Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

SächsVwKG - Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen
- Sachsen -

Vom 17. September 2003
(GVBl. Nr. 16 vom 10.12.2003 S. 698; 25.01.2008 S. 62 08; 29.01.2008 S. 138 08a; 05.05.2008 S. 302 08b; 26.06.2009 S. 375 09; 13.08.2009 S. 438 09a In-Kraft-Treten; 27.01.2012 S. 130 12; 05.04.2019 S. 245aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2013-2


Zur aktuellen Fassung

Abschnitt 1
Kosten für Amtshandlungen

§ 1 Erhebung von Kosten für Amtshandlungen

(1) Die Behörden des Freistaates Sachsen erheben für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten) nach den Vorschriften dieses Abschnitts; das Gleiche gilt für andere Behörden, die Amtshandlungen zur Erfüllung von Weisungsaufgaben oder im Auftrag des Freistaates Sachsen vornehmen. Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Kostenschuldner umgelegt.

(2) Eine Amtshandlung im Sinne des Absatzes 1 liegt auch dann vor, wenn das Einverständnis einer Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder eine Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt.

(3) Die Kosten für Amtshandlungen der Behörden des Freistaates Sachsen fließen diesem zu. Die Kosten für Amtshandlungen, die andere Behörden zur Erfüllung von Weisungsaufgaben oder im staatlichen Auftrag vornehmen, fließen dem jeweiligen Rechtsträger zu.

§ 2 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren ist Kostenschuldner derjenige, dem die Kosten auferlegt werden.

(2) Kostenschuldner ist ferner, wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Auslagen im Sinne des § 12 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Nichterhebung von Kosten 08a

(1) Kosten werden nicht erhoben für

  1. Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Akteneinsicht bei Rehabilitierungsverfahren von Opfern des Stalinismus stehen;
  2. Amtshandlungen, die im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgenommen werden;
  3. Amtshandlungen, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden; sind sie von einem Beteiligten veranlasst, sind ihm dafür die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht;
  4. Auskünfte einfacher Art;
  5. das Verfahren über die Stundung, den Erlass oder die Erstattung öffentlicher Abgaben;
  6. die Anforderung von Kosten, Kostenvorschüssen, Benutzungsgebühren, Beiträgen und die Aufforderung zur Zahlung von Säumniszuschlägen sowie die Festsetzung von Entschädigungen im Sinne des § 27a und die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen;
  7. das Verfahren über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuschüsse, Stipendien, Freiplätze und ähnliche Vergünstigungen sowie auf Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen zur Festsetzung von Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld und zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe;
  8. das Verfahren in Gnadensachen;
  9. Amtshandlungen, die in beamtenrechtlichen Angelegenheiten außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden;
  10. das Verfahren wegen Ablehnung eines Amtsträgers;
  11. die Entscheidung über Gegenvorstellungen, Aufsichtsbeschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden und Petitionen;
  12. Amtshandlungen in wahlrechtlichen Angelegenheiten;
  13. Amtshandlungen der Hochschulen, der Schulen im Sinne des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271), in der jeweils geltenden Fassung, und der Schulaufsichtsbehörden zur Begründung oder im Rahmen eines bestehenden Studien- oder Schulverhältnisses, für Amtshandlungen anlässlich des Besuchs von Schulen und der Teilnahme an Lehrgängen, die der Aus- oder Weiterbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und von im Vorbereitungsdienst hierzu befindlichen Personen dienen und für Amtshandlungen in Prüfungsverfahren, wenn für die Abnahme der Prüfung keine Prüfungsgebühr erhoben wird;
  14. das Verfahren über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und über die Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80 und 80a VwGO;
  15. durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelte Überwachungsmaßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird.

(2) Soweit im Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird das Rechtsbehelfsverfahren von der Kostenfreiheit nicht erfasst.

(3) Auch bei Kostenfreiheit nach Absatz 1 können Auslagen im Sinne des § 12 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder Dritten entstanden sind, diesem auferlegt werden.

