Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

SächsBesG - Sächsisches Besoldungsgesetz
- Sachsen -

Vom 18. Dezember 2013
(GVBl. Nr. 18 vom 31.12.2013 S. 970 Inkrafttreten)




Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht fortgeführt

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Unterabschnitt 1
Geltungsbereich und Begriffbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter. Es trifft ferner Regelungen über die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und die weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.

§ 2 Besoldung

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. Grundgehalt,
  2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
  3. Familienzuschlag,
  4. Zulagen,
  5. Vergütungen,
  6. Zuschläge und
  7. Auslandsbesoldung.

(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

  1. Leistungsstufen, Leistungsprämien und Ausgleichspauschale,
  2. Anwärterbezüge und
  3. vermögenswirksame Leistungen.

(3) Die Besoldung der Beamten und Richter wird durch Gesetz geregelt.

(4) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die Beamten oder Richtern eine höhere als die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(5) Beamte und Richter können auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

§ 3 Hauptberuflichkeit

Der Tatbestand der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist als erfüllt anzusehen, wenn sie entgeltlich ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zu-lässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen.

§ 4 Öffentlich-rechtliche Dienstherren

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Landkreise, die Gemeinden und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

  1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  2. die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären und
  3. die von volksdeutschen Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Spätaussiedlern im Sinne des § 4 BVFG ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

Unterabschnitt 2
Besoldungsanspruch

§ 5 Beginn und Ende

(1) Beamte und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Werden Beamte oder Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Ist ein Amt nach § 30 eingestuft, entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem Beamte oder Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheiden.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Besoldung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(4) Wird Besoldung nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(5) Bei der Berechnung der Besoldung sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Besoldungsbestandteil ist einzeln zu runden.

(6) Die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1 und 2 gelten für die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen entsprechend.

(7) Die Besoldung für den Sterbemonat wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 den Erben belassen.

§ 6 Zahlungsweise

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion