern 4, 5 und 6 bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

RL 2011/29/EU

333)
z61
Indolyl-Buttersäure CAS-Nr.: 133-32-4 CIPAC-Nr.: 830 4-(1H-indol-3 -yl) butyric acid ≥ 994 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler bei Zierpflanzen dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Indolyl-Buttersäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Sicherheit für Anwender und Arbeiter achten. Die Zulassungsbedingungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben, um die Exposition zu verringern.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Unterlagen, mit denen Folgendes bestätigt wird:

  1. das Fehlen des Klastogenitätspotenzials von Indolyl-Buttersäure;
  2. der Dampfdruck von Indolyl-Buttersäure mit Studie zur Inhalationstoxizität;
  3. die natürliche Hintergrundkonzentration von Indolyl-Buttersäure im Boden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

RL 2011/28/EU

334)
z62
Oryzalin

CAS-Nr.: 19044-88-3 CIPAC-Nr.: 537

3,5-dinitro-N4,N4-dipropylsulfanilamide ≥ 960 g/kg N-nitrosodipropylamin:

≤ 0,1mg/kg
Toluen: ≤ 4g/kg

1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätzegemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oryzalin und insbesondere dessen Anlagen I und II zuberücksichtigen..

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  2. den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen;
  3. den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder runter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  4. das Risiko für pflanzenfressende Vögel und Säugetiere;
  5. das Risiko für Bienen während der Blütezeit.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmenn zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten führen gegebenenfalls Überwachungsprogrammee zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten OR13(2-Ethyl-7-nitro-1-propyl-1 H-benzimidazol-5-sulfonamid) und OR15 (2-Ethyl-7-nitro-1H-benzimidazol-5-sulfonamid)
in gefährdeten Gebieten durch. Die betroffenen Mitgliedstaatenn verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über:

  1. die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion durch geeignete Analysedaten, einschließlich Informationen über die Relevanz der Verunreinigungen (aus Vertraulichkeitsgründen als Verunreinigungen 2, 6, 7, 9, 10, 11, 12 bezeichnet);
  2. die Relevanz des in den Toxizitätsunterlagen verwendeten Testmaterials hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials;
  3. die Risikobewertung für Wasserorganismen;
  4. die Relevanz der Metaboliten OR13 und OR15 sowie die entsprechende Bewertung des Risikos für das Grundwasser, sofern Oryzalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1) als karzinogenverdächtig ('Verdacht auf karzinogene Wirkung') eingestuft wird.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 1. Dezember 2011 und die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 31. Mai 2013 vorlegt. Die Informationen gemäß Nummer 4 sind innerhalb von sechs Monaten nach der Meldung eines Beschlusses über die Einstufung von Oryzalin vorzulegen.

RL 2011/27/EU

336)
z64
Clethodim

CAS-Nr.: 99129-21-2

CIPAC-Nr.: 508

(5RS) -2-{(1EZ) -1-[(2E) -3-chloroallyloxyimi- no]propyl}-5-[(2RS) -2-(ethylthio) propyl]-3- hydroxycyclohex-2-en-1-one ≥ 930 g/kg
Verunreinigungen:
Toluol: höchstens 4 g/kg
1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid für Zuckerrüben dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clethodim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Wasserorganismen, Vögeln und Säugetieren; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen auf Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf:

  • die Bewertungen der Boden- und Grundwasserexposition;
  • die Rückstandsdefinition für die Risikobewertung.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

2011/21/EU

337)
z65
Bupirimat

CAS-Nr.: 41483-43-6 CIPAC-Nr.: 261

5-butyl-2-ethylamino-6-methylpyrdi- methylsulfamate ≥ 945 g/kg
Verunreinigungen:
Ethirimol max. 2 g/kg
Toluen: max. 3 g/kg
1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Bupirimat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
  • das Risiko im Feld für Nichtzielarthropoden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Bestätigungsinformationen über

  1. die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion durch geeignete Analysedaten; einschließlich Informationen über die Relevanz der Verunreinigungen;
  2. die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des technischen Materials aus gewerblicher Produktion und derjenigen des in den Unterlagen zur Toxizität verwendeten Testmaterials;
  3. die kinetischen Parameter, den Abbau im Boden sowie die Adsorptions- und Desorptionsparameter für den Hauptbodenmetaboliten De-ethyl-bupirimat (DE-B).

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Bestätigungsdaten und -informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. November 2011 und die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

RL 2011/25/EU

338)
z66
Fenbutatinoxid

CAS-Nr.: 13356-08-6 CIPAC-Nr.: 359

bis[tris(2-methyl-2-phenylpropyl) - tin]oxide ≥ 970 g/kg
Verunreinigungen: Bis[hydroxybis(2-methyl-2-phenylpropyl) tin]oxid(SD 31723): höchstens 3 g/kg
1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Akarizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenbutatinoxid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die technische Spezifikation des Gehalts an Verunreinigung;
  • den Rückstandsgehalt in kleinen Tomatensorten (Kirschtomaten);
  • die Anwendersicherheit. Die Anwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • das Risiko für Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten schreiben die Vorlage von Informationen zur Bestätigung der Ergebnisse der Risikobewertung für die Verunreinigung SD 31723 auf Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Diese Informationen müssen folgende Punkte abdecken:

  1. das gentoxische Potenzial;
  2. die ökotoxikologische Relevanz;
  3. Spektren, Lagerstabilität und Analysemethoden in der Formulierung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

RL 2011/30/EU

340)
z68
1-Decanol

CAS-Nr.: 112-30-1 CIPAC-Nr.: 831

Decan-1-ol ≥ 960 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Pflanzenwachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 1-Decanol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • Das Risiko für die Verbraucher durch Rückstände im Fall der Verwendung bei Lebens- oder Futtermittelkulturen;
  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • das Risiko für Wasserorganismen;
  • das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende Arthropoden und Bienen, die dem Wirkstoff ausgesetzt sein können, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Anwendung auf in der Kultur blühenden Unkräutern aufhalten.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über das Risiko für Wasserorganismen sowie Informationen zur Bestätigung der Bewertungen der Grundwasser-, Oberflächenwasser- und Sedimentexposition.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

2011/33/EU

341)
z69
Isoxaben

CAS-Nr.: 82558-50-7 CIPAC-Nr.: 701

N-[3-(1-ethyl-lmethylpropyl) -1,2-oxazol-5-yl]-2,6-dimethoxybenzamide ≥ 910 g/kg

Toluol: ≤ 3g/kg

1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Isoxaben und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserorganismen, das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen und die mögliche Versickerung von Metaboliten in das Grundwasser.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über:

  1. die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion;
  2. die Relevanz der Verunreinigungen;
  3. die Rückstände in Folgekulturen;
  4. das mögliche Risiko für Wasserorganismen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a und b binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie über die Aufnahme sowie die Informationen gemäß den Buchstaben c und d bis zum 31. Mai 2013 vorlegt

2011/32/EU

342)
z70
Flurochloridon

CAS-Nr.: 61213-25-0 CIPAC-Nr.: 430

(3RS,4RS;3RS,4SR) -3-chloro-4-chloro- methyl-1-
(a,a,a-trifluoro-mtolyl) -2 -pyrrolidone
≥ 940 g/kg

Relevante Verunrei nigungen:
Toluol: höchstens 8 g/kg

1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Februar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Flurochloridon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. Das Risiko für Nichtzielpflanzen und Wasserorganismen;
  2. den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bestätigende Informationen übermittelt über:

  1. die Relevanz von Verunreinigungen (außer Toluol);
  2. die Übereinstimmung des ökotoxikologischen Versuchsmaterials mit den technischen Spezifikationen;
  3. die Relevanz des Grundwassermetaboliten (R42819: (4RS) -4-(chloromethyl) - 1-[3-(trifluoromethyl) phenyl]pyrrolidin-2-one) *;
  4. die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Flurochloridon.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 1. Dezember 2011, die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Test-Leitlinien der OECD über die endokrine Wirkung vorlegt.

