umwelt-online: Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen - SächsHKaG - Sächsisches Heilberufekammergesetz (2)

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Zweiter Unterabschnitt
Weiterbildung der Ärzte

§ 27 Fachrichtungen der ärztlichen Weiterbildung

(1) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 18 Abs. 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind

  1. Hausärztliche Medizin,
  2. Konservative Medizin,
  3. Operative Medizin,
  4. Nervenheilkundliche Medizin,
  5. Theoretische Medizin,
  6. Ökologische Medizin,
  7. Methodischtechnische Medizin,
  8. Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) Daneben besteht die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" als Gebietsbezeichnung.

(3) Soweit es im Hinblick auf die medizinische Entwicklung und eine angemessene ärztliche Versorgung erforderlich ist, können in der Weiterbildungsordnung weitere Befähigungen in der Form des Erwerbs

  1. zusätzlicher Kenntnisse und Fertigkeiten im jeweiligen Gebiet (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) oder
  2. von Fachkunde in ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Fertigkeiten des Arztes voraussetzen,

vorgesehen werden. Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen sind in der Weiterbildungsordnung zu regeln. Sie können sich dabei nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung.

§ 28 Inhalt und Umfang der ärztlichen Weiterbildung 08a

(1) Die Weiterbildung umfasst für Ärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945, 2947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.

(3) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen kann nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung auch bei einem befugten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden.

(4) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder Bereichs, auf das sich die Bezeichnung nach § 18 bezieht, vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

(5) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von den § § 20 bis 24 Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung für Ärzte im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" zu erlassen und hierbei die Einrichtungen zu bestimmen, in denen die Weiterbildung durchgeführt wird. Dabei sind insbesondere zu regeln

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Weiterbildung und die Anrechnung von Zeiten, die dem Zweck der Weiterbildung dienen, auf die Weiterbildung,
  2. das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,
  3. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Bildung des Prüfungsausschusses,
  4. die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung als Grundlage der Anerkennung für das Gebiet,
  5. die Möglichkeit, Prüfungsleistungen zu wiederholen.

§ 29 BesondereAusbildung in der Allgemeinmedizin nach dem Recht der Europäischen Union 08a

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist eine Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin dauert mindestens drei Jahre. Die Sächsische Landesärztekammer regelt das Nähere in ihrer Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG . Sie kann längere Weiterbildungszeiten vorsehen.

(3) Wer eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Absatz 2 abgeschlossen hat, erhält hierüber von der Kammer auf Antrag eine Bescheinigung, die ihn berechtigt, die Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" oder "Fachärztin für Allgemeinmedizin" zu führen, soweit auch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vorliegt. Bei einer Notifizierung der Facharztbezeichnung "Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin" oder "Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin" durch die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Union ist ab dem Tage nach der Veröffentlichung dieser Notifizierung im Amtsblatt der Europäischen Union diese Bezeichnung zu führen.

(4) Wer nach dem Recht eines anderen europäischen Staates ein Diplom, ein Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung über eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erworben hat und nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung berechtigt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, erhält auf Antrag eine Bescheinigung nach Absatz 3. Stimmt das Diplom, das Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis nicht mit der für den betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsbezeichnung überein, ist die Bescheinigung nur zu erteilen, wenn die zuständige Stelle dieses Mitglied- oder Vertragsstaates bescheinigt, dass damit eine Ausbildung im Sinne des Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen wird, die dieser Mitglied- oder Vertragsstaat der aufgeführten Ausbildungsbezeichnung gleichstellt.

(5) Auf Antrag werden in einem anderen europäischen Staat zurückgelegte Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach Absatz 2 angerechnet, wenn der Antragsteller nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung berechtigt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates vorlegt, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.

(6) Wer bis zum 26. November 2005 berechtigt war, aufgrund einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die den Anforderungen des Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, die Bezeichnung "Praktischer Arzt" oder "Praktische Ärztin" zu führen, darf stattdessen die Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin'"oder "Fachärztin für Allgemeinmedizin" führen und erhält zum Nachweis hierüber auf Antrag eine Bescheinigung. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2006 zu stellen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 30 (aufgehoben)

§ 31 (aufgehoben)

§ 32 Überleitungs- und Vollzugsvorschrift

(1) Wer sich vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig als "Praktischer Arzt" oder "Praktische Ärztin" niedergelassen hat, darf diese Bezeichnung weiterführen, auch wenn die Voraussetzungen des § 29 nicht erfüllt sind.

(2) Zuständige Behörde für den Vollzug des § 29 ist die Kammer.

Dritter Unterabschnitt
Weiterbildung der Zahnärzte

§ 33 Fachrichtungen der zahnärztlichen Weiterbildung

(1) Zahnärzte dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen.

(2) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 18 Abs. 2 Gebietsbezeichnungen bestimmen kann, sind

  1. Konservative Zahnheilkunde,
  2. Operative Zahnheilkunde,
  3. Präventive Zahnheilkunde,
  4. Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(3) Daneben besteht die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" als Gebietsbezeichnung.

§ 34 Inhalt und Umfang der zahnärztlichen Weiterbildung 08a

(1) Die Weiterbildung umfasst für Zahnärzte in den jeweiligen Gebieten die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.