§ 4 Gebührenbefreiung 08a

(1) Von der Zahlung der Verwaltungsgebühren sind befreit

  1. die Bundesrepublik Deutschland,
  2. der Freistaat Sachsen,
  3. die Gemeinden, die Landkreise und sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen sowie
  4. die nach den Haushaltsplänen der in Nummer 1 bis 3 genannten Körperschaften für deren Rechnung verwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  5. die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
  6. die Kirchen und die Religionsgemeinschaften, soweit sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

Die Befreiung tritt nicht ein, wenn die Gebühr einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden kann.

(2) Nicht befreit sind:

  1. die Sondervermögen, die Bundesbetriebe und die kaufmännisch eingerichteten Staatsbetriebe der Bundesrepublik Deutschland, des Freistaates Sachsen und der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland,
  2. sonstige wirtschaftliche Unternehmen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 Höhe der Verwaltungsgebühren; Kostenverzeichnis 08 09a

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren bemisst sich nach einem Kostenverzeichnis. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Verwaltungsgebühr von 5 bis 25.000 EUR erhoben.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien durch Rechtsverordnung das Kostenverzeichnis zu erlassen und fortzuschreiben. Die Höhe der Verwaltungsgebühren ist nach dem Verwaltungsaufwand der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen (Kostendeckungsgebot) und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu bemessen. Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen. Die Mindestgebühr beträgt 5 EUR . Wertgebühren können für Amtshandlungen vorgesehen werden, bei denen der Verwaltungsaufwand oder die Bedeutung der Angelegenheit maßgeblich vom Wert des Gegenstandes der Amtshandlung bestimmt wird. Mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens können mit einer Gebühr bewertet werden.

(3) Im Kostenverzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 können für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten, die Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 nach Bundesrecht oder nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vornehmen, Verwaltungsgebühren festgelegt werden. Sind im Bundesrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Vorgaben für die Bemessung von Gebühren festgelegt, finden diese Anwendung. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4.

(4) Wertgebühren sind Verwaltungsgebühren, deren Höhe nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung (Gegenstandswert) zu berechnen ist. Dieser Wert kann durch einen Geldbetrag oder durch eine anders geeignete Bemessungsgrundlage bestimmt werden. Die Höhe der Verwaltungsgebühr kann sich aus einem Prozent- oder Promillesatz dieses Werts oder aus einem festen, auf den Wert bezogenen Betrag ergeben.

(5) Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.

§ 7 Nichterhebung von Kosten wegen Unbilligkeit

Das Staatsministerium der Finanzen kann für bestimmte Arten von Fällen durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien bestimmen, dass Kosten nicht erhoben werden, soweit ihre Erhebung unbillig wäre.

§ 8 Rahmengebühren 08

Bei Rahmengebühren hat die Kostenfestsetzungsbehörde die Gebühren gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 Satz 2 zu bemessen.

§ 9 Mehrere Amtshandlungen

(1) Die Verwaltungsgebühr wird für jede Amtshandlung erhoben, auch wenn diese mit anderen zusammen vorgenommen wird. Sie wird ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen nur einmal erhoben.

(2) Mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens können durch eine Verwaltungsgebühr abgegolten werden, wenn keine dieser Amtshandlungen im Kostenverzeichnis oder in einer anderen Vorschrift bewertet ist.

§ 10 Ablehnung, Zurücknahme oder Erledigung eines Antrages

(1) Bei der Ablehnung eines Antrages kann die für die beantragte Amtshandlung festzusetzende Verwaltungsgebühr bis auf ein Viertel ermäßigt werden; Wertgebühren können bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Erfordert die Ablehnung der Amtshandlung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Verwaltungsgebühr bis zum doppelten Betrag der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhöht werden. Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, kann die Verwaltungsgebühr bis auf 5 EUR ermäßigt oder erlassen werden.

(2) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor die Amtshandlung beendet ist, ist eine Gebühr von einem Zehntel bis zur Hälfte der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Verwaltungsgebühr je nach dem Fortgang der Sachbehandlung, mindestens jedoch 5 EUR, zu erheben. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben. Die Erhebung von Auslagen bleibt unberührt.