2011/34/EU

343)
z71
Fluometuron

CAS-Nr. 2164-17-2 CIPAC-Nr. 159

1,1-dimethyl-3-(α,α,α-trifluoro-mtolyl) urea ≥ 940 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid für Baumwolle dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluometuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. den Schutz von Anwendern und Arbeitern. Sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  2. den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung sowie die Verpflichtung umfassen, gegebenenfalls Überwachungsprogramme im Hinblick auf eine mögliche Auswaschung des Wirkstoffs Fluometuron und der Bodenmetaboliten Desmethylfluometuron und Trifluormethylanilin in besonders gefährdeten Gebieten durchzuführen;
  3. das Risiko für nicht zu den Zielorganismen gehörende Bodenmakroorganismen außer Regenwürmern sowie für Nichtzielpflanzen. Sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller der Kommission Informationen vorlegen, die Folgendes bestätigen:

  1. die toxikologischen Eigenschaften des Pflanzenmetaboliten Trifluoressigsäure;
  2. die Analysemethoden zur Überwachung von Fluometuron in der Luft;
  3. die Analysemethoden zur Überwachung des Bodenmetaboliten Trifluormethylanilin im Boden und im Wasser;
  4. die Relevanz der Bodenmetaboliten Desmethylfluometuron und Trifluormethylanilin für das Grundwasser, falls Fluometuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unter 'Kann vermutlich Krebs erzeugen' eingestuft wird.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c bis zum 31. März 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe d binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstufung von Fluometuron vorlegen.

2011/57/EU

343)
z71a
Hexythiazox

CAS-Nr.: 78587-05-0
CIPAC-Nr.: 439

(4RS,5RS) -5-(4-chlorophenyl) -N-cyclohexyl-4-methyl-2-oxo-1,3-thiazolidine-3-carboxamide ≥ 976 g/kg

(1:1-Mischung
aus (4R, 5R)
und (4S, 5S) )

1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Hexythiazox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz von Wasserorganismen. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
  • die Anwender- und Arbeitnehmersicherheit; die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über:

  1. die toxikologische Relevanz des Metaboliten PT-1-3 *;
  2. das mögliche Vorkommen des Metaboliten PT-1-3 in verarbeiteten Erzeugnissen;
  3. die möglichen schädlichen Wirkungen von Hexythiazox auf Bienenlarven;
  4. die möglichen Auswirkungen des bevorzugten Abbaus und/oder der bevorzugten Umwandlung der Isomerenmischung auf die Bewertung des Risikos für Arbeitnehmer, die Bewertung des Risikos für Verbraucher und auf die Umwelt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c bis zum 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe d zwei Jahre nach Annahme einschlägiger Leitlinien vorlegt.

2011/46/EU

344)
z72
Dithianon

CAS-Nr.: 3347-22-6 CIPAC-Nr.: 153

5,10-dihydro-5,10-di- oxonaphtho [2, 3-b]-1, 4- dithiine-2,3-dicarbonitrile ≥ 930 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021

Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dithianon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  1. dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen; die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
  2. der Anwendersicherheit besondere Aufmerksamkeit widmen; die Anwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  3. dem Langzeitrisiko für Vögel besondere Aufmerksamkeit widmen; die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über:

  1. die Lagerstabilität und die Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen,
  2. die Bewertung der Exposition über Wasser und Grundwasser für Phthalsäure,
  3. die Risikobewertung für Wasserorganismen hinsichtlich Phthalsäure, Phthalaldehyd und 1,2 Benzendimethanol.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 31. Mai 2013 übermittelt.

