Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung sächsischer Gesetze infolge der Neufassung des Sächsischen Hochschulgesetzes
Vom 26. Juni 2009
(GVBl. Nr. 9 vom 10.07.2009 S. 375)
Der Sächsische Landtag hat am 13. Mai 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen
Das Gesetz über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (FHSVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 534), wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Dozenten richten sich nach § 58 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." |
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Fachhochschule verleiht aufgrund der bestandenen staatlichen Prüfung und einer durch die Diplomarbeit erbrachten eigenständigen wissenschaftlichen Leistung den Diplomgrad mit dem Zusatz 'Fachhochschule' oder mit dem Zusatz 'FH'." |
b) In Absatz 5 wird die Angabe "nach Maßgabe der §§ 21 und 24 SächsHG" durch die Angabe "nach Maßgabe der §§ 34 und 36 SächsHSG" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes
Das Gesetz über die Hochschule der Sächsischen Polizei Rothenburg (FH) (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz - SächsPolFHG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 534), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Für seine Rechte und Pflichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, § 82 Abs. 1 und 2 und § 83 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 bis 6 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rektorats der Rektor und an die Stelle des Hochschulrates das Kuratorium tritt." |
2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Dozenten richten sich nach § 58 Abs. 1 bis 5 SächsHSG. Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben gilt § 74 Satz 3 SächsHSG nicht." |
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Fachhochschule verleiht aufgrund der bestandenen staatlichen Prüfung und einer durch die Diplomarbeit erbrachten eigenständigen wissenschaftlichen Leistung den Diplomgrad mit dem Zusatz 'Fachhochschule' oder mit dem Zusatz 'FH'." |
b) In Absatz 5 wird die Angabe "nach Maßgabe der §§ 21 und 24 SächsHG" durch die Angabe "nach Maßgabe der §§ 34 und 36 SächsHSG" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen
§ 27 Abs. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter "Hochschulen und" gestrichen.
2. In Satz 4 werden die Wörter "sowie bestimmter Leistungen der wissenschaftlichen Bibliotheken und der Hochschularchive" gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 327, 328), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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