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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1177 der Kommission vom 10. Juli 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in Bezug auf Gelatine, geschmacksverstärkende Fleischextrakte und ausgeschmolzene Fette

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 185 vom 11.07.2019 S. 26)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2 sind die Hygiene- und Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr von Gelatine, geschmacksverstärkenden Fleischextrakten und ausgeschmolzenen Fetten festgelegt.

(2) In Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 und Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind die Anforderungen an die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union festgelegt.

(3) Ägypten hat der Kommission ausreichende Garantien für die Kontrollen durch die zuständige Behörde bei der Herstellung von Gelatine geboten. Es ist daher gerechtfertigt, Ägypten in das Verzeichnis der Drittländer aufzunehmen, aus denen Gelatine in die Union eingeführt werden darf.

(4) Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Herstellung von Heimtierfutter können sowohl aus Haustieren als auch aus Wildtieren gewonnen werden, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet oder getötet werden. Es empfiehlt sich, die Liste der Drittländer, aus denen geschmacksverstärkende Fleischextrakte eingeführt werden dürfen, an die Liste der Drittländer anzugleichen, die für die Einfuhr von Wildfleisch zum menschlichen Verzehr zugelassen sind.

(5) Mit der Verordnung (EU) 2017/1261 der Kommission 3 wurde auf der Grundlage eines Gutachtens der EFSa 4 eine alternative Methode für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe eingeführt. Es ist angezeigt, die Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Verwendung im Rahmen der neuen alternativen Methode zuzulassen, da die Verwendung der gleichen Materialien in der Union erlaubt ist. Anhang XIV Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird gemäß dem Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 2019

1) ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2017/1261 der Kommission vom 12. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf eine alternative Methode zur Verarbeitung bestimmter ausgeschmolzener Fette (ABl. L 182 vom 13.07.2017 S. 31).

4) Scientific Opinion on a continuous multiple-step catalytic hydro-treatment for the processing of rendered animal fat (Category 1) (EFSa Journal 2015;13(11):4307).

.

Anhang

Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

a) Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Zeile 5 erhält folgende Fassung:

"5. Gelatine und hydrolysiertes Protein Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, e, f, g, i und j, sowie im Fall von hydrolysiertem Protein: Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben d, h und k

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