2011/41/EU

345)
z73
Fenazaquin

CAS-Nr.: 120928-09-8 CIPAC-Nr.: 693

4-tertbutylphenethyl
quinazolin-4-yl ether
≥ 975 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Akarizid für Zierpflanzen in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenazaquin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

(1) dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen;

(2) besonders auf das Risiko für Anwender achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

(3) besonders auf den Schutz von Bienen achten und sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

(4) für Anwendungsbedingungen sorgen, die sicherstellen, dass keine Rückstände von Fenazaquin in für den menschlichen Verzehr und zur Tierernährung bestimmten Kulturen auftreten.

2011/39/EU

346)
z74
Flutriafol

CAS-Nr.: 76674-21-0 CIPAC-Nr.: 436

(RS) -2,4'-difluoro-a-(1H-1,2,4- tri azol-1 -ylmethyl) benzhydryl alcohol ≥ 920 g/kg (Racemat)

Relevante Verunreinigungen: Di- methylsulfat: Höchstgehalt: 0,1 g/kg

Dimethylformamid: Höchstgehalt: 1 g/kg

Methanol: Höchstgehalt: 1 g/kg

1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flutriafol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  1. besonders auf den Schutz der Arbeitnehmer achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  2. besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  3. dem Langzeitrisiko für insektenfressende Tiere besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragstel ler der Kommission Bestätigungsinformationen übermittelt über:

  1. die Bedeutung der Verunreinigungen in den technischen Spezifikationen;
  2. die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten(TDM) bei Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
  3. das Langzeitrisiko für insektenfressende Vögel.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 1. Dezember 2011 und die Informationen gemäß den Buchstaben b und c bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

2011/42/EU

347)
z75
Sintofen

CAS-Nr.: 130561-48-7 CIPAC-Nr.:717

1-(4-chlorophenyl) -1,4-dihydro- 5-(2-methoxyethoxy) -4- oxocinnoline-3-carboxylic acid ≥ 980 g/kg Verunreinigungen:

2-Methoxyethanol, höchstens 0,25 g/kg

N,N-Dmethylformamid, höchstens 1,5 g/kg

1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler bei Weizen für die Erzeugung von Hybridsaatgut, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sintofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Anwender und Arbeitnehmer und stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Anwendung geeigneter Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben. Sie stellen sicher, dass mit Sintofen behandelter Weizen nicht in die Lebens- und Futtermittelkette gelangt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über:

  1. die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, unterstützt durch geeignete Analysedaten;
  2. die Relevanz der Verunreinigungen in den technischen Spezifikationen, ausgenommen die Verunreinigungen 2-Methoxyethanol und N,N-Dimethylformamid;
  3. die Relevanz des Testmaterials, das in den Toxizitäts- und Ökotoxizitätsunterlagen verwendet wurde, hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials;
  4. das metabolische Profil von Sintofen in Folgekulturen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt: die Informationen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 bis zum 1. Dezember 2011 und die Informationen gemäß Nummer 4 bis zum 31. Mai 2013.

2011/40/EU

348)
z76
Diclofop

CAS-Nr.40843-25-2(Ausgangsstoff)

CAS-Nr. 257-141-8

(Diclofop-methyl)

CIPAC-Nr.358(Ausgangsstoff)

CIPAC-Nr. 358201

(Diclofop-methyl)

Diclofop

(RS) -2-[4-(2,4-dichlorophenoxy) phenoxy] propionic acid

Diclofop-methyl

methyl(RS) -2-[4-(2,4-dichlorophenoxy) phenoxy]propionate

≥ 980 g/kg(ausgedrückt als Diclofop-methyl) 1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diclofop und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Sicherheit von Anwendern und Arbeitern. Als Bedingung für die Zulassung der Anwendung muss die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorgeschrieben werden;
  • das Risiko für Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen. Maßnahmen zur Risikobegrenzung sind vorzuschreiben.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. eine Metabolismusuntersuchung bei Getreide;
  2. eine aktualisierte Risikobewertung hinsichtlich der möglichen Umweltauswirkungen des bevorzugten Abbaus/der bevorzugten Umwandlung der Isomere.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe b spätestens zwei Jahre nach Annahme eines speziellen Leitfadens zur Bewertung von Isomerengemischen vorlegt.