§ 11 Rechtsbehelfsverfahren

(1) Die für das Rechtsbehelfsverfahren festzusetzende Gebühr (Rechtsbehelfsgebühr) beträgt das Eineinhalbfache der vollen für die Amtshandlung festzusetzenden Verwaltungsgebühr. Ist eine Amtshandlung nur teilweise angefochten, verringert sich die Rechtsbehelfsgebühr entsprechend. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend. Ist für eine Amtshandlung keine Verwaltungsgebühr angefallen oder hat ein Dritter den Rechtsbehelf eingelegt, ist eine Gebühr bis zu 5.000 EUR zu erheben. Die Mindestgebühr beträgt 10 EUR.

(2) Wird ein Rechtsbehelf zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.

(3) Hat ein Rechtsbehelf vollen Erfolg, werden keine Kosten, hat er zum Teil Erfolg, werden entsprechend ermäßigte Kosten erhoben. Unberührt bleibt jedoch die Erhebung der für eine Amtshandlung vorgeschriebenen Kosten, wenn diese auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen wird; dies gilt auch für die Ablehnung eines Antrages.

§ 12 Auslagen 08b

(1) Auslagen sind Aufwendungen, die im Einzelfall im Zusammenhang mit einer Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 entstehen. Auslagen sind insbesondere:

  1. Entschädigungen und Vergütungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen;
  2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für einfache Briefsendungen;
  3. Aufwendungen für amtliche Bekanntmachungen;
  4. Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle;
  5. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen.

Auslagen werden grundsätzlich in tatsächlich entstandener Höhe erhoben.

(2) Im Kostenverzeichnis können Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.

(3) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.

§ 13 Schreibauslagen

Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Abschriften werden Schreibauslagen erhoben. Die Höhe der Schreibauslagen wird im Kostenverzeichnis bestimmt.

§ 14 Entstehung der Kosten

Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung, in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 7 und des § 9 Abs. 2 mit der Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung und in den Fällen des § 10 Abs. 2 und des § 11 Abs. 2 mit der Zurücknahme oder Erledigung des Antrags oder Rechtsbehelfs. Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, ist sie damit beendet.

§ 15 Kostenvorschuss

(1) Die Behörde kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses zu setzen. Wird der Kostenvorschuss nicht binnen dieser Frist eingezahlt, kann die Behörde den Antrag als zurückgenommen behandeln; darauf ist der Antragsteller bei der Anforderung des Kostenvorschusses hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht im Rechtsbehelfsverfahren.

(2) Ein Kostenvorschuss ist nicht anzufordern, wenn dem Antragsteller oder einem Dritten dadurch ein wesentlicher Nachteil entstehen würde oder wenn es aus sonstigen Gründen der Billigkeit entspricht. Bei Personen, die außerstande sind, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familien notwendigen Unterhalts die Kosten vorzuschießen, darf ein Kostenvorschuss nur gefordert werden, wenn der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

§ 16 Zurückbehaltung

Bis zur Zahlung der geschuldeten Kosten können Urkunden, sonstige Schriftstücke und andere Sachen, an denen die Behörde im Zusammenhang mit der kostenpflichtigen Amtshandlung Gewahrsam begründet hat, zurückbehalten werden.

§ 17 Fälligkeit

Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 18 Stundung, Niederschlagung und Erlass

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Kosten gelten die Vorschriften der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 gelten die für diese Behörden verbindlichen entsprechenden Vorschriften.

§ 19 Säumniszuschläge

(1) Werden Kosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Kostenbetrags zu entrichten, wenn dieser 50 EUR übersteigt. Abzurunden ist auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag. Die Kosten gelten bei wirksam geleisteter Zahlung als entrichtet

  1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse,
  2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
  3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag.

(2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis von bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

(3) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(4) § § 18, 21 Abs. 3 bis 7 und § 22 gelten sinngemäß.

§ 20 Unterbliebene und fehlerhafte Kostenentscheidungen

(1) Die Kostenentscheidung ist von Amts wegen nachzuholen, wenn sie bei der Vornahme der kostenpflichtigen Amtshandlung unterblieben ist.

(2) Fehlerhafte Kostenentscheidungen können von der Kostenfestsetzungsbehörde oder den übergeordneten Behörden geändert werden.

§ 21 Verjährung

(1) Eine Kostenfestsetzung, ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist.

