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65 | Lebensmittel tierischer Herkunft | ||
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.06.2008 S. 46, L 8 vom 13.01.2009 S. 33), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 74) geändert worden ist
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.06.2008 S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 74) geändert worden ist Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.06.2008 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 74) geändert worden ist Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischerzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG) Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette ( Butterverordnung) |
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1. | Erteilung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" sowie Wiederverleihung dieses Rechts nach vorausgegangenem Entzug nach § 8 Abs. 1 und 3 der Butterverordnung | 465 bis 1.600 | |
2. | Eier und Geflügel | ||
2.1 | Erlaubnis zum Sortieren von Eiern einschließlich der Erteilung einer Kennnummer nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 | 13 bis 420 | |
2.2 | Erteilung von Kennnummern für Brütereien nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 | 36 bis 84 | |
2.3 | Nachkontrollen oder zusätzliche Kontrollen des Fremdwassergehaltes bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen nach Artikel 16 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) 543/2008 sowie bei frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Geflügelteilstücken nach Artikel 20 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 | 36 je angefangene halbe Stunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchung |
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3. | Fleisch und Fischetikettierung | ||
3.1 | Zulassung von Klassifizierern nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Fleischgesetzes | 60 bis 181 | |
3.2 | Nachkontrollen bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Handelsklassengesetzes | 25 bis 53 je angefangene halbe Stunde |
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3.3 | Nachkontrolle bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen bei der Fischetikettierung nach § 5 Abs. 2 FischEtikettG | 25,50 je angefangene halbe Stunde |
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66 | Lebensmittelüberwachung | ||
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, L 226 S. 22, L 204 vom 04.08.2007 S. 26, L 46 vom 21.02.2008 S. 50, L 119 vom 13.05.2010 S. 26, L 160 vom 12.06.2013 S. 15, L 66 vom 11.03.2015 S. 22, L 13 vom 16.01.2019 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206, L 226 S. 83, L 204 vom 04.08.2007 S. 26, L 46 vom 21.02.2008 S. 51, L 160 vom 12.06.2013 S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2285 (ABl. L 323 vom 09.12.2015 S. 2) geändert worden ist Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.02.2018 S. 44, L 322 vom 18.12.2018 S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 111) geändert worden ist Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51, L 325, S. 183) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.08.2015 S. 7) Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 306 vom 07.11.2006 S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/595 (ABl. L 103 vom 12.04.2019 S. 22) geändert worden ist Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist Tabakerzeugnisgesetz ( TabakerzG) Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen ( SächsAGLFGB-VIG) Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV) Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke (Alkoholhaltige Getränke-Verordnung - AGeV) Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser ( Mineral- und Tafelwasser-Verordnung) Verordnung über Anforderungen an Zusatzstoffe und das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen für technologische Zwecke (Zusatzstoff-Verkehrsverordnung - ZVerkV) Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen, Neutronen oder ultravioletten Strahlen (Lebensmittelbestrahlungsverordnung - LMBestrV) |
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1. | Erlaubnis nach § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFGB (Ausfuhrbescheinigung) | 15 bis 320 | |
2. | allgemeine Überwachungs- und Monitoringmaßnahmen aufgrund von lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften | kostenfrei | |
3. | Durchführung der amtlichen Überwachung nach Artikel 18 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 4 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624 bei gewerblicher Tätigkeit, einschließlich
(1) Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchung, bei |
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3.1 | ausgewachsenen Rindern | 5 bis 31 je Tier | |
3.2 | Jungrindern | 2 bis 31 je Tier | |
3.3 | Einhufern | 3 bis 49 je Tier | |
3.4 | Schweinen mit weniger als 25 kg Schlachtgewicht | 0,50 bis 27 je Tier | |
3.5 | Schweinen mit 25 kg Schlachtgewicht und mehr | 1 bis 27 je Tier | |
3.6 | Schafen oder Ziegen mit weniger als 12 kg Schlachtgewicht | 0,15 bis 18 je Tier | |
3.7 | Schafen oder Ziegen mit 12 kg Schlachtgewicht und mehr | 0,25 bis 18 je Tier | |
3.8 | Geflügel mit einem Gewicht von weniger als 2 kg | 0,005 bis 11 je Tier | |
3.9 | Geflügel mit einem Gewicht von 2 bis 5 kg | 0,01 bis 11 je Tier | |
3.10 | Geflügel mit einem Gewicht von mehr als 5 kg | 0,025 bis 11 je Tier | |
3.11 | Kaninchen | 0,005 bis 11 je Tier | |
3.12 | Federwild | 0,005 bis 11 je Tier | |
3.13 | Haarwild | 0,01 bis 20 je Tier | |
3.14 | Wildwiederkäuer | 0,5 bis 20 je Tier | |
3.15 | Schwarzwild mit Trichinenuntersuchung | 1,50 bis 42 je Tier | |
3.16 | Trichinenuntersuchung | 4 bis 30 je Tier
Anmerkung Bei der Gewinnung für den eigenen Bedarf gelten für die Durchführung der amtlichen Überwachung nach den §§ 2a und 2b Tier-LMHV die Tarifstellen 3.1 bis 3.16 entsprechend. |
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3.17 | Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofs | 5 bis 70 je Tier | |
4. | Durchführung amtlicher Kontrollen durch weitere, nicht von Tarifstelle 3 erfasste Untersuchungen bei gewerblicher Tätigkeit | ||
4.1 | Lebendgeflügeluntersuchung nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 5 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624 | ||
4.1.1 | bei bis zu 4.000 Tieren | 5 bis 75 | |
4.1.2 | von mehr als 4.000 Tieren | 5 bis 141 | |
4.2 | Schlachttieruntersuchung bei Farmwild zur Überwachung des Geheges nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 und 3 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624 | 5 bis 139 je Jahr und Gehege |
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4.3 | Untersuchungen nach nationalem Rückstandskontrollplan nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 von | ||
4.3.1 | Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen | 0,15 bis 1,50 je geschlachtetes Tier |
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4.3.2 | Geflügel | 1,40 bis 2,50 je Tonne geschlachtetes Geflügel |
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5. | Hygienekontrollen in | ||
5.1 | Zerlegungsbetrieben nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/625 | 1,50 bis 300 je Tonne |
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5.2 | Kühl- und Gefrierhäusern gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 | 18 je angefangene Viertelstunde |
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6. | Überwachung der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 70 in Verbindung mit Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, einschließlich
(1) Hygienekontrollen, (2) stichprobenweiser Rückstandsuntersuchung, (3) sonstiger Untersuchungen einschließlich Probenahme |
0,5 bis 300 je Tonne Anmerkungen (1) Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Bemessungsgrundsätze. |
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7. | Beaufsichtigung der | (2) Die Gebühren können gemäß Artikel 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 unter Berücksichtigung der Vorgaben verringert werden. | |
7.1 | Zerlegung von Finnenfleisch nach Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 | 18 je angefangene Viertelstunde |
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7.2 | Kältebehandlung von Schweinefleisch anstelle der Trichinenuntersuchung nach Artikel 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 | 18 je angefangene viertel Stunde |
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8. | Erteilung einer Bescheinigung | 5 bis 100 | |
9. | Zulassung oder Widerruf als Betrieb nach Artikel 4 Abs. 2 oder 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | 20 bis 1.200 | |
10. | Erweiterung einer nach Tarifstelle 9 bereits erteilten Zulassung | 20 bis 250 | |
11. | Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen nach Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 und § 14 Abs. 4 SächsAGLFGB | ||
Anmerkung: Dazu gehören insbesondere Kontrolltätigkeiten als Folge eines festgestellten Verstoßes, eines begründeten Verdachtes oder einer berechtigten Beschwerde, wie zum Beispiel (1) als Ergebnis einer Probenuntersuchung, |
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11.1 | nach Zeitaufwand | 17 je angefangene viertel Stunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen |
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11.2 | Entnahme von Tupferproben und Abklatschproben | 2 je Probe, mindestens 5 |
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12. | Maßnahmen im Falle eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB, sofern nicht bereits durch Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 erfasst | 16 je angefangene Viertelstunde |
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13. | Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften des Lebensmittelrechtes nach § 68 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 LFGB | 100 bis 510 | |
14. | Widerruf der Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 6 Satz 1 LFGB | 100 bis 510 | |
15. | amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 LFGB | 17 je angefangene viertel Stunde |
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16. | Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LMBestrV | 390 bis 1.000 | |
17. | Alkoholhaltige Getränke-Verordnung | ||
17.1 | Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AGeV | 20 bis 320 | |
17.2 | Feststellen der Identität nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AGeV | 32 | |
18. | Mineral- und Tafelwasserverordnung | ||
18.1 | amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | 500 bis 1.600 | |
18.2 | Erteilung einer Quellnutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | 250 bis 1.600 | |
18.3 | Erneuerung der Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers aus dem Boden eines Drittlandes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | 50 bis 1.500 | |
19. | Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1 ZVerKV | 100 bis 720 | |
20. | Genehmigung zur Herstellung von bilanzierten Diäten, jodiertem Kochsalzersatz oder diätischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Diätverordnung | 50 bis 650 | |
21. | Vorläufiges Biergesetz | ||
21.1 | Genehmigung nach § 9 Abs. 7 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht | 50 bis 400 | |
21.2 | Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht | 50 bis 800 | |
22. | Einfuhr von nicht tierischen Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen | ||
22.1 | Durchführung amtlicher Kontrollen nach Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB, einschließlich Probenahme | 18 je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen |
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22.2 | Durchführung amtlicher Kontrollen bei Verdacht oder Zweifel nach Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 | 18 je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen |
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22.3 | Kontrolle nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 | 18 je angefangene viertel Stunde |
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22.4 | Einfuhrkontrolle nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 einschließlich Probenahme | 18 je angefangene viertel Stunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen |
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23. | Einfuhrüberwachung und Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 31 Abs. 1 und 2 des TabakerzG, soweit sie
(1) aufgrund eines Verdachtes oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen die geltende Norm festgestellt wird, oder (2) infolge eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln oder nachzuweisen |
17 je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen |
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67 | (aufgehoben) |
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
68 | Melderecht | ||
Bundesmeldegesetz
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes |
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1. | Melderegisterauskünfte | ||
1.1 | einfache Melderegisterauskunft über eine Person nach § 44 des Bundesmeldegesetzes | ||
1.1.1 | mündliche Auskunft nach § 44 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes | 4 je Betroffener, mindestens 5 |
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1.1.2 | schriftliche Auskunft nach § 44 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzesund elektronische Auskunft auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern nach § 49 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes | 6 je Betroffener |
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1.1.3 | Auskunft durch automatisierten Abruf über das Internet nach § 49 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes | 3,50 je Betroffener, mindestens 5 |
|
1.1.4 | Auskunft durch automatisierten Abruf über das Internet nach § 49 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes | 20 bis 70 je Betroffener, |
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1.1.5 | Auskunft zur Existenzverifikation | 0,50 bis 3,50 pro Auskunft mindestens 5 je angefangenem Monat der Nutzung |
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1.2 | Erweiterte Melderegisterauskunft über eine Person nach § 45 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes | ||
1.2.1 | schriftliche Auskunft | 20 je Betroffener |
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1.2.2 | Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff in nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes gesondert aufzubewahrende Bestände | 16 bis 70 je Betroffener |
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1.3 | Auskünfte nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes an den gesetzlichen Vertreter oder an den Pfleger oder Betreuer, wenn zu dessen Wirkungskreis auch die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehört | gebührenfrei | |
2. | Erteilung einer zusätzlichen Meldebescheinigung, Aufenthaltsbescheinigung oder sonstigen Bescheinigung | 8,20 | |
3. | Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes | gebührenfrei | |
4. | Berichtigung und Fortschreibung des Melderegisters auf Antrag nach § 12 des Bundesmeldegesetzes | gebührenfrei | |
5. | Übermittlung von Daten an die Suchdienste nach § 43 des Bundesmeldegesetzes | gebührenfrei | |
69 | Mutterschutz und Elternzeit | ||
Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) |
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1. | Anordnung nach § 2 Abs. 5 MuSchG | 25 bis 200 | |
2. | Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3 MuSchG | 25 bis 200 | |
3. | Bestimmung oder Anordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 oder § 7 Abs. 3 MuSchG | 25 bis 200 | |
4. | Bestimmung über die Arbeitsmenge nach § 8 Abs. 5 Satz 2 MuSchG | 25 bis 100 | |
5. | Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 6 MuSchG | 25 bis 350 | |
6. | Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG oder § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEEG | 50 bis 950 | |
7. | Anordnung im Rahmen der Aufsicht nach § 20 Abs. 1 MuSchG | 25 bis 1.600 | |
70 | Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden | ||