(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Zahnarzt die zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945, 2950) geändert worden ist, abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.

(3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde entsprechen.

(4) Im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung durch das Bestehen der Prüfung an einer Akademie für das Öffentliche Gesundheitswesen nachgewiesen. Die Anerkennung wird erst erteilt, wenn die vorgeschriebene Weiterbildungszeit abgeleistet ist.

Vierter Unterabschnitt
Weiterbildung der Tierärzte

§ 35 Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der tierärztlichen Weiterbildung

(1) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 18 Abs. 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind

  1. Theoretische Veterinärmedizin,
  2. Tierhaltung und Tierschutz,
  3. Lebensmittelüberwachung und Fleischhygiene,
  4. Klinische Veterinärmedizin,
  5. Tierzucht und Zuchthygiene,
  6. Ökologische Veterinärmedizin und Tierhygiene,
  7. Verbindungen der genannten Fachrichtungen.

(2) Daneben bestehen die Bezeichnungen "Tierärztliche Allgemeinpraxis" und "Öffentliches Veterinärwesen" als Gebietsbezeichnungen.

(3) Die Bezeichnung "Tierärztliche Allgemeinpraxis" darf nicht neben der Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" geführt werden. Neben der Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" dürfen nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.

(4) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 20 bis § 24 Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung für Tierärzte im Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" zu erlassen und hierbei die Einrichtungen zu bestimmen, in denen die Weiterbildung durchgeführt wird. Dabei sind insbesondere zu regeln

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Weiterbildung und die Anrechnung von Zeiten, die dem Zweck der Weiterbildung dienen, auf die Weiterbildung,
  2. das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,
  3. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Bildung des Prüfungsausschusses,
  4. die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung als Grundlage der Anerkennung für das Gebiet,
  5. die Möglichkeit, Prüfungsleistungen zu wiederholen.

(5) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

§ 35a Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren für Tierärzte 10

Verwaltungsverfahren für Tierärzte nach § 20 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den § § 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.

Fuenfter Unterabschnitt
Weiterbildung der Apotheker

§ 36 Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der Apothekerweiterbildung

(1) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 18 Abs. 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind

  1. Arzneimittelversorgung,
  2. Arzneimittelentwicklung, -produktion und -kontrolle,
  3. Theoretische Pharmazie,
  4. Ökologische Pharmazie,
  5. Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) Daneben besteht die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" als Gebietsbezeichnung.

(3) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Begutachtung und Abgabe von Arzneimitteln sowie bei der Information und Beratung über Arzneimittel. Sie erstreckt sich auch auf die Ermittlung von Kenntnissen über die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, insbesondere über die Risiken und Nebenwirkungen von Arzneimitteln sowie über die Auswirkungen von Giften und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, auf die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten zu deren Nachweis, auf die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung und auf die Verhütung der von ihnen ausgehenden Gefahren.

(4) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 20 bis § 24 Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" zu erlassen und hierbei die Einrichtungen zu bestimmen, in denen die Weiterbildung durchgeführt wird. Dabei sind insbesondere zu regeln

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Weiterbildung und die Anrechnung von Zeiten, die dem Zweck der Weiterbildung dienen, auf die Weiterbildung,
  2. das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,
  3. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Bildung des Prüfungsausschusses,
  4. die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung als Grundlage der Anerkennung für das Gebiet,
  5. die Möglichkeit, Prüfungsleistungen zu wiederholen,
  6. die Voraussetzungen für die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung für diejenigen Apotheker, die Tätigkeiten im Gebiet vor Einführung dieser Bezeichnung nachweisen können.

(5) Die Weiterbildung der Apotheker in Gebieten und Teilgebieten erfolgt nach der Natur der jeweiligen Fachrichtung unter verantwortlicher Leitung hierzu befugter Apotheker in entsprechenden Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und von der Kammer zugelassenen anderen Weiterbildungsstätten (Apotheken, Krankenhausapotheken, Arzneimittelherstellungsbetrieben, pharmazeutischen Instituten und anderen geeigneten pharmazeutischen Einrichtungen). Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Weiterbildung in Bereichen unter verantwortlicher Leitung eines für diesen Bereich befugten Apothekers durchgeführt wird. Die Zulassung einer Apotheke, einer Krankenhausapotheke oder eines Betriebes der pharmazeutischen Industrie als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang dem weiterzubildenden Apotheker die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebiets oder Teilgebiets zu erwerben, auf das sich die Bezeichnung nach § 18 bezieht;
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie entsprechen.

Sechster Unterabschnitt
Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

§ 36a Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der psychotherapeutischen Weiterbildung

(1) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 18 Abs. 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind

  1. Psychologische Psychotherapie,
  2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie,
  3. Öffentliches Gesundheitswesen,
  4. Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation.

(3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte und die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis setzt voraus, dass

  1. Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet oder Teilgebiet typischen Krankheiten vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen und
  3. regelmäßig eine fallbezogene Supervisionstätigkeit durch Supervisoren erfolgt, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 21 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 967) geändert worden ist, oder des § 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 22 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 967) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.