2011/45/EU

349)
z77
Schwefelkalk

CAS-Nr.: 1344-81-6 CIPAC-Nr.: 17

Calcium polysulfide ≥ 290 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Schwefelkalk und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen geeignete Schutzmaßnahmen vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden; sie stellen

sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben.

2011/43/EU

350)
z78
Azadirachtin

CAS-Nr.11141-17-6

als Azadirachtin A

CIPAC-Nr.627als

Azadirachtin A

Azadirachtin A:

dimethyl (2aR,3S,4S,4aR,5S,7aS,8S, 10R,10aS,10bR) -10-ace toxy-3,5-dihydroxy-4- [(1aR,2S,3aS,6aS,7S,7aS) - 6ahydroxy-7amethyl- 3a,6a,7,7atetrahydro-2,7- methanofuro[2,3-b]oxi reno[e]oxepin-1a(2H) -yl]-4- methyl-8-{ [(2E) -2-methylbut-2-enoyl]oxy}octahydro- 1H-naphtho[1,8a-c:4,5-b 'c ']difuran-5,10a(8H) -dicarboxylate

Ausgedrückt als Azadirachtin A:

≥ 111 g/kg

Die Summe der AflatoxineB1,B2,G1 und G2 darf 300 µg/kg des Azadirachtin-A-Gehalts nicht Ìberschreiten.

1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Azadirachtin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;
  • den Schutz von Nichtzielarthropoden und Wasserorganismen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  • das Verhältnis zwischen Azadirachtin a und den übrigen Wirkbestandteilen im Neemsamenextrakt hinsichtlich Menge, biologischer Aktivität und Persistenz, um den Ansatz mit Azadirachtin a als Leitsubstanz zu belegen und die Spezifikation des technischen Materials, die Rückstandsdefinition und die Bewertung des Risikos für das Grundwasser zu bestätigen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission die entsprechenden Informationen bis 31. Dezember 2013 übermittelt.

2011/44/EU

351)
z79
Aluminiumsulfat

CAS-Nr. 10043-01-3

CIPAC-Nr. nichtvergeben

Aluminium sulfate 970 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen bei Zierpflanzen als Bakterizid nach der Ernte dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumsulfat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, und zwar in Form geeigneter Analysedaten.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission die entsprechenden Informationen bis 1. Dezember 2011 vorlegt.

2011/47/EU

352)
z80
Bromadiolon

CAS-Nr.: 28772-56-7 CIPAC-Nr.: 371

3-[(1RS,3RS;1RS,3SR) - 3-(42-bromobiphenyl-4- yl) -3 -hydroxy- 1 -phenyl- propyl]-4-hydroxycoumarin ≥ 970 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Rodentizid in Form von vorbereiteten Ködern, die in den Gangsystemen der Nagetiere ausgelegt werden, dürfen zugelassen werden.

Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Pflanzenschutzmitteln darf 50 mg/kg nicht übersteigen.

Es dürfen nur Zulassungen für Anwendungen durch professionelle Anwender erteilt werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Bromadiolon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  • besonders auf das Risiko für professionelle Anwender achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • besonders auf das Risiko von Primär- und Sekundärvergiftungen bei Vögeln und Nichtzielsäugetieren achten.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Informationen, mit denen Folgendes bestätigt wird:

  1. die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials in Form geeigneter Analysedaten;
  2. die Relevanz der Verunreinigungen;
  3. die Bestimmung von Bromadiolon in Wasser bei einer Quantifizierungsgrenze von 0,01 µg/l;
  4. die Wirksamkeit vorgeschlagener Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos für Vögel und Nichtzielsäugetiere;
  5. die Bewertung der Exposition des Grundwassers hinsichtlich Metaboliten.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c bis zum 30. November 2011 und die Informationen gemäß den Buchstaben d und e bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

