Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung von landesrechtlichen Vorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts und anderer Gesetze
Vom 5. Mai 2008
(GVBl. Nr. 7 vom 30.05.2008 S. 302)
Der Sächsische Landtag hat am 16. April 2008 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Petitionsausschußgesetzes
§ 11 des Gesetzes über den Petitionsausschuß des Sächsischen Landtags (Sächsisches Petitionsausschußgesetz - SächsPetAG) vom 11. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 90) wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Für die Vergütung oder Entschädigung von Petenten, Auskunftspersonen und Sachverständigen, die vom Petitionsausschuss geladen worden sind, gilt das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend." |
2. In Satz 2 werden nach dem Wort "Entschädigung" die Wörter "oder Vergütung" eingefügt.
3. Es wird folgender Satz angefügt: "Für die gerichtliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist das Amtsgericht Dresden zuständig."
Artikel 2
Änderung des Untersuchungsausschußgesetzes
Das Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschußgesetz - UAusschG) vom 12. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 29), geändert durch Gesetz vom 11. November 1997 (SächsGVBl. S. 586), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Bundesbeamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe "Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
2. In § 16 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter "Kreisgericht (Strafrichter)" durch die Wörter "Amtsgericht Dresden" ersetzt.
3. In § 20 Abs. 1 werden die Wörter "Kreisgericht zu richten, in dessen Bereich" durch die Wörter "Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk" ersetzt.
4. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Für die Vergütung oder Entschädigung von Sachverständigen und Zeugen gilt das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend." |
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Entschädigung" die Wörter "oder Vergütung" eingefügt.
c) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 wird das Wort "Kreisgericht" durch die Wörter "Amtsgericht Dresden" ersetzt.
bb) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.
cc) Halbsatz 2 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen
§ 18 Abs. 7 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Für die Entschädigung eines auf Vorladung erscheinenden Zeugen oder Sachverständigen gilt das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend. | "(7) Für die Entschädigung oder Vergütung eines auf Vorladung erscheinenden Zeugen oder Sachverständigen gilt das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend." |
Artikel 4
Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes
(Stand: 26.04.2021)
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