Vierter Abschnitt
Aufsicht

§ 37 Inhalt und Grenzen der Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Tierärztekammer führt das für das Veterinärwesen zuständige Staatsministerium (Aufsichtsbehörde); die Aufsicht über die anderen Kammern und die Rechtsaufsicht über die Versorgungswerke führt das für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium. Die Rechtsaufsicht über die Versorgungswerke überwacht die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz.

(2) Die Versorgungswerke unterliegen der Versicherungsaufsicht nach dem Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz - SächsVAG) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Kammern unterstehen der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörde nur, wenn dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung besonders bestimmt ist; im Übrigen beschränkt sich die staatliche Aufsicht auf die Rechtsaufsicht.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlung rechtzeitig einzuladen. In der Kammerversammlung ist ihren Vertretern auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen oder diese an Ort und Stelle einsehen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse der Kammer beanstanden und verlangen, dass sie von der Kammer binnen einer angemessenen Frist abgeändert oder aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Vollzug eines Beschlusses einstweilen ausgesetzt wird, wenn sie Bedenken gegen seine Rechtmäßigkeit hat und eine Entscheidung nach Absatz 5 nicht sofort treffen kann.

(7) Die §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden im Übrigen entsprechende Anwendung.

§ 38 Genehmigungspflicht für Satzungen 16 20

(1) Folgende Satzungen und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

  1. Hauptsatzung;
  2. Wahlordnung;
  3. Beitrags- und Gebührenordnung;
  4. Berufsordnung;
  5. Weiterbildungsordnung.

(2) Satzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 bedürfen stets der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Hierbei hat diese auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Kammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Kammerversammlung die Vorschrift als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(3) Satzungen nach § 6 und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde.

(4) Die genehmigten Satzungen sind in den amtlichen Mitteilungen der Kammern oder in elektronischer Form bekannt zu machen.

Fuenfter Abschnitt
Vermittlungsverfahren

§ 39 Beilegung berufsbezogener Streitigkeiten

(1) Berufsbezogene Streitigkeiten, die nicht bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind, sollen nach Möglichkeit in einem Vermittlungsverfahren beigelegt werden. Zu diesem Zweck bestellen die Kammern einen oder mehrere Vermittler.

(2) Beteiligte im Vermittlungsverfahren können Mitglieder und Dritte sein. Der Vermittler unternimmt auf Antrag eines Beteiligten einen Vermittlungsversuch. Erhebt ein Beteiligter vor Beginn des Vermittlungsversuches Widerspruch, entfällt die Tätigkeit des Vermittlers.

(3) Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Vermittler nur bei Zustimmung aller Beteiligten tätig werden.

(4) Der Vermittler hat innerhalb von vier Wochen nach Anrufung tätig zu werden. Er kann von den Beteiligten Auskunft verlangen, soweit nicht das Berufsgeheimnis oder eine dienstliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit entgegenstehen, und deren persönliches Erscheinen veranlassen.

(5) Kommt ein Ausgleich nicht zustande, ist die Tätigkeit des Vermittlers beendet.

(6) Der Rechtsweg wird durch das Vermittlungsverfahren nicht ausgeschlossen.

Sechster Abschnitt
Rügeverfahren und Berufsgerichtsbarkeit

§ 40 Verhältnis von Rügeverfahren zur Berufsgerichtsbarkeit

Ist der Vorstand der Kammer der Ansicht, dass ein Mitglied die ihm obliegende Berufspflicht verletzt hat, kann er entweder ein Rügeverfahren durchführen oder ein berufsgerichtliches Verfahren einleiten. Der Vorstand beschränkt sich auf das Rügeverfahren, wenn ihm die Schuld des Mitglieds gering und deshalb die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.

§ 41 Rügeverfahren 08a 16

(1) Das Rügeverfahren wird vom Vorstand durchgeführt.

(2) Auf Mitglieder, die einer Disziplinarordnung unterliegen, ist das Rügeverfahren nicht anzuwenden.

(3) Es können auch Berufspflichtverletzungen verfolgt werden, die Mitglieder während ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung eines anderen Bundeslandes oder ehemalige Mitglieder während ihrer Mitgliedschaft im Freistaat Sachsen begangen haben. Die Verfolgung von Berufspflichtverletzungen ist ausgeschlossen, soweit und solange sie von einer anderen Kammer verfolgt werden.

(4) Sobald wegen derselben Berufspflichtverletzung ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist, kann das Rügerecht nicht mehr ausgeübt werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Im Rügeverfahren kann neben der Erteilung einer Rüge auch ein Ordnungsgeld bis zu 5.000 EUR verhängt werden.

(6) Vor Erteilung der Rüge ist das Mitglied zu hören. Die Erteilung der Rüge erfolgt durch Bescheid. Der Bescheid ist zu begründen und dem Mitglied mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

(7) Gegen den Bescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch bei der Kammer erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand der Kammer; Absatz 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 42 Antrag auf gerichtliche Entscheidung 16

(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid ganz oder teilweise zurückgewiesen, kann das Mitglied innerhalb eines Monats und, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Einspruchsbescheides Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.