2011/48/EU

353)
z81
Paclobutrazol

CAS-Nr. 76738-62-0 CIPAC-Nr. 445

(2RS,3RS) -1-(4-chloro- phenyl) -4,4-dimethyl-2- (1H-1,2,4-triazol-1- yl) pentan-3-ol ≥ 930 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Paclobutrazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserpflanzen und stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

(1) die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion;

(2) die Methoden zur Analyse von Boden und Oberflächenwasser im Hinblick auf den Metaboliten NOA457654;

(3) die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

(4) die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Paclobutrazol;

(5) die potenziell nachteiligen Auswirkungen von Abbauprodukten der verschiedenen optischen Strukturen von Paclobutrazol und seinem Metaboliten CGa 149907 auf die Umweltkompartimente Boden, Wasser und Luft.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. November 2011, die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 31. Mai 2013, die Informationen gemäß Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Testleitlinien der OECD zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften und die Informationen gemäß Nummer 5 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme spezifischer Leitlinien vorlegt.

2011/55/EU

354)
z82
Pencycuron

CAS-Nr.: 66063-05-6 CIPAC-Nr.: 402

1-(4-chlorobenzyl) -1-cyclopen- tyl-3-phenylurea ≥ 980 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Pencycuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz großer alles fressender Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Informationen, mit denen Folgendes bestätigt wird:

  1. Verbleib und Verhalten der Chlorphenyl- und Cyclopentylanteile von Pencycuron im Boden;
  2. Verbleib und Verhalten der Chlorphenyl- und Phenylanteile von Pencycuron in natürlichem Oberflächengewässer und in Sedimentsystemen;
  3. das Langzeitrisiko für große alles fressende Säugetiere.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

2011/49/EU

356)
z84
Carbetamid

CAS-Nr.: 16118-49-3 CIPAC-Nr.: 95

(R) -1-(Ethylcarbamoyl) ethyl carbanilate ≥ 950 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Carbetamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  2. das Risiko für Nichtzielpflanzen;
  3. das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

2011/50/EU

357)
z85
Carboxin

CAS-Nr. 5234-68-4 CIPAC-Nr. 273

5,6-dihydro-2-methyl-1,4- oxathiine-3-carboxanilide ≥ 970 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid bei der Saatgutbehandlung dürfen zugelassen werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Folgendes vorschreiben: Die Applikation auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen erfolgen, und diese Einrichtungen müssen die besten verfügbaren Methoden anwenden, damit bei Lagerung, Transport und Applikation die Freisetzung von Staubwolken ausgeschlossen ist.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Carboxin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Anwender;
  2. den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  3. die Gefährdung von Vögeln und Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion einschließlich geeigneter Analysedaten;
  2. die Relevanz der Verunreinigungen;
  3. den Vergleich und die Verifizierung des Testmaterials, das in den Unterlagen zur Toxizität bei Säugetieren und zur Ökotoxizität verwendet wurde, mit der Spezifikation des technischen Materials;
  4. die Analysemethoden zur Überwachung des Metaboliten M6 * im Boden, im Grund- und im Oberflächenwasser sowie zur Überwachung des Metaboliten M9 ** im Grundwasser;
  5. zusätzliche Werte hinsichtlich des für einen 50 %igen Abbau der Bodenmetaboliten P/V-54 *** und P/V-55 **** im Boden erforderlichen Zeitraums;
  6. den Metabolismus in Folgekulturen;
  7. die Langzeitgefährdung von körnerfressenden Vögeln, körnerfressenden Säugetieren und pflanzenfressenden Säugetieren;
  8. die Relevanz der Bodenmetaboliten P/V-54, P/V-55 und M9 für das Grundwasser, falls Carboxin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unter 'Kann vermutlich Krebs erzeugen' eingestuft wird.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c bis zum 1. Dezember 2011, die Informationen gemäß den Buchstaben d, e, f und g bis zum 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe h binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstufung von Carboxin vorlegt.