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) | |||
1. | Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) vom 30. Januar 1992 (SächsABl. SDr. S. S 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2017 (SächsABl SDr S. S 417) | 50 | |
2. | nachträgliche Verleihung der Diplombezeichnung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 6 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen | 85 | |
Anmerkung: Wird zugleich eine Bescheinigung nach Tarifstelle 1 erteilt, wird für die Erteilung einer Bescheinigung nach Tarifstelle 1 keine Verwaltungsgebühr erhoben. |
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3. | Ablehnung eines Antrages auf Ausstellung einer Bescheinigung oder Urkunde im Sinne der Tarifstellen 1 oder 2 | gebührenfrei | |
71 | Naturschutz | ||
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, L 100 S. 72, L 298 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 115) geändert worden ist
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über das Ökokonto und das Kompensationsflächenkataster (Sächsische Ökokonto-Verordnung - SächsÖkoKoVO) |
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1. | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Bestellung von Naturschutzbeauftragten oder Naturschutzhelfern nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsNatSchG | kostenfrei | |
2. | Amtshandlungen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§ 13 ff. BNatSchG oder §§ 9 ff. SächsNatSchG | ||
2.1 | Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, zur Einstellung von Arbeiten oder Anordnung von Kompensationsmaßnahmen nach § 17 Abs. 8 Satz 1 und 2 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 SächsNatSchG | 25 bis 5.000 | |
2.2 | Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG über einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf | 50 bis 1.300 | |
2.3 | Zustimmung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG in Verbindung mit § 2 SächsÖKoVO zu einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG | 25 bis 1.100 | |
3. | Entscheidung über eine Anzeige nach § 34 Abs. 6 Satz 1 und 3 BNatSchG | 40 bis 500 | |
4. | Erteilung einer Erlaubnis bei Erlaubnisvorbehalten in Rechtsverordnungen oder entsprechenden Vorschriften, zum Beispiel nach § 7 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder § 8 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Festsetzung des Biosphärenreservates "Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft" (Biosferowy Rezerwat "Hornjotuziska Hola a Haty") und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet | 10 bis 1.500 | |
5. | Erteilung einer Befreiung von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG | 10 bis 5.000 | |
6. | Zulassung einer Ausnahme von den Verboten für besonders geschützte Biotope nach § 30 Abs. 3 BNatSchG | 25 bis 2.500
Anmerkung Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, werden keine Kosten erhoben. |
|
7. | Entscheidungen zu Zoos und Tiergehegen | ||
7.1 | Genehmigung für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Zoos nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG | 250 bis 5.700 | |
7.2 | Anordnungen für die Errichtung und den Betrieb von Tiergehegen nach § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG oder für die Beseitigung von Tiergehegen nach § 43 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG | 50 bis 550 | |
8. | Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten | ||
8.1 | Ausnahmen von den in § 44 Abs. 2 BNatSchG normierten Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 45 Abs. 6 BNatSchG | 10 bis 1.000 | |
8.2 | Ausnahmen von den in § 44 BNatSchG normierten Verboten nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG | kostenfrei | |
8.3 | Ausnahmen von den in § 4 Abs. 1 BArtSchV normierten Verboten nach § 4 Abs. 3 BArtSchV | kostenfrei | |
8.4 | Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV | 25 bis 500 | |
8.5 | Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV | 25 bis 350 | |
8.6 | Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 BArtSchV von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 BNatSchG für Weinbergschnecken | 80 bis 1.500 | |
9. | Entscheidung über das Absehen von der jeweils als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode und Anordnung einer nachrangigen Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Satz 4 und 6 BArtSchV | 20 bis 100 | |
10. | Amtshandlungen im Rahmen des Betretungsrechts der freien Landschaft | ||
10.1 | Genehmigung von Sperren nach § 29 Abs. 3 Satz 2 SächsNatSchG | 50 bis 1.000 | |
10.2 | Anordnung zur Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren nach § 29 Abs. 4 SächsNatSchG | 100 bis 1.100 | |
10.3 | Anordnung von Durchgängen nach § 30 SächsNatSchG | kostenfrei | |
11. | Zulassung von Ausnahmen in Schutzstreifen an Gewässern nach § 61 Abs. 3 BNatSchG | 50 bis 1.500 | |
12. | Verfahren zur Festsetzung einer Entschädigung für Enteignungen nach § 37 Abs. 3 Satz 2 SächsNatSchG oder für Nutzungseinschränkungen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4a Satz 1 SächsNatSchG | kostenfrei | |
13. | Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer) | ||
13.1 | bis 50 EUR | gebührenfrei | |
13.2 | über 50 EUR bis 500 EUR | 10 | |
13.3 | über 500 EUR bis 1.000 EUR | 20 | |
13.4 | über 1.000 EUR bis 1.500 EUR | 31 | |
13.5 | über 1.500 EUR bis 2.500 EUR | 51 | |
13.6 | über 2.500 EUR bis 3.800 EUR | 77 | |
13.7 | über 3.800 EUR bis 5.000 EUR | 102 | |
13.8 | über 5.000 EUR | 102 je 5.000 EUR des Verkaufswertes, höchstens 2.500 |
|
Anmerkungen:
(1) Die Bagatellgrenze bis zum Verkaufswert von 50 EUR gilt nicht bei einem Sammelantrag auf Erteilung mehrerer gesonderter Ausnahmegenehmigungen oder bei zeitlich versetzt gestellten Anträgen, die ein Überschreiten der Bagatellgrenze verhindern sollen. (2) Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die EG-Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren EG-Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühren. Wird mit dem höchsten Wert die Bagatellgrenze nicht überschritten, ist als Bemessungsgrundlage der Wert aller Exemplare heranzuziehen. |
|||
14. | Ausgabe eines Etiketts nach Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 10 bis 500 | |
15. | Erteilung von Auskünften, fachliche Beratungen oder Herausgabe von Daten an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Vereine zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben | gebührenfrei |
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
72 | Personenbeförderung | ||
Personenbeförderungsgesetz ( PBefG)
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab) Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen - Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - Strab BlPV) |
|||
1. | Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG, bei Kosten der Anlage einschließlich der Fahrzeuge und des Grund und Bodens in Höhe von | ||
1.1 | bis zu 128.000 EUR | 200 | |
1.2 | über 128.000 EUR bis zu 256.000 EUR | 370 | |
1.3 | über 256.000 EUR bis zu 383.000 EUR | 530 | |
1.4 | über 383.000 EUR bis zu 511.000 EUR | 690 | |
1.5 | über 511.000 EUR | 370 je angefangene 256.000 EUR der Kosten der Anlage |
|
2. | Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG | 50 bis 1.100 | |
3. | Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG | 50 bis 1.100 | |
4. | Genehmigung der Übertragung des Betriebs auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG | 50 bis 1.100 | |
5. | Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 Satz 1 PBefG | 50 bis 300 | |
6. | Planfeststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PBefG, Plangenehmigung nach § 28 Abs. 1a Satz 1 PBefG oder Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens nach § 28 Abs. 2 PBefG bei Baukosten | ||
6.1 | bis 2.000.000 EUR | 0,1 Prozent der Baukosten | |
6.2 | über 2.000.000 EUR bis 5.000.000 EUR | 2.000, zuzüglich 0,05 Prozent der 2.000.000 EUR übersteigenden Baukosten |
|
6.3 | über 5.000.000 EUR bis 10.000.000 EUR | 3.500, zuzüglich 0,03 Prozent der 5.000.000 EUR übersteigenden Baukosten | |
6.4 | über 10.000.000 EUR | 5.000, zuzüglich 0,02 Prozent der 10.000.000 EUR übersteigenden Baukosten | |
7. | Zustimmung zu Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts für die Benutzung einer Straße nach § 31 Abs. 2 Satz 1 PBefG | 50 bis 470 | |
8. | Entscheidung nach § 31 Abs. 5 PBefG | 50 bis 1.100 | |
9. | Entscheidung bei fehlender Einigung in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 2 PBefG | 25 bis 2.600 | |
10. | Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs nach § 37 PBefG | 25 bis 100 | |
11. | Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG | 50 bis 1.500 | |
12. | Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung nach § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG | 25 bis 210 | |
13. | Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG | 25 bis 200 | |
14. | Zustimmung zum Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen nach § 60 Abs. 3 BOStrab | 50 bis 5.000 | |
15. | Abnahme von Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BOStrab | 50 bis 7.000 | |
16. | Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab | 50 bis 3.000 | |
17. | Erteilung von Typzulassungen für Fahrzeuge nach § 62 BOStrab | 1 000 bis 10.000 | |
18. | sonstige Genehmigungen, Bestätigungen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung | 50 bis 3.000 | |
19. | sonstige Genehmigungen und Prüfungen von Eisenbahnen und sonstigen Bahnen, soweit sie nicht von den Gebührentatbeständen der laufenden Nummer 31 erfasst sind | 50 bis 5.300 | |
20. | Gestattung der Benutzung unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs nach § 58 Abs. 3 Satz 1 BOStrab | 10 bis 260 | |
21. | Bestätigung als Betriebsleiter nach § 9 Abs. 1 BOStrab | 25 bis 510 | |
22. | Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Strab BlPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Strab BlPV | 25 bis 510 | |
73 | Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht | ||
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) | |||
1. | Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 1 oder § 8 NamÄndG | 5 bis 1.000 | |
2. | Änderung eines Vornamens nach § 11 NamÄndG | 5 bis 500 | |
3. | Namensänderung bei Pflegekindern, die keinen Unterhalt von ihren Eltern erhalten und auch sonst über kein Einkommen verfügen | kostenfrei | |
74 | Pflanzenschutz | ||
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel ( Pflanzenschutzmittelverordnung - PflSchMV) Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten (Anbaumaterialverordnung - AGOZV) |
|||
1. | Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 PflSchG | 15 bis 375 | |
2. | Registrierung nach § 13n Abs. 1 und 2, § 13p Abs. 1 und 2 der Pflanzenbeschauverordnung, Erteilung einer Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 1 und § 13q Abs. 1 Satz 3 und §§ 14, 14a der Pflanzenbeschauverordnung, Ausstellung eines Pflanzenpasses nach § 13c Abs. 2 der Pflanzenbeschauverordnung oder einer Bescheinigung nach § 14a Abs. 4 Satz 1 der Pflanzenbeschauverordnung oder Untersuchung nach § 13d Abs. 2, § 13p Abs. 3 Satz 4 oder § 14a Abs. 4 Satz 1 der Pflanzenbeschauverordnung sowie Registrierung, Zertifizierung und Kontrolle nach § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 1 AGOZV | 8 bis 620 | |
3. | Kontrolle oder Untersuchung nach § 7b oder § 8 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzenbeschauverordnung oder § 9 Abs. 4 Satz 2 AGOZV
Anmerkung Diese Kontrollen schließen ein: (1) Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle bei pflanzlichen Einfuhrsendungen aus Drittländern und |
7 bis 714 | |
3.1 | Dokumentenkontrolle je Sendung | 10 | |
3.2 | Nämlichkeitskontrolle je Sendung | 10 | |
3.3 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Stecklingen, Sämlingen, ausgenommen forstliches Vermehrungsgut, Jungpflanzen von Erdbeeren und Gemüse | ||
3.3.1 | bis zu 10.000 Stück je Sendung | 22 | |
3.3.2 | mehr als 10.000 Stück je Sendung | ||
3.4 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Sträuchern, Bäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen holzigen Baumschulenerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts, ausgenommen Saatgut | ||
3.4.1 | bis zu 1.000 Stück je Sendung | 22 | |
3.4.2 | mehr als 1.000 Stück je Sendung | 22, zuzüglich 0,53 je weitere 100 Stück über 1.000 Stück, höchstens 200 |
|
3.5 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken oder Knollen zum Anpflanzen, ausgenommen Kartoffelknollen | ||
3.5.1 | bis zu 200 kg je Sendung | 22 | |
3.5.2 | mehr als 200 kg je Sendung | 22, zuzüglich 0,19 je weitere 10 kg über 200 kg, höchstens 200 |
|
3.6 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Samen oder Gewebekulturen | ||
3.6.1 | bis zu 100 kg je Sendung | 22 | |
3.6.2 | mehr als 100 kg je Sendung | 22, zuzüglich 0,22 je weitere 10 kg über 100 kg, höchstens 200 |
|
3.7 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in Tarifstelle 3 aufgeführt sind | ||
3.7.1 | bis zu 5.000 Stück je Sendung | 22 | |
3.7.2 | mehr als 5.000 Stück je Sendung | 22, zuzüglich 0,22 je weitere 100 Stück über 5.000 Stück, höchstens 200 |
|
3.8 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Schnittblumen | ||
3.8.1 | bis zu 20.000 Stück je Sendung | 22 | |
3.8.2 | mehr als 20.000 Stück je Sendung | 22, zuzüglich 0,17 je weitere 1.000 Stück über 20.000 Stück, höchstens 200 |
|
3.9 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Ästen mit Blattwerk oder Teilen von Nadelbäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume | ||
3.9.1 | bis zu 100 kg je Sendung | 22 | |
3.9.2 | mehr als 100 kg je Sendung | 22, zuzüglich 2,10 je weitere 100 kg über 100 kg, höchstens 200 |
|
3.10 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von gefällten Weihnachtsbäumen | ||
3.10.1 | bis zu 1.000 Stück je Sendung | 22 | |
3.10.2 | mehr als 1.000 Stück je Sendung | 22, zuzüglich 2,10 je weitere 100 Stück über 1.000 Stück, höchstens 200 |
|
3.11 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Blättern von Pflanzen, zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse | ||
3.11.1 | bis zu 10 kg je Sendung | 22 | |
3.11.2 | mehr als 100 kg je Sendung | 22, zuzüglich 2,10 je weitere 10 kg über 100 kg, höchstens 200 |
|
3.12 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Obst, Gemüse, ausgenommen Blattgemüse | ||
3.12.1 | bis zu 25.000 kg je Sendung | 22 | |
3.12.2 | mehr als 25.000 kg je Sendung | 22, zuzüglich 0,84 je weitere 1 000 kg über 25.000 kg |
|
3.13 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Kartoffelknollen je Partie | 64 je angefangene 25.000 kg | |
3.14 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Holz, ausgenommen Rinde, je Sendung | 0,22 je Kubikmeter, mindestens 22 | |
3.15 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Erde und Nährsubstraten sowie Rinde | ||
3.15.1 | bis 25.000 kg je Sendung | 22 | |
3.15.2 | mehr als 25.000 kg je Sendung | 22, zuzüglich 1 je weitere 1.000 kg über 25.000 kg, höchstens 200 |
|
3.16 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Getreidekörnern | ||
3.16.1 | bis zu 25.000 kg je Sendung | 20 | |
3.16.2 | mehr als 25.000 kg je Sendung | 20, zuzüglich 0,80 je weitere 1.000 kg über 25.000 kg, höchstens 700 |
|
3.17 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Verpackungsholz je Sendung | 20 je angefangene 5 LKW-Ladungen, 5 Güterwagenladungen oder 5 Containerladungen vergleichbarer Größe, höchstens 400 |
|
3.18 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht von den Tarifstellen 3.1 bis 3.17 erfasst sind, je Sendung | 20 | |
4. | Untersuchung nach § 12 Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung und Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses nach § 12 Abs. 3 Satz 1 der Pflanzenbeschauverordnung | 13 bis 580 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 4: Diese Kontrollen schließen eine erforderliche Laboruntersuchung nicht ein. |
|||
5. | Untersuchung einschließlich Probenentnahme nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 PflSchG | 5 bis 590 je Probe | |
6. | Prüfung von Pflanzenschutzmitteln nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 PflSchG | 5 bis 8.200 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 6: Die Höhe der Gebühr im Einzelfall bestimmt sich nach den bundeseinheitlich abgestimmten Gebührensätzen. |