(2) Das Berufsgericht bestätigt den Einspruchsbescheid, soweit es eine Berufspflichtverletzung für nachgewiesen hält, andernfalls hebt es den Einspruchs- und den Rügebescheid auf. Das Gericht entscheidet durch Urteil; das Urteil ist unanfechtbar.

§ 43 Berufsgerichtliches Verfahren 16

(1) Eine Berufspflichtverletzung wird im berufsgerichtlichen Verfahren verfolgt, soweit nicht § 40 Satz 2 zur Anwendung kommt. § 41 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Verfolgung einer Verletzung der Berufspflichten verjährt in fünf Jahren. Verstößt die Tat zugleich gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht früher als die Verfolgung der Straftat. Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches entsprechend. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen derselben Tat ein Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so ruht die Verfolgungsverjährung vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens.

§ 44 Antragsteller und Beteiligte

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird durch den Antrag

  1. des Vorstandes der Kammer,
  2. der Aufsichtsbehörde oder
  3. eines Mitglieds der Kammer gegen sich selbst

eingeleitet.

(2) Ein Antragsberechtigter nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2, der den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht gestellt hat, kann dem Verfahren entsprechend §§ 66 und 67 ZPO jederzeit beitreten. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und vom Berufsgericht den übrigen Beteiligten mitzuteilen.

(3) Beteiligte des Verfahrens sind der Antragsteller, das beschuldigte Mitglied und im Falle des Absatzes 2 der Nebenintervenient.

(4) Der Antragsteller hat die Tatsachen anzugeben, auf die er seinen Antrag stützt. Der Antragsteller nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 hat auch die Beweismittel zu bezeichnen und das Ergebnis der Ermittlungen darzustellen.

(5) Unterliegt das beschuldigte Mitglied einer Disziplinarordnung, unterrichtet der Antragsteller den Dienstvorgesetzten über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens.

(6) Liegt wegen derselben Berufspflichtverletzung bei einem Gericht oder einer Behörde bereits ein Antrag auf Einleitung eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens vor, kann der Vorstand den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens zurückstellen. Nach Abschluss dieses Verfahrens kann er von dem Antrag absehen, wenn nicht Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 angezeigt sind. Die Entscheidung ist dem Mitglied und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

§ 45 Verfahrensvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens auch dann beantragen, wenn der Vorstand der Kammer das Rügeverfahren eingeleitet hat. Nach Durchführung des Rügeverfahrens erlischt dieses Recht innerhalb eines Jahres seit Bestandskraft des Rügebescheides.

(2) Der Vorstand kann bei Vorliegen eines bestandskräftigen Rügebescheides innerhalb der gleichen Frist die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen, wenn entweder neue schwerwiegende Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind oder wenn das Mitglied sein beanstandetes Verhalten fortsetzt.

§ 46 Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Der Vorsitzende stellt dem beschuldigten Mitglied den Antrag mit der Aufforderung zu, sich hierzu innerhalb eines Monats zu äußern. Eine Kopie des Antrages ist auch den übrigen Antragsberechtigten unter Hinweis auf ihr Beitrittsrecht nach §§ 66 und 67 ZPO zu übermitteln.

(2) Kommt der Vorsitzende nach Anhörung der Beteiligten zu dem Ergebnis, dass der Antrag unzulässig ist oder dass eine Berufspflichtverletzung nicht vorliegt, weist er den Antrag zurück. Er kann den Antrag auch zurückweisen, wenn ihm die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Berufspflichtverletzung nicht erforderlich erscheint. Das Gleiche gilt, wenn er eine Rüge zur Ahndung der Berufspflichtverletzung für ausreichend hält; in diesem Falle übersendet er die Akten nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 an die für die Durchführung des Rügeverfahrens zuständige Kammer.

(3) Der Vorsitzende kann eine Entscheidung nach Absatz 2 auch ohne Übermittlung des Antrags und ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten treffen, wenn er den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens für offensichtlich unzulässig oder unbegründet hält oder wenn er die Zurückweisung wegen Geringfügigkeit schon vor Anhörung der Beteiligten für gerechtfertigt hält.

(4) Die Entscheidung nach Absatz 2 oder 3 ergeht durch Beschluss. Der Antragsteller oder ein Nebenintervenient kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschlussfassung des Berufsgerichts in voller Besetzung beantragen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 47 Untersuchungsverfahren

(1) Hält das Berufsgericht vor Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens weitere Ermittlungen für erforderlich, beauftragt es den Untersuchungsführer mit der Durchführung des Untersuchungsverfahrens.

(2) Die Beteiligten sind zu allen Beweiserhebungen zu laden. Der Beschuldigte ist durch den Untersuchungsführer zu vernehmen.

(3) Der Untersuchungsführer hat zu allen Beweiserhebungen einen Schriftführer beizuziehen. Der Schriftführer ist, wenn er kein Beamter ist, entsprechend zu verpflichten.

(4) Nach Abschluss der Beweiserhebungen erstattet der Untersuchungsführer einen schriftlichen Bericht über das wesentliche Ergebnis der Untersuchung.

(5) Das Berufsgericht kann auch nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens eine Entscheidung nach § 46 Abs. 2 treffen.