(2) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Kostenfestsetzung gestellt, ist die Festsetzungsverjährung solange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. Werden vor Ablauf der Festsetzungsfrist noch nicht festgesetzte Kosten im Insolvenzverfahren angemeldet, läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(3) Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(4) Die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(5) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch

  1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs;
  2. Stundung;
  3. Eintritt der aufschiebenden Wirkung;
  4. Aussetzung der Vollziehung;
  5. Sicherheitsleistung;
  6. Vollstreckungsaufschub;
  7. eine Vollstreckungsmaßnahme;
  8. Anmeldung im Insolvenzverfahren;
  9. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan;
  10. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat;
  11. Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Kostenschuldners.

(6) Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Absatz 5 genannten Maßnahmen dauert fort, bis

  1. die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist;
  2. bei Sicherheitsleistungen, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist;
  3. das Insolvenzverfahren beendet ist;
  4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird;
  5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird;
  6. die Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Kostenschuldners beendet sind.

(7) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

§ 22 Unrichtige Sachbehandlung

Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

§ 23 Anfechtung der Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung kann zusammen mit dem Verwaltungsakt oder selbständig nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung angefochten werden.

§ 24 Erhebung von Kosten nach anderen Rechtsvorschriften

Dieses Gesetz findet auf die Erhebung von Kosten nach anderen Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung, soweit dort nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 25 Erhebung von Kosten durch kommunale Körperschaften 08 09a

(1) Die Gemeinden, Landkreise und sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts können für ihre Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten aufgrund von Satzungen Kosten erheben.

(2) Die § § 2, 3, 4, 5, § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 3 bis 5, die § § 8 bis 17, der § 19, § 20 Abs. 1 und die § § 21 bis 23 dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung. Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen aus dem Kostenaufkommen gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts.

(3) Solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, können fehlerhafte Kostenentscheidungen von Amts wegen von der Kostenfestsetzungsbehörde geändert werden; die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde bleiben unberührt.

§ 26 Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. der Kostenfestsetzungsbehörde oder anderen Behörden über kostenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  2. die Kostenfestsetzungsbehörde über kostenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt,
  3. unzutreffende Angaben über das Vorliegen der Merkmale für die Gewährung von Kosten- oder Gebührenfreiheit macht oder
  4. pflichtwidrig Gebührenmarken nicht verwendet

und dadurch Kosten verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Kostenvorteile erlangt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden.

(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Kostenfestsetzungsbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben wurde.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sind die Kostenfestsetzungsbehörden.

Abschnitt 2
Benutzungsgebühren, Entschädigungen und Kurtaxe

§ 27 Benutzungsgebühren 09 09a

(1) Soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, können die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Rechtsverordnungen erlassen über die Benutzungsgebühren und Auslagen für öffentlich-rechtliche Leistungen des Freistaates Sachsen, die keine Amtshandlungen sind. Gleiches gilt, wenn die Leistung im Rahmen der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Weisung durch eine kommunale Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen untersteht, erbracht wird. Soweit in den folgenden Absätzen oder in der Rechtsverordnung nach Satz 1 nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Abschnitts 1 entsprechend.

(2) Schuldner der Benutzungsgebühren und Auslagen ist, wer die Leistung in Anspruch nimmt. In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, dass auch derjenige Schuldner ist, in dessen Interesse die Leistung vorgenommen wird oder derjenige, der die Benutzungsgebühren und Auslagen gegenüber der leistungserbringenden Stelle schriftlich übernimmt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Höhe der Benutzungsgebühren ist nach dem Aufwand der erbrachten Leistung und der Bedeutung der Leistung für deren Empfänger zu bemessen. Für Amtshandlungen, die mit der Erbringung der Leistung in engem Zusammenhang stehen, kann in den Rechtsverordnungen bestimmt werden, dass sie mit der Benutzungsgebühr abgegolten sind. Sind im Bundesrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Vorgaben für die Bemessung von Benutzungsgebühren festgelegt, finden diese Anwendung.

(4) In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, dass Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen von der Zahlung von Benutzungsgebühren befreit sind. Benutzungsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben, soweit kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben nach Weisung Leistungen des Freistaates Sachsen in Anspruch nehmen, und nicht berechtigt sind, die Benutzungsgebühren und Auslagen einem Dritten aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen.