|||
7. | Anerkennung als amtliche Versuchseinrichtung nach § 8 Abs. 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung oder Anerkennung als amtliche Kontrollwerkstatt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsPflSchVO | 150 bis 700 | |
8. | Beratung einschließlich Übermittlung von Daten des Warndienstes nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG | 5 bis 200 | |
9. | Bestätigung der Messgenauigkeit der betrieblichen, nicht elektronischen Ausrüstung einer amtlich anerkannten Kontrollwerkstatt einschließlich der Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SächsPflSchVO | 160 | |
10. | Ausstellung eines PflanzenschutzSachkundenachweises nach § 9 Abs. 2 PflSchG | 30 | |
11. | Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9 Abs. 4 PflSchG auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung | 110 bis 900 | |
75 | Polizeigesetz | ||
Polizeigesetz des Freistaates Sachsen ( SächsPolG)
Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel ( Kampfmittelverordnung) |
|||
1. | polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen Transporten und gefährdeten Transporten nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG | ||
1.1 | auf Straßen | ||
1.1.1 | durch Kraftwagen | 4,20 je angefangenen Kilometer für jeden Kraftwagen, zuzüglich 24 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten, mindestens 50 je Transport |
|
1.1.2 | durch Krafträder | 3,90 je angefangenen Kilometer für jedes Kraftrad, zuzüglich 24 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten, mindestens 50 je Transport Anmerkungen (1) Wird eine beantragte Begleitung aus Gründen, die das Transportunternehmen zu vertreten hat, nicht durchgeführt (zum Beispiel unerfüllte Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid), wird unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 SächsVwKG eine Gebühr von 10 bis 75 Prozent der für die Begleitung festzusetzenden Verwaltungsgebühr erhoben. (2) Wird eine Begleitung von Kraftwagen und Krafträdern gleichzeitig durchgeführt, ist die Mindestgebühr von 50 EUR nur einmal zu erheben. |
|
1.2 | auf Wasserstraßen | ||
1.2.1 | bis zu einer Stunde | 170 je Begleitboot |
|
1.2.2 | mehr als eine Stunde | Gebühr nach Tarifstelle 1.2.1, zuzüglich 77 je weitere, die erste Stunde überschreitende angefangene halbe Stunde und je Begleitfahrzeug | |
2. | Ingewahrsamnahme von Personen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a, Nr. 3 und 4 SächsPolG | ||
Anmerkung: Hinsichtlich des Schutzgewahrsams nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SächsPolG bei Personen, die sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befinden, werden Kosten nur dann erhoben, wenn der Zustand auf Alkohol- oder Drogenkonsum beruht. |
|||
2.1 | Transport mit Polizeifahrzeug | 50 je angefangene halbe Stunde Anmerkung: |
|
2.2 | Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtungen | ||
2.2.1 | nach Aufenthaltsdauer | 40 je angefangene 24 Stunden |
|
Anmerkung: In der Gebühr ist der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen. |
|||
2.2.2 | Auslagen
Bei Verpflegung des Ingewahrsamgenommenen, Reinigung von Räumen, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen, bei vom Verwahrten verursachter Verschmutzung sind die tatsächlichen Kosten als Auslagen zu erheben. Bei ärztlicher Untersuchung auf die Gewahrsamsfähigkeit ist der Aufwand als Auslage zu erheben. |
||
3. | Transport von Sachen mit Polizeifahrzeug nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG | 25 bis 400 | |
4. | Umsetzung von Fahrzeugen durch Dritte nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 SächsPolG | 70
Anmerkung: |
|
5. | Verwahrung sichergestellter oder beschlagnahmter Fahrzeuge oder anderer Sachen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder 2 SächsPolG | ||
5.1 | Grundgebühr
Anmerkung: Die Grundgebühr ist auch zu erheben, wenn die Verwahrung durch Dritte erfolgt. Sie ist nicht kumulativ mit der Gebühr nach den Tarifstellen 3 und 4 zu erheben. |
50 bis 190 | |
5.2 | Tagesgebühr je angefangene 24 Stunden | ||
5.2.1 | je Fahrrad auch mit Hilfsmotor, Moped | 2,60 | |
5.2.2 | je Kraftrad | 4 | |
5.2.3 | je PKW und LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschinen und andere Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe | 6 | |
5.2.4 | je LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderer Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe | 7,70 | |
5.3 | Tagesgebühr bei Verwahrung von Fahrzeugen in geschlossenen Räumen | das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 5.2
Anmerkung: |
|
5.4 | Verwahrung anderer Sachen, je nach Größe | 15 bis 175
Anmerkung (1) bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle, |
|
5.5 | Verwahrung durch Dritte
Bei Verwahrung durch Dritte sind die tatsächlichen Kosten als Auslagen zu erheben. |
||
6. | Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Sachen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 SächsPolG
Bei Verwertung durch Dritte sind zusätzlich die tatsächlichen Kosten des Dritten als Auslagen zu erheben. |
60 bis 300 | |
7. | Bergung von Wasserfahrzeugen bei von Bootsführern leichtfertig herbeigeführten Notfällen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG | ||
7.1 | Bergung einer Jolle oder eines vergleichbaren Bootes | 105 | |
7.2 | Bergung eines Motorbootes oder einer Segeljacht | 160 | |
8. | Einsatz von Polizeikräften und Polizeifahrzeugen aufgrund
(1) missbräuchlicher Alarmierung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG (Vortäuschung einer Notlage), |
||
8.1 | bei Einsatz von Polizeifahrzeugen | 50 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten. |
|
8.2 | Einsatz von Polizeikräften | 24 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten Anmerkung: (1) Die Gebühren werden nicht erhoben, wenn, abgesehen von der Alarmgebung der Einbruchsmeldeanlage, Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. (2) Die Höchstgebühr für die Gebühr der jeweiligen Tarifstelle sowie für die Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 8.1 und 8.2 beträgt 250 EUR. Anmerkung: Für Such-, Rettungs- oder Bergungsmaßnahmen werden nur dann Kosten erhoben, wenn die konkrete Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder vorgetäuscht wurde. Anmerkung: Für unmittelbaren Zwang, der lediglich einfache körperliche Gewalt beinhaltet und keinen bedeutsamen polizeilichen Mehraufwand verursacht, werden keine Kosten erhoben. |
|
8.3 | Angefallende Kosten eines Dritten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben. | ||
9. | Absperr- und Sicherungsmaßnahmen für private oder privatwirtschaftliche Zwecke nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG | ||
9.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen | 60 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten |
|
9.2 | Einsatz von Polizeikräften | 24 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten |
|
9.3 | aus Anlass von Amateur-Sportveranstaltungen, die zur Körperertüchtigung durchgeführt werden und bei denen öffentlicher Verkehrsgrund in Anspruch genommen wird und aus Anlass von ortsüblichen Umzügen | kostenfrei | |
10. | Maßnahmen zur Beseitigung von Kampfmitteln nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG in Verbindung mit der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeruims des Innern zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) | ||
10.1 | Bergung, Abtransport und Vernichtung von Kampfmitteln zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG in Verbindung mit der Kampfmittelverordnung, soweit nicht Tarifstelle 10.2 anzuwenden ist | kostenfrei | |
10.2 | Bergung, Abtransport und Vernichtung von Kampfmitteln zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG in Verbindung mit der Kampfmittelverordnung, sofern von den Kampfmitteln ehemals bundeseigene oder ehemals landeseigene Liegenschaften oder Grundstücke betroffen sind, bei denen der Freistaat Sachsen oder die Bundesrepublik Deutschland bei deren Veräußerung den Haftungsausschluss für das Vorhandensein militärischer Altlasten erklärt haben | ||
Anmerkung: Eine unmittelbare Gefahr liegt vor, wenn sie entweder gegenwärtig ist oder nicht vorhergesehen werden kann, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Schädigung eintreten kann. |
|||
10.2.1 | Einsatz von Fahrzeugen | 60 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Personen | |
10.2.2 | Einsatz von Bediensteten | 26 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten | |
10.2.3 | Vernichtung von Kampfmitteln in der Kampfmittelzerlegungseinrichtung | 8 je Kilogramm Bruttomasse des Kampfmittels |
|
Anmerkung: Mit der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.3 sind alle Amtshandlungen abgegolten, die mit der Vernichtung von Kampfmitteln in der Kampfmittelzerlegungseinrichtung im Zusammenhang stehen, insbesondere die Lagerung, Aufbereitung und Vernichtung der Kampfmittel sowie die fachkundige Entsorgung der Sonderabfälle und Reststoffe. |
|||
10.3 | Auslagen Die tatsächlich entstandenen Kosten Dritter sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. |
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
76 | Psychotherapeuten | ||
Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (Psych Th-APrV) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsych Th-APrV) Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG) |
|||
1. | Erteilung einer Approbation nach | ||
1.1 | § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 PsychThG | 130 | |
1.2 | § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 oder 3a PsychThG | 150 bis 320 | |
1.3 | § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 PsychThG | 100 bis 250 | |
2. | Maßnahmen für Antragsteller nach § 2 Abs. 2 Satz 5 PsychThG | ||
2.1 | Festlegung zur Eignungsprüfung nach § 20 Abs. 3 Satz 4 PsychTh-APrV oder § 20 Abs. 3 Satz 4 KJPsychTh-APrV | 50 bis 150 | |
2.2 | Festlegungen zum Anpassungslehrgang nach § 20 Abs. 2 Satz 4 PsychTh-APrV oder § 20 Abs. 2 Satz 4 KJPsychTh-APrV | 40 bis 120 | |
3. | Rücknahme und Widerruf der Approbation nach § 3 Abs. 1 oder 2 PsychThG | 300 bis 810 | |
4. | Anordnung des Ruhens der Approbation oder Aufhebung der Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 PsychThG | 300 bis 850 | |
5. | Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 PsychThG | 200 bis 320 | |
6. | Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 3 PsychThG | 100 bis 280 | |
7. | Widerruf einer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PsychThG erteilten befristeten Erlaubnis nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG | 300 bis 810 | |
8. | Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 5 Abs. 3 PsychThG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Psych Th-APrV oder § 6 Abs. 2 KJPsych Th-APrV | 25 bis 130 | |
9. | staatliche Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 Abs. 1 PsychThG | 450 bis 1.600 | |
10. | Erweiterung oder Änderung der staatlichen Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Psych ThG oder Bestätigung wesentlicher Änderungen der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach § 6 Abs. 1 Psych ThG, Bestätigung des Neuabschlusses von Kooperationsverträgen zur Sicherstellung der praktischen Tätigkeit sowie der praktischen und theoretischen Ausbildung nach § 6 Abs. 3 Psych ThG in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 Psych Th-APrV oder § 6 Abs. 3 Psych ThG in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 KjPsych Th-APrV | 30 bis 310 | |
11. | Zulassung einer gleichwertigen Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 PsychTh-AprV oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 KJPsychThAPrV | 50 bis 300 | |
12. | Feststellung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Psych ThG | 190 bis 2.570 | |
13. | Bescheinigung nach § 9a Abs. 4 Satz 1 Psych ThG | 50 bis 170 | |
77 | Raumordnung | ||
Raumordnungsgesetz ( ROG)
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG) |
|||
1. | Zulassung von Zielabweichungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG in Verbindung mit § 16 Satz 1 SächsLPlG oder Raumordnungsverfahren nach den §§ 15, 16 ROG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 SächsLPlG | 5.000 bis 50.000 | |
78 | (aufgehoben) | ||
79 | Röntgenverordnung | ||
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren ( Atomgesetz)
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) |
|||
1. | Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 3 Abs. 1 oder 4 RöV | 30 bis 850 | |
2. | Entscheidung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 RöV | 25 bis 510 | |
3. | Untersagung eines angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 4 Abs. 6 RöV | 25 bis 310 | |
4. | Bestimmung eines Sachverständigen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 RöV | 250 bis 2.500 | |
5. | Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RöV | 30 bis 1.400 | |
6. | Untersagung nach § 7 RöV | 25 bis 220 | |
7. | Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 15a Satz 1 RöV | 25 bis 110 | |
8. | Festlegung der Abweichung von Fristen nach § 16 Abs. 3 Satz 6, Abs. 4 Satz 4, § 17 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 4 RöV | 25 bis 110 | |
9. | Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 3 RöV oder Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Fachkunde sowie Veranlassung einer Überprüfung nach § 18a Abs. 2 Satz 4 und 5 RöV | 25 bis 200 | |
10. | Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 RöV | 50 bis 310 | |
11. | Gestattung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 RöV | 25 bis 320 | |
12. | Anordnung nach § 33 Abs. 1 und 2 RöV oder Gestattung von Abweichungen von Vorschriften nach § 33 Abs. 6 RöV | 25 bis 320 | |
13. | Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 RöV, Gestattung oder Anordnung nach § 35 Abs. 7 Satz 2 RöV oder Anordnung und Festlegung nach § 35 Abs. 8 RöV | 25 bis 450 | |
14. | Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1 Satz 1 RöV | 50 bis 500 | |
15. | Widerruf oder Rücknahme von Genehmigungen nach den §§ 3 und 5 RöV sowie Festlegung nachträglicher Auflagen, soweit nach § 18 Abs. 2 des Atomgesetzes eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist, nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5 des Atomgesetzes | 25 bis 400 | |
16. | Anordnungen und sonstige Aufsichtsmaßnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes bei Tätigkeiten nach der Röntgenverordnung | 25 bis 510 | |
80 | Saatgut | ||
Saatgutverkehrsgesetz ( SaatG)
Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten ( Saatgutverordnung) Pflanzkartoffelverordnung |
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1. | Saatgut | ||
1.1 | Anerkennung von Saatgut einschließlich der Feldbestandsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SaatG in Verbindung mit den §§ 4, 5, 7, 9 und 14 der Saatgutverordnung | 16 bis 45 je ha | |
1.2 | Nach- oder Wiederholungsbesichtigungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Saatgutverordnung | 30 bis 110 | |
1.3 | Probeentnahme nach § 11 Abs. 1, 3 Satz 1 und Abs. 6 der Saatgutverordnung | 17 bis 70 | |
Anmerkung: Je angefangene halbe Stunde der Anwesenheit im Betrieb sind 17 EUR zu berechnen. |
|||
1.4 | Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 sowie § 15 Abs. 1 der Saatgutverordnung | 5 bis 140 | |
1.5 | Erteilung einer Mischungsnummer nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung | 7 bis 25 | |
1.6 | Ausstellung eines Zertifikates nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung | 5 bis 11 | |
2. | Pflanzkartoffeln | ||
2.1 | Anerkennung von Pflanzgut nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SaatG in Verbindung mit den §§ 5, 6, 9, 11 und 19 der Pflanzkartoffelverordnung | 31 bis 60 je ha | |
2.2 | Nach- oder Wiederholungsbesichtigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzkartoffelverordnung | 25 bis 110 je Vermehrungsvorhaben |
|
2.3 | Festsetzung einer Betriebsnummer nach § 30 Abs. 4 Satz 1 der Pflanzkartoffelverordnung | 15 bis 25 | |
2.4 | Prüfung der Beschaffenheit einschließlich Probenahme und Mitteilung des Ergebnisses nach den §§ 13, 16, 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzkartoffelverordnung | 13 bis 365 je Probe | |