§ 48 Eröffnungsbeschluss

(1) Sieht das Berufsgericht hinreichende Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverletzung des Beschuldigten, eröffnet es das berufsgerichtliche Verfahren durch einen Beschluss (Eröffnungsbeschluss), in dem die Verfehlung oder die Verfehlungen, die dem beschuldigten Mitglied zur Last gelegt werden, näher zu bezeichnen sind.

(2) Der Eröffnungsbeschluss ist den Beteiligten zuzustellen; den übrigen Antragsberechtigten ist er mitzuteilen.

§ 49 Berufsgerichtliches Verfahren und Strafverfahren

(1) Solange gegen das beschuldigte Mitglied wegen derselben Tat ein Straf- oder Bußgeldverfahren anhängig ist, ist ein berufsgerichtliches Verfahren auszusetzen.

(2) Wegen derselben Tat, die Gegenstand einer Entscheidung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren war, darf ein berufsgerichtliches Verfahren nur noch durchgeführt werden, wenn diese Entscheidung den Unrechtsgehalt der Berufspflichtverletzung nicht abgegolten hat.

(3) Die tatsächlichen Feststellungen einer rechtskräftigen Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren sind für das Berufsgericht bindend. Sie können nur dann zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden, wenn dieser zuvor zu den Feststellungen im berufsgerichtlichen Verfahren gehört worden ist.

§ 50 Berufsgerichtliches Verfahren gegen Beamte

(1) Wird gegen das beschuldigte Mitglied wegen derselben Tat ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren anhängig, gilt § 49 entsprechend.

(2) Nach Beendigung des Disziplinarverfahrens kann das berufsgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden, wenn

  1. die Berufspflichtverletzung nicht als Dienstvergehen mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet worden ist,
  2. die Disziplinarentscheidung den Unrechtsgehalt der Berufspflichtverletzung nicht abgegolten hat und eine Maßnahme nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zusätzlich erforderlich ist, um das beschuldigte Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren, oder
  3. wegen der Schwere der Berufspflichtverletzung neben der Disziplinarmaßnahme Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 in Frage kommen.

§ 51 Hauptverhandlung

(1) Der Termin der Hauptverhandlung wird vom Vorsitzenden bestimmt.

(2) Den Beteiligten und dem Verteidiger ist die Ladung mindestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung zuzustellen.

(3) Gegen ein beschuldigtes Mitglied, das nicht erschienen und nicht durch einen Verteidiger oder Beistand vertreten ist, kann die Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn es ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.

(4) Das beschuldigte Mitglied darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Es kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

§ 52 Beschluss über Verlesung von Niederschriften und Gutachten

(1) Das Berufsgericht kann unbeschadet seiner Aufklärungspflicht beschließen, dass

  1. Niederschriften über die frühere Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen im berufsgerichtlichen Verfahren oder in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren gegen den Beschuldigten,
  2. schriftliche Gutachten eines Sachverständigen

zu verlesen sind. Auf Antrag eines Beteiligten ist der Zeuge oder Sachverständige jedoch in der Hauptverhandlung zu vernehmen, wenn er nicht am Erscheinen verhindert oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung unzumutbar ist.

(2) Der Beschluss nach Absatz 1 muss das zu verlesende Gutachten oder die zu verlesende Niederschrift bezeichnen. Ergeht er vor der Hauptverhandlung, ist er dem Antragsteller, einem Beigetretenen und dem beschuldigten Mitglied mit dem Hinweis zuzustellen, dass der Antrag, den Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen, binnen zwei Wochen beim Berufsgericht zu stellen ist. Nach Ablauf dieser Frist braucht das Gericht dem Antrag nur zu entsprechen, wenn der Antragsteller darlegt, dass die Einvernahme des Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung zur Sachaufklärung erforderlich ist.

§ 53 Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Schweigepflicht

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das berufsgerichtliche Verfahren entsprechend anzuwenden.

(2) Die Öffentlichkeit kann außer aus den im Gerichtsverfassungsgesetz genannten Gründen auch zur Wahrung des Berufsgeheimnisses von der Hauptverhandlung ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden.

§ 54 Verfahrenseinstellung

(1) Das Berufsgericht kann das Verfahren nach der Eröffnung wegen Geringfügigkeit der dem beschuldigten Mitglied vorgeworfenen Berufspflichtverletzung oder entsprechend § 46 Abs. 2 Satz 3 einstellen. Die Einstellung wegen Geringfügigkeit kann das Berufsgericht auch mit der Auflage verbinden, dass der Beschuldigte einen Geldbetrag bis zur Höhe von 2.500 EUR zugunsten einer sozialen Einrichtung der Kammer zu zahlen hat oder zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens verpflichtet wird.

(2) An dem Beschluss haben die ehrenamtlichen Richter mitzuwirken. Ist der Beschluss mit einer Auflage verbunden, kann er durch den Beschuldigten mit der Beschwerde angefochten werden; im übrigen ist er unanfechtbar.

§ 55 Maßnahmen

(1) Im Urteil kann erkannt werden auf

  1. Verweis,
  2. Geldbuße bis 50.000 EUR,
  3. Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen der Kammer,
  4. Aberkennung der Wählbarkeit in Organe der Kammer bis zur Dauer von fünf Jahren,
  5. Aberkennung des Wahlrechts zur Kammerversammlung,
  6. Ausschluss aus der Kammer, wenn die Mitgliedschaft freiwillig ist.

