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Regelwerk, EU 2001, Chemikalien EU Bund

Richtlinie 2001/99/EG der Kommission vom 20. November 2001 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme der Wirkstoffe Glyphosat und Thifensulfuron-methyl

(ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2001 S. 14)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/87/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 4, wurden die Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (im Folgenden "die Richtlinie" genannt) erlassen. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 93/394 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 5, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 6, die Liste der Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie zu bewerten sind.

(2) Die Auswirkungen von Glyphosat und Thifensulfuronmethyl auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 93394 wurden Deutschland und Frankreich zu Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für Glyphosat bzw. Thifensulfuronmethyl benannt. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Bewertungsberichte und Empfehlungen am 1. Februar 1999 (Glyphosat) und am 30. April 1996 (Thifensulfuron-methyl) gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600 92 übermittelt.

(3) Diese Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft. Die Prüfung wurde am 29. Juni 2001 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Glyphosat und Thifensulfuron-methyl abgeschlossen.

(4) Die Unterlagen und die aus den Prüfungen von Glyphosat und Thifensulfuron-methyl hervorgegangenen Informationen wurden auch dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Pflanzen übermittelt. An den Ausschuss wurden keine besonderen Fragen gerichtet. Der Ausschuss stellte fest, dass er keine Fragen hinsichtlich der möglichen Aufnahme der Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie aufzuwerfen wünsche 7. Der Ausschuss merkte an, dass die Nichtabgabe von Kommentaren nur bedeute, dass es keine offensichtlichen Gründe für einen Kommentar gebe.

(5) Die Bewertungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass die betreffenden Wirkstoffe enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission behandelten Anwendungen. Daher sollten die betreffenden Wirkstoffe in Anhang I aufgenommen werden, damit die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit den betreffenden Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie gewährt werden kann.

(6) Gemäß der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten nach Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I sicher, dass die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums erteilt, geändert bzw. widerrufen werden. Pflanzenschutzmittel dürfen nur zugelassen werden, wenn die Bedingungen in Zusammenhang mit der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I sowie die einheitlichen Grundsätze gemäß der Richtlinie auf der Grundlage von Unterlagen, die den Datenanforderungen entsprechen, erfüllt sind.

(7) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist vorzusehen, um es den Mitgliedstaaten und Interessierten zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten. Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten außerdem eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie über Pflanzenschutzmittel, die Glyphosat oder Thifensulfuron-methyl enthalten, umsetzen zu können. Die Mitgliedstaaten müssen innerhalb dieser Frist gemäß den Bestimmungen der Richtlinie insbesondere bestehende Zulassungen überprüfen und gegebenenfalls neue Zulassungen erteilen. Für die Einreichung und Bewertung der für jedes Pflanzenschutzmittel vollständigen Unterlagen gemäß den in der Richtlinie festgelegten einheitlichen Grundsätzen ist ein längerer Zeitraum vorzusehen. Pflanzenschutzmittel, die mehrere Wirkstoffe enthalten, können jedoch auf der Grundlage der einheitlichen Grundsätze erst vollständig bewertet werden, wenn alle betroffenen Wirkstoffe in Anhang I

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