2011/52/EU

358)
z86
Cyproconazol CAS-Nr.94361-06-5 CIPAC-Nr. 600 (2RS,3RS;2RS,3SR) -2-(4- chlorophenyl) -3-cyclopropyl1-(1H-1,2,4-triazol-1 -yl) butan-2-ol ≥ 940 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyproconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen von Triazolderivatmetaboliten (TDM);
  2. das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. die toxikologische Relevanz der Verunreinigungen in der technischen Spezifikation;
  2. die Analysemethoden zur Überwachung von Cyproconazol im Boden sowie in Körperflüssigkeiten und -geweben;
  3. die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
  4. die Langzeitgefährdung pflanzenfressender Säugetiere;
  5. die möglichen Umweltauswirkungen des bevorzugten Abbaus und/oder der bevorzugten Umwandlung des Isomerengemischs.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 1. Dezember 2011, die Informationen gemäß den Buchstaben b, c und d bis zum 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe e binnen zwei Jahren nach Annahme spezifischer Leitlinien vorlegt.

2011/56/EU

359)
z87
Dazomet

CAS-Nr. 533-74-4

CIPAC-Nr. 146

3,5-dimethyl-1,3,5-thiadia- zinane-2-thione
oder
tetrahydro-3,5-dimethyl- 1,3,5-thiadiazine-2-thione
≥ 950 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Nematizid, Fungizid, Herbizid und Insektizid dürfen zugelassen werden. Nur Anwendungen als Bodenbegasungsmittel dürfen zugelassen werden. Die Verwendung ist auf eine Anwendung jedes dritte Jahr zu beschränken.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dazomet und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Anwender, Arbeiter und Umstehende;
  2. den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  3. das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. die mögliche Grundwasserkontamination durch Methylisothiocyanat;
  2. die Bewertung des Potenzials eines weiträumigen atmosphärischen Transports von Methylisothiocyanat und damit zusammenhängender Umweltrisiken;
  3. die akute Gefährdung insektenfressender Vögel;
  4. die Langzeitgefährdung von Vögeln und Säugetieren.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b c und d bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

2011/53/EU

360)
z88
Metaldehyd

CAS-Nr.:

108-62-3 (Tetramer)
9002-91-9 (Homopolymer)

CIPAC-Nr.: 62

r-2, c-4, c-6, c-8- tetramethyl-1,3,5,7- tetroxocane ≥ 985 g/kg

Acetaldehyd max. 1,5 g/kg

1. Juni 2011 31. Mai 2021
Sonderbestimmungen:

Teil A
Nur Anwendungen als Molluscizid dürfen zugelassen werden.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metaldehyd und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Anwender und Arbeiter;
  2. die Exposition von Verbrauchern über die Nahrung im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;
  3. das akute Risiko und das Langzeitrisiko für Vögel und Säugetiere.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen ein wirksames Abwehrmittel gegen Hunde vorschreiben.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

2011/54/EU

1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.

*) {[α- D - Xyl p - (1 - 6)] - β - D Glc p - (1- 4)}{[ α - L - Fuc p - (1 - 2) - β - D - Gal p - (1-2) - α - D -Xyl p - (1 - 6)] - β - Glc p - (1 - 4)} - D - Glc -ol

*) 2-{[Anilino(oxo) acetyl]sulfanyl}ethylacetat.

**) (2RS) -2-Hydroxy-2-methyl-N-phenyl-1,4-oxathian-3-carboxamid 4-oxid.

***) 2-Methyl-5,6-dihydro-1,4-oxathiin-3-carboxamid 4-oxid.

****) 2-Methyl-5,6-dihydro-1,4-oxathiin-3-carboxamid 4,4-dioxid.

*) (4S,5S) -5-(4-Chlorophenyl) -4-methyl-1,3-thiazolidin-2-on und (4R,5R) -5-(4-Chlorophenyl) -4-methyl- -1,3-thiazolidin-2-on.


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