(5) Soweit andere gesetzliche Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, werden für den Besuch von Schulen im Sinne des Schulgesetzes, deren Träger der Freistaat Sachsen ist, keine Benutzungsgebühren und Auslagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erhoben. Für den Besuch staatlicher Schulen, verwaltungsinterner Fachhochschulen und die Teilnahme an staatlichen Lehrgängen, die der Aus- oder Weiterbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und von im Vorbereitungsdienst hierzu befindlichen Personen dienen, werden von Angehörigen der Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen keine Benutzungsgebühren und Auslagen erhoben. Das Gleiche gilt für die Abnahme staatlicher Prüfungen durch diese Einrichtungen. Die Erhebung von Benutzungsgebühren und Auslagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung sowie anderer Sonderleistungen und für Sonderveranstaltungen dieser Einrichtungen bleibt unberührt.

(6) Für die Abnahme beamtenrechtlicher Prüfungen der Angehörigen der Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen werden, soweit nicht bereits Absatz 5 anzuwenden ist, Benutzungsgebühren und Auslagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht erhoben.

(7) Die Befugnis der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Gebührenordnungen zu erlassen, bleibt unberührt.

§ 27a Entschädigungen 08b

Soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, können die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Rechtsverordnungen erlassen über die angemessene Entschädigung oder Vergütung der Zeugen, Sachverständigen, Prüfer und sonstigen Personen, die in einem Verwaltungsverfahren tätig werden.

§ 28 Staatsbäder, Kurverwaltung, Kurtaxe 08a 12

(1) Der Freistaat Sachsen unterhält in Bad Elster und Bad Brambach Staatsbäder. Der Sächsischen Staatsbäder GmbH obliegt als Beliehene die staatliche Aufgabe des Staatsbadbetriebes durch Bereitstellung und Betrieb ihrer Kur- und Erholungseinrichtungen in Bad Elster und Bad Brambach (Staatliche Kurverwaltung). Soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist, erfüllt die Sächsische Staatsbäder GmbH diese Aufgabe privatrechtlich. Zur Durchführung von Veranstaltungen kann sich die Sächsische Staatsbäder GmbH Dritter bedienen oder an Drittgesellschaften beteiligen.

(2) Für die Aufwendungen, die durch die Bereitstellung, den Betrieb und die Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen, die in einem Staatsbad zu Kur- und Erholungszwecken unterhalten werden, entstehen, erhebt die Sächsische Staatsbäder GmbH aufgrund einer Kurtaxordnung als Beliehene eine Kurtaxe. Die Sächsische Staatsbäder GmbH ist befugt, die zu diesem Zweck notwendigen Verwaltungsakte zu erlassen (Festsetzungsbehörde). Die Kurtaxen dürfen höchstens so bemessen sein, dass die einmaligen und laufenden Aufwendungen für die Einrichtungen gedeckt werden können. Sind die Vorteile, die den Kurtaxschuldnern aus den Einrichtungen erwachsen können, verschieden groß, ist das durch eine entsprechende Abstufung der Kurtaxhöhe zu berücksichtigen.

(3) Die Aufsicht über die ordnungsgemäße Erfüllung der staatlichen Aufgaben durch die Sächsische Staatsbäder GmbH übt das Staatsministerium der Finanzen als Rechtsaufsicht aus. Hinsichtlich des Umfanges der Eingriffs- und Kontrollrechte des Staatsministeriums der Finanzen finden die §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung. Für die im Rahmen der Rechtsaufsicht vorgenommenen Amtshandlungen werden, keine Kosten erhoben.

(4) Schuldner der Kurtaxe ist, wer Kur- oder Erholungseinrichtungen der Staatsbäder in Anspruch nimmt oder im Kurbezirk Unterkunft nimmt, ohne dort seine Hauptwohnung zu haben. Die Kurtaxe wird von Personen, die sich ausschließlich zu anderen als zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurbezirk aufhalten, nicht erhoben.