(2) Auf die in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 genannten Maßnahmen kann nebeneinander erkannt werden.

(3) Das Berufsgericht kann der zuständigen Kammer gestatten, die Verurteilung auf Kosten des Mitglieds zu veröffentlichen. Die Art der Veröffentlichung und die Frist, innerhalb der die Veröffentlichung erfolgen kann, sind im Urteil zu bestimmen.

(4) Absatz 3 gilt bei einem Freispruch des Mitglieds mit der Maßgabe entsprechend, dass das Mitglied die Entscheidung auf Kosten der Stelle veröffentlichen kann, die die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens veranlasst hat.

§ 56 Urteil

(1) Die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung des Urteils.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

§ 57 Bekanntgabe von Entscheidungen

(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Das Urteil ist von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. Den Beteiligten und dem Verteidiger ist das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen, den übrigen Antragsberechtigten ist es mitzuteilen.

(2) Beschlüsse sind den Beteiligten und dem Verteidiger zuzustellen, den übrigen Antragsberechtigten sind sie mitzuteilen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat der Approbationsbehörde eine rechtskräftige Entscheidung mitzuteilen, die nach Ansicht der Aufsichtsbehörde Anlass zu der Prüfung gibt, ob die Approbation oder die Berufserlaubnis zu entziehen ist.

§ 58 Berufung, Berufungsverfahren, Berufungsentscheidung

(1) Gegen das Urteil des Berufsgerichts können das beschuldigte Mitglied und der Antragsteller Berufung einlegen.

(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht eingeht.

(3) Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht entsprechend, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

(4) Das Landesberufsgericht verwirft die Berufung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, wenn sie nicht frist- oder formgerecht eingelegt ist. Der Berufungskläger kann den Beschluss innerhalb eines Monats nach Zustellung anfechten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen.

(5) Eine neue Tat kann von dem Landesberufsgericht in die Verhandlung und Entscheidung nur einbezogen werden, wenn das beschuldigte Mitglied zustimmt. In diesem Falle muss das Landesberufsgericht den Eröffnungsbeschluss ergänzen.

(6) Hält das Landesberufsgericht die Berufung für zulässig und begründet, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst.

(7) Unbeschadet der nach Absatz 5 möglichen Einbeziehung einer neuen Tat darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des beschuldigten Mitglieds geändert werden, wenn lediglich zu seinen Gunsten Berufung eingelegt wurde.

§ 59 Beschwerderecht

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, ist gegen Beschlüsse sowie gegen Verfügungen des Vorsitzenden die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung der Strafprozessordnung zulässig. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll.

(2) Hält das Berufsgericht die Beschwerde für begründet, hilft es ihr ab; andernfalls legt es die Beschwerde innerhalb einer Woche dem Landesberufsgericht vor, das durch Beschluss endgültig entscheidet. Über eine beim Landesberufsgericht erhobene Beschwerde entscheidet dieses Gericht endgültig und unanfechtbar. Das Berufsgericht und das Landesberufsgericht entscheiden in der Besetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2.

§ 60 Folgen der Rechtskraft von Entscheidungen

(1) Entscheidungen nach diesem Abschnitt sind mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar.

(2) Der Verweis gilt mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung als erteilt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 wirksam.

(3) Lag bei einem Verfahren nach § 45 bereits ein Rügebescheid vor, wird er mit Rechtskraft der Entscheidung des Berufsgerichts unwirksam.

(4) Die Rechtskraft der Entscheidung ist den nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Antragsberechtigten mitzuteilen.

§ 61 Wiederaufnahme

Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftige Entscheidung beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wie ein Strafverfahren wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme kann das beschuldigte Mitglied oder ein Antragsberechtigter ( § 44 Abs. 1) beantragen.

§ 62 Aufbau und Zuständigkeit der Berufsgerichtsbarkeit

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird von dem Berufsgericht für die Heilberufe (Berufsgericht) als erster Instanz und von dem Landesberufsgericht für die Heilberufe (Landesberufsgericht) als Rechtsmittelinstanz durchgeführt.

(2) Das Berufsgericht wird beim Landgericht Dresden, das Landesberufsgericht beim Oberlandesgericht Dresden errichtet.

(3) Das Staatsministerium der Justiz führt die Dienstaufsicht über das Berufsgericht und das Landesberufsgericht.

§ 63 Besetzung der Berufsgerichte, Geschäftsstelle

(1) Das Berufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung von einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern. Das Landesberufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung von einem Berufsrichter als Vorsitzendem, einem weiteren Berufsrichter und drei ehrenamtlichen Richtern. Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, wirken die ehrenamtlichen Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Die ehrenamtlichen Richter müssen Mitglied der Kammer sein, der das beschuldigte Mitglied angehört.

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle nimmt die Geschäftsstelle des Gerichts wahr, bei dem das Berufsgericht oder das Landesberufsgericht errichtet ist.