Anmerkung: Je angefangene halbe Stunde der Anwesenheit im Betrieb sind 12,50 EUR zu berechnen. |
|||
3. | Anerkennung von für Kern- und Steinobst nach § 14b Abs. 1 Satz 1 SaatG in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzen (Anbaumaterialverordnung - AGOZV) | 25 bis 155 | |
81 | (aufgehoben) | ||
82 | Schornsteinfegerwesen | ||
Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG)
Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) |
|||
1. | Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister nach § 8 Abs. 1 SchfHwG | 250 | |
2. | Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 12 Abs. 1 SchfHwG | 70 | |
3. | Widerruf nach § 11 Abs. 3 SchfG | gebührenfrei | |
4. | Aufhebung der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 11 Abs. 5 SchfG oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 12 Abs. 1 SchfHwG | gebührenfrei |
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
83 | (aufgehoben) | ||
84 | (aufgehoben) | ||
85 | Stationäre Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz | ||
Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz ( SächsBeWoG)
Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV) Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (SächsBeWoGDVO) |
|||
1. | Befreiung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 4 SächsBeWoG | 145 | |
2. | Feststellung nach § 4 Abs. 1 SächsBeWoG, dass eine Einrichtung eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG ist | 500 bis 1.000 | |
3. | Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 SächsBeWoG | 50 bis 270
Anmerkung: |
|
4. | Überwachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoG | 50 bis 1.000
Anmerkung: |
|
5. | Erteilung einer Anordnung nach § 11 Abs. 1 SächsBeWoG | 75 bis 500 | |
6. | Untersagung nach § 12 Abs. 1 SächsBeWoG oder Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG | 100 bis 900 | |
7. | Untersagung nach § 13 Abs. 1 bis 3 SächsBeWoG | 100 bis 2.500 | |
8. | Erteilung einer Befreiung nach § 15 Abs. 1 SächsBeWoG | 90 bis 350 | |
9. | Zulassung einer Abweichung nach § 11a HeimmwV | 26 bis 105 | |
10. | Bestellung eines Bewohnerfürsprechers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HeimmwV in Verbindung mit § 8 Abs. 3 SächsBeWoG | 32 | |
11 | Heimmindestbauverordnung in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SächsBeWoGDVO | ||
11.1 | Verlängerung der Fristen nach § 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 HeimMindBauV in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SächsBeWoGDVO | 145 | |
11.2 | Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SächsBeWoGDVO | 150 bis 500 | |
12 | Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoGDVO | 150 bis 500 | |
86 | Steuerrecht | ||
Abgabenordnung ( AO)
Umsatzsteuergesetz ( UStG) |
|||
1. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a oder Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG | 25 bis 500 | |
2. | Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Handwerkskammern oder die Industrie- und Handelskammern für Zwecke der Beitragserhebung je Erhebungszeitraum nach § 31 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 113 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) und § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG) | 0,08 je Beitragsverpflichteten, mindestens 5 |
|
87 | Strahlenschutz | ||
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren ( Atomgesetz)
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. DDR I Nr. 30 S. 341) und Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. DDR I Nr. 30 S. 348, I 1987 Nr. 18 S. 196), die jeweils nach Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1226) mit Maßgaben fortgelten |
|||
Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. DDR I Nr. 34 S. 347), die nach Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1226) mit Maßgaben fortgilt | |||
1. | Strahlenschutzverordnung | ||
1.1 | Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes oder zur wesentlichen Abweichung von einem festgelegten Umgang | 90 bis 32.300 | |
1.2 | Genehmigung zur Errichtung einer Anlage nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von | ||
1.2.1 | bis zu 128.000 EUR | 0,4 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 375 |
|
1.2.2 | über 128.000 EUR bis 256.000 EUR | 512, zuzüglich 0,3 Prozent der 128.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | |
1.2.3 | über 256.000 EUR bis 511.000 EUR | 896, zuzüglich 0,2 Prozent der 256.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | |
1.2.4 | über 511.000 EUR bis 2.556.000 EUR | 1.406, zuzüglich 0,1 Prozent der 511.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | |
1.2.5 | über 2.556.000 EUR | 3.451, zuzüglich 0,04 Prozent der 2.556.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | |
Anmerkung zu Tarifstelle 1.2: Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist. |
|||
1.3 | Genehmigung nach § 11 Abs. 2 oder 3 StrlSchV | ||
1.3.1 | zum Betrieb einer Anlage | 300 bis 13.000 | |
1.3.2 | zur wesentlichen Veränderung einer Anlage oder ihres Betriebs | 100 bis 5.400 | |
1.4 | Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 12 Abs. 2 StrlSchV | 100 bis 650 | |
1.5 | Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 StrlSchV | 100 bis 1.500 | |
1.6 | Genehmigung der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV | 100 bis 800 | |
1.7 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 3 StrlSchV | 60 bis 350 | |
1.8 | Erteilung einer Freigabe nach § 29 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 StrlSchV | 60 bis 5.100 | |
1.9 | Feststellung zum Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für eine Freigabe nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StrlSchV | 40 bis 1.100 | |
1.10 | Anerkennung von Kursen oder anderen Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 StrlSchV | 100 bis 550 | |
1.11 | Bescheinigung des Erwerbs von Fachkunde oder von Kenntnissen nach § 30 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist | ||
1.11.1 | für Lehrer | kostenfrei | |
1.11.2 | im Übrigen | 40 bis 1.100 | |
1.12 | Entzug der Bescheinigung des Erwerbs von Fachkunde oder Kenntnissen oder Erteilung von Auflagen nach § 30 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist | 40 bis 700 | |
1.13 | Veranlassen einer Überprüfung von Fachkunde oder Kenntnissen nach § 30 Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 2 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 5 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist | 40 bis 700 | |
1.14 | Strahlenpässe | ||
1.14.1 | Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, § 95 Abs. 3, § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 oder § 118 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 StrlSchV | 40 | |
1.14.2 | Bestätigung von Änderungen in einem Strahlenpass und Verlängerung der Gültigkeit eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 95 Abs. 3 StrlSchV in Verbindung mit den Nummern 6 und 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 40 Abs. 2, § 95 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung und § 35 Abs. 2 Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass) vom 20. Juli 2004 (BAnz Nr. 142a vom 31. Juli 2004) | 40 | |
1.15 | Ermittlung der Körperdosis | ||
1.15.1 | Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 5 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 5 StrlSchV | 50 bis 300 | |
1.15.2 | Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV | 20 bis 800 | |
1.16 | Festlegung der zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe nach § 47 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 StrlSchV | 100 bis 5.300 | |
1.17 | Befreiung von einer Mitteilungspflicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 StrlSchV | 40 bis 5.300 | |
1.18 | Anordnung von Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsüberwachung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 StrlSchV | 100 bis 5.300 | |
1.19 | Entscheidung nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1, § 95 Abs. 11 Satz 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1, § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 oder § 63 Abs. 4 oder § 118 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 11 Satz 3 StrlSchV | ||
1.19.1 | auf Antrag der beruflich strahlenexponierten Person bei Abweichung der behördlichen Entscheidung von der ärztlichen Beurteilung | kostenfrei | |
1.19.2 | im Übrigen | 100 bis 350 | |
1.20 | Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV | 50 bis 500 | |
1.21 | Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV | 100 bis 800 | |
1.22 | Anordnungen nach § 96 Abs. 4, 5 oder § 118 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 4 oder 5 StrlSchV | 200 bis 1.800 | |
1.23 | Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV | 150 bis 1.900 | |
1.24 | Befreiung von einer Pflicht oder Gestattung der Durchführung der Pflicht zu einem späteren Zeitpunkt nach § 101 Abs. 3 StrlSchV | 200 bis 1.300 | |
1.25 | Genehmigung zum Zusatz radioaktiver Stoffe oder zu einer Aktivierung nach § 106 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrlSchV | 100 bis 2.600 | |
1.26 | Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 4 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 StrlSchV | 50 bis 9.000 | |
1.27 | Gestattung von Abweichungen nach § 114 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 114 StrlSchV | 50 bis 9.000 | |
1.28 | Besichtigungen und Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes im Bereich von Tätigkeiten und Arbeiten, die von den Regelungen der Strahlenschutzverordnung erfasst werden | ||
1.28.1 | wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind | kostenfrei | |
1.28.2 | im Übrigen | 50 bis 2.600 | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 1.28: (1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben. (2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist. |
|||
2. | Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz | ||
2.1 | Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz | 250 bis 25.700 | |
2.2 | Besichtigungen und Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes im Bereich von Sanierungen und Stilllegungen nach der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und nach der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz | ||
2.2.1 | wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind | kostenfrei | |
2.2.2 | im Übrigen | 50 bis 2.600
Anmerkungen (1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben. (2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist. |
|
2.3 | sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 enthalten sind | 150 bis 800 | |
3. | Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien | ||
3.1 | Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien | 250 bis 25 700 | |
3.2 | Zustimmung nach § 5 Abs. 1 der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien | 100 bis 650 | |
Anmerkung zu den Tarifstellen 3.1 und 3.2: Falls auch Gebühren nach Tarifstelle 2.1 erhoben werden können, sind nur diese zu erheben. |
|||
3.3 | Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Satz 1 der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien | 150 bis 1.900 | |
3.4 | Besichtigungen und Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes im Bereich von Sanierungen und Stilllegungen nach der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien | ||
3.4.1 | wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder Zustimmung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind | kostenfrei | |
3.4.2 | im Übrigen | 100 bis 2.500 | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 3.4: (1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben. (2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist. |
|||
3.5 | sonstige Amtshandlungen nach der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien, die nicht in den Tarifstellen 3.1 bis 3.4 enthalten sind | 150 bis 750 | |
88 | Straßenrecht | ||
Bundesfernstraßengesetz ( FStrG)
Telekommunikationsgesetz ( TKG) Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) |
|||
1. | Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 FStG oder § 18 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG | 5 bis 1.500 | |
2. | Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 5 FStrG oder § 24 Abs. 6 SächsStrG | 5 bis 2.000 | |
3. | Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG oder § 24 Abs. 9 Satz 1 SächsStrG | 10 bis 2.000 | |
4. | Erteilung einer Zustimmung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG | 10 bis 2.000 | |
89 | (aufgehoben) |
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
90 | Tierärzte und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen | ||
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)
Bundes-Tierärzteordnung Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.04.2019 S. 1) geändert worden ist |
|||
1. | Approbation als Tierarzt nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 1a der Bundes-Tierärzteordnung | 75 bis 110 | |
2. | Approbation als Tierarzt nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 15a der Bundes-Tierärzteordnung | 75 bis 220 | |
3. | Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung | 50 bis 200 | |
4. | Ausweis über die Befähigung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nach § 15 Abs. 2 LMChemAPVO | 105 | |
5. | Zulassung von Sachverständigen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsAGLFGB-VIG für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach § 43 Abs. 3 LFGB | 210 | |
6. | Änderung der Zulassung nach Tarifstelle 5 | 70 | |
7. | Bescheinigung über eine Ausbildung nach Anhang VII Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG | 17 | |
8. | Rücknahme oder Widerruf der Approbation nach den §§ 6 oder 7 der Bundes-Tierärzteordnung | 100 bis 350 | |
9. | Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung | 100 bis 350 | |
10. | Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung | 100 bis 200 | |
91 | Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierisches Nebenproduktebeseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen | ||
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, L 348 vom 04.12.2014 S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU)2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 1) geändert worden ist
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S. 1, L 113 vom 27.04.2006 S. 26, L 226 vom 01.09.2017 S. 31), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.02.2018 S. 44, L 322 vom 18.12.2018 S. 85) geändert worden ist Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannen Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, L 1 vom 06.01.2015 S. 8, L 214, S. 29), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1177 (ABl. L 185 vom 11.07.2019 S. 26) geändert worden ist Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ( TierNebG) Tiergesundheitsgesetz ( TierGesG) Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten ( SächsAGTierNebG) Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV) Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern ( Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung) Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern ( Tierseuchenerreger-Verordnung) Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV) Tierschutz-Versuchstierverordnung ( TierSchVersV) |
|||
1. | Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 1, § 13a Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 4, §§ 24, 24a Abs. 1 Satz 2 BmTierSSchV, § 2 Abs. 1, § 3 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 7 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung sowie Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Artikel 26, 27 Abs. 1 sowie Artikel 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 | 20 bis 800 | |
2. | Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung und Untersagung, Beschränkung oder Verbot von Tätigkeiten nach § 7 der Tierseuchenerreger-Verordnung | 110 bis 1.300 | |
3. | Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 TierGesG | 40 bis 175 | |
4. | sonstige tierseuchenrechtliche Genehmigungen | 15 bis 650 | |
5. | Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG sowie Genehmigung nach § 2 Abs. 2 SächsAGTierNebG | 35 bis 1.450 | |