(5) Die Kurtaxordnungen für die einzelnen Staatsbäder erlässt das Staatsministerium der Finanzen als Rechtsverordnungen. Die Kurtaxordnungen haben insbesondere Kurbezirke festzulegen und die Höhe der Kurtaxen, den Kreis der Kurtaxpflichtigen und das Entstehen der Kurtaxschuld zu bestimmen. Sie können aus sozialen und sonstigen wichtigen Gründen eine völlige Befreiung von der Kurtaxpflicht oder eine Abstufung der Kurtaxhöhe vorsehen und nähere Bestimmungen über die Erhebung und Verwendung der Kurtaxen sowie Durchführungsvorschriften enthalten. Es kann bestimmt werden, dass derjenige, der Personen gegen Entgelt beherbergt, zu Heil- und Kurzwecken betreut oder einen Campingplatz betreibt, gegenüber der Sächsischen Staatsbäder GmbH zur Meldung der bei ihm verweilenden oder in Behandlung befindlichen Kurtaxpflichtigen und zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe verpflichtet ist und gesamtschuldnerisch für die korrekte Einziehung der Kurtaxe haftet. Die in Satz 4 genannten Pflichten können durch Rechtsverordnung auch Reiseunternehmen auferlegt werden, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben. Die Kurtaxordnungen können die zur Einziehung der Kurtaxe erforderliche Datenerhebung und -speicherung durch die Einziehungsverpflichteten sowie die Einsichts- und Prüfrechte der Sächsischen Staatsbäder GmbH hinsichtlich dieser Aufzeichnungen regeln. § § 93, 97 bis 99 und §§ 101 bis 106 der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3802) sowie Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922, 3923) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung, finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass an Stelle der Finanzbehörde die Kurverwaltung und an Stelle der Besteuerung die Erhebung der staatlichen Kurtaxe tritt. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 findet keine Anwendung. § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c AO 1977 gilt nicht für die in den Kurtaxordnungen konkretisierten Melde- und Auskunftspflichten der Kliniken. Die Rechte aus Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243) werden insoweit eingeschränkt.

(6) Sofern in der Kurtaxordnung eine Einziehungsverpflichtung bestimmt ist, ist die Sächsische Staatsbäder GmbH befugt, mit einzelnen Kliniken Sondervereinbarungen über eine pauschale Kurtaxerhebung zu treffen, soweit die Klinik aufgrund des Rechtsverhältnisses zum Versicherungsträger zur Freistellung der kurtaxpflichtigen Patienten verpflichtet ist. In den Sondervereinbarungen kann auch der Zeitpunkt der Meldung der Kurtaxpflichtigen und der Abführung der Kurtaxe bestimmt werden.

(7) Soweit in der Kurtaxordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Abschnitts 1 entsprechend. Bei der Anwendung des § 26 Abs. 4 tritt die Landesdirektion Sachsen als Bußgeldbehörde an die Stelle der Kostenfestsetzungsbehörde.

Abschnitt 3
Sonstige Vorschriften

§ 29 Kostenverwaltung, Kostenmarken

(1) Die Kostenverwaltung steht unter der Leitung des Staatsministeriums der Finanzen.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes. Es kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die von den staatlichen Behörden oder Einrichtungen zu erhebenden Kosten und Benutzungsgebühren in Kostenmarken entrichtet werden.

(3) Verwaltungsvorschriften zur Anwendung einzelner Gebührentatbestände im Kostenverzeichnis erlässt das zuständige Staatsministerium im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

§ 30 Anwendung in besonderen Fällen

(1) Für den Bereich der Justizverwaltung findet der Abschnitt 1 dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als dieses in Gesetzen oder Rechtsverordnungen ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Für die Träger der Sozialversicherung im Freistaat Sachsen, soweit sie Leistungen im Sinne der §§ 21 bis 23 Sozialgesetzbuch I erbringen, findet der Abschnitt 1 dieses Gesetzes keine Anwendung. Für die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Krankenkassen, Verbände der Krankenkassen sowie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, der Kassenärztlichen Vereinigung und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung gilt Satz 1 entsprechend, soweit nicht Gesetze oder Rechtsverordnungen des Freistaates Sachsen oder des Bundes entgegenstehen.

§ 30a Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2) beendet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen geltenden Fassung anzuwenden.

ENDE

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