§ 64 Bestellung der Berufsrichter und der ehrenamtlichen Richter

(1) Das Staatsministerium der Justiz bestellt für die Dauer von fünf Jahren

  1. die Vorsitzenden des Berufsgerichtes und des Landesberufsgerichts und die weiteren berufsrichterlichen Mitglieder des Landesberufsgerichts sowie deren Stellvertreter,
  2. die ehrenamtlichen Richter und deren Stellvertreter,
  3. für das Berufsgericht einen ständigen Untersuchungsführer und einen Stellvertreter.

(2) Die Vorsitzenden bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfall vertreten.

(3) Die berufsrichterlichen Mitglieder des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts müssen Mitglieder des jeweiligen Gerichts (§ 62 Abs. 2) sein. Der Untersuchungsführer und sein Stellvertreter müssen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit sein.

(4) Das Staatsministerium der Justiz bestimmt nach Anhörung der Kammer die Zahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richter jeder Berufsgruppe. Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die die Kammern getrennt nach den Rechtszügen beim Staatsministerium der Justiz einreichen. Die Vorschlagsliste muss mindestens um die Hälfte mehr Mitglieder der Berufsvertretung enthalten, als ehrenamtliche Richter zu bestellen sind. Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vor Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger nur zu bestellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.

§ 65 Bestimmungen für ehrenamtliche Richter

(1) Zu ehrenamtlichen Richtern können Mitglieder bestellt werden, die das 30. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Bestellung zum ehrenamtlichen Richter kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden; als solcher gilt vor allem

  1. Vollendung des 65. Lebensjahres,
  2. Krankheit oder Gebrechen,
  3. andere zeitaufwendige ehrenamtliche Tätigkeit oder
  4. Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter in den vorhergehenden fünf Jahren.

Ist zweifelhaft, ob die Ablehnung gerechtfertigt ist, entscheidet hierüber das Staatsministerium der Justiz. Es hat vor der Entscheidung die Kammer zu hören.

(3) Zum ehrenamtlichen Richter darf nicht bestellt werden, wer

  1. dem Vorstand einer Kammer angehört,
  2. in einer Kammer bei der Ahndung von Verstößen gegen Berufspflichten mitwirkt,
  3. Bediensteter einer Kammer ist,
  4. der Aufsichtsbehörde angehört,
  5. die Wählbarkeit in Organe der Kammer nicht besitzt,
  6. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern die Eintragung über die Verurteilung im Bundeszentralregister nicht gelöscht ist,
  7. nach Absatz 5 gehindert ist, das Richteramt auszuüben.

(4) Über den Widerruf und die Rücknahme der Bestellung eines ehrenamtlichen Richters entscheidet das Staatsministerium der Justiz.

(5) Ein ehrenamtlicher Richter kann das Richteramt nicht ausüben,

  1. solange seine Approbation, Bestallung oder Erlaubnis zur Berufsausübung ruht,
  2. solange gegen ihn ein Berufsverbot besteht,
  3. während der Dauer eines gegen ihn eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahrens,
  4. während der Dauer eines gegen ihn eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens, sofern dieses eine Berufsverfehlung im Sinne dieses Gesetzes betrifft,
  5. während der Dauer eines gegen ihn eröffneten Strafverfahrens, sofern das Verfahren ein vorsätzliches Vergehen oder ein Verbrechen zum Gegenstand hat.

In Zweifelsfällen entscheidet das Staatsministerium der Justiz.

§ 66 Ablehnung und Ausschließung von Richtern

Von der Ausübung eines richterlichen Amtes ist ein Richter oder ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen, wenn er mit dem Sachverhalt, der Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist, in einem anderen Verfahren, vor allem als Mitglied eines Organs einer kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigung, befasst war oder ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen sinngemäß.

§ 67 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter 08

Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 68 Amts- und Rechtshilfe

(1) Alle Gerichte und Behörden sowie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts haben dem Berufsgericht, dem Landesberufsgericht und dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

(2) Akten und sonstige Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, dürfen nur verwertet werden, soweit der Zweck des berufsgerichtlichen Verfahrens dies erfordert. Sofern in der Hauptverhandlung personenbezogene Daten, die einem besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, erörtert werden, soll dies in anonymisierter Form geschehen.

§ 69 Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen

Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist im berufsgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn es das Berufsgericht zur Herbeiführung einer wahren Aussage für erforderlich hält.

§ 70 Wahl eines Verteidigers, Akteneinsicht

(1) Das beschuldigte Mitglied kann sich zu seiner Verteidigung in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers oder eines Mitgliedes seiner Kammer bedienen.

(2) Der Beschuldigte und sein Verteidiger und die sonstigen Verfahrensbeteiligten sind berechtigt, die beim Untersuchungsführer oder beim Berufsgericht vorliegenden Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Dieses Recht darf ihnen nur versagt werden, soweit hierdurch entweder der Zweck der Untersuchung oder der gerichtlichen Beweisaufnahme gefährdet wäre oder ähnliche schwerwiegende Gründe entgegenstehen.

(3) Im Übrigen darf Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht ist und vorrangige schutzwürdige Belange des Beschuldigten oder anderer Personen nicht entgegenstehen.

(4) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im Falle eines Untersuchungsverfahrens der Untersuchungsführer und in anderen Fällen das Berufsgericht. Nach Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet hierüber der Präsident des die Akten verwahrenden Gerichts.

§ 71 Verfahrenskosten

(1) Für das berufsgerichtliche Verfahren werden Gebühren nur erhoben, wenn auf eine der in § 55 Abs. 1 genannten Maßnahmen erkannt wird. Die Gebühren hat der Beschuldigte zu tragen. Sie betragen für jede Instanz mindestens 25 EUR, höchstens 2.500 EUR. Das Gericht bestimmt in der Entscheidung die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Hinsichtlich der Kostenentscheidung, der Kostenpflicht der Verfahrensbeteiligten sowie hinsichtlich der Kostenfestsetzung und der Vollstreckung der Kostenentscheidung gelten die §§ 464 bis 469 StPO sinngemäß mit den folgenden Maßgaben:

  1. Soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen sind, sind sie im Falle eines Antrages nach § 42 Abs. 1 oder § 44 Abs. 1 Nr. 1 der Kammer, im Falle eines Antrages nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 der Staatskasse und im Falle eines Antrages nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 unter Berücksichtigung der Tatsachen, die den Beschuldigten zu dem Verfahren gegen sich selbst veranlasst haben, nach Billigkeit entweder der Kammer oder der Staatskasse aufzuerlegen.
  2. Der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 473 Abs. 2 StPO stehen im berufsgerichtlichen Verfahren die Antragsberechtigten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gleich.
  3. Die berufsgerichtliche Bestätigung des Rügebescheides hat die Kostenpflicht des beschuldigten Mitglieds zur Folge.

§ 72 Anwendung der Strafprozessordnung

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtskostengesetzes sinngemäß Anwendung.

(2) Auf die Vollstreckung der rechtskräftigen berufsgerichtlichen Entscheidung ( § 60 Abs. 1) finden die Vorschriften der § § 449 bis 463d der Strafprozessordnung sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass Vollstreckungsbehörde das Berufsgericht ist.

§ 73 Eintragung und Tilgung in den Berufsakten der Kammern

(1) Eintragungen in die bei der Kammer geführten Berufsakten über eine Maßnahme nach § 55 Abs. 1 sind nach zehn Jahren zu tilgen. Die zu den berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind nach dieser Frist aus den Berufsakten zu entfernen und zu vernichten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Urteil, in dem auf die Maßnahme erkannt worden ist, rechtskräftig geworden ist.

(3) Der Ablauf der Frist wird gehemmt, solange gegen das verurteilte Mitglied wegen derselben Tat ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Der Fristablauf wird ferner gehemmt, solange die Eintragung hinsichtlich einer anderen Maßnahme noch nicht abgelaufen ist.

(4) Nach Ablauf der Frist dürfen die Berufspflichtverletzung und die Verurteilung des Mitglieds im Rechtsverkehr zu seinem Nachteil nicht mehr berücksichtigt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf eine Rüge nach § 41 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Tilgungsfrist fünf Jahre beträgt.

§ 74 Kostenerstattung der Berufsgerichtsbarkeit durch die Kammern

(1) Die Kammern haben dem Freistaat Sachsen die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit am Ende eines jeden Rechnungsjahres zu erstatten. Maßgeblich für die Erstattungspflicht ist die Anzahl der Berufsgerichtsverfahren, die die Mitglieder der einzelnen Kammer betrafen.

(2) Soweit die Einnahmen des Berufsgerichts an Kosten und Geldbußen die dem Freistaat Sachsen zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Rechnungsjahr in dem in Absatz 1 geregelten Verhältnis den Kammern zur Verwendung für die bei ihnen bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen zuzuführen.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann im Benehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und der Aufsichtsbehörde mit den Kammern anstelle der in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Einzelberechnung Pauschalerstattungen vereinbaren.

Siebter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 75 Verletzung von Melde- oder Anzeigepflichten 16

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 oder § 4 Abs. 2 die vorgeschriebenen Meldungen oder Anzeigen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Kammer.

§ 76 Übergangsbestimmungen 08a 13

(1) Eine noch nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder partieller Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.

(2) Wer die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin bereits begonnen aber noch nicht abgeschlossen hat, führt diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende. Die Sächsische Landesärztekammer regelt in ihrer Weiterbildungsordnung die Anrechnung bisher abgeleisteter Weiterbildungszeiten.

(3) Wer bis zum Ablauf des 31. März 2013 bereits eine Weiterbildung begonnen hat, ohne dass die Voraussetzungen für den Beginn der Weiterbildung nach § 28 Abs. 2 oder § 34 Abs. 2 vorlagen, muss einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand spätestens durch Ablegen einer Kenntnisprüfung bei der Anmeldung zur Facharztprüfung nachweisen.

§ 77 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Berufsvertretungen und die Berufsausübung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker - Kammergesetz - vom 13. Juli 1990 (GBl. DDR I Nr. 44 S. 711) außer Kraft. Die hierauf beruhenden Satzungen gelten fort, soweit sie nicht diesem Gesetz widersprechen. § 26 bleibt unberührt.

ENDE

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