6. | Zulassung von Anlagen oder Betrieben zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten, eines Zwischenbehandlungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage, einer Mitverbrennungsanlage, von Anlagen, die tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff verwenden, eines Heimtierfutterbetriebes, von organischen Düngemittel- oder Bodenverbesserungsmittelherstellungsanlagen, von Biogasanlagen, von Kompostieranlagen oder eines Lagerbetriebes nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 30 bis 1.300 | |
7. | Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 240 bis 1.800 | |
8. | Verlängerung, genehmigungspflichtige Änderung oder Erweiterung der Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes | 40 bis 300 | |
9. | Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen nach § 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV | 40 bis 450 | |
10. | Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 18 je angefangene viertel Stunde, mindestens 30 |
|
11. | Genehmigung für die Einfuhr von Versuchstieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 18 je angefangene viertel Stunde, mindestens 30 |
|
12. | Maßnahmen zur Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei
(1) begründeten Verdachtsfällen, |
18 je angefangene viertel Stunde, mindestens 30 |
|
13. | Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 2 TierSchlV oder eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 18 je angefangene viertel Stunde |
|
14. | Nachweis über die Sachkunde nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes | 75 bis 750 | |
92 | Tierzuchtrecht | ||
Tierzuchtgesetz ( TierZG) | |||
1. | Anerkennung als Zuchtorganisation nach § 3 Abs. 1 TierZG | 100 bis 2.500 | |
2. | Zustimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 TierZG zur Änderung der Sachverhalte bei Zuchtorganisationen | 50 bis 260 | |
3. | Prüfungszeugnis für Besamungsbeauftragte nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TierZG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz oder Prüfungszeugnis für Embryotransfer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TierZG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz | 52 | |
4. | Bescheinigung der Teilnahme an einem Kurzlehrgang nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TierZG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz | 22 | |
5. | Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TierZG | 100 bis 1.250 | |
6. | Nachkontrollen nach § 22 Abs. 1 TierZG bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen | 27 je angefangene halbe Arbeitsstunde |
|
7. | Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 6 TierZG | 25 bis 500 | |
93 | (aufgehoben) | ||
94 | Verbraucherinformation | ||
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)
Umweltinformationsgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz - SächsUIG) |
|||
1. | Sächsisches Umweltinformationsgesetz | ||
1.1 | Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG | 10 bis 410 | |
1.2 | Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen Informationsträgern nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG | 10 bis 500 | |
1.3 | Übermittlung oder Zurverfügungstellung von Informationen in besonders aufwendigen Fällen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG | 300 bis 2.000 | |
2. | Verbraucherinformationsgesetz | Anmerkungen:
(1) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 1 000 EUR gebühren-und auslagenfrei; der Zugang zu sonstigen Informationen ist bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 250 EUR gebühren- und auslagenfrei. (2) Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren. Er ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einschränken zu können ( § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 VIG). |
|
2.1 | Erteilung von Auskünften nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen | 8 bis 18 je angefangene viertel Stunde |
|
Anmerkung: Die Gebühr wird auch erhoben, wenn Abschriften und Duplikate herausgegeben werden. |
|||
2.2 | Eröffnung des Informationszugangs durch Akteneinsicht oder in sonstiger Weise nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen | 8 bis 18 je angefangene viertel Stunde |
|
Anmerkung zu den Tarifstellen 2.1 und 2.2: Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens gelten die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze. |
|||
95 | Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung | ||
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) | |||
1. | Vorprüfung nach § 3a Satz 1 und § 3c Satz 1 UVPG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG), soweit erforderlich, und Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5 Satz 1 UVPG, soweit erforderlich, gegebenenfalls in Verbindung mit § 4 SächsUVPG | 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren
Anmerkung: |
|
2. | Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG | 250 bis 12.500, zuzüglich 0,2 Prozent der Investitionskosten |
|
Anmerkung: Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten. |
|||
3. | Entscheidung, dass kein Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG durchzuführen ist | 250 bis 12.500 | |
96 | Verbraucherinsolvenzberatung | ||
Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) | |||
1. | Anerkennung als geeignete Stelle im Sinne von § 1 SächsInsOAG nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsInsOAG | kostenfrei | |
97 | (aufgehoben) |
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
98 | Vertriebene | ||
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) | |||
1. | Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen nach § 10 Abs. 1 bis 3 BVFG, soweit die Amtshandlung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die begünstigte Person ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet nimmt, beantragt wird | kostenfrei | |
99 | Waffenrecht | ||
Waffengesetz ( WaffG)
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung ( AWaffV) |
|||
1. | Erwerb und Besitz von Schusswaffen | ||
1.1 | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG für Sportschützen, Jäger, Brauchtumsschützen, Erben, schießsportliche Vereine oder jagdrechtliche Vereinigungen sowie in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG | 80 | |
1.2 | Eintragung einer Waffe in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1a WaffG, soweit die Eintragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird, oder Eintragung des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte | 20 je Waffe oder Waffenteil |
|
1.3 | Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG | Gebühr nach Tarifstelle 1.1, zuzüglich 30 je weiteren Berechtigten | |
1.4 | Umschreibung einer Waffenbesitzkarte für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdrechtliche Vereinigung auf eine andere verantwortliche Person nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WaffG | 27 | |
1.5 | Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb für eine in die Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG | 27 | |
1.6 | Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG für Munitionssammler oder Munitionssachverständige oder Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 11 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 55 | |
1.7 | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG für Waffensammler, Bewachungsunternehmer oder Waffen- und Munitionssachverständige oder Umschreibung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler nach Änderung des Sammelthemas | 250 | |
1.8 | Eintragung des Überlassens einer oder mehrerer Waffen in die Waffenbesitzkarte oder Austragung einer Waffe aus der Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 20 je Waffe |
|
1.9 | Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 WaffG für den Erwerb einer Schusswaffe oder Munition in einem anderen EU-Mitgliedsstaat durch Personen aus der Bundesrepublik Deutschland | 27 | |
1.10 | Widerruf oder Rücknahme einer Waffenbesitzkarte oder einer Amtshandlung, zu der der Gebührenschuldner Anlass gegeben hat, nach § 45 Abs. 1 oder 2 WaffG | 60 bis 300 | |
2. | Führen und Schießen | ||
2.1 | Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG | 75 | |
2.2 | Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 WaffG | ||
2.1.1 | für gefährdete Personen in Sinne des § 19 WaffG | 135 | |
2.2.2 | für Bewachungsunternehmen im Sinne des § 28 WaffG | 215 | |
2.3 | Änderung eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer nach § 28 Abs. 3 und 4 WaffG | 50 | |
2.4 | Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Abs. 5 WaffG | 35 bis 190 | |
2.5 | Erlaubnis zum Führen von Waffen und zum Schießen nach § 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 WaffG | 60 bis 230 | |
3. | Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel | ||
3.1 | Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition oder Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition nach § 21 Abs. 1 WaffG | 190 bis 1.900 | |
3.2 | Fristverlängerung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG | 25 Prozent der nach Tarifstelle 3.1 festgesetzten Gebühr | |
3.3 | Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 90 bis 550 | |
3.4 | Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung ihrer Beschaffenheit oder Art der Nutzung einer Schießstätte nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG, einschließlich Abnahmeprüfung | 100 bis 520 | |
4. | Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes | ||
4.1 | Erlaubnis zum Verbringen oder zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 29 Abs. 1 und 2 § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 35 | |
4.2 | allgemeine Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WaffG zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus der Bundesrepublik Deutschland | 80 | |
4.3 | Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 2 WaffG | 65 | |
4.4 | Änderung von Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 2 WaffG oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Abs. 1 Satz 2 AWaffV | 27 | |
5. | Zulassung, Bewilligung oder Gestattung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 16 Abs. 2, § 27 Abs. 4 Satz 1, § 35 Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 2 WaffG, § 9 Abs. 2 oder § 23 Abs. 2 AWaffV | 50 bis 200 | |
6. | Anordnungen nach § 9 Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 36 Abs. 6, § 39 Abs. 3 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 WaffG | 20 bis 150 | |
7. | Untersagungen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WaffG oder § 25 Abs. 1 Satz 1 AWaffV | 60 bis 250 | |
8. | Ausstellen einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis | Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 3 | |
9. | Sicherstellung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 WaffG | 30 bis 120 | |
10. | Einziehung und Verwertung eines Gegenstandes nach § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG | 30 bis 200 | |
11. | Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 7 Abs. 1 WaffG | 60 bis 200 | |
12. | Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV | 500 bis 1.000 | |
13. | Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 125 bis 300 | |
14. | Überprüfung der Schießstätten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 AWaffV | 50 bis 300 | |
15. | Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG | 30 | |
16. | sonstige waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, und nicht in der laufenden Nummer 99 gesondert aufgeführt sind | 50 bis 500 | |
100 | Wasserrecht | ||
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) Sächsisches Wassergesetz ( SächsWG) Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG) Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung ( IZÜV) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung - SächsVAwS) |
|||
1. | Vorbemerkungen | ||
1.1 | Gebührenfestsetzung | ||
1.1.1 | Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in Bezug auf wasserwirtschaftliche Anlagen können die in der laufenden Nummer 17 (Baurecht) Tarifstellen 1 und 3 enthaltenen Festlegungen zur Gebührenermittlung ergänzend herangezogen werden, sofern in dieser laufenden Nummer nichts anderes bestimmt ist. | ||
1.1.2 | Soweit zur Gebührenermittlung Bau- oder Herstellungskosten maßgeblich sind, sind die im Antrag genannten Investitionskosten einschließlich Umsatzsteuer heranzuziehen.
Nicht zu den Bau- oder Herstellungskosten zählen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge, das Grundstück einschließlich grundstücksspezifischer Aufwendungen sowie Aufwendungen für Anlageneinbauten oder selbständige Gegenstände, soweit diese nicht von der wasserrechtlichen Entscheidung erfasst sind. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben durch den Antragsteller können die Bau- oder Herstellungskosten geschätzt werden. |
||
1.1.3 | Für Amtshandlungen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG, die ohne besonderen Anlass vorgenommen werden, sind Kosten nur zu erheben, wenn dies besonders bestimmt ist, oder sofern Mängel festgestellt werden, in deren Folge Anordnungen zu treffen sind. | ||
1.1.4 | Bei der Festsetzung von Gebühren für Entscheidungen mit Konzentrationswirkung wie Planfeststellung oder -genehmigung sind die Gebühren für die ersetzten Amtshandlungen (Einzelakte) nach wasserrechtlichen oder anderen Vorschriften angemessen zu berücksichtigen, soweit in laufender Nummer 100 nichts anderes bestimmt ist. | ||
1.1.5 | Soweit Benutzungen, Zulassungen oder sonstige Genehmigungen nach Wasserrecht widerruflich erteilt werden, obwohl nach dem Gesetz eine Erteilung auch ohne Widerrufsvorbehalt zulässig wäre, können hierfür höchstens bis zu 100 Prozent der jeweiligen Gebühren festgesetzt werden. | ||
1.2 | Ermäßigungen | ||
1.2.1 | Sind für ein Vorhaben nach Wasserrecht mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen derselben Behörde erforderlich, kann die Summe der Gebühren, die für diese Amtshandlungen anfallen, bis zur Hälfte ermäßigt werden. Es ist jedoch mindestens die Gebühr zu erheben, die den Schwerpunkt des Vorhabens betrifft. | ||
1.2.2 | Werden für die Errichtung und den Betrieb wasserwirtschaftlicher Anlagen getrennte Genehmigungen erforderlich, sind für die Genehmigung zur Errichtung 75 Prozent und für die Genehmigung zum Betrieb 50 Prozent der vorgesehenen oder ermittelten Gebühren zu erheben. | ||
1.2.3 | Werden für die Prüfung in einem Verfahren externe Sachverständige beauftragt, ist die Gebühr entsprechend dem Anteil der Sachverständigenleistungen zu ermäßigen, der tatsächlich den Verwaltungsaufwand der Behörde verringert. Mindestens sind jedoch 10 Prozent der entsprechenden Gebühren zu erheben. | ||
1.2.4 | Soweit ein in den Tarifstellen dieser laufenden Nummer enthaltener Verwaltungsaufwand für Bauabnahme und Bauüberwachung, einschließlich der Erteilung des Abnahmescheines teilweise oder gänzlich entfällt oder derartige Tätigkeiten in den festzusetzenden Gebühren rechnerisch mehrfach enthalten sind, obgleich der Bauabnahme- und Bauüberwachungsaufwand tatsächlich nur einmal anfällt, ist die ermittelte Gesamtgebühr um die Höhe des üblicherweise entfallenen oder des rechnerisch mehrfach enthaltenen Bauabnahme- und Bauüberwachungsaufwandes zu ermäßigen, höchstens jedoch um bis zu 25 Prozent der Gesamtgebühr. | ||
1.2.5 | Die Gebühren für Amtshandlungen nach den jeweiligen Tarifstellen dieser laufenden Nummer ermäßigen sich um 30 Prozent, wenn
(1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (Konzentrationswirkung), ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die wasserrechtliche Entscheidung entfällt. |
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1.3 | Erörterungsverfahren
Verfahren nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VwVfG, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung ein Antrag auf Einleitung des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird |
10 Prozent der jeweiligen Zulassungs- oder Genehmigungsgebühr, mindestens 50, höchstens 5.000 |
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Anmerkung: Für das Verfahren zur Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 5 Satz 1 UVPG gilt die Tarifstelle 1 der laufenden Nummer 95. |
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1.4 | Kostenbefreiung
Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung unmittelbar und ausschließlich Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG, der Verbesserung des gewässerökologischen Zustandes oder der Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung, zum Beispiel nach § 79 Abs. 1 SächsWG, dient, werden keine Kosten erhoben. Soweit das zuzulassende Vorhaben im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, werden hierfür anteilig Kosten erhoben. Ein etwaiger Aufwandserstattungsanspruch nach haushaltsrechtlichen (§ 61 der der Sächsischen Haushaltsordnung) oder anderen Bestimmungen bleibt unberührt. |
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2. | Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und den §§ 5 ff. SächsWG | ||
2.1 | Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 10 bis 15 WHG und nach § 6 SächsWG für das | ||
2.1.1 | Aufstauen oder Absenken eines Gewässers nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 WHG | ||
2.1.1.1 | bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen bis zu 50 kW Ausbauleistung | 10 je kW, mindestens 300 |
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2.1.1.2 | bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 50 kW bis 5.000 kW Ausbauleistung | 500, zuzüglich 5 je weiteres Kilowatt über 50 kW Ausbauleistung |
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2.1.1.3 | bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 5.000 kW Ausbauleistung | 25 250, zuzüglich 0,60 je weiteres Kilowatt über 5 000 kW Ausbauleistung | |
2.1.1.4 | Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 erfassten Anlagen | 50 bis 20 .000 | |
2.1.2 | Zutageleiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder für Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG bei Sand- und Kiesgruben und ähnlichen Abgrabungen bei einem verwertbaren Abbaugut unter dem mittleren Wasserspiegel | ||
2.1.2.1 | bis 50.000 m3 | 20,50 je angefangene 1.000 m3, mindestens 200 |
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2.1.2.2 | über 50.000 m3 bis 500.000 m3 | 1 025, zuzüglich 61,50 je angefangene 10.000 m3 über 50.000 m3 | |
2.1.2.3 | über 500.000 m3 | 3.793,50, zuzüglich 123 je angefangene 50.000 m3 über 500.000 m3 | |
Anmerkung: Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut. |
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2.1.3 | Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischem Gewässer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG | ||
2.1.3.1 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von bis zu 10.000 m3 | 200 bis 770 | |
2.1.3.2 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10.000 m3 bis 100.000 m3 | 770, zuzüglich 15,50 je weitere angefangene 1.000 m3 über 100.000 m3 |
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2.1.3.3 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 100.000 m3 bis 1.000.000 m3 | 2 165, zuzüglich 3,10 je weitere angefangene 1.000 m3 über 100.000 m3 | |
2.1.3.4 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 1.000.000 m3 bis 10.000.000 m3 | 4 955, zuzüglich 0,70 je weitere angefangene 1.000 m3 über 1.000.000 m3 | |
2.1.3.5 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10.000.000 m3 | 11 255, zuzüglich 0,20 je weitere angefangene 1.000 m3 über 10.000.000 m3 | |
Anmerkungen zu den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5:
Die Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5 gelten nicht für Wasserkraftnutzungen (Tarifstelle 2.1.1) und für Benutzungen nach Tarifstelle 2.1.2. Beträgt die festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge weniger als die Hälfte der Jahresentnahmemenge, die mit dem festgesetzten Benutzungsumfang nach l/s fiktiv möglich wäre, erhöht sich die Gebühr um ein Viertel. |
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2.1.3.6 | bei Mineralwasserentnahme | 300 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5 | |
2.1.3.7 | bei Wasserkraftnutzungen | Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 | |
2.1.4 | Entnehmen fester Stoffe nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG | Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.2.1 bis 2.1.2.3, jedoch für das gesamte Abbaugut | |
2.1.5 | Einbringen und Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von radioaktiv belasteten Abwässern | ||
2.1.5.1 | bis zu 500 m3 radioaktives Abwasser je Jahr | 154 je angefangene 50 m3 radioaktives Abwasser, mindestens 500 |
|
2.1.5.2 | über 500 m3 bis 1.000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr | 1.540, zuzüglich 77 je weitere angefangene 50 m3 über 500 m3 radioaktives Abwasser | |
2.1.5.3 | über 1.000 m3 bis 5.000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr | 2.310, zuzüglich 41 je weitere angefangene 50 m3 über 1.000 m3 radioaktives Abwasser | |
2.1.5.4 | über 5.000 m3 bis 50.000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr | 5.590, zuzüglich 118 je weitere angefangene 500 m3 über 5.000 m3 radioaktives Abwasser | |
2.1.5.5 | über 50.000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr | 16 210, zuzüglich 174 je weitere angefangene 1.000 m3 über 50.000 m3 radioaktives Abwasser | |
2.1.6 | Einbringen und Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von häuslichem, häuslich entsprechendem und kommunalem Abwasser | ||
2.1.6.1 | wenn die Einleitung aus einer Kleinkläranlage ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gemäß § 16 Nr. 1 der Sächsischen Bauprodukten-und Bauartenverordnung erfolgt | 300 bis 1 500 | |
2.1.6.2 | bis zu 50 m3 Abwasser je Tag | 100 bis 160 je angefangene 50 m3 Abwasser, mindestens 150 |
|
2.1.6.3 | über 50 m3 bis 500 m3 Abwasser je Tag | 52, je angefangene 50 m3 über 50 m3 über 500 m3 Abwasser | |
2.1.6.4 | über 500 m3 bis 1.000 m3 Abwasser je Tag | 520, zuzüglich 26 je weitere angefangene 50 m3 über 500 m3 Abwasser | |
2.1.6.5 | über 1000 m3 bis 5000 m3 Abwasser je Tag | 780, zuzüglich 13 je weitere angefangene 50 m3 Abwasser über 1000 m3 Abwasser | |
2.1.6.6 | über 5 000 m3 bis 50 000 m3 Abwasser je Tag | 1 820, zuzüglich 44 je weitere angefangene 500 m3 über 5 000 m3 Abwasser | |
2.1.6.7 | über 50.000 m3 Abwasser je Tag | 5.780, zuzüglich 62 je weitere angefangene 1.000 m3 über 50 000 m3 Abwasser | |
2.1.7 | Einbringen und Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von sonstigem Abwasser, das nicht von den Tarifstellen 2.1.5 und 2.1.6 erfasst ist | ||
2.1.7.1 | Einbringen und Einleiten von Niederschlagswasser | 60 bis 10 000 | |
2.1.7.2 | im Übrigen | ||
2.1.7.2.1 | bis zu 500 m3 Abwasser je Tag | 100 je angefangene 50 m3 Abwasser, mindestens 300 | |
2.1.7.2.2 | über 500 m3 bis 1.000 m3 Abwasser je Tag | 1 030, zuzüglich 62 weitere angefangene 50 m3 über 500 m3 Abwasser | |
2.1.7.2.3 | über 1.000 m3 bis 5.000 m3 Abwasser je Tag | 1 030, zuzüglich 62 je weitere angefangene 50 m3 über 1000 m3 Abwasser | |
2.1.7.2.4 | über 5.000 m3 bis 50.000 m3 Abwasser je Tag | 4 130, zuzüglich 108 je weitere angefangene 500 m3 über 5 000 m3 Abwasser | |
2.1.7.2.5 | über 50.000 m3 Abwasser je Tag | 13 850, zuzüglich 154 je weitere angefangene 1.000 m3 über 50 000 m3 Abwasser | |
2.1.8 | Einbringen und Einleiten von sonstigen Stoffen in Gewässer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG | ||
2.1.8.1 | Einbringen und Einleiten bei Wasserkraftanlagen, wenn das Wasser in seiner Beschaffenheit nicht verändert wurde | Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 | |
2.1.8.2 | Einbringen und Einleiten von Kühlwasser und sonst benutztem Wasser, das in seiner Beschaffenheit nicht verändert ist | 20,50 je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge, mindestens 300 |
|
2.1.8.3 | Einbringen und Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von Stoffen in das Grundwasser | 110 bis 20 000 | |
2.1.9 | Umleiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG | 110 bis 20 000 | |
2.1.10 | Benutzen der Gewässer oder Indirekteinleitung in Verbindung mit Errichtung, Betrieb oder wesentlicher Änderung einer Anlage nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 IZÜV einschließlich erstmaliger Überwachung nach § 8 Abs. 1 IZÜV | ||
2.1.10.1 | bei nicht grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung | Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.9 oder nach Tarifstelle 4.8 | |
2.1.10.2 | bei grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 IZÜV | 120 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.10.1 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 2.1.10: Ist mit einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung oder Genehmigung zur Indirekteinleitung nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 IZÜV auch ein wasserrechtliches Verfahren wie Anlagengenehmigung oder Planfeststellung verbunden, sind die in Tarifstelle 3 entsprechend vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. Die Regelungen nach Tarifstelle 1 finden entsprechende Anwendung. |
|||
2.1.10.3 | Regelüberwachung der nach § 2 Abs. 1 IZÜV erteilten Erlaubnis oder Genehmigung nach § 100 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 IZÜV | Gebühr nach Tarifstelle 6.1.1 | |
2.1.11 | Gestattungen von Nutzungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsWG | 60 bis 25.000 | |
2.2 | Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühren nach Tarifstelle 2.1
Abweichend von Tarifstelle 2.1 sind die Gebühren festzusetzen bei Benutzungen von |
||
2.2.1 | bis zu einem Jahr | 30 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1, mindestens 100 |
|
2.2.2 | über einem Jahr bis unter zehn Jahren | Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das erste Jahr übersteigende Jahr | |
2.2.3 | über zehn Jahre bis zu 30 Jahren | 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das zehnte Jahr übersteigende Jahr | |
2.2.4 | über 30 Jahre oder unbefristet | 150 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1, mindestens 850 |
|
Anmerkungen zu Tarifstelle 2.2: (1) Wird im Anschluss an eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung für denselben Benutzungstatbestand eine unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung erteilt, sollen die nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 für eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung festgesetzten Gebühren auf die Gebühren für die unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung zu Dreiviertel angerechnet werden. Das Gleiche gilt für die Verlängerung einer befristeten Erlaubnis oder Bewilligung. (2) Bei einer Gebührenfestsetzung nach Rahmengebühr darf der gesetzliche Höchstrahmen auch im Falle der Erteilung unbefristeter Nutzungsrechte nicht überschritten werden. |
|||
2.3 | Sonstige Entscheidungen zu Benutzungen | ||
2.3.1 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG bei Verfahren über Erlaubnisse oder Bewilligungen nach nach den §§ 8 WHG, | 20 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2, mindestens 200 |
|
2.3.2 | Versagung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 12 Abs. 1 WHG | 25 bis 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 | |
2.3.3 | Rücknahme einer Erlaubnis oder Bewilligung | ||
2.3.3.1 | Rücknahme einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG | 25 bis 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 | |
2.3.3.2 | Widerruf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 WHG oder Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 VwVfG oder nach § 18 Abs. 2 Satz 2 WHG | 25 bis 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 | |
2.3.4 | Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 14 Abs. 3 SächsWG sowie § 21 Abs. 1 WHG | 110 bis 10.000 | |
2.3.5 | Verfahren zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 22 WHG | 110 bis 2.500 | |
2.3.6 | Anordnung von Maßnahmen nach Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 21 SächsWG | 60 bis 15.000 | |
2.3.7 | nachträgliche Entscheidung nach § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 WHG | 10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2, mindestens 60 | |
2.3.8 | Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 und 3 SächsWG | 100 bis 160 | |
3. | Anlagengenehmigung und Planfeststellung nach § 20 UVPG, § 68 WHG, § 55 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, Bauüberwachung, einmalige Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheines nach § 106 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SächsWG | ||
3.1 | Erteilung einer Genehmigung für Rohrleitungsanlagen nach § 20 Abs. 1 und 2 UVPG, einschließlich Bauüberwachung, einmaliger Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheines, zur | ||
3.1.1 | Errichtung und zum Betrieb mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG bei Investitionskosten in Höhe von | ||
3.1.1.1 | bis zu 966.200 EUR | 250 bis 20.000 | |
3.1.1.2 | über 966.200 EUR bis zu 2.556.500 EUR | 20.000, zuzüglich 8 Promille der Investitionskosten über 966.200 EUR | |
3.1.1.3 | über 2.556.500 EUR bis zu 7.669.400 EUR | 32.722,40, zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 2.556.500 EUR | |
3.1.1.4 | über 7.669.400 EUR bis zu 20.451.700 EUR | 53.174, zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 7.669.400 EUR | |
3.1.1.5 | über 20.451.700 EUR | 83.851,50, zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 20.451.700 EUR | |
3.1.2 | Errichtung und zum Betrieb ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Investitionskosten in Höhe von | ||
3.1.2.1 | bis zu 966.200 EUR | 250 bis 16.135 | |
3.1.2.2 | über 966.200 EUR bis zu 2.556.500 EUR | 16.135, zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 966.200 EUR | |
3.1.2.3 | über 2.556.500 EUR bis zu 5.112.900 EUR | 22.496,20, zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 2.556.500 EUR | |
3.1.2.4 | über 5.112.900 EUR bis zu 12.782.300 EUR | 28.631,60, zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 5.112.900 EUR | |
3.1.2.5 | über 12 782 300 EUR | 40.902,60, zuzüglich 0,8 Promille der Investitionskosten über 12.782.300 EUR | |
3.1.3 | befristeten Verlängerung oder befristeten Neuerteilung nach § 20 auch in Verbindung mit § 21 UVPG | ||
3.1.3.1 | mit Umweltverträglichkeitsprüfung | 400 bis 25.000 | |
3.1.3.2 | ohne Umweltverträglichkeitsprüfung | 200 bis 20.000 | |
3.1.4 | wesentlichen Änderung der Anlage oder des Betriebs einschließlich Außerbetriebsetzung oder Beseitigung | ||
3.1.4.1 | mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher Veränderung | Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1 | |
3.1.4.2 | mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger Änderung | Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3.1 | |
3.1.4.3 | ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher Veränderung | Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2 | |
3.1.4.4 | ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger Änderung | Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3.2 | |
3.2 | Erteilung einer Genehmigung, Zulassung, Plangenehmigung oder Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens einschließlich Bauüberwachung, einmaliger Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheins für | ||
3.2.1 | Sand- und Kiesgruben sowie ähnliche Abgrabungen | ||
3.2.1.1 | Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG | 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 | |
3.2.1.2 | Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.1.1 | |
3.2.2 | Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen und Abwasserbehandlungsanlagen nach den § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG und § 55 Abs. 2 SächsWG | ||
3.2.2.1 | Genehmigung nach § 60 Abs. 3 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | |
3.2.2.2 | Genehmigung nach § 67 Abs. 1 SächsWG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2.1 | |
3.2.3 | den Ausbau von Gewässern und Deichen nach § 67 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG | ||
3.2.3.1 | Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | |
3.2.3.2 | Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.3.1 | |
3.2.4 | Wasserkraftanlagen nach § 35 WHG | ||
3.2.4.1 | Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | |
3.2.4.2 | Genehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG oder § 26 Abs. 1 SächsWG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.4.1 | |
3.2.5 | Außerbetriebsetzung oder Beseitigung einer Stauanlage nach § 20 Satz 1 SächsWG | ||
3.2.5.1 | Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | |
3.2.5.2 | Genehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG oder § 26 Abs. 1 SächsWG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.5.1 | |
3.2.6 | Errichtung, Beseitigung, Änderung von sonstigen Anlagen, insbesondere nach den §§ 26 und 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, sowie Genehmigung nach sonstigen wasserwirtschaftlichen Vorschriften | ||
3.2.6.1 | Planfeststellung zum Beispiel nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | |
3.2.6.2 | Genehmigung zum Beispiel nach § 91 Abs. 1 Satz 1 oder § 100 Abs. 2 Satz 2 SächsWG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6.1 | |
3.2.7 | Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeigeverfahren zur Wiedererrichtung einer nach außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten oder wesentlich beschädigten wasserbaulichen Anlage in einem Verfahren nach § 55 Abs. 6 Satz 4, § 26 Abs. 12 Satz 1 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 SächsWG, welche nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung der bisherigen Anlage entspricht | 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.4, 3.2.5 oder 3.2.6 | |
Anmerkung: Bei einer wesentlich nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung veränderten, insbesondere einer vergrößerten Wiedererrichtung findet Tarifstelle 3.2.7 keine Anwendung. |
|||
3.3 | Amtshandlungen nach den Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.7 ohne Bauüberwachung, einmalige Bauabnahme oder Ausstellung des Abnahmescheines nach § 106 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SächsWG | Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.1 bis 3.2.7 in Verbindung mit Tarifstelle 1.2.4 | |
3.4 | Weitere Entscheidungen zu Genehmigungen und Planfeststellungen | ||
3.4.1 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG bei Verfahren nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG sowie § 26 Abs. 1 SächsWG | 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6 oder 3.2.7, mindestens 250 |
|
3.4.2 | nachträgliche Entscheidungen nach § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 WHG, abschnittsweise Zulassungen nach § 69 Abs. 1 WHG und die Genehmigung des vorzeitigen Beginns nach § 69 Abs. 2 WHG | 10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 3.1 oder 3.2 | |
3.4.3 | Versagung oder Widerruf einer auf § 20 UVPG gestützten Genehmigung, § 19a WHG-Genehmigung nach § 19b Abs. 2, § 19c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder einer sonstigen Genehmigung nach § 26 Abs. 4 und 5 SächsWG sowie Rücknahme dieser Genehmigungen nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG | 60 EUR bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | |
3.4.4 | sonstige Änderungen, Entscheidungen zu wasserwirtschaftlichen Anlagen | 60 bis 10.000 | |
4. | Weitere wasserrechtliche Entscheidungen | ||
4.1 | Erteilung einer Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe nach § 63 Abs. 1 Satz 1 WHG | 100 bis 5.000 | |
4.2 | sonstige Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG zu Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 20 Abs. 1 UVPG oder zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 WHG | 60 bis 1.500 | |
4.3 | Entscheidungen über Art und Umfang der Unterhaltung von Gewässern, die die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus betreffen, nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2, Abs. 3 oder § 36 Satz 2 SächsWG | 25 bis 1.500 | |
4.4 | Setzen oder Veränderung von Staumarken zur Bezeichnung der Wasserstände nach § 19 Abs. 1 und 2 Satz 2 SächsWG | 60 bis 1.500 | |
4.5 | Überprüfung von Staumarken nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SächsWG | 60 bis 280 | |
4.6 | Übertragung oder Aufteilung der Gewässerunterhaltungslast nach § 33 Abs. 3 und § 34 SächsWG | 25 bis 500 | |
4.7 | Wasserschutzgebiete, Heilquellen nach den §§ 51 bis 53 WHG, den §§ 46 und 47 SächsWG | ||
4.7.1 | staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 53 Abs. 2 Satz 1 WHG und § 47 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | 300 bis 10.000 | |
4.7.2 | Befreiung von Verboten oder Schutzbestimmungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Anordnungen nach den § 52 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG und § 123 SächsWG | ||
4.7.2.1 | Zone III oder B (weitere Schutzzone) | 60 bis 2.500 | |
4.7.2.2 | Zone II oder a (engere Schutzzone) | 60 bis 3.750 | |
4.7.2.3 | Zone I oder a (Fassungsbereich) | 100 bis 7.500 | |
4.7.3 | Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen und Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten nach einer Rechtsverordnung über Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 WHG oder § 53 Abs. 4 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 4.7.2 | |
4.8 | Erteilung einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG auch in Verbindung mit § 53 SächsWG für das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder nach § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, bei einem Genehmigungszeitraum von | ||
4.8.1 | bis zu einem Jahr | 30 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers, mindestens 120 |
|
4.8.2 | über einem Jahr bis unter zehn Jahren | Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers je weiteres das erste Jahr nachfolgende Jahr | |
4.8.3 | zehn Jahren | 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers | |
4.8.4 | über zehn Jahre bis zu 30 Jahren | Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers je weiteres das zehnte Jahr nachfolgende Jahr | |
4.8.5 | über 30 Jahren oder unbefristet | 150 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers | |
4.9 | Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungs- oder Überlassungspflicht nach § 50 Abs. 4 oder 5, einschließlich Kontrolle und Überprüfung im Rahmen der Entscheidung nach § 50 Abs. 4 oder 5 SächsWG vor Ort | 60 bis 2.500 | |
4.10 | Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe nach § 91 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 SächsWG einschließlich Widerspruchsverfahren | kostenfrei | |
Anmerkung: Die Erhebung einer Abwasserabgabe einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist nach § 16 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz kostenfrei. |
|||
4.11 | Anordnungen oder Entscheidungen über Maßnahmen bei Gewässerverunreinigung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 sowie § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG | 100 bis 10.000
Anmerkung: |
|
4.12 | Bau- und Anlagenüberwachung sowie Abnahme nach § 106 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SächsWG, soweit nicht in Amtshandlungen nach den Tarifstellen 2 und 3 abgegolten | 60 bis 5.000 | |
Anmerkung: Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühr im Einzelfall sind die Höhe der Baukosten sowie die Zahl und der Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen. |
|||
4.13 | sonstige wasserrechtliche Entscheidungen | 25 bis 10.000 | |
5. | Private Sachverständige nach den §§ 111 und 112 SächsWG | ||
5.1 | Anerkennung als Sachverständiger oder als Organisation nach § 20 Abs. 2 SächsVAwS oder anderen wasserrechtlichen Bestimmungen | ||
5.1.1 | für den ersten Anerkennungsbereich | 400 bis 2.500 | |
5.1.2 | für den zweiten und die folgenden Anerkennungsbereiche | 220 bis 1.000 je Anerkennungsbereich |
|
5.2 | Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG | 100 bis 2.500 | |
6. | Gewässeraufsicht, Bau- und Anlagenüberwachung | ||
6.1 | Überprüfung oder Kontrolle von Anlagen oder Gewässern nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG und § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG mit und ohne Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG | ||
6.1.1 | entsprechend den Bedingungen oder Auflagen im wasserrechtlichen Bescheid nach § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 2 Buchst. a WHG, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 2 SächsWG und § 60 Abs. 3 Satz 1, § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 und 2 WHG und § 26 Abs. 1 SächsWG | 60 bis 1.500 | |
6.1.2 | im Rahmen der Abwassereinleitung | 60 bis 1.500 | |
6.1.3 | im Rahmen der sonstigen Gewässeraufsicht, wenn sie durch den Adressaten der Anordnung veranlasst sind | 60 bis 10.000 | |
6.2 | Kontrolle oder Untersagung überwachungspflichtiger Arbeiten nach § 100 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 WHG oder § 101 Abs. 1 WHG für Erdaufschlüsse mit Grundwasserberührung | 60 bis 2.500 | |
6.3 | Anordnung zur Errichtung oder zum Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie Untersuchung von Wasser- und Bodenproben nach § 107 Abs. 4 oder § 21 Abs. 3 Satz 1 SächsWG | 60 bis 10.000 | |
6.4 | Anordnung der Beseitigung rechts- und ordnungswidriger Zustände nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG | 25 bis 10.000 | |
6.5 | Duldungsanordnung zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung oder zur vorübergehenden Einschränkung der Gewässerbenutzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG und § 38 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 SächsWG | 60 bis 2.500 | |
6.6 | Anordnung zur Renaturierung eines Gewässers nach § 6 Abs. 2 WHG | 60 bis 2.500 | |
6.7 | Duldungsanordnungen im Rahmen eines Gewässerausbaus nach § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG oder zur Vorbereitung der Errichtung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage nach § 82 SächsWG | 60 bis 1.000 | |
6.8 | Überprüfung oder Kontrolle von Talsperren, Wasserspeichern oder Rückhaltebecken nach § 68 Abs. 5 SächsWG | 60 bis 2.500 | |
6.9 | Anordnung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 38 SächsWG im Zusammenhang mit öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach den §§ 78 bis 81 SächsWG | 60 bis 2.500 | |
6.10 | Anordnung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG im Zusammenhang mit der Unterhaltung von Anlagen und dem Wasserabfluss nach den §§ 37, 39, 41 und 42 WHG sowie den §§ 27 und 29 SächsWG | 60 bis 2.500 | |
6.11 | Anordnung von Maßnahmen | ||
6.11.1 | zu Hilfeleistungen bei Wasser- und Eisgefahr nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | kostenfrei | |
6.11.2 | zur Wasserabwehr nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | kostenfrei | |
6.12 | vorläufige Anordnungen nach § 117 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG | 60 bis 2.500 | |
6.13 | Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 92 Abs. 1 Satz 1 SächsWG oder sonstige Regelungen im Einzelfall | ||
6.13.1 | zu Gewässerrandstreifen nach § 24 Abs. 2 SächsWG | 60 bis 2.500 | |
6.13.2 | zum Schutz der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach § 81 SächsWG | 60 bis 2.500 | |
6.13.3 | in Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 1 und 2 WHG sowie § 72 Abs. 2 SächsWG, überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach § 75 SächsWG und Hochwasserentstehungsgebieten nach § 76 SächsWG | 60 bis 2.500 | |
6.13.4 | zur Durchgängigkeit der Gewässer nach § 34 WHG und § 21 Abs. 1 bis 4 SächsWG | 60 bis 2.500 | |
6.13.5 | zur Gewässerverunreinigung nach § 97 SächsWG | 60 bis 1.500 | |
6.13.6 | zu Anpassungspflichten nach § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 3, § 60 Abs. 2 und § 100 Abs. 2 WHG, § 7 Satz 1 und 2 SächsWG | 60 bis 3 000 | |
6.14 | Anordnungen im Rahmen der Mindestwasserführung nach § 33 WHG und § 21 Abs. 1 bis 4 SächsWG | 60 bis 1.500 | |
6.15 | sonstige wasserwirtschaftliche Anordnungen | 60 bis 5.000 | |
Anmerkung: Für jede zusätzlich notwendige Nachschau, Kontrolle oder Anordnung ist nach § 108 Abs. 3 Satz 2 SächsWG eine weitere Gebühr nach dieser Tarifstelle zu erheben. |
|||
7. | Zwangsverpflichtungen | ||
7.1 | Anordnung oder Verpflichtung nach § 91 Satz 1, §§ 92, 93 Satz 1 oder § 94 Abs. 1 Satz 1 WHG | 60 bis 2.500 | |
7.2 | Entscheidung über die Duldungspflicht für Vorarbeiten nach § 97 SächsWG | 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1, mindestens 60 |
|
7.3 | Fristverlängerung nach § 113 Abs. 1 Satz 3 SächsWG | 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1, mindestens 60 |
|
7.4 | vorzeitige Besitzeinweisung nach § 114 Abs. 1 SächsWG | 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1, mindestens 60 |
|
101 | Weinbau und -überwachung | ||
Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.05.2009 S. 15, L 31 vom 03.02.2010 S. 20), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/1576 (ABl. L 246 vom 23.09.2015 S. 1) geändert worden ist
Weinrechtsdurchführungsverordnung ( WeinrechtsDVO) |
|||
1. | Genehmigung der Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts nach 4 Abs. 1 Satz 1 SächsWeinRDVO | 17 bis 117 | |
2. | Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete (b. A)., Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsschaumwein b. A. oder Sekt b. A., und Qualitätsschaumwein oder Sekt mit Rebsortenangabe nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 des Weingesetzes | 23 bis 106 | |
3. | Feststellen der Identität nach § 22 Abs. 5 Satz 2 der Weinverordnung | ||
4. | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung | 120 bis 400 | |
5. | Ausstellung von Begleitdokumenten nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 | 5 bis 50 | |
6. | Erteilung einer Versuchserlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung | 100 bis 800 | |
7. | Genehmigung eines Buchführungsverfahrens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung | 50 bis 400 | |
8. | Genehmigung eines Analysenbuches nach § 15 Abs. 4 SächsWeinRDVO | 50 bis 400 | |
9. | Einverständniserklärung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung | 50 bis 200 | |
102 | Erteilung von Auskünften über Möglichkeiten der Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen und über Förderprogramme | kostenfrei |
Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte Basisjahr 2015 = 1,00 |
Anlage 2 20 (zu Anlage 1 laufende Nr. 17 Tarifstelle 1.2) |
Nummer | Gebäudeart | Rohbauwert EUR/m3 |
1 | Wohngebäude | 116 |
2 | Wochenendhäuser | 102 |
3 | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 156 |
4 | Schulen | 149 |
5 | Kindergärten | 133 |
6 | Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten | 133 |
7 | Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten | 155 |
8 | Krankenhäuser | 172 |
9 | Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt | 133 |
10 | Kirchen | 149 |
11 | Leichenhallen und Friedhofskapellen | 122 |
12 | Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt | 88 |
13 | Hallenbäder | 144 |
14 | sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern | 112 |
15 | Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind | 88 |
16 | Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind | 157 |
17 | Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen | 70 |
18 | Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind | 86 |
19 | Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind | 103 |
20 | Tiefgaragen | 159 |
21 | Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt | |
21.1 | mit nicht geringen Einbauten3) | 77 |
21.2 | ohne oder mit geringen Einbauten3) | |
21.2.1 | bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt | |
21.2.1.1 | Bauart schwer4) | 55 |
21.2.1.2 | sonstige Bauart | 48 |
21.2.2 | der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 | |
21.2.2.1 | Bauart schwer4) | 48 |
21.2.2.2 | sonstige Bauart | 38 |
21.2.3 | der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3 | |
21.2.3.1 | Bauart schwer4) | 38 |
21.2.3.2 | sonstige Bauart | 30 |
22 | Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100.000 m3 Brutto-Rauminhalt | |
22.1 | ohne oder mit geringen Einbauten3) | 112 |
22.2 | mit nicht geringen Einbauten3) | 129 |
23 | sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt | 94 |
24 | Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller | wie Nummer 21 |
25 | Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen | 92 |
26 | Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude | 43 |
27 | Gewächshäuser | |
27.1 | bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt | 30 |
27.2 | der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 19 |
1) Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.
2) Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4. 3) Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4. 4) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen. |
||
Anmerkungen: In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 EUR/m2 zu erhöhen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen. Die vor dem 7. April 2020 durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung nach laufender Nummer 17 Tarifstelle 1.2 der Anlage 1 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses erfolgte Bekanntmachung der fortgeschriebenen Rohbauwerte behält ihre Gültigkeit. |
Bauwerksklassen | Anlage 3 (zu Anlage 1 laufende Nr. 17 Tarifstelle 1.5) |
Bauwerksklasse 1
Bauliche Anlagen (Bauwerke) mit Tragwerken von sehr geringem Schwierigkeitsgrad:
Einfache, statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrten Beton für vorwiegend ruhende Belastungen und ohne erforderlichen rechnerischen Nachweis horizontaler Aussteifungen.
Beispiele:
a) Gemauerte Gebäude ohne rechnerischen Nachweis der Gebäudeaussteifung,b) Sturzträger aus Stahl oder Stahlbeton,
c) Biegeträger aus Holz oder Stahl.
Bauwerksklasse 2
Bauwerke mit Tragwerken von geringem Schwierigkeitsgrad: Statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten aus Stein, Holz, Stahl oder Stahlbeton ohne vorgespannte und Verbundkonstruktionen für vorwiegend ruhende Belastungen.
Beispiele:
a) Einfache Deckenkonstruktionen, die mit gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können,b) Einfache Dach- und Fachwerkbinder,
c) Kehlbalkendächer,
d) Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,
e) Flächengründungen einfacher Art,
f) Schwergewichts- und Winkelstützmauern ohne Rückverankerungen,
g) Einfache Gerüste.
Bauwerksklasse 3
Bauwerke mit Tragwerken von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:
Schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen.
Beispiele:
a) Schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte Dach- und Deckenkonstruktionen üblicher Bauarten,b) Holzkonstruktionen mittlerer Stützweiten einschließlich Biegeträger in Holz-Leimbauweise,
c) Einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaues ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
d) Tragwerke zur Abfangung tragender und aussteifender Wände oder Decken,
e) Ausgesteifte Skelettbauten, bei denen die Stabilität einzelner Bauteile mit Hilfe einfacher Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,
f) Ein- oder zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter überwiegend ruhenden Belastungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 2,
g) Zweigelenktragwerke ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,
h) Eingeschossige Hallen normaler Bauart, für die ein Nachweis der Aussteifung zu führen ist,
i) Flächengründungen,
j) Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen,
k) Einfach verankerte Stützwände,
l) Ebene Pfahlrostgründungen,
m) Schornsteine, bei denen Schwingungsnachweise nicht erforderlich sind,
n) Maste mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis vernachlässigt werden darf,
o) Behälter einfacher Konstruktion,
p) Einfache Gewölbe,
q) Gerüste üblicher Bauart.
Bauwerksklasse 4
Bauwerke mit Tragwerken von überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:
Statisch unbestimmte schwierige und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten oder Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind.
Beispiele:
a) Vielfach statisch unbestimmte Tragwerke,b) Dachkonstruktionen in gebräuchlichen Abmessungen bei Behandlung als räumliche Tragwerke,
c) Weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion einschließlich solchen in Holz-Leimbauweise,
d) Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss, einschließlich mehrgeschossiger Tragwerke, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen berücksichtigt werden müssen, wie mehrgeschossige Rahmentragwerke, mehrgeschossige Skelettbauten im Stütze-Riegel-System sowie Kesselgerüste,
e) Turmartige Bauwerke, bei denen der Standsicherheitsnachweis die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
f) Trägerroste und orthotrope Platten,
g) Hallen- und hallenartige Tragwerke mit Kranbahnen,
h) Tragwerke nach dem Traglastverfahren berechnet,
i) Faltwerke nach der Balkentheorie berechnet,
j) Vorgespannte Tragwerke für den Hochbau einschließlich vorgespannte Fertigteile, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
k) Rotationsschalen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
l) Verbundkonstruktionen bei Berücksichtigung von Kriechen und Schwinden,
m) Stahl-, Stahlbeton-, Spannbeton- sowie Verbundkonstruktion, die ohne zusätzliche konstruktive Maßnahmen für eine Feuerwiderstandsklasse zu bemessen sind, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
n) Gekrümmte Träger,
o) Schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
p) Schwierige, mehrfach verankerte Stützwände,
q) Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung,
r) Maste, Schornsteine und Maschinenfundamente, deren Standsicherheitsnachweis mittels üblicher oder einfacher Schwingungsuntersuchungen erbracht werden müssen,
s) Schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren sowie Unterfahrungen,
t) Masten und andere Bauwerke mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis des Bauwerkes berücksichtigt werden muss,
u) Seilbahnkonstruktionen,
v) Behälter und Silos schwieriger Konstruktion.
Bauwerksklasse 5
Bauwerke mit Tragwerken von sehr hohem Schwierigkeitsgrad: Statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke sowie schwierige Tragwerke in neuen, ungeregelten Bauarten.
Beispiele:
a) Vielfach statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, wie weitgespannte Überdachungen als räumliche Stabtragwerke,b) Faltwerke und Schalentragwerke wie solche, die nur unter Zuhilfenahme der Berechnungsmethode mit finiten Elementen beurteilt werden können und die nicht durch die Bauwerksklasse 4 erfasst sind,
c) Statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung eines nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
d) Tragwerke, deren Standsicherheitsnachweis nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen erbracht werden kann,
e) Hochhäuser oder mit Hochhäusern vergleichbar hohe Bauwerke, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich ist und das Schwingungsverhalten untersucht werden muss,
f) Tragwerke mit schwierigen Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht durch Bauwerksklasse 4 erfasst, und Turbinenfundamente,
g) Seilverspannte Zeltkonstruktionen und Traglufthallen, soweit der Standsicherheitsnachweis nach der Membrantheorie erbracht werden muss,
h) Vorgespannte Verbundkonstruktionen und Verbundkonstruktionen, deren Standsicherheitsnachweis nur nach der Plastizitätstheorie erbracht werden kann,
i) Schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
j) Schwierige seilverspannte Konstruktionen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
k) Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist, zum Beispiel überwiegend dynamisch beanspruchte Tragwerke,
l) Sehr schwierige Gerüste, zum Beispiel sehr weit gespannte oder sehr hohe Gerüste.
Tafel | Anlage 4 (zu Anlage 1 laufende Nr. 17 Tarifstelle 1.5) |
Rohbausumme in EUR | Gebühr in EUR1) | |||||
Prüfung Standsicherheitsnachweis Bauwerksklasse |
Prüfung Brandschutznachweis | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | ||
bis 10.000 | 94 | 141 | 187 | 235 | 294 | 500 |
15.000 | 130 | 195 | 260 | 324 | 407 | 500 |
20.000 | 164 | 245 | 327 | 408 | 511 | 500 |
25.000 | 196 | 293 | 390 | 487 | 612 | 500 |
30.000 | 226 | 339 | 452 | 564 | 708 | 500 |
35.000 | 255 | 383 | 511 | 639 | 800 | 500 |
40.000 | 284 | 426 | 569 | 711 | 891 | 500 |
45.000 | 312 | 469 | 624 | 781 | 979 | 500 |
50.000 | 340 | 510 | 680 | 850 | 1.065 | 500 |
75.000 | 470 | 706 | 940 | 1.175 | 1.473 | 500 |
100.000 | 591 | 888 | 1.183 | 1.479 | 1.854 | 500 |
150.000 | 819 | 1.228 | 1.637 | 2.046 | 2.564 | 500 |
200.000 | 1.030 | 1.545 | 2.060 | 2.575 | 3.228 | 618 |
250.000 | 1.231 | 1.847 | 2.463 | 3.079 | 3.858 | 739 |
300.000 | 1.424 | 2.137 | 2.850 | 3.562 | 4.464 | 855 |
350.000 | 1.612 | 2.417 | 3.224 | 4.029 | 5.050 | 967 |
400.000 | 1.793 | 2.690 | 3.586 | 4.484 | 5.620 | 1.076 |
450.000 | 1.970 | 2.956 | 3.942 | 4.928 | 6.175 | 1.182 |
500.000 | 2.143 | 3.216 | 4.288 | 5.360 | 6.719 | 1.286 |
1.000.000 | 3.733 | 5.599 | 7.465 | 9.333 | 11.697 | 2.239 |
1.500.000 | 5.163 | 7.746 | 10.327 | 12.908 | 16.177 | 3.098 |
2.000.000 | 6.499 | 9.750 | 12.999 | 16.249 | 20.365 | 3.900 |
3.500.000 | 10.170 | 15.256 | 20.339 | 25.427 | 31.865 | 6.102 |
5.000.000 | 13.529 | 20.291 | 27.058 | 33.820 | 42.390 | 8.117 |
7.500.000 | 18.710 | 28.064 | 37.420 | 46.774 | 58.626 | 11.228 |
10.000.000 | 23.556 | 35.329 | 47.102 | 58.885 | 73.800 | 13.471 |
15.000.000 | 32.584 | 48.868 | 65.153 | 81.452 | 102.078 | 16.745 |
20.000.000 | 41.015 | 61.512 | 82.009 | 102.526 | 128.503 | 18.698 |
25.000.000 | 49.028 | 73.542 | 98.056 | 122.570 | 153.599 | 19.611 |
Bei einer Rohbausumme von über 25.000.000 EUR errechnet sich die Gebühr aus dem Tausendstel der jeweiligen Rohbausumme, vervielfältigt mit den nachstehend aufgeführten Faktoren.
Rohbausumme in EUR | Prüfung Standsicherheitsnachweis Bauwerksklasse |
Prüfung Brandschutznachweis | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | ||
über 25.000.000 | 1,961 | 2,942 | 3,922 | 4,903 | 6,144 | 0,784 |
___
1) In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten.
Auszug aus der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Februar 2005, zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts |
Anlage 5 (zu Anlage 1 laufende Nr. 17 Tarifstelle 1.2) |
3. Begriffe
3.1 Brutto-Grundfläche (BGF)
Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nr 1 bis Nr 9, und deren konstruktive Umschließungen
Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z.B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken.
Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche.
3.2 Brutto-Rauminhalt (BRI)
Summe der Rauminhalte des Bauwerks über Brutto-Grundflächen
Der Brutto-Rauminhalt wird von den äußeren Begrenzungsflächen der konstruktiven Bauwerkssohle, der Außenwände und der Dächer einschließlich Dachgauben und Dachoberlichtern umschlossen.
Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von:
4. Ermittlungsgrundlagen
4.1 Allgemeines
4.1.1 Die Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte erfolgt in ihrer Genauigkeit entsprechend dem Planungsfortschritt z.B. von der Bedarfsplanung bis zur Dokumentation und anhand der jeweiligen Planungsunterlagen.
4.1.2 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu den folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z.B. Geschossen und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen unter oder über Schrägen.
4.1.3 Grundflächen von waagerechten Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, Grundflächen von schräg liegenden Flächen, z.B. Tribünen, Zuschauerräume, Treppen und Rampen, aus ihrer vertikalen Projektion zu ermitteln.
4.1.4 Grundflächen sind in Quadratmeter (m2), Rauminhalte in Kubikmeter (m3) anzugeben.
4.2 Ermittlung von Grundflächen
4.2.1 Brutto-Grundfläche
Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Boden- bzw. Deckenbelagsoberkanten anzusetzen.
Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur vertikalen Projektion ihrer Überdeckung zu ermitteln. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind dem Bereich a zuzuordnen.
4.3 Ermittlung von Rauminhalten
4.3.1 Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach 4.2.1 ermittelten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts gelten die vertikalen Abstände zwischen den Deckenbelagsoberkanten der jeweiligen Grundrissebenen bzw. bei Dächern die Dachbelagsoberkanten.
Für die Höhen des Bereichs c sind die Oberkanten begrenzender Bauteile, z.B. Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.
Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterkante der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Deckenbelagsoberkante der darüber liegenden Grundrissebene.
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln.
Schreibauslagen nach § 13 Abs. 5 SächsVwKG | Anlage 6 20 (zu § 1 Nr. 5) |
Die Regelungen in den laufenden Nummern 3 ff. der Anlage 1 gehen den Regelungen der Anlage 6 vor.
Tarifstelle | Gegenstand | Schreibauslagen EUR |
1. | Schreibauslagen für die Bereitstellung von Ausfertigungen und Abschriften | |
1.1 | ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten | 0,50 je Seite |
1.2 | für jede weitere Seite | 0,15 |
Anmerkung: Angefangene Seiten werden voll berechnet. |
||
1.3 | Ausfertigung und Abschrift für Lehr-, Studien- und ähnliche Zwecke | 0,05 je angefangene Seite |
1.4 | Aufwendungen für die besondere Ausstattung einer Urkunde sind als Auslagen nach § 13 SächsVwKG zu erheben. | |
2. | Ausfertigung und Abschrift in elektronischer Form | 2,50 je Datei |
3. | Anfertigung einer besonders zeitraubenden oder kostspieligen Ausfertigung oder Abschrift | Schreibauslagen nach den Tarifstellen 1 und 2 können bis auf das 5-fache erhöht werden |
4. | Bereitstellung gegenüber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsVwKG genannten juristischen Personen § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechend Anwendung. |
schreibauslagenfrei |
Gebühren und Auslagen für Leistungen des einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen | Anlage 7 20 (zu § 1 Nr. 6) |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen ( SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung | ||
1. | Erteilung von Informationen | |
1.1 | auf elektronischem Weg durch Zurverfügungstellen des Internetportals des einheitlichen Ansprechpartners | gebührenfrei |
1.2 | im Übrigen auf elektronischem Weg, zum Beispiel durch E-Mail oder Fax, sowie durch telefonische, persönliche Beratung oder schriftliche Auskunft | |
1.2.1 | soweit sich die Erteilung von Informationen auf die im Internetportal des einheitlichen Ansprechpartners zur Verfügung stehenden Informationen beschränkt | gebührenfrei |
1.2.2 | im Übrigen | 11,50 je angefangene Viertelstunde |
2. | Abwicklung von Verfahren bei Durchführung und bei Rücknahme des Antrags auf Abwicklung von Verfahren | 11,50 je angefangene Viertelstunde, höchstens die Summe der für die Verfahren von den Genehmigungsbehörden zu erhebenden Gebühren |
3. | Auslagen Als Auslagen sind zu erheben: Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Übersetzungs- oder Dolmetscherkosten |
ENDE | |
(Stand: 06.09